Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1961, Az.: BVerwG VI C 124.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 124.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.03.1961 - AZ: 45 VIII 60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 13, 195 - 202
- AS 13, 195
- DBVl. 1962, 305
- DVBl 1962, 305-309 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1962, 476
- VerwRspr 14, 755 - 759
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Entspricht der ursprüngliche Verwaltungsakt dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht, ist aber der Widerspruchsbescheid wegen eines Mangels im Widerspruchsverfahren rechtswidrig, so hat das Verwaltungsgericht nur den Widerspruchsbescheid aufzuheben mit der Folge, daß die Widerspruchsbehörde unter Beachtung des für sie geltenden Verfahrensrechts erneut über den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts zu entscheiden hat.
- 2.
An die Festsetzung des Grades der Erwerbsminderung in einem unanfechtbaren rechtswirksamen Rentenbescheid sind die Verwaltung bei der Entlassung eines Schwerbeschädigten und die Gerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entlassung gebunden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1961 wird aufgehoben, soweit es die Verfügung der Beklagten vom ... Oktober 1952 und deren Einspruchsbescheid vom ... September 1954 zu Ziffer 1 aufgehoben und der Beklagten Verfahrenskosten auferlegt hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war im Februar 1946 in die Arbeitsverwaltung als Angestellter eingetreten und am ... November 1946 in das Beamtenverhältnis berufen und zum Regierungsrat ernannt worden. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt) widerrief das Beamtenverhältnis durch Verfügung vom ... Oktober 1952 auf Grund des § 61 DBG "im Hinblick auf die fehlende fachliche Eignung". Am ... Dezember 1952 wurde der Kläger nachträglich über den gegen die Verfügung gegebenen Rechtsbehelf des Einspruchs belehrt; das Schreiben enthält zugleich die Mitteilung, daß die Entscheidung über den Widerruf der Vorstand der Bundesanstalt getroffen habe. Der Kläger legte am ... Dezember 1952 Einspruch ein. Den Einspruch wies der Vorstand der Bundesanstalt durch Beschluß vom ... September 1954, der dem Kläger mit Verfügung des Präsidenten der Bundesanstalt vom ... September 1954 zugestellt wurde, zurück (Ziff. 1 des Einspruchsbescheides); unter Ziffer 2 dieses Bescheides wurde die Anerkennung eines Unfalls, den der Kläger am ... Juli 1952 erlitten hatte, als Dienstunfall abgelehnt. Die Zurückweisung des Einspruchs gegen den Widerruf des Beamtenverhältnisses ist damit begründet, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten zu stark erschüttert sei. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage im vollen Umfang ab, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 17. Dezember 1957 den Widerrufsbescheid und den hierauf bezüglichen Teil des Einspruchsbescheides auf und wies wegen der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall die Berufung zurück. Auf die Revision der Beklagten hob der Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 70.58 - (BVerwGE 10, 75) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der Begründung des Urteils des Senats vom 17. Dezember 1959 wird auf die Gründe dieses Urteils Bezug genommen.
Nach der Zurückverweisung entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 14. März 1961 in der Sache wiederum wie durch das Urteil vom 17. Dezember 1957 und legte von den Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs dem Kläger 1/4 , der Beklagten 3/4, von den Kosten des Berufungs- und des (ersten) Revisionsverfahrens dem Kläger 1/6 , der Beklagten 5/6 auf. Zur Begründung des Urteils ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zeit der Entlassung vom ... Oktober 1952 wie der Einspruchsentscheidung vom ... September 1954 Beamter auf Widerruf gewesen, der jederzeit habe entlassen werden können. Obwohl der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon überzeugt sei, daß nach Sachlage in der Person des Klägers hinreichende Gründe für einen berechtigten Widerruf des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 61 DBG (§ 32 Abs. 1 BBG) vorgelegen hätten, könne eine Prüfung der einzelnen Widerrufsgründe wie Mängel des Klägers im Gebrauch der deutschen Sprache, hohe Wahrscheinlichkeit unrichter Angaben über seinen Werdegang, insbesondere seine Vorbildung und Vorstrafen, im vorliegenden Fall unterbleiben, da die Entlassung des Klägers mangels Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 35 Abs. 2 SBG nicht rechtmäßig sei.
Der Kläger sei nach Lage der Akten des Versorgungsamts Hannover und der Hauptfürsorgestelle Hannover schon 1945/1946 als wehrdienstbeschädigt nach Stufe III anerkannt worden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei im Rentenbescheid des Versorgungsamts vom ... Mai 1946 mit 80 v.H. angegeben. Durch KB-Benachrichtigung der Landesversicherungsanstalt Hannover vom ... November 1947 sei der obengenannte Körperschaden des Klägers erneut als Wehrdienstbeschädigung und die MdE auf 100 v.H. festgestellt worden. Dieser Bescheid sei durch Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts Hannover vom ... Mai 1951 auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes bestätigt worden. Entsprechend dem Ergebnis einer Nachuntersuchung sei durch Bescheid des Versorgungsamts Hannover vom ... August 1951 eine MdE von 70 v.H. festgesetzt worden. Nach der Entlassung durch die Beklagte habe der Kläger ab ... Februar 1953 eine Ausgleichsrente erhalten. Auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens vom ... Oktober 1954 habe das Versorgungsamt mit Bescheid vom ... Januar 1955 mit Wirkung vom ... März 1955 die Erwerbsminderung des Klägers, hervorgerufen durch das festgestellte Versorgungsleiden (Übererregbarkeit im Gefäßzentrum des Gehirns, epileptiforme Anfälle nach Kopfverletzung mit Hirnbeteiligung), auf 30 v.H. herabgesetzt. Dieser Bescheid sei noch nicht rechtskräftig.
Nach alledem sei der Kläger zur Zeit der Entlassung vom ... Oktober 1952 um 70 v.H. durch ein Versorgungsleiden im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Das gleiche gelte für den Tag der Aushändigung des Einspruchsbescheids vom ... September 1954. Dies habe - zunächst - die Rechtswidrigkeit des Einspruchsbescheids zur Folge, da am 1. Mai 1953 das Schwerbeschädigtengesetz in Kraft getreten sei und nach dessen § 35 Abs. 2 vor einer Entlassung der Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören seien. Wie sich aus der vom Gericht beigezogenen Akte der Hauptfürsorgestelle Hannover und der Einlassung der Beklagten ergebe, sei die Hauptfürsorgestelle von der Beklagten vor der Einspruchsentscheidung nicht gehört worden. Diese Unterlassung mache die Einspruchsentscheidung rechtswidrig.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 SBG auf das Einspruchsverfahren griffen nicht durch. Mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. vom ... Mai 1954 sei nicht schon eine Änderung in der MdE des Klägers mit der Wirkung eingetreten, daß der Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes entfalle. Die MdE des Klägers sei erst durch den Bescheid des Versorgungsamts vom ... Januar 1955 mit Wirkung ab ... März 1955, also lange nach Erlaß des Einspruchsbescheids, von 70 v.H. auf 30 v.H. herabgesetzt worden. Diese Entscheidung habe Tatbestandswirkung und binde die Beklagte. Auf eine angeblich bewußte Verzögerung der Nachuntersuchung durch den Kläger und damit eine Verzögerung der Herabsetzung der MdE auf 30 v.H. könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie in dem Versorgungsverfahren des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz weder eine Beteiligtenstellung noch sonst einen Einfluß habe.
Die Behauptung, der Kläger habe seine Schwerbeschädigteneigenschaft durch arglistige Täuschung erlangt, sei nicht bewiesen. Die Akten des Versorgungsamts Hannover besagten eher das Gegenteil. Da auch sonst kein überzeugender Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung vorliege, könne dem Kläger der Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes nicht deshalb versagt werden, weil er die Schwerbeschädigteneigenschaft erschlichen habe.
Richtig sei, daß nach § 172 Abs. 1 in Verbindung mit § 173 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 BBG ab 1. September 1953, also z. Z. der Einspruchsentscheidung, ein Einspruchsverfahren gegen die Entlassungsentschließung vom ... Oktober 1952 nicht mehr notwendig gewesen sei. Nachdem aber die Beklagte ungeachtet dieser Rechtslage das Verfahren über den Einspruch des Klägers vom ... Dezember 1952 weiterbetrieben und mit dem Einspruchsbescheid vom ... September 1954 abgeschlossen habe, widerspreche es dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Sachlage heute so behandelt würde, als ob der nicht gebotene Einspruchsbescheid auch tatsächlich nicht ergangen wäre. Die Beklagte habe den Einspruchsbescheid unter Außerachtlassung des Gebots des § 35 Abs. 2 SBG erlassen und damit alle rechtlichen Folgen, die sich daraus ergäben, zu tragen.
Darüber hinaus umfasse die Fehlerhaftigkeit des Einspruchsbescheids auch den Entlassungsbescheid vom ... Oktober 1952, obwohl dieser nicht unter demselben Mangel leide, weil schwerbeschädigte Reichs- und Landesbeamte nach dem damals geltenden Schwerbeschädigtengesetz vom 12. Januar 1923 nicht geschützt gewesen seien. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. Damit folge das neue Gesetz ausdrücklich einer bereits vorher weithin vertretenen Rechtsauffassung, der das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 1955 (BVerwGE 2,55 [64]) allerdings entgegengetreten sei. Der Senat erachte angesichts der durch die Verwaltungsgerichtsordnung geschaffenen Rechtslage diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für überholt. Ein selbständiger Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts neben dem Rechtsmittelbescheid und umgekehrt, wie er Voraussetzung für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem angegebenen Urteil sei, sei heute nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr möglich. Bei der engen Beziehung zwischen beiden Akten müsse daher eine Rechtswidrigkeit des Widerspruchs-(Einspruchs-)bescheids den an sich rechtmäßigen ursprünglichen Verwaltungsakt erfassen und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch zu seiner Aufhebung führen.
Demnach müßten - wenn auch aus anderen Gründen als im Urteil des Senats vom 17. Dezember 1957 - auf die Berufung des Klägers in Änderung des Urteils des Erstgerichts vom 31. Oktober 1956 die Entlassungsentschließung des Präsidenten der Beklagten vom ... Oktober 1952 und der Beschluß ihres Vorstands vom ... September 1954 (Einspruchsbescheid), soweit er sich hierauf beziehe, aufgehoben werden.
Da durch das Revisionsurteil vom 17. Dezember 1959 das gesamte Urteil des Senats vom 17. Dezember 1957 aufgehoben worden sei, obwohl es die Berufung z.T., nämlich hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Unfalls vom ... Juli 1952 als Dienstunfall rechtskräftig zurückgewiesen habe, müsse die Berufung des Klägers insoweit nochmals zurückgewiesen werden.
Die Beklagte hat gegen das Urteil, in dem die Revision nach § 127 Abs. 1 BRRG in Verbindung mit § 191 Abs. 2 VwGO zugelassen und das der Beklagten am 27. April 1961 zugestellt worden ist, am 20. Mai 1961 Revision eingelegt.
Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 27. September 1961 am 18. September 1961 begründet worden. Mit der Revision wird beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1961 aufzuheben, soweit es die Verfügung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom ... Oktober 1952 und den Einspruchsbescheid vom ... September 1954 zu Ziffer 1 aufgehoben und 3/4 bzw. 5/6 der Verfahrenskosten der Beklagten auferlegt hat, und insoweit die Berufung zurückzuweisen.
Auf verfahrensrechtlichem Gebiet wird Verletzung von § 79 VGG und der §§ 113, 86 Abs. 1 und 2, 144 Abs. 6 VwGO, auf sachlich-rechtlichem Gebiet Verletzung der §§ 1 und 35 Abs. 2 SBG gerügt. Zur Begründung wird vorgetragen:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Revision zu Unrecht nach § 127 BRRG zugelassen sei, denn jedenfalls seien die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bescheid vorn ... Oktober 1952 müsse allein deshalb aufgehoben werden, weil der Einspruchsbescheid rechtswidrig sei, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. § 79 Abs. 1 Nr. I VwGOändere nicht die Rechtslage, wie sie zur Zeit des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestanden habe. Aus § 79 Abs. 2 VwGO ergebe sich, daß unter bestimmten Voraussetzungen nur der Rechtsmittelbescheid angefochten und aufgehoben werden könne. Das Berufungsgericht hätte also wegen der unterlassenen Anhörung der Hauptfürsorgestelle bei Beachtung der im Urteil des Revisionsgerichts zu § 79 VGG entwickelten und nach § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Rechtsgrundsätze allenfalls den Einspruchsbescheid aufheben dürfen, so daß die Beklagte Gelegenheit erhalten hätte, in dem dann fortzusetzenden Einspruchsverfahren zu prüfen, ob der Kläger überhaupt Schwerbeschädigter gewesen sei, gegebenenfalls die Anhörung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes nachzuholen.
Die Aufhebung des Einspruchsbescheids beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der §§ 1 und 35 Abs. 2 SBG. Rechtsirrig sei die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bescheide des Versorgungsamtes über die Gewährung von Leistungen begründeten die Schwerbeschädigteneigenschaft. Den in der 1. DVO zum SBG erwähnten Verwaltungsentscheidungen komme nur der Charakter von Beweismitteln zu. Nach dem Gutachten von Prof. K. vom ... Mai 1954, auf das die Beklagte sich im Berufungsverfahren ausdrücklich bezogen habe, habe die MdE des Klägers schon damals wesentlich weniger als 50 % betragen, in dem noch nicht abgeschlossenen Sozialgerichtsverfahren sei vom Sozialgericht erster Instanz eine MdE von nur 30 v.H. seit ... Mai 1954 festgestellt. Tatsächlich sei der Kläger also zur Zeit des Erlasses des Einspruchsbescheids seit längerer Zeit nicht mehr Schwerbeschädigter gewesen. Bei richtiger Auslegung der §§ 1 und 35 SBG hätte sich das Berufungsgericht also nicht über die eingehend substantiierten Behauptungen der Beklagten hinwegsetzen dürfen. Wenn ihm das Gutachten des Prof. Dr. K. nicht genügt hätte, hätte es von sich aus ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Insoweit werde Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt.
Eine weitere Aufklärung erübrige sich allerdings, wenn mit der Beklagten davon ausgegangen werde, daß an den - nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 173 BBG nicht mehr notwendigen - Einspruchsbescheid keine Rechtsfolgen geknüpft werden könnten und durch ihn auch kein Vertrauensschutz begründet werden könne. Auf Treu und Glauben könne sich der Kläger, der seine Ernennung zum Regierungsrat und seine Anerkennung als Schwerbeschädigter erschlichen habe, wofür die Beklagte ebenfalls Beweis angetreten habe, nicht berufen. Schließlich beständen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Auffassung, daß die Beklagte, wenn der Kläger damals Schwerbeschädigter gewesen wäre, noch im Einspruchsverfahren die in § 35 Abs. 2 SBG erwähnten Stellen hätte anhören müssen. Das Urteil vom 13. Mai 1959, auf welches das zurückverweisende Urteil Bezug nehme, habe die Frage nicht abschließend entschieden, sondern die Anhörung nur für zweckmäßig erklärt. Das Verfahrenserfordernis der Anhörung müsse nach BVerwGE 9, 69 vor dem Widerruf des Beamtenverhältnisses erfüllt sein, es sei nicht für das Einspruchsverfahren vorgeschrieben, wenn der Widerruf noch ohne Anhörung rechtmäßig ausgesprochen sei. In dem Urteil des Berufungsgerichts sei auch nicht berücksichtigt, daß der Kläger fristlos entlassen worden sei, so daß eine Anhörung nach der Natur der Sache nicht geboten gewesen sei.
Die Beklagte hat ein Gutachten des Verwaltungsgerichtspräsidenten S. überreicht, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt, daß es einer Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG bestimmten Stellen in einem beim Inkrafttreten des Schwerbeschädigtengesetzes anhängigen Einspruchsverfahren nicht bedürfe, daß ferner ein auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes ergangener Rentenbescheid, in dem die MdE auf mindestens 50 % festgesetzt sei, die Behörden und Gerichte in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung nach §§ 14 ff. und einer beamtenrechtlichen Entlassung nicht binde, und daß § 35 Abs. 2 SBGüberhaupt nicht anzuwenden sei, wenn Gründe für eine fristlose Entlassung vorlägen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen
und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zwar zu Unrecht auf Grund des § 127 BRRG zugelassen worden (vgl. u.a. Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -). Die Zulassung ist jedoch im Ergebnis mit Recht ausgesprochen, weil die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen; denn das Berufungsurteil weicht von dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 70.58 - ab, und der Sache kommt überdies grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Revision hat mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, dessen Beschränkung auf die Aufhebung des noch nicht rechtskräftigen Teils des Berufungsurteils keine Teilrücknahme der Revision, sondern nur eine Klarstellung des Revisionsbegehrens darstellt, wiederum Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die angefochtene Widerrufsverfügung vom ... Oktober 1952 allein deshalb aufgehoben, weil der Einspruchsbescheid als rechtswidrig aufzuheben sei und der ursprüngliche Verwaltungsakt, jedenfalls nach der durch die Verwaltungsgerichtsordnung getroffenen Regelung, keinen Bestand haben könne, wenn der Widerspruchs-(Einspruchs-)bescheid aufgehoben werde. Diese Auffassung ist mit § 144 Abs. 6 VwGO nicht zu vereinbaren, wonach das Gericht, an das zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat.
Aus den Ausführungen des Revisionsurteils vom 17. Dezember 1959, daß der Einspruchsbescheid rechtswidrig sei, falls der Kläger Schwerbeschädigter gewesen sei und die in § 35 Abs. 2 SBG bestimmten Stellen vor dem Erlaß des Einspruchsbescheides nicht gehört worden seien (BVerwGE 10, 75 [82]), ergibt sich, daß das Revisionsgericht insoweit nicht nur Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht geben wollte, an die dieses nicht gebunden wäre (Koehler, VwGO, Anm. IX 3 a zu § 144; Baumbach-Lauterbach, ZPO, Anm. 2 A zu § 565 unter Bezug auf BGHZ 3, 321), sondern über den Einspruchsbescheid unter diesem Aspekt nur mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend befunden hat. Es hätte nach den Urteilsgründen allein den Einspruchsbescheid aufgehoben, wenn dieser sich wegen eines Verfahrensmangels nach § 35 Abs. 2 SBG bereits als rechtswidrig, der ursprüngliche Verwaltungsakt vom ... Oktober 1952 sich dagegen als rechtmäßig erwiesen hätte. Denn der erkennende Senat hat für die Fälle, in denen ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren zur Zeit der Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes (1953) noch anhängig war, die Anhörung in diesem Verfahren als gesetzlich vorgeschrieben erachtet. In dem früheren Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - hat der Senat allerdings, weil es zur Entscheidung dort nicht notwendig war, nur am Rande bemerkt, es entspreche dem Zweck des Gesetzes, daß die Entlassungsbehörde die im Gesetz bestimmten Stellen vor der Entscheidung über den Einspruch höre. Diese Auffassung hat er aber in dem Urteil vom 17. Dezember 1959 in dieser Sache zu einem tragenden Grund seiner Entscheidung gemacht. An diese rechtliche Beurteilung war das Berufungsgericht ebenso gebunden, wie es in dem vorliegenden Revisionsverfahren das Revisionsgericht ist.
Das wäre allerdings nicht der Fall, wenn sich die Rechtslage seit Verkündung des Urteils vom 17. Dezember 1959 geändert hätte (vgl. BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57] [119]; Bötticher in MDR 1961 S. 805 mit Nachweisen). Das Berufungsgericht meint, die vom Senat unter der Geltung des bayerischen Verwaltungsgerichtsgesetzes entwickelte Rechtsauffassung, daß (nur) der Einspruchsbescheid aufgehoben werden müsse, falls zur Zeit seines Erlasses der § 35 Abs. 2 SBG auf den Kläger anzuwenden war, sei durch die Verwaltungsgerichtsordnungüberholt. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, bedeutet lediglich, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt nur angefochten werden kann, sofern und soweit er nach der Widerspruchsentscheidung den Betroffenen (noch) beschwert; d.h. der ursprüngliche Verwaltungsakt gilt gegenüber dem Betroffenen so, wie ihn der Widerspruchsbescheid gestaltet hat, sei es, daß dieser ihn voll aufrechterhalten oder daß er ihn zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen geändert hat. § 79 Abs. 2 VwGO dagegen zeigt, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht ohne weiteres und in jedem Fall das Schicksal des Widerspruchsbescheides teilt. Nach dieser Vorschrift kann der Widerspruchsbescheid allein angefochten und aufgehoben werden, wenn und soweit er eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als besondere Beschwer des Widerspruchs-(Einspruchs-)bescheides gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, hier der Vorschrift über die Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG vorgesehenen Stellen.
Es kann nichts anderes gelten, wenn der Kläger nicht nur den mangelhaften Widerspruchsbescheid, sondern gleichzeitig auch den - von ihm zu Unrecht ebenfalls für fehlerhaft gehaltenen - ursprünglichen Verwaltungsakt anficht; dann wäre die Klage insoweit abzuweisen, der Widerspruchsbescheid hingegen aufzuheben. Diese (teilweise) Klageabweisung bedeutet nicht wie bei der Abweisung der Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, sondern daß er in der Schwebe bleibt, weil die Widerspruchsbehörde unter Beachtung des für sie geltenden Rechts erneut über den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts entscheiden muß. Die Klageabweisung "im übrigen" bedeutet hier also nur, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt zur Zeit nicht aufzuheben ist. Diese Grundsätze können unbedenklich auch für das frühere Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchen. Sie sind auch sinnvoll. Das zeigt folgende Überlegung: Eine Ermessensentscheidung kann rechtlich einwandfrei sein, obgleich eine dem Kläger günstige Regelung vielleicht zweckmäßiger gewesen wäre. Die Widerspruchsbehörde könnte den Verwaltungsakt aus Zweckmäßigkeitsgründen ändern, tut es aber nicht, weil sie sich rechtsirrig, durch eine nicht einschlägige Vorschrift daran gehindert sieht. Allen Beteiligten ist in solchen Fällen damit gedient, wenn die Widerspruchsbehörde durch Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids Gelegenheit erhält, erneut und nunmehr in Anwendung ihres Ermessens so zu entscheiden, wie sie es für zweckmäßig erachtet.
Da nach alledem die Aufhebung allein des Einspruchsbescheides möglich ist, aber nur dann und mit anderer rechtlicher Wirkung in Betracht kommt, wenn der Einspruchsbescheid nicht schon wegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts mit diesem zusammen aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hätte das Berufungsgericht in Beachtung der im Urteil des Senats vom 17. Dezember 1959 dargelegten Rechtsauffassung zunächst - unter Berücksichtigung auch der im Einspruchsbescheid mitgeteilten bereits am ... Oktober 1952 vorliegenden Gründe - prüfen müssen, ob der Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers durch die Verfügung vom ... Oktober 1952 dem damals geltenden Recht nicht entsprach, und nur wenn das zutraf, die angefochtenen Bescheide insgesamt aufheben müssen. Eine andere, nur auf den Einspruchsbescheid abstellende Beurteilung wäre allerdings geboten, wenn der Einspruchsbescheid erkennen ließe, daß die Entlassungsbehörde die zunächst gewählte Begründung des Widerrufs (mangelnde fachliche Eignung) nicht aufrechterhalten und die mangelnde persönliche Eignung sich erst nach Erlaß der ursprünglichen Widerrufsverfügung ergeben habe. Der Einspruchsbescheid ist aber dahin zu verstehen, daß der Dienstherr die in ihm erwähnte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als zusätzlichen Widerrufsgrund wertete. Demnach wäre erst, wenn die Entlassung vom ... Oktober 1952 nicht zu beanstanden war, zu prüfen gewesen, ob allein der Einspruchsbescheid wegen fehlender Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG genannten Stellen aufzuheben ist.
Das angefochtene Urteil mußte also wiederum aufgehoben werden, soweit es die Widerrufsverfügung vom ... Oktober 1952 aufhebt. Insoweit war dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht die ihm im Urteil vom 17. Dezember 1959 aufgegebenen tatsächlichen Feststellungen von seiner - rechtsirrtümlichen - Auffassung aus nicht getroffen hat. Der Satz in den Gründen des Berufungsurteils, das Berufungsgericht sei "grundsätzlich" davon überzeugt, daß nach Sachlage in der Person des Klägers hinreichende Gründe für einen berechtigten Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers vorgelegen hätten, ermöglicht dem Revisionsgericht keine endgültige Entscheidung, weil das Berufungsgericht eine abschließende Prüfung der einzelnen Widerrufsgründe, die nach dem Revisionsurteil vom 17. Dezember 1959 in bestimmter Richtung vorzunehmen war, ausdrücklich unterlassen hat.
Wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auf Grund weiterer tatsächlicher Feststellungen endgültig zu dem Ergebnis gelangt, der Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers durch die Verfügung vom ... Oktober 1952 sei nicht zu beanstanden, kommt es - wie dargelegt - darauf an, ob allein die Einspruchsentscheidung vom ... September 1954 wegen Verletzung der Vorschrift des § 35 Abs. 2 SBG aufzuheben ist. Die dahin gehende Auffassung des Berufungsgerichts ist - abgesehen von seiner Bindung an die Entscheidung des ersten Revisionsurteils, daß grundsätzlich auch in dem vorliegenden Einspruchsverfahren § 35 Abs. 2 SBG anzuwenden war - rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revisionsrügen greifen insoweit nicht durch.
Zunächst kann der Revision nicht zugestimmt werden, daß dem Einspruchsbescheid keine rechtliche Bedeutung zukomme, weil die erfolglose Einlegung eines Einspruchs nicht mehr Voraussetzung einer gerichtlichen Sachentscheidung gewesen sei. Es ist zwar richtig, daß zur Zeit des Erlasses des Einspruchsbescheides ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren nicht mehr notwendig war (§ 173, § 184 BBG), weil die oberste Dienstbehörde bereits entschieden hatte, wie sich aus dem Schreiben des Präsidenten der Bundesanstalt vom ... Dezember 1952 ergibt. Die Übergangsvorschrift des § 184 BBG läßt allerdings zu, daß der Beamte einen vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (1. September 1953) ergangenen noch anfechtbaren Bescheid der obersten Dienstbehörde nach dem ... August 1953 unmittelbar mit der Klage anficht oder daß die oberste Dienstbehörde den Beamten mit einer neuen Rechtsmittelbelehrung unmittelbar auf den Klageweg verweist. § 184 BBG schließt aber auf der anderen Seite nicht aus, daß ein vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes auf zulässigen und damals vorgeschriebenen Einspruch eingeleitetes Einspruchsverfahren von der Behörde im Einvernehmen mit dem Beamten durchgeführt und durch einen Einspruchsbescheid abgeschlossen wird. In diesem Fall handelt es sich um ein echtes Einspruchsverfahren, in dem das zur Zeit des Einspruchsbescheides geltende materielle und formelle Recht zu beachten ist.
Der Senat würde ferner, auch wenn er insoweit nicht an die Gründe seines Urteils vom 17. Dezember 1959 gebunden wäre, gegenüber der Revision und den sie stützenden Ausführungen im Gutachten Sellmann daran festhalten, daß in einem bei der Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes (1953) anhängigen Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren über die Entlassung eines Widerrufsbeamten die nunmehr vorgeschriebene Anhörung nach § 35 Abs. 2 SBG durchzuführen war. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - und vom 17. Dezember 1959 - insoweit in Übereinstimmung mit Sellmann - aus dem Zweck des Schwerbeschädigtengesetzes gefolgert. Der weitere, von Sellmann als Begründung der Anhörungspflicht für diese Übergangssituation mißverstandene Satz, daß erst mit der Einspruchsentscheidung das Verwaltungsverfahren abgeschlossen sei, sollte lediglich der Klarstellung dienen, daß die Anhörung noch möglich sei, nicht aber den Zweck des Gesetzes erläutern. Diesen Zweck des § 35 Abs. 2 SBG hat der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1959 allerdings nicht näher dargelegt, er ist aber so eindeutig, daß eine solche Erläuterung entbehrlich erschien, zumal hierüber schon das Urteil vom 8. Juli 1959 (BVerwGE 9, 69 [71]) eingehende Darlegungen enthielt: Im Verwaltungsverfahren sollten die Spezialerfahrungen der zur Mitwirkung berufenen Stellen auf dem Gebiete der Schwerbeschädigtenbetreuung nutzbar gemacht werden, weil sie möglicherweise den konkreten Fall in einem dem Schwerbeschädigten günstigeren Lichte erscheinen lassen könnten. Dazu ist so lange Raum, wie die Verwaltung noch nicht endgültig entschieden hat. Also ist es sinnvoll, daß die Anhörungspflicht sich auch auf alle noch nicht endgültig entschiedenen Fälle erstrecken soll, somit also gerade auch noch vor der Einspruchsentscheidung zu beachten ist.
Sellmann erhebt gegen diese Auslegung der Vorschrift allerdings Bedenken. Er zieht Parallelen zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht und macht geltend, hier wie dort handele es sich um rechtsgestaltende Maßnahmen. Wenn sich erweise, daß der die Entlassung oder Kündigung aussprechende Dienstherr sich bei dieser Maßnahme in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht befinde, so bedeute das, daß die Entlassung im Zeitpunkt ihres Ausspruchs und mit Wirkung zu dem darin ausgesprochenen Termin rechtens sei, auch wenn zunächst ihr Wirksamwerden mit suspendierender Wirkung aufgeschoben sei. Dementsprechend dürfe z.B. nach positiv-rechtlicher Regelung nicht berücksichtigt werden, wenn, jemand erst nach der Kündigung in die Stellung eines Schwerbeschädigten hineinwachse. Folgerichtig müsse ihm aber auch der erst nachträglich normierte Entlassungsschutz des § 35 Abs. 2 SBG versagt werden. Der Gesetzgeber habe den Beamten mit dieser ganz neuartigen Regelung jedenfalls nicht besserstellen wollen, als den privatrechtlich bediensteten Arbeitnehmer. Das um so weniger, als bei diesem die Hauptfürsorgestelle zustimmen müsse, während beim Beamten nur ihre Anhörung vorgeschrieben sei.
Die von Sellmann angeführten Argumente führen den Senat aber zu einem genau entgegengesetzten Schluß. Die bloße Anhörung vor Erlaß der Einspruchsentscheidung stellt nicht in Frage, daß die vor Inkrafttreten des neuen Schwerbeschädigtengesetzes verfügte Entlassung vollzogen wird, wenn die damals erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde erhält nur die Möglichkeit, zusätzliche Meinungsäußerungen zu berücksichtigen, braucht diesen aber nicht Rechnung zu tragen. Schon daß die Behörde Gelegenheit erhält, die Auffassung der Schwerbeschädigtenbetreuungsstellen jedenfalls kennenzulernen, hat der Gesetzgeber für so bedeutsam gehalten, daß er die Anhörung vorgeschrieben hat. Es erscheint geboten, diese neue Erkenntnis des Gesetzgebers zumindest in all den Fällen zur Geltung zu bringen, in denen die unter der Herrschaft des früheren Rechts entstandene Rechtsstellung der Beteiligten dadurch nicht materiell geschmälert wird. Von einer solchen Schmälerung kann aber in Fällen der vorliegenden Art nicht die Rede sein. Den Beamten kann es nur nützen, wenn vor der Einspruchsentscheidung noch die mitwirkungsberechtigte Stelle gehört wird, der Behörde aber erwächst daraus kein unzumutbarer Nachteil, weil sie sich über die einzuholende Meinungsäußerung hinwegsetzen darf. Jedenfalls in einer solchen Interessenlage ist nicht einzusehen, warum nicht die von Sellmann selbst angeführte allgemeine Vermutung auch hier gelten soll, daß neues Recht im Zweifel alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle erfaßt.
Die Rechtslage wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn nicht nur die Anhörung, sondern die Zustimmung einer anderen Stelle zur Entlassung vorgeschrieben wäre. Denn dann müßte bei verweigerter Zustimmung in jedem Fall die Einspruchsentscheidung zugunsten des Schwerbeschädigten ergehen und die zu ihrer Zeit rechtmäßig verfügte Entlassung nachträglich aufgehoben werden. Das würde bedeuten, daß sich das neue Gesetz ungeachtet seines späteren Inkrafttretens auch noch auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Entlassungsverfügung auswirken würde. Derartige Folgen treten hier nicht ein.
Ebensowenig leuchtet das Argument ein, das Gesetz gebiete vorherige Anhörung, sei also schon aus diesem Grunde nicht mehr anwendbar, wenn die Entlassung bereits vor seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden sei. Da im öffentlichen Recht infolge der Institution des Einspruchsverfahrens das letzte Wort des Dienstherrn über den Bestand einer einmal ausgesprochenen Entlassung (im Gegensatz zur gerichtlichen Entscheidung) erst mit der Einspruchsentscheidung gesprochen wird, sprengt es die durch das Gebot vorheriger Anhörung gekennzeichnete Gesetzesystematik keineswegs, wenn dieses erst nach dem ursprünglichen Entlassungsakt in Kraft getretene Gebot wenigstens noch vor der Einspruchsentscheidung Beachtung verlangt. Für diese typische Übergangssituation dürfen aus der für den Regelfall gewählten Gesetzesformulierung keine schwerwiegenden Schlüsse gezogen werden. In Fällen der vorliegenden Art ist die "nachträgliche" Anhörung, die aber, wenn auf das letzte Wort der Behörde abgestellt wird, noch als vorherige Anhörung gelten kann, immerhin besser als gar nichts. In den Regelfällen, wie sie den künftigen Anwendungsbereich des Gesetzes kennzeichnen (so in BVerwGE 9, 69), ist die nachträgliche Anhörung schlechter als das vom Gesetz Gewollte. Das ist der entscheidende Unterschied, der auch eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn die Gründe, die zur Entlassung des Klägers geführt haben, bei einem auf Privatdienstvertrag angestellten Arbeitnehmer zu einer fristlosen Entlassung (außerordentlichen Kündigung), berechtigt hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob für eine Übertragung des in § 19 Abs. 3 SBG (1953) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens auf die Entlassung von Widerrufsbeamten, denen lediglich der auf eine Anhörung beschränkte Schutz des § 35 Abs. 2 SBG zukommt, nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes - das erstmals auch für den Widerruf des Beamtenverhältnisses den Unterschied zwischen der fristlosen und der an Fristen gebundenen Entlassung eingeführt hat (§ 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 und 4 - BBG) - Raum wäre; es ließe sich die Auffassung vertreten, daß die dargelegten Unterschiede zwischen der bürgerlichrechtlichen Kündigung und dem die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle fordernden Kündigungsschutz auf der einen, der beamtenrechtlichen Entlassung und dem Anhörungsschutz auf der anderen Seite einer entsprechenden Anwendung entgegenständen. Insbesondere ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum nicht - ähnlich wie in den oben gekennzeichneten Übergangsfällen - auch im Normalfall, in dem eine vorherige Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG bestimmten Stellen nicht möglich oder zumutbar ist, die Anhörung in dem (nicht gleichermaßen eiligen) Einspruchsverfahren sollte nachgeholt werden können; auch hier wäre eine vorher nicht tunliche Anhörung im Einspruchsverfahren für den Beamten besser als nichts und für den Dienstherrn zumutbar. - Jedenfalls aber würde eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 3 SBG (1953) in den Fällen des § 35 Abs. 2 SBG voraussetzen, daß die Entlassungsbehörde zwischen zwei rechtlich verschieden gestalteten Entlassungsmöglichkeiten - Regelentlassung und außerordentlicher Entlassung - zu wählen hatte und die "fristlose" Entlassung eine Entscheidung für die zweite Alternative bedeutete. Für eine derartige Differenzierung war aber hier weder zur Zeit der Entlassungsverfügung vom ... Oktober 1952 noch bei der Einspruchsentscheidung vom ... September 1954 eine Grundlage vorhanden, weil zur Zeit der ursprünglichen Entlassungsverfügung noch das Deutsche Beamtengesetz galt, nach dessen § 62 Abs. 1 der Widerruf grundsätzlich mit der Mitteilung der Entlassungsverfügung wirksam wurde; dementsprechend hat die Beklagte im Einspruchsverfahren auch nur Erwägungen angestellt, ob die ursprüngliche Entlassungsverfügung zu dem in ihr bestimmten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei.
Dem Berufungsgericht ist schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch darin zuzustimmen, daß der Schutz des § 35 Abs. 2 SBG dem Kläger zugute kommt, weil dessen Erwerbsminderung (MdE) durch unanfechtbaren Bescheid des Versorgungsamts Hannover vom 16. August 1951 auf 70 % festgesetzt und durch den Bescheid desselben Versorgungsamts vom ... Januar 1955 erst mit Wirkung vom ... März 1955 und noch nicht einmal unanfechtbar auf 30 % herabgesetzt worden ist. Die Revision vertritt demgegenüber mit Sellmann die Auffassung, daß ein unanfechtbarer Rentenbescheid, in dem die MdE festgesetzt ist, zwar eine Vermutung für eine derartige MdE begründe, daß diese Vermutung aber im Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitnehmers oder über die Entlassung eines Beamten bei der Beurteilung der Frage, ob dem von der Kündigung oder der Entlassung Betroffenen der Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes zugute kommt, widerlegt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar setzt die sogenannte "Schwerbeschädigteneigenschaft", d.h. die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den das Schwerbeschädigtengesetz anzuwenden ist, gemäß § 1 SBG (1953) im Gegensatz zu der Regelung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar 1923 (RGBl. I S. 57) - SBG 1923 nicht einen rechtskräftig festgesetzten Anspruch auf Pension oder Rente, ja nicht einmal die Anerkennung durch die Hauptfürsorgestelle voraus (so auch BAGE 5, 208 und 8, 123; Sellmann-Evermann, SBG, Anm. Rdn. 1 zu § 1; Sellmann in BB 1956 S. 145; Wilrodt-Gotzen, SBG, Rdn. 3 bis 6 zu § 1 der 1. DVO zum SBG; nicht ganz eindeutig: Monjau, SBG, Anm. Rdn. 2 zu § 1; a.A. Becker, SBG, Anm. 22 zu § 1; Rohwer-Kahlmann in ArbuR 1954 S. 146; derselbe, Komm. SBG, Anm. 3 zu § 1; Zigan, SBG, Anm. 8 zu § 1). Ist aber die Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem Rentenbescheid auf wenigstens 50 % unanfechtbar festgesetzt, wie das Berufungsgericht für den Kläger tatsächlich festgestellt hat, so findet das Schwerbeschädigtengesetz Anwendung, ohne daß es auf die tatsächliche MdE ankommt. Das ergibt sich zwar nicht aus der "Tatbestandswirkung" der im Rentenverfahren ergangenen Bescheide, wie das Berufungsgericht meint, wohl aber aus §§ 24 und 39 SBG in Verbindung mit § 1 der 1. DVO zum SBG vom 18. März 1954 (BGBl. I S. 40). § 39 SBG ermächtigt die Bundesregierung u.a., mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften über die Voraussetzungen der Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft und das Verfahren zu erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung in § 1 Abs. 1 der 1. DVO zum SBG bestimmt, bei den Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes und gewissen anderen beschädigten Personen "genüge", falls keine ausdrückliche Feststellung der MdE um wenigstens 50 % vorliegt, als Voraussetzung für die Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, daß ihnen durch eine unanfechtbar gewordene Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung Rente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % zuerkannt ist. Nach § 24 SBG genießen Schwerbeschädigte, bei denen der Grad der MdE auf weniger als 50 % "festgesetzt" wird, noch für ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides den Schutz des Gesetzes. Die Ausführungen von Sellmann, daß der Gesetzgeber, wie § 1 SBG zeige, den Schutz des Gesetzes nur allen wirklich Schwerbeschädigten habe zukommen lassen wollen und daß keine Anhaltspunkte vorlägen, § 24 SBG weiche hiervon ab, überzeugen nicht. Die §§ 1, 24 und 39 des Gesetzes ergänzen sich gegenseitig, es ist nicht zu erkennen, daß dem § 1 ein derartiger Vorrang zukäme, daß er allein aus sich auszulegen und diese Auslegung dann auch für die §§ 24 und 39 maßgebend wäre. Eine den §§ 1, 24 und 39 SBG gleichen Rang zumessende Betrachtung führt zu folgendem Ergebnis: Macht der Gesetzgeber auf der einen Seite den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes in § 1 nicht von einer förmlichen Feststellung der MdE abhängig, so schließt das auf der anderen Seite nicht aus, daß nach seinem Willen eine solche förmliche Feststellung, ist sie einmal von einer dafür zuständigen Stelle unanfechtbar ausgesprochen, eine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, daß der Betreffende Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 SBG ist, solange der Feststellungsbescheid besteht (so Wilrodt-Gotzen a.a.O.; offengelassen in BAGE 5, 208). Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist §§ 24 und 39 SBG in Verbindung mit § 1 der 1. DVO, insbesondere dem § 24 SBG zu entnehmen. Zunächst ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß die frühere Festsetzung der MdE noch ein Jahr lang nach ihrer endgültigen Aufhebung den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes gewährleistet. Das kann bei einer unbefangenen, nicht von einem angenommenen "übergeordneten" Prinzip des Gesetzes, ausgehenden Betrachtung nur so verstanden werden, daß der Schutz des Gesetzes bei einer förmlichen Festsetzung der MdE auf wenigstens 50 % jedenfalls gewährt wird ohne Rücksicht darauf, ob der Begünstigte tatsächlich Schwerbeschädigter ist. Für diese Auslegung spricht ferner, daß die unanfechtbare Herabsetzung der MdE auf weniger als 50 % die Wirkung einer Beendigung des Gesetzesschutzes ein Jahr nach. Eintritt der Rechtskraft hat. Das scheint auch Sellmann nicht zu bezweifeln. Es erscheint aber nicht sinnvoll, zwar der unanfechtbaren Herabsetzung der MdE auf weniger als 50 % bindende Wirkung für die Beendigung des Schutzes, nicht aber der Festsetzung der MdE auf mindestens 50 % eine gleiche Wirkung für den Beginn des Schutzes zuzumessen. - Das Berufungsgericht hat demnach die Beklagte und die Verwaltungsgerichte im vorliegenden Verfahren mit Recht an die Feststellung der MdE des Klägers auf über 50 % durch den für die hier fragliche Zeit (Oktober 1952 bis September 1954) nicht abgeänderten oder aufgehobenen Rentenbescheid vom 16. August 1951 gebunden erachtet.
Eine andere Beurteilung wäre, wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausführt, nur dann geboten, wenn der Kläger die frühere Festsetzung einer MdE von über 50 % erschlichen hätte. In diesem Fall könnte er sich nicht auf den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes berufen (vgl. auch § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 [BGBl. I S. 202] - VfG -). Das Berufungsgericht hat aber in Würdigung der Akten des Versorgungsamts Hannover festgestellt, daß kein Anhaltspunkt für ein Erschleichen gegeben sei. Insoweit rügt die Beklagte Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts. Die Rüge ist aber, sofern sie überhaupt den an eine ordnungsmäßige Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BVerwGE 5, 12 und Urteil des Senats vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 -), jedenfalls unbegründet. In den in der Revisionsbegründungsschrift angeführten Schriftsätzen der Beklagten vom 30. Mai 1960 und 23. Dezember 1960 hat die Beklagte zum Beweise für ein Erschleichen der Schwerbeschädigteneigenschaft lediglich auf die Akten des Versorgungsamts Hannover und der Hauptfürsorgestelle verwiesen. Das Berufungsgericht hat diese Akten beigezogen und gewürdigt. Die Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht nur auf Verstöße gegen ihre Grundlagen, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, überprüft werden. Solche Verstöße sind nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht mußten sich auch weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht aufdrängen, nachdem die Beklagte selbst nicht mit Bestimmtheit behauptet hatte, der Kläger habe sich die Versorgungsrente als Schwerbeschädigter erschlichen, und der Leiter des Versorgungsamts Hannover auf Grund einer ärztlichen Stellungnahme vom ... September 1960 (Bl. 206 Akten des Versorgungsamts I Hannover Bd. II) und eines Aktenvermerks des Sachbearbeiters vom ... September 1960 (a.a.O. Bl. 212) entschieden hatte, daß z.Z. ein Verfahren nach §§ 41, 42 VfG nicht durchzuführen sei, weil nach der Sachlage nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden könne, daß die Anerkennung einer traumatischen Hirnschädigung auf Grund etwaiger falscher Angaben des Klägers zu Unrecht erfolgt sei (a.a.O. Bl. 213).
Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht ausgeführt, daß der Einspruchsbescheid (Ziffer 1 des Bescheides vom 21. September 1954) an einem wesentlichen Mangel leidet, der ihn rechtswidrig macht. Gleichwohl konnte das Berufungsurteil auch insoweit, als es den Einspruchsbescheid aufhebt, keinen Bestand haben, weil es im vorliegenden Fall rechtserheblich ist, ob der Einspruchsbescheid nur wegen Unterlassens der Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG bestimmten Stellen oder wegen Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entlassungsverfügung aufzuheben ist. Im ersten Fall wird nur der Einspruchsbescheid aufgehoben, die Klage im übrigen aber abgewiesen mit der Folge, daß die Beklagte das Einspruchsverfahren unter Beachtung des § 35 Abs. 2 SBG fortzusetzen und durch einen neuen Einspruchsbescheid abzuschließen hat; der Bestand der ursprünglichen Entlassungsverfügung bleibt in diesem Fall noch in der Schwebe. Im anderen Fall werden die ursprüngliche Entlassungsverfügung vom ... Oktober 1952 und der Einspruchsbescheid aufgehoben; die Beklagte kann dann allenfalls den Kläger wegen der im Einspruchsbescheid angegebenen Gründe erneut und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft entlassen.
Daher war das Berufungsurteil, soweit es den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers betrifft, also noch nicht rechtskräftig ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert