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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1974, Az.: BVerwG VIII C 33.73

Ausstellung eines Vertriebenenausweises ; Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 33.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 14.12.1972 - AZ: VII OE 28/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A.

2

Er wurde am 5. März 1939 im damals zu Rumänien gehörenden C./Bukowina geboren. Er und seine Eltern, die aus C. stammten, gehören der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Nach seinen Angaben betrieben seine Eltern in C. eine Bäckerei. Im Jahre 1946 wurden sie nach B. in S. umgesiedelt. Dort hat der Kläger, wie er dargelegt hat, eine rumänische Volksschule und anschließend ein rumänisches Gymnasium besucht. Von den drei dort angebotenen Unterrichtszweigen hat er den mit rumänischer Unterrichtssprache und Deutsch als Fremdsprache gewählt. Die beiden anderen Zweige hatten Deutsch oder Ungarisch als Unterrichtssprache. Im Sportverein des Gymnasiums spielte er Handball. Im Jahre 1958/59 studierte er in K. Philologie mit Deutsch als Hauptfach; im Jahre 1959 wurde er exmatrikuliert.

3

Im Jahre 1961 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Seine Eltern und seine Schwester folgten ihm im Jahre 1964 nach. Seine Schwester lebt jetzt noch in Israel. Seine Eltern sind inzwischen gestorben. Er kam im Jahre 1963 in die Bundesrepublik Deutschland.

4

Seinen Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1968 ab. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat mit der Begründung, der Kläger sei weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volks zugehöriger gewesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Vertriebenenausweis A zu erteilen. Er hat dazu ausgeführt:

5

Der Kläger sei Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -. Er sei deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG. Bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibung sei weder vom Kläger noch von seinen Eltern ein Bekenntnistatbestand bekannt. Die Eltern des Klägers und der Kläger hätten jedoch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Die Eltern des Klägers und der Kläger hätten diese ihre Zugehörigkeit noch nach dem Jahre 1945 offen gezeigt. Außerdem sei der Kläger Mitglied einer Handballmannschaft in Bistritz gewesen, die sich hauptsächlich aus Deutschen und Rumänen zusammengesetzt habe. Er habe sich, wenn es nach den sportlichen Veranstaltungen zu einer Trennung zwischen dem Volksdeutschen Teil und dem rumänischen Teil der Mannschaft gekommen sei, stets seinen Volksdeutschen Mannschaftskameraden zugesellt und sich im Verkehr mit seinen deutschen Kameraden stets und sofort der deutschen Sprache bedient. Darin sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen. Da auch Bestätigungsmerkmale dafür vorlägen, sei der Kläger deutscher Volkszugehöriger und daher Vertriebener.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, man habe sich in Rumänien auch noch nach dem Jahre 1945 zum deutschen Volkstum bekennen können. Ein solches Bekenntnis habe er abgelegt.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Ansicht, der Kläger habe sich auch noch nach dem Ende des zweiten Weltkrieges zum deutschen Volkstum bekennen können. Er habe aber kein Bekenntnis abgelegt.

10

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers als begründet angesehen. Sein Urteil hält jedoch den Revisionsrügen der Beklagten nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich weder bejahen noch verneinen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung des begehrten Vertriebenenausweises A zusteht.

12

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) erhält den Vertriebenenausweis A, wer Heimatvertriebener ist. Heimatvertriebener ist nach § 2 Abs. 1 BVFG, wer Vertriebener ist. Vertriebener wiederum ist der Kläger im vorliegenden Fall nur dann, wenn er die Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt, d.h. wenn er Aussiedler ist. Denn er kam erst im Jahre 1963 in die Bundesrepublik. Aussiedler ist der Kläger, wenn er seine rumänische Heimat, die zum Aussiedlungsgebiet gehört, als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Deutscher Staatsangehöriger ist er nie gewesen. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit ist, wie sich aus § 12 Abs. 1 BVFG ergibt, für die hier maßgebliche Frage des Vertriebenenstatus des Klägers ohne rechtliche Bedeutung.

13

Die deutsche Volkszugehörigkeit beurteilt sich nach § 6 BVFG. Darnach muß sich der Bewerber in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben und muß dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale bestätigt werden. Da der Kläger der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die Sachlage im Zeitpunkt kurz vor dem 30. Januar 1933 an (zuletzt Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 204.72 und BVerwG VIII C 173.72 -). Denn es genügt, wenn er sich in diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat, weil nach der Übernahme der Herrschaft durch den Nationalsozialismus Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zuzumuten war. Ein darnach abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird jedoch berücksichtigt. Nach dem 30. Januar 1933 war daher ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zwar noch möglich. Es war jedoch nicht mehr nötig. Spätester Zeitpunkt, zu dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Böhmen des § 6 BVFG hätte Berücksichtigung finden können, war die Zeit kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen. Der Kläger konnte sich bis dahin nicht selbst zum deutschen Volkstum bekennen, weil er erst im Jahre 1939 geboren ist. Daher kommt es auf die Volkszugehörigkeit seiner Eltern an, hinsichtlich deren die gleichen Grundsätze gelten (zuletzt Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 204.72 -). Bis zu dem dargelegten Endzeitpunkt mußten sich auch die Eltern des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt haben. Das Bekenntnis muß darnach in C. abgelegt worden sein. Die Umsiedlung nach B. fand erst im Jahre 1946 statt. Damals hatten die allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien schon begonnen.

14

Daß das Bekenntnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, des Klägers und des Oberbundesanwalts kurz vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen abgelegt sein muß, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

15

Aus § 6 BVFG ergibt sich nicht, wann dieses Bekenntnis abgelegt worden sein muß. Diese Vorschrift ist eine Definitionsnorm für den Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit. Wann die deutsche Volkszugehörigkeit gegeben sein muß, ist in den Vorschriften der §§ 1 bis 4 BVFG bestimmt, die die Voraussetzungen für den vom Bundesvertriebenengesetz begründeten Status des Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlings regeln. § 1 BVFG bestimmt in Abs. 1 und 2 diesen Zeitpunkt dadurch, daß er verlangt, daß der Vertreibungsvorgang den Vertriebenen als deutschen Volks zugehörigen getroffen haben muß. In §§ 3 und 4 BVFG wird der Zeitpunkt dadurch bestimmt, daß der Sowjetzonenflüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder seiner Nichtrückkehr (§ 4 Abs. 1) deutscher Volkszugehöriger gewesen sein muß. Daraus folgt, daß in den so bestimmten Zeitpunkten auch das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen haben muß.

16

Diese Ansicht hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung ständig vertreten. Er hat deshalb in Fällen der Vertreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG aus Gebieten, in denen allgemeine, gegen die deutsche Bevölkerung gerichtete Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ständig entschieden, daß die deutsche Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muß (Urteile vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - [DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279], vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 - [JR 1963, 74 = DÖV 1962, 622 = ZLA 1962, 255], vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 36.65 - [ZLA 1969, 33], BVerwG VIII C 38.66 [ZLA 1969, 36] und BVerwG VIII C 126.67 - [ZLA 1969, 73] und vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 19.65 -). An dieser Auffassung hat der erkennende Senat auch in den Fällen festgehalten, in denen er ausgeführt hat, die Vorschrift in § 6 BVFG gehe in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen aus die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben und in denen er auf die Bedeutung der Zugehörigkeit zur deutschen Minderheit für das Bekenntnis hingewiesen hat (BVerwGE 26, 344; Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 [NJW/RzW 1968, 91 = ZLA 1968, 109] und BVerwG VIII C 52.65 - [NJW/RzW 1968, 91]). Denn der Senat hat damit nicht etwa zwingende Grundsätze für die Auslegung der Vorschrift aufgestellt. Er hat vielmehr im Auge gehabt, auf welche Weise Personen mit Wohnsitz in den Ostvertreibungsgebieten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ablegen konnten. Daß es in zeitlicher Beziehung auf die deutsche Volkszugehörigkeit kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ankomme, hat er nicht in Zweifel gezogen. Er hat dargelegt, daß § 6 BVFG Auswahlkriterien für die Betreuung von Personen nach dem Bundesvertriebenengesetz enthalte, die, ohne deutsche Staatsangehörige zu sein, aus ihrer Heimat vertrieben wurden. Darnach müssen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit in Vertreibungsgebieten, in denen es zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen gekommen ist, kurz vor Beginn dieser Maßnahmen vorgelegen haben.

17

Ausgehend von dieser Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat der erkennende Senat auch in dem hier in Rede stehenden Fall eine Aussiedlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ständig angenommen, daß der Aussiedler aus den dort aufgeführten Aussiedlungsgebieten, die sich mit den Ostvertreibungsgebieten decken, im Zeitpunkt kurz vor Beginn der gegen die deutsche Zivilbevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volks zugehöriger gewesen sein, sich mithin spätestens in diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt haben muß (Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 - und die dort angeführte Rechtsprechung [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22]). Die Begründung dieser Auffassung ist zwar nicht einheitlich. Soweit der Senat dabei auf § 6 BVFG abgestellt hat (Beschluß vom 5. Februar 1973), gibt er sie auf. Die Begründung ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

18

Der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG umschriebene Aussiedler steht nicht beziehungslos neben dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG umschriebenen Vertriebenen. Beide Fälle ergänzen sich Vielmehr. Sie sind unter Rücksichtnahme auf diesen Zusammenhang auszulegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG regelt neben dem hier nicht interessierenden Fall der Vertreibung aus Westvertreibungsgebieten, in denen es keine allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gab, den hier interessierenden Fall der Vertreibung auf Grund von allgemeinen, gegen die deutsch Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen aus Vertreibungsgebieten, in denen derartige allgemeine Maßnahmen durchgeführt wurden. Diesen Fall ergänzt § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG dadurch, daß er bereits seinem Wortlaut nach an Vorgänge nach Abschluß dieser allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen anknüpft. Der dadurch geschaffene zeitliche Zusammenhang impliziert den sachlichen Zusammenhang. Die Vorschrift sieht in den durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geschaffenen Verhältnissen einen fortwirkenden Vertreibungsgrund. Das wird darin deutlich, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schrankenklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ein Vertriebener aus der Gruppe der unter § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG fallenden Opfer der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen dann, wenn er bis zu dem vom Gesetz als äußersten Zeitpunkt für das Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen angenommenen 31. März 1952 in sein Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, bei späterem Verlassen des Gebiets als Aussiedler im Sinne der Vorschrift und nicht als Vertriebener nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG anzusehen ist. Infolge dieses Ausgangspunktes war auch die Ausschlußregelung nötig, daß eine Person, die erst nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat, trotz des als Vertreibungsgrund anerkannten Zwangs der Verhältnisse zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht Aussiedler ist. Der sachliche Zusammenhang ist schließlich auch der in § 1 Abs. 2 BVFG gebrauchten Eingangsformel zu entnehmen (Vertriebener ist auch ...), die den in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG geregelten Fall mit dem hier interessierenden Fall des Abs. 2 Nr. 3 BVFG sachlich verknüpft und dadurch die angeordnete Gleichstellung rechtfertigt. Zusammenfassend umschreibt § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG darum die Vertriebenengruppe, die der Vertreibung unmittelbar zum Opfer gefallen ist. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hat die Gruppe zum Gegenstand, die erst den nachwirkenden Folgen der Vertreibung und deshalb der Vertreibung verspätet erlegen ist.

19

Der erkennende Senat hat auch diese Ansicht ständig vertreten. Er hat immer wieder ausgeführt, der Grund für die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geregelten Aussiedler sei deren Entwurzelung durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 - [ZLA 1962, 237], vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [ZLA 1966, 283], vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - [a.a.O.] und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 71.66 - [NJW/RzW 1972, 158]). Soweit dort darauf hingewiesen ist, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG regele einen neben § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG stehenden selbständigen Fall, wird damit der hier dargelegte sachliche Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen. Aus diesem sachlichen Zusammenhang ergibt sich die weitere Folgerung, daß auch im Falle der Aussiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG der Aussiedler nur dann als deutscher Volkszugehöriger ausgesiedelt ist, wenn er schon vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volks zugehöriger war.

20

Da die Regelung über die Aussiedler die Felgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Vertreibungsgrund ansieht und damit die Gruppe umreißt, die diesen Vertreibungsmaßnahmen verspätet erlegen ist, muß bei ihr die deutsche Volkszugehörigkeit im gleichen Zeitpunkt wie im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG gegeben sein. Ein verspätetes Opfer der Vertreibung kann nur der sein, der auch unmittelbar Opfer der Vertreibung hätte gewesen sein können. Diese Auffassung geht auch aus den Einzelerfordernissen der Vorschrift hervor. Verspätete Wohnsitzbegründung im Aussiedlungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 ist ein Aus Schluß grün d. Dieser Zeitpunkt ist darum gewählt, weil das Ende des zweiten Weltkrieges vom Gesetz als der Zeitpunkt angesehen wird, von dem an auch in Aussiedlungsgebieten, in denen es nicht zu Kämpfen kam, die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen begannen. Daraus folgt, daß der Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG maßgebliche Bedeutung hat. Das wird bestätigt durch die Rückausnahme für Vertriebene, die bis zum 31. März 1952 in ihr Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Sie müssen vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutsche Volks zugehörige gewesen sein, weil sie, von den Fällen in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BVFG abgesehen, deren Anwendbarkeit insoweit dahingestellt bleiben kann, nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG vertrieben worden sein können, nach dem die deutsche Volkszugehörigkeit vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegeben sein muß. Wird in diesem Fall ausnahmsweise die Aussiedlung ermöglicht, so zeigt das, daß der Zeitpunkt vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen maßgebende Bedeutung auch für die deutsche Volkszugehörigkeit hat.

21

Für diese Auffassung sprechen letztlich auch allgemeine Gründe. Das Bundesvertriebenengesetz ist kein Aussiedlergesetz. Es orientiert den Status des Vertriebenen an den im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges ergriffenen Vertreibungsmaßnahmen, Aussiedler, bei denen etwa infolge des Zeitablaufs dieser Zusammenhang nicht besteht, fallen nicht unter das Gesetz. Ausgangspunkt ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG geregelte Fall der Vertreibung. Ihm ordnet das Gesetz in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BVFG Fälle zu, in denen es nicht zu der Vertreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können konnte, weil die dort umschriebene Gruppe ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet bereits vorher aufgegeben hat. In diesen Fällen geht das Gesetz davon aus, daß diese Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG vertrieben worden wäre, wenn sie im Vertreibungsgebiet geblieben wäre. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG umreißt die Gruppe, die der Vertreibung erst nachträglich zum Opfer gefallen ist. Obwohl selbständige Fälle, verbindet sie der Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG umschriebene Vertreibung. Darum sind die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BVFG geregelten Gruppen auch Vertriebene wie die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG geregelten. Daraus folgt, daß es auch im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit wie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ankommt. Nur dadurch rechtfertigt sich, daß es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unbeschadet der hier nicht weiter interessierenden Ansicht des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Juli 1973 [NJW/RzW 1974, 39 Nr. 5]) grundsätzlich ebensowenig maßgeblich ist, welche Gründe den Aussiedler veranlaßt haben, das Aus Siedlungsgebiet zu verlassen, wie bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG den Vertriebenen, seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufzugeben (vgl. zu letzterem BVerwGE 26, 352 und Urteile vom 4. Juli 1964 - BVerwG VIII C 49.62 - [ZLA 1965, 251], vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [a.a.O.] und vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - [a.a.O.]). Damit wird schließlich auch den vom Bundesvertriebenengesetz gesetzten Schranken entsprochen, daß nur Vertreibungsfälle relevant sind, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehen.

22

Mithin kommt es im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG darauf an, ob sich der Aussiedler in seinem Aussiedlungsgebiet kurz vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Rechtlich unerheblich sind demzufolge entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, des Klägers und des Oberbundesanwalts Bekenntnisse zum deutschen Volkstum ebenso wie etwa die Verleugnung des deutschen Volkstums, die sich nach dieser Zeitgrenze zugetragen haben. Des Rückgriffs auf die besondere Lage der Vertriebenen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die andere Stellung der deutschen Minderheit in den Ostvertreibungsgebieten nach dem zweiten Weltkrieg rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG unmöglich gemacht hat und auch daraus die Zeitgrenze hergeleitet werden kann (zuletzt Urteile vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 51.68 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10] und - BVerwG VIII C 71.66 [a.a.O.]), was der Kläger und der Oberbundesanwalt in Abrede stellen. Vielmehr ist allein aus Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf den Zeitpunkt vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzustellen.

23

Über ein Bekenntnis der Eltern des Klägers in dem maßgeblichen Zeitraum ist nichts festgestellt. Der Hinweis auf die bisher bekannten Tatsachen enthält keine Feststellungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgeführt, die Eltern des Klägers hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Das ist nach den zugrunde gelegten Tatsachen auch zutreffend. Aus der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ergibt sich jedoch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Diese Zugehörigkeit war für Juden in C. keine Seltenheit. Rechtlich liegt darin nur ein Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG.

24

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun weiter gemeint, wenn die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis auch nach dem Jahre 1946 offen gezeigt worden sei, so sei darin ein bekenntnisähnliches Verhalten zu sehen. Dem ist nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Ergebnis darin, daß die Eltern des Klägers und der Kläger in den Jahren 1946 und später ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis offen zeigten, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ebenso beurteilt er die Mitgliedschaft des Klägers in der Handballmannschaft, die zum Teil aus Deutschen und zum Teil aus Rumänen bestand. Keiner dieser Umstände ist jedoch als Bekenntnis rechtserheblich. Alles, was sich in B. abspielte, ereignete sich nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Ein verspätet abgelegtes Bekenntnis kann den tatsächlichen Schluß auf ein früher abgelegtes Bekenntnis zwar unterstützen (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 52.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 6 = NJW/RzW 1968, 91]; BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1964 [NJW/RzW 1964, 225; zitiert auch im Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 204.72 -]). Voraussetzung ist aber ein bereits früher abgelegtes Bekenntnis. Dazu ist nichts festgestellt. Darauf kommt es jedoch an. Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht dadurch, daß der Kläger mit seinen Eltern im Jahre 1946 seinen Wohnsitz in C. aufgab und in B. neu begründete. Der Kläger verblieb im gleichen Aussiedlungsgebiet. C. gehörte zu Rumänien, B. gehört heute noch zu Rumänien.

25

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

26

Der Verwaltungsgerichtshof wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß ein verspätet abgelegtes Bekenntnis für das Tatsachengericht in tatsächlicher Hinsicht Bedeutung hat. Das Tatsachengericht kann daraus Anhaltspunkte für einen vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegenden Bekenntnissachverhalt entnehmen, den es allerdings so feststellen muß, daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob sich ein Bekenntnis daraus ergibt (Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 -). Ferner kann das Tatsachengericht daraus auf die Wahrheit eines solchen Bekenntnissachverhalts schließen. Ist die deutsche Volkszugehörigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zu bejahen, so bedarf es aus tatsächlichen Gründen keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des Bundesgerichtshofs zur Frage der Gründe der Aussiedlung.

27

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke