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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1959, Az.: BVerwG I C 204.58

Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; Wiederholte Beanstandung der Gutachtertätigkeit eines Sachverständigen für Hausrat und Mobiliar; Vorbehalten des Widerrufs im Zeitpunkt der öffentlichen Bestellung ; Rechtscharakter der Vorschriften für dieöffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 204.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 11003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.07.1958 - AZ: IV A 1701/55

Fundstellen

  • DVBl 1960, 606
  • Gewerbeanf 1959-1960, 183
  • NJW 1960, 690-691 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPrax 1960, 210

Amtlicher Leitsatz

Das Recht der Gewerbebehörde zur Rücknahme der öffentlichen Bestellung eines vereidigten Sachverständigen gemäß § 53 Abs. 2 GewO schließt den Widerruf der Bestellung durch die Anstellungsbehörde, die sich das Widerrufsrecht bei der Bestellung vorbehalten hat, nicht aus.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 1959
in Koblenz
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger ist im April 1948 von der Beklagten als Sachverständiger für Hausrat und Mobiliar beeidigt und öffentlich bestellt worden. Bei der Bestellung wurden ihm die Vorschriften der Beklagten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen vom 4. November 1947 ausgehändigt.

2

Seit dem Jahre 1953 hat das Besatzungskostenamt des Landkreises Bonn die Gutachtertätigkeit des Klägers wiederholt beanstandet, weil seine Bewertungen überhöht gewesen seien und weil er Kunstgegenstände und Antiquitäten begutachtet habe, obwohl er hierzu nicht öffentlich bestellt war. Da der Kläger der wiederholten Aufforderung, sich der Begutachtung von Antiquitäten und Kunstgegenständen zu enthalten, nicht nachkam, wies die Beklagte ihn in einem Schreiben vom 22. September 1953 darauf hin, daß sie seine Vereidigung zurückziehen werde, falls ihr auch nur noch ein Fall bekannt werden sollte, in dem er Antiquitäten und Kunstgegenstände in größerem Umfange begutachtet hätte. Durch Verfügung vom 31. Mai 1954 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Sachverständiger, weil er in einer Entschädigungssache wiederum eine erhebliche Anzahl von Kunstgegenständen und Antiquitäten taxiert hatte.

3

Der Kläger begehrt im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung dieser Verfügung und des seinen Einspruch zurückweisenden Bescheides der Beklagten.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte sich den Widerruf der Bestellung nicht vorbehalten habe und weil eine Zurücknahme der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger auch nur in dem in den §§ 53 Abs. 2, 54 der Gewerbeordnung - GewO - vorgesehenen Rekursverfahren zulässig sei.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Es hält den Widerruf, wenn sich die Anstellungsbehörde das Widerrufsrecht bei der Bestellung vorbehalten hat, neben dem Zurücknahmeverfahren nach den §§ 53 Abs. 2, 54 GewO für zulässig, weil die Bestellung keine nach § 40 GewO dem Widerruf nicht zugängige Zulassung zum Gewerbe enthalte und weil es sich bei der Bestellung um eine Ermessensentscheidung handele. Die Vorschriften der Beklagten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen enthielten einen Widerrufsvorbehalt und nicht nur eine verfahrensrechtliche Regelung für solche Fälle, in denen sich die Behörde den Widerruf bei der Bestellung in einer besonderen Erklärung vorbehalten habe. Die Beklagte habe die Bestellung des Klägers auch zu Recht widerrufen, weil er, wie im einzelnen ausgeführt wird, trotz Verwarnungen Kunstgegenstände und Antiquitäten in größerem Umfange in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter Sachverständiger unter Verwendung seines Amtsstempels begutachtet und damit die Grenzen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs unbefugt überschritten habe.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Widerruf der Bestellung der nach § 36 GewOöffentlich bestellten Sachverständigen zulässig ist und außerhalb des Verfahrens nach den §§ 53, 54 GewO ausgesprochen werden darf.

7

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er sieht keinen Raum für einen Widerruf in Fällen, in denen das Gesetz selbst die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes festgelegt und das Zurücknahmeverfahren einer besonderen Regelung unterworfen hat. Aus den Vorschriften der Beklagten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen könne im übrigen auch nicht gefolgert werden, daß sich die Beklagte den Widerruf allgemein vorbehalten habe; sie regelten nur die Wirkungen eines im Einzelfalle vorbehaltenen Widerrufs.

8

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

9

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

10

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

11

Der Kläger greift im Verwaltungsstreitverfahren den Widerruf seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger für Hausrat und Mobiliar an. Bei der Beurteilung der Rechtslage ist davon auszugehen, daß sich die Beklagte den Widerruf bei der öffentlichen Bestellung des Klägers vorbehalten hat. Das Berufungsgericht folgert dies aus den Vorschriften der Beklagten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften normativen Charakter haben. Sollte dies der Fall sein, so wäre der Senat an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, da das Satzungsrecht der Industrie- und Handelskammern nicht dem revisiblen Recht zugehört (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Könnte den Vorschriften der Charakter von Rechtsnormen aber nicht zuerkannt werden, so müßte ihr Inhalt jedenfalls als Bestandteil des Anstellungsaktes angesehen werden; dem Kläger ist durch ihre Aushändigung anläßlich seiner Beeidigung die Verpflichtung zu ihrer Einhaltung auferlegt worden. In diesem Falle würde die Auslegung der Vorschriften zur Feststellung des sachlichen Gehalts des Verwaltungsakts dem Revisionsgericht obliegen. Der Senat hat insoweit keine Bedenken, der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß die Vorschriften nicht nur eine Verfahrensregelung für solche Fälle enthalten, in denen sich die Industrie- und Handelskammer den Widerruf noch besonders vorbehalten hat, sondern daß sie selbst allgemein den Widerrufsvorbehalt gegenüber jedem öffentlich angestellten Gewerbetreibenden begründen wollen und mit der Bekanntgabe anläßlich der Anstellung auch begründen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Fassung der Vorschriften, die offensichtlich eine einheitliche und gleichmäßige Behandlung von öffentlich angestellten Sachverständigen zum Ziele haben, und insbesondere aus § 22 der Vorschriften, der, auch wenn er in ihrem verfahrensrechtlichen Abschnitt enthalten ist, keine Verfahrensbestimmung enthält, sondern materiell bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Anstellung zu widerrufen ist.

12

Die Beeidigung und öffentliche Bestellung von Sachverständigen für Hausrat und Mobiliar hat ihre rechtliche Grundlage, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, in § 36 GewO. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern zur öffentlichen Anstellung ergibt sich aus landesrechtlichen Vorschriften, deren Nachprüfung dem Bundesverwaltungsgericht nicht zusteht (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Industrie- und Handelskammern zur Ausübung des Widerrufsrechts zuständig sind, falls ein solches Recht besteht, beruht auf der Auslegung landesrechtlicher Normen und ist damit ebenfalls der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Der Senat ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob dem Widerruf der Anstellung des Klägers bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall.

13

Bei der öffentlichen Anstellung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Erlaß zulässigerweise dem Ermessen der Industrie- und Handelskammern anheimgegeben ist. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen begünstigende Verwaltungsakte, bei denen sich die Behörde den Widerruf nicht vorbehalten hat, widerrufen werden können; jedenfalls ist der Widerruf grundsätzlich zulässig, wenn ihn sich die Behörde vorbehalten hat; begünstigende Verwaltungsakte, die in das Ermessen der Behörde gestellt sind, können unter Bedingungen ergehen; der Widerrufsvorbehalt enthält eine solche grundsätzlich zulässige Bedingung.

14

Einem begünstigenden Verwaltungsakt darf ein Widerrufsvorbehalt allerdings dann nicht beigefügt werden, wenn ein Anspruch auf die Vornahme des Aktes besteht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1957 (BVerwGE 5, 95 [BVerwG 29.05.1957 - I C 212/54]) ausgesprochen, daß § 36 GewO dem einzelnen Gewerbetreibenden ein Recht auf Beeidigung und öffentliche Anstellung nicht einräumen wollte und daß auch Art. 12 Abs. 1 GG keinen solchen Rechtsanspruch geschaffen hat. Der Senat sieht in der Beeidigung und öffentlichen Anstellung nur die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die der Aussage der beeidigten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht, ihnen aber keine neuen oder auch nur zusätzlichen Betätigungsmöglichkeiten erschließt. Das Tätigwerden als öffentlich angestellter Sachverständiger stellt daher keine besondere berufliche Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar; es gibt nur den Beruf des Sachverständigen; wenn auch den Gutachten der öffentlichen Sachverständigen ein besonderer Wert zukommen mag, so sind doch diejenigen Gewerbetreibenden, die nicht öffentlich vereidigt sind, bei entsprechender Befähigung nicht gehindert, sich auf allen Aufgabengebieten, für die öffentliche Sachverständige angestellt sind, ebenfalls als Sachverständige - wenn auch nicht mit dem Privileg erhöhter Glaubwürdigkeit - zu betätigen und den öffentlich angestellten Sachverständigen Konkurrenz zu machen. Ein Anspruch auf öffentliche Anstellung steht daher der Geltendmachung des Widerrufsvorbehalts nicht entgegen. Da die öffentliche Anstellung keine Berufszulassung darstellt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377), nach dem auch Berufe mit staatlicher Bindung von Art, 12 Abs. 1 GG erfaßt werden.

15

Auch die gewerberechtlichen Vorschriften verbieten den Widerruf der öffentlichen Anstellung durch die Anstellungsbehörde nicht. Der Widerruf und der Widerrufsvorbehalt sind nicht zulässig, wenn das Gesetz das Rücknahmeverfahren selbst abschließend geregelt hat. Der Kläger meint unter Bezugnahme auf Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Aufl., S. 192, und Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 785, daß § 53 GewO eine solche Regelung enthalte. § 53 Abs. 2 a.a.O. bestimmt, daß die in § 36 a.a.O. bezeichneten Bestallungen zurückgenommen werden können, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung der Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Zuständig für die Rücknahme ist, wie die Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 a.a.O. durch die Worte "in gleicher Weise" ergibt, die Verwaltungsbehörde, nicht die Korporation, die den Sachverständigen angestellt hat. Die Rücknahme erfolgte nach § 54 Abs. 1 a.a.O. im. Rekursverfahren der §§ 20, 21 a.a.O., das in Nordrhein-Westfalen während des Berufungsverfahrens durch § 26 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GVBl. S. 189) beseitigt worden ist. Diese Regelung läßt aber, wie bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 3. März 1927 (OVG Bd. 81 S. 399) überzeugend dargelegt hat, die Widerrufsbefugnisse der Anstellungsbehörde unberührt. § 53 GewO räumt der Verwaltungsbehörde das Recht zur Zurücknahme der Bestallungen ein. Diese Vorschrift besitzt ihre Bedeutung für die Fälle, in denen sich die Anstellungsbehörde den Widerruf nicht vorbehalten hat oder ihn nicht aussprechen will, obwohl die Gewerbebehörde die Zurücknahme für erforderlich hält (vgl. hierzu auch die Erlasse des Preuß. Ministers für Handel und Gewerbe vom 13. Mai 1901 [HMBl. S. 56] und vom 19. Mai 1927 [HMBl. S. 178]). Diese Sonderregelung macht es aber nicht erforderlich, die den Anstellungsbehörden nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Rechte einzuengen. Daß eine solche Absicht bestanden hätte, läßt die Gewerbeordnung jedenfalls nicht erkennen. Der besonderen Bedeutung der öffentlichen Anstellung für die Allgemeinheit, die sich aus der erhöhten Glaubwürdigkeit der Gutachten der beeidigten Sachverständigen ergibt, entspricht es vielmehr, daß die für die Anstellung verantwortlichen Organe sich das Recht vorbehalten, einen Sachverständigen, der sich als ungeeignet erweist, auch wieder seiner Funktion zu entkleiden. Da ein im öffentlichen Interesse liegender Widerruf begünstigender Verwaltungsakte früher allgemein für zulässig gehalten wurde, brauchte die Gewerbeordnung die Zulässigkeit des Widerrufsvorbehalts bei öffentlichen Anstellungen nicht ausdrücklich auszusprechen; nur dort, wo ein Widerruf ausgeschlossen sein sollte, mußte dies ausdrücklich gesagt werden. So hat § 40 Abs. 1 GewO den Widerruf echter Gewerbekonzessionen verboten. Da es sich bei den öffentlichen Anstellungen nicht um eine Gewerbezulassung handelt, werden sie von diesem Verbot nicht erfaßt; es ist vielmehr mit dem Preußischen Oberverwaltungsgericht und dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß § 36 GewO in § 40 Abs. 1 a.a.O. bewußt nicht aufgeführt worden ist, weil der Gesetzgeber den Widerruf öffentlicher Anstellungen durch die anstellende Stelle nicht ausschließen wollte.

16

Weil die öffentliche Anstellung nicht eine Berechtigung zum Gewerbebetrieb gewährt, können auch aus § 143 GewO, der die Entziehung der Berechtigung zum Gewerbebetrieb nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen gestattet, keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerrufs hergeleitet werden. Wollte man aber selbst annehmen, daß es dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich, entsprochen hätte, den Widerruf der öffentlichen Anstellung nur noch in dem mit besonderen Kautelen ausgestatteten Rekursverfahren zuzulassen, so müßte das Gesetz jetzt, nachdem auch die Verwaltungsakte der Beklagten vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar sind und damit den Betroffenen ein weitergehender Rechtsschutz gewährt worden ist, als ihn das Rekursverfahren bot, anders ausgelegt werden.

17

Die Entscheidung hängt sonach davon ab, ob der Widerruf sachlich gerechtfertigt war. Die Behörden sind, auch wenn sie sich den Widerruf eines Verwaltungsaktes ausdrücklich vorbehalten, in ihren Entschlüssen nicht völlig frei. Der Widerruf darf nicht auf sachfremde Motive gestützt und nicht ohne im Sinne des Gesetzes liegende wichtige Gründe verfügt werden (BVerwGE 6, 119 [127]). Der Senat folgt hier der Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine wiederholte Überschreitung des dem Sachverständigen übertragenen Aufgabengebiets die anstellende Behörde grundsätzlich zum Widerruf der Anstellung berechtigt und verpflichtet. Dem Sachverständigen wird nur im Rahmen der Bestallung eine besondere öffentliche Glaubwürdigkeit zugestanden. Überschreitet er diesen Rahmen, d.h. begutachtet er Gegenstände, für deren Begutachtung er nicht öffentlich angestellt ist, in seiner öffentlichen Eigenschaft, also insbesondere unter Beifügung seiner amtlichen Bezeichnung und seines Amtsstempels, so liegt darin eine besonders schwere Pflichtverletzung; denn er nimmt damit nicht nur die ihm von der Behörde zugestandene besondere Glaubwürdigkeit zu Unrecht auch für Aufgaben in Anspruch, für die sie ihm die Behörde nicht zubilligt, sein Verhalten ist darüber hinaus geeignet, das Publikum irrezuführen und auf diese Weise auch das Vertrauen in die Einrichtung der öffentlich vereidigten Sachverständigen ganz allgemein zu untergraben. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist der Senat im übrigen an die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß der Kläger trotz Warnungen Kunstgegenstände und Antiquitäten, für deren Begutachtung er nicht beeidigt und angestellt worden ist, unter Bezugnahme auf seine Bestallung taxiert hat. Gegen die Ausübung des Widerrufsrechts können hiernach keine Bedenken erhoben werden.

18

Unerheblich ist, daß die Beklagte dem Kläger, bevor sie den Widerruf aussprach, keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, obwohl eine solche Anhörung in den Vorschriften der Beklagten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ausdrücklich vorgesehen ist. Es handelt sich hier um einen Mangel des Verwaltungsverfahrens. Dieser Mangel ist dadurch geheilt, daß der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hat, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

19

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer