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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1986, Az.: BVerwG 1 B 4.86

Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Sachverständigen; Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als Beruf; § 36 Gewerbeordnung (GewO) als eine Berufsausübungsschranke; § 36 Gewerbeordnung (GewO) als eine objektive Berufszugangsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 4.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 26.03.1985 - AZ: 6 A 101/83

Fundstelle

  • GewArch 1986, 127-128

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung i.S. der vorgenannten Bestimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. In diesem Sinne sind die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig.

4

Zu Unrecht meint der Kläger, die Revision müsse wegen der Frage zugelassen werden, ob die Regelung des § 36 GewO nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn es erlaube, hinsichtlich eines Sachgebietes, für das bereits Sachverständige bestellt sind, einen Antrag auf Sachverständigenbestellung mit der Begründung abzulehnen, es bestehe für die Bestellung eines weiteren Sachverständigen kein Bedürfnis. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1957 - BVerwG 1 C 212.54 - (BVerwGE 5, 95 [BVerwG 29.05.1957 - I C 212/54] [96]) befunden, es sei zulässig, auf einem bestimmten Sachgebiet nur so viele Sachverständige zu bestellen, wie benötigt werden, um eine sachverständige Beratung des Publikums zu gewährleisten. Zeitlich nach dieser Entscheidung ist zwar durch das Gesetz vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) § 36 GewO geändert worden, aber die Umgestaltung der Vorschrift hat keine Fassung erbracht, die Veranlassung gibt, die Richtigkeit des Standpunktes zu überprüfen, den der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung eingenommen hat. Der Senat hat dazu um so weniger Veranlassung, als zwischenzeitlich in keiner untergerichtlichen Entscheidung eine gegenteilige Auffassung vertreten worden ist und auch in der Literatur mit Ausnahme des in der Beschwerde angeführten Aufsatzes von Müller in GewArch. 1981, 193, 195 eine Auslegung des § 36 GewO i.S. der klägerischen Überzeugung nicht befürwortet worden ist.

5

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die Frage, ob es mit Art. 12 GG vereinbar ist, wenn eine Sachverständigenbestellung ausschließlich wegen des Fehlens eines konkreten Bedürfnisses abgelehnt wird. Auch diese Frage hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung vom 29. Mai 1957 - BVerwG 1 C 212.54 - (a.a.O.) bejaht. In seinem Urteil vom 11. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 5.71 - (Buchholz 451.20, § 36 GewO Nr. 5) hat der Senat seine Auffassung bekräftigt, wonach der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keinen gesonderten Beruf ausübt. Tatsächliche Entwicklungen, die diesem Standpunkt die Grundlage entzogen haben, sind entgegen der Meinung des Klägers nicht ersichtlich. Die Beschwerde trägt selbst vor, daß jedermann sich als Sachverständiger bezeichnen und ohne weiteres diese Tätigkeit als Beruf ausüben kann. Die Tätigkeit eines Sachverständigen, der gemäß § 36 GewOöffentlich bestellt und vereidigt worden ist, wäre ein hiervon gesonderter Beruf nur dann, wenn sie sich auf ein Sachgebiet erstreckte, das Sachverständigen verschlossen ist, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind. Hierfür trägt die Beschwerde nichts vor. Demgemäß entspricht es auch der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur, daß § 36 GewO nicht die Zulassung zu einem Beruf regelt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sieht auch Tettinger in § 36 GewO nur eine Berufsausübungsschranke (vgl. GewArch. 1984, 41). Überzeugende Gesichtspunkte, die Veranlassung geben, in einem Revisionsverfahren die Vereinbarkeit dieser Berufsausübungsschranke mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung durch Art. 12 GG erneut zu überprüfen, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, inwiefern nach seiner Meinung vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Regelung des § 36 GewO rechtfertigen, das Mittel der Bedürfnisprüfung zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist und die durch die Regelung bewirkte Beschränkung der Berufsfreiheit für die Betroffenen zumutbar ist. Dagegen wendet sich die Beschwerde mit Erwägungen, die größtenteils von der unzutreffenden Prämisse ausgehen, die Berufsausübungsregelung des § 36 GewO müsse durch ein legitimes überragendes Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt sein. Die entscheidende Frage, ob die im Berufungsurteil angeführten vernünftigen Gründe des Gemeinwohls die Regelung zu rechtfertigen vermögen, wird in der Beschwerde nur hilfsweise mit dem offensichtlich verfehlten kurzen Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Apothekern und von Kassenärzten angesprochen, ohne daß dabei ein Grund erkennbar wird, in einem Revisionsverfahren diesen Fragenkomplex einer Neubewertung zu unterziehen. Die Beschwerde benennt auch keine Entscheidung und keine wissenschaftliche Abhandlung, in der die Verfassungswidrigkeit der hier interessierenden Bedürfnisprüfung behauptet wird. Auch in dem in der Beschwerde mehrfach erwähnten Aufsatz von Tettinger (GewArch 1984, 41, 48) wird die vom Berufungsgericht hierzu vertretene Auffassung, die sich mit der von Tettinger ausdrücklich erwähnten Rechtsmeinung des OVG NW (GewArch 1982, 266) deckt, als herrschend bezeichnet, und auch Tettinger selbst tritt trotz einer gewissen kritischen Distanz dieser Auffassung nicht entgegen.

6

Anlaß zur Revisionszulassung gibt schließlich auch nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage, wo bei Anerkennung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer konkreten Bedürfnisprüfung für die zuständige Behörde die Ermessensgrenzen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sachverständigenbestellung liegen. Wegen dieses Punktes kommt eine Zulassung schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreites auf die Beantwortung dieser Frage nicht ankommt. Ist es ermessensgerecht, den Antrag auf Bestellung und Vereidigung deshalb abzulehnen, weil schon genug Sachverständige für das betreffende Sachgebiet bestellt worden sind, so ist es unerheblich, von welchen etwaigen weiteren Kriterien eine diesbezügliche Ermessensentscheidung abhängig gemacht werden kann. Ob die Meinung, der konkrete Bedarf an Sachverständigen auf dem einschlägigen Sachgebiet sei gedeckt, auf zutreffend ermittelten Tatsachen beruht, ist eine Frage der Ermessensausübung im Einzelfall, die eine Zulassung der Grundsatzrevision nicht zu rechtfertigen vermag.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VWGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach