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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1972, Az.: BVerwG III C 132.70

Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in Lastenausgleichssachen; Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung; Teilweise Anfechtung eines Verwaltungsakts innerhalb der Klagefrist; Klage auf Aufhebung eines Feststellungsbescheides; Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Prozessinstitution besonderer Art; Erstmalige Beschwer durch einen Verwaltungsakt; Klageerweiterung auf Anfechtung eines ganzen Verwaltungsakts bei ursprünglicher Klageerhebung gegen einen Teil eines Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 132.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 21.07.1970 - AZ: VRS VI/51/69

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 25 - 33
  • DÖV 1973, 104 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1972, 717-719 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1972, 113

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist in Lastenausgleichssachen

    1. a)

      bei einem im Beschwerdeverfahren zugunsten des Beschwerdeführers geänderten Bescheid in Höhe der Änderung als erstmalig beschwerter Dritter anzusehen und

    2. b)

      berechtigt, Klage gegen den Bescheid eines Ausgleichsamtes zu erheben, ohne zuvor selbst Beschwerde eingelegt zu haben, wenn nur das nach § 336 LAG erforderliche Beschwerdeverfahren, stattgefunden hat.

  2. 2.

    Wird ein Verwaltungsakt innerhalb der Klagefrist zulässigerweise nur teilweise, dann im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Ablauf der Klagefrist mit erweitertem Klageantrage in vollem Umfang angefochten, so ist die Klage insoweit unzulässig.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 23. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1970 wird insoweit zurückgewiesen, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Schadensfeststellung in Höhe von 31.496,18 RM abgewiesen hat.

Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts werden die Kosten des Verfahrens zu 1/2 dem Kläger auferlegt.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger verlangt die Aufhebung eines Feststellungsbescheides des Beklagten über einen dem Beigeladenen entstandenen Vertreibungsschaden.

2

Der im Januar 1945 aus B. (Schlesien) vertriebene Beigeladene beantragte u.a. die Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen und gab dazu an, er habe in ... einen Groß- und Einzelhandel in Farben, Lacken und Tapeten betrieben, den er von der Haupttreuhandstelle Ost für 91.000 RM gekauft habe, nachdem der Betrieb zuvor von dem rassisch verfolgten Ehepaar S. beschlagnahmt worden sei.

3

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1967 stellte der Beklagte zugunsten des Beigeladenen u.a. einen Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 49.496 RM fest, mit der Begründung, der Kaufpreis von 91.496,18 RM sei als angemessen anzusehen, und der Beigeladene habe außer dem sofort entrichteten Kaufpreisanteil von 31.496,18 RM bis zur Vertreibung noch 6 Raten zu je 3.000 RM gezahlt.

4

Mit seiner Beschwerde, machte der Beigeladene u.a. geltend, insgesamt etwa 66.000 RM auf den Kaufpreis bereits gezahlt zu haben. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Beschwerdeausschuß und Verwaltungsgericht beantragte während des Beschwerdeverfahrens, als Kaufpreisverlust nur 31.496,18 RM festzustellen. Der Beschwerdeausschuß stellte mit Beschluß vom 20. Februar 1969 unter Änderung des Bescheids vom 4. Dezember 1967 den Schaden mit 61.496,18 RM mit der Begründung fest, daß der Beigeladene in dieser Höhe den Kaufpreis gezahlt habe; im übrigen wies er die Beschwerde des Beigeladenen zurück.

5

Hiergegen hat die "Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds -, vertreten durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht", Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 4. Dezember 1967 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Februar 1969 insoweit aufzuheben, als ein Schaden mit mehr als 31.496,18 RM festgestellt worden war. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1970 ist der Klageantrag erweitert und beantragt worden, den Bescheid des Beklagten und den Beschluß vom 20. Februar 1969 in vollem Umfang aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Beigeladenen abzulehnen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1970 ist nur der zuletzt genannte Klageantrag gestellt worden; in eine darin etwa zu sehende Klageänderung hat der Beklagte eingewilligt; der Beigeladene hat ihr widersprochen.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Juli 1970 "die Klagen" abgewiesen und dazu ausgeführt:

7

Es lägen zwei Klagen vor, weil die Erweiterung des Klageantrags zu einer Klageänderung in Form einer Klagehäufung geführt habe. Die zunächst erhobene "erste Klage" sei unzulässig, weil es an der Prozeßvoraussetzung des Vorverfahrens fehle; da alle Prozeßvoraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sein müßten, könne eine Anfechtungsklage nur von dem erhoben werden, der selbst Widerspruch eingelegt habe. Die. Einlegung der Beschwerde durch den Beigeladenen sei nicht ausreichend, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger - wie hier - in dem Beschwerdeverfahren eine Änderung des Bescheids des Beklagten zum Nachteil des Beigeladenen und Beschwerdeführers (reformatio in peius) beantragt habe. Der Beschwerdeausschuß sei auf Grund der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 337 Abs. 2 LAG nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern. Der auch im Verwaltungsprozeß geltende Grundsatz der Gleichbehandlung verbiete eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Verfahrensbeteiligter in der Frage der Einlegung von Rechtsmitteln; der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sei einseitig gegenüber dem Geschädigten bevorzugt, wenn er - ohne selbst Beschwerde einzulegen, nur einen entsprechenden Antrag stellen müsse, um die gleiche prozessuale Ausgangsposition zu erreichen wie der Geschädigte. Die "zweite Klage" (Schriftsatz vom 20. Juli 1970) sei unzulässig, weil der Beigeladene der Klageänderung nicht zugestimmt habe und diese nicht sachdienlich sei; denn diese Klage sei mangels eines Vorverfahrens und deswegen unzulässig, weil der über 31.496,18 RM lautende Bescheid nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtsbeständig geworden sei.

8

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Beschwerdeausschuß und beim Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich "der Revision angeschlossen". Mit ihr wird die "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften", nämlich der §§ 337 Abs. 2, 338 in Verbindung mit 322 LAG, §§ 68, 190 VwGO sowie der §§ 80, 91, 103 VwGO gerügt.

10

Beklagter und Beigeladener haben keine Stellung genommen.

11

Alle Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

Die Entscheidung über die Revision kann im Einverständnis der Prozeßbeteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO).

13

Kläger und Revisionskläger ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und nicht die Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds -, vertreten durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht. Der Senat hat das Rubrum entsprechend berichtigt. Denn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist als Prozeßinstitution besonderer Art am Verfahren beteiligt (§§ 316, 322 LAG. § 23 Abs. 1 FG) und handelt nicht im Sinne einer prozeßrechtlichen Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland oder den Ausgleichsfonds; die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bilden - gleichgültig, bei welchem Gericht sie bestellt sind - eine in sich geschlossene einheitliche Institution (Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119, 126 [BVerwG 18.03.1961 - Gr Sen - 4/60]]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 196.67 - [ZLA 1970, 201 = ZLA 1971, 70 = RLA 1970, 172]).

14

Die Revision ist zulässig (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 1 LAG, § 38 Abs. 1 FG; §§ 132 Abs. 2, 139 VwGO). Da sie zugelassen ist, ist zu prüfen, ob materiellrechtliche Fehler vorliegen und ob die geltend gemachten Verfahrens rügen begründet sind (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO).

15

Die Revision hat teilweise Erfolg.

16

1)

Das Begehren des Klägers, den Bescheid vom 4. Dezember 1967 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Februar 1969 insoweit aufzuheben, als ein Schaden von mehr als 31.496,18 RM festgestellt worden war, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

17

a)

Während durch den Bescheid vom 4. Dezember 1967 nur 49.496,00 RM zugunsten des Beigeladenen festgestellt wurden, änderte der Beschwerdeausschuß die Feststellung auf 61.496,18 RM ab. In Höhe des Mehrbetrages von 12.000,18 RM war der Kläger im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Dritter erstmalig beschwert, so daß es schon aus diesem Grunde insoweit eines Vorverfahrens nicht bedurfte. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist zwar nicht Dritter im Sinne eines zunächst Außenstehenden, sondern am Verfahren kraft Gesetzes gemäß § 322 LAG beteiligt; da nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein nochmaliges Vorverfahren aber in all den Fällen entfallen soll, in denen bereits ein Vorverfahren stattgefunden hat und in denen der Dritte mangels Beschwer gegen den ursprünglichen Bescheid nicht vorgehen durfte, ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei einem im Beschwerdeverfahren zugunsten des Beschwerdeführers geänderten Bescheid in Höhe der Änderung als erstmalig beschwerter Dritter anzusehen. Insoweit ist dann entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Beschwerdebeschluß Gegenstand der Anfechtungsklage (vgl. für den Fall, daß auf Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds der einen Antragsteller begünstigende Verwaltungsakt aufgehoben wird, das Urteil vom 18. Januar 1963 - BVerwG IV C 174.62 - [Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3]).

18

b)

In Höhe des Differenzbetrages von 49.496,00 RM minus 31.496,00 RM = 18.000 RM wurde der Kläger allerdings durch den Beschwerdebeschluß nicht erstmalig beschwert. Seine insoweit gegen den Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 1967 gerichtete Klage war jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig, ohne daß er selbst zuvor, Beschwerde eingelegt hatte. Die hier entscheidende Frage, ob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nur dann Klage erheben kann, wenn er zuvor Beschwerde eingelegt; hat, wird ausdrücklich weder in der Verwaltungsgerichtsordnung noch in dem Lastenausgleichsgesetz beantwortet. § 322 LAG bestimmt lediglich, daß die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds an dem Verfahren über die Gewährung von. Ausgleichsleistungen beteiligt und befugt sind, Auskünfte einzuholen und Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzulegen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Klagerecht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds besteht, ist damit nicht gesagt. Die Frage ist daher entsprechend dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sowie der verfahrensrechtlichen Stellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zu lösen.

19

Aufgabe des Vorverfahrens nach § 68 VwGO, § 336 LAG, § 38 FG ist es, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Feststellungsbescheides in einem förmlichen Verfahren nochmals zu überprüfen. Ohne eine - erfolglos gebliebene - Beschwerde ist eine Klage, von hier nicht vorliegenden in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen abgesehen, nicht zulässig. Während ändere - Sachurteilsvoraussetzungen, wie etwa die der Prozeßfähigkeit (§ 62 VwGO) und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), ihrer Natur nach in der Person des Klägers vorliegen müssen, ist dies für das Vorverfahren weder gesetzlich bestimmt noch aus dessen Zweck und Inhalt zu folgern. Die Vorschriften über das Vorverfahren sollen nämlich der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit geben, die Verwaltungsentscheidung - auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin - zu überprüfen; das Vorverfahren dient daher gleichermaßen dem Rechtsschutz des Bürgers wie der Garantie der Rechts- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und trägt damit zur Entlastung der Verwaltungsgerichte bei. Unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Verwaltungsgerichte und der Selbstkontrolle der Verwaltung ist es gleichgültig, von wem die Initiative zur Durchführung des Vorverfahrens ausgegangen ist; unter diesem Gesichtspunkt kann der Zulässigkeit einer Klage nur entgegenstehen, daß ein Vorverfahren überhaupt nicht stattgefunden hat. Auch wenn berücksichtigt wird, daß das Vorverfahren den Rechtsschutz des Bürgers mitgewährleisten soll, kann daraus nicht gefolgert werden, nur derjenige solle gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen dürfen, der zuvor selbst erfolglos die zumindest auch in seinem Interesse eingerichtete Möglichkeit des Vorverfahrens wahrgenommen habe. Denn abgesehen davon, daß eine sachliche Überprüfung des Verwaltungsaktes sowohl durch die Verwaltung als auch durch die Verwaltungsgerichte bei einer entsprechenden Beeinträchtigung des Bürgers in seiner rechtlichen Sphäre stattfindet, ist zu beachten, daß in dem Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen der Beschwerdeausschuß auf Grund des § 337 Abs. 2 LAG in der Lage ist, den von dem Geschädigten angefochtenen Bescheid zu dessen Ungunsten zu ändern. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht dem Beschwerdeausschuß nicht nur die Befugnis der "reformatio in peius" zu, sondern er ist, falls die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides zuungunsten des Beschwerdeführers, vorliegen, hierzu verpflichtet (vgl. auch Nr. 77 b des Sammelrundschreibens Verfahren - Mtbl.BAA 1967, 338 -). Der Wortlaut des § 337 Abs. 2 LAG ("... kann auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern") stellt lediglich klar, daß dem Beschwerdeausschuß eine solche Befugnis zusteht, da dies im allgemeinen für Widerspruchsausschüsse nicht unbestritten ist und dem Beschwerdeausschuß mangels einer ausdrücklichen Regelung die Zuständigkeit für eine solche Maßnahme fehlen würde. (Nach dem Urteil des Senats vom 27. November 1958 - BVerwG III C 275.57 - [BVerwGE 8, 45 [BVerwG 27.11.1958 - III C 275/57]] fehlte dem Beschwerdeausschuß die Zuständigkeit bei den Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch; danach wurde § 345 Abs. 2 Satz 1 LAG. durch Art. 1 §. 1, Nr. 24 des 11. ÄndG LAG geändert.) Mit Rücksicht auf das Recht und die Pflicht des Beschwerdeausschusses, Bescheide gemäß § 337 Abs. 2 LAG auch zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, und im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Sonderstellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auf Grund des § 322 LAG (Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119]; Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147]; Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 30.61 - [NJW 1961, 2228 = DVBl. 1961, 742]; Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III B 139.57/BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]) ist somit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dazu berechtigt, Klage gegen einen Bescheid zu erheben, ohne zuvor selbst Beschwerde eingelegt zu haben, wenn das gemäß § 336 LAG erforderliche Beschwerdeverfahren stattgefunden hat. Da das Recht und die Pflicht des Beschwerdeausschusses zur Abänderung des angefochtenen Bescheides zu .... Lasten des Beschwerdeführers nicht davon abhängt, ob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds von seinem ihm gemäß § 322 LAG zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, eine "reformatio in peius" zu Lasten des Beschwerdeführers zu beantragen, hat auch die Zulässigkeit seiner Klage nicht zur Voraussetzung, daß er - wie im vorliegenden Fall - einen entsprechenden Antrag in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren gestellt hat. Die Bedenken, die insoweit in Nr. 84 b Abs. 2 des Sammelrundschreibens Verfahren (Mtbl.BAA 1967, 338 [423]) zum Ausdruck kommen, sind daher unbegründet.

20

Der allgemein zu § 68 VwGO geäußerten gegenteiligen Meinung von Eyermann-Fröhler (Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 68 RdNr. 5) vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die dort gegebene Begründung, alle Prozeßvoraussetzungen müßten in der Person des Klägers erfüllt sein, trifft nicht zu, weil es auch Prozeßvoraussetzungen gibt, die nicht personenbezogen sind, wie z.B. die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO) und die örtliche und sachliche Zuständigkeit (§§ 52 ff. VwGO, §§ 45 ff. VwGO), und es gerade fraglich ist, ob die erfolglose Erhebung des Widerspruchs hierzu oder zu den anderen, den personenbezogenen, Sachurteilsvoraussetzungen gehört.

21

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der im Prozeßrecht geltende, sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligter sei verletzt, wenn dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ein Klagerecht auch dann zugebilligt werde, wenn er zuvor keine Beschwerde eingelegt habe, greift nicht durch, weil dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auf Grund des § 322 LAG im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine andere Stellung eingeräumt ist als dem Geschädigten als Antragsteller. So kann der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds u.a. auch zugunsten des Antragstellers Klage erheben (das bereits zitierte Urteil des Senats vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 -), Revision einlegen, ohne im eigentlichen Sinne beschwert zu sein (das bereits zitierte Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 30.61 -), und sich der Revision - des Antragstellers zu dessen Gunsten anschließen (das bereits zitierte Urteil des Senats vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III B 139.57/BVerwG III C 130.57 -).

22

Schließlich kann auch die Überlegung, der Antragsteller könne das Risiko einer Beschwerde nicht abschätzen, wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ohne vorherige eigene Beschwerde später Klage erheben dürfe, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn dies ist schon die Folge der sich aus § 337 Abs. 2 LAG ergebenden Möglichkeit, daß die Beschwerde zu einer Verschlechterung der Position des Beschwerdeführers führt, und muß von ihm daher von Anfang an in Betracht gezogen werden. Ihm entsteht hierdurch kein ungerechtfertigter Nachteil, weil er einerseits mit der Klage die Aufhebung eines zu Unrecht ergangenen Beschwerdebeschlusses erreichen kann und er andererseits, falls der Beschwerdebeschluß zu Recht den ursprünglichen Bescheid zu seinen Ungunsten geändert hat, keine Schützenswerte Rechtsposition erlangt hat. Im übrigen kann der Beschwerdeführer, falls er im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Änderung des Feststellungsbescheides zu seinen Ungunsten befürchten muß, seine Beschwerde zurücknehmen und damit zugleich eine "reformatio in peius" und eine Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den ursprünglichen Bescheid verhindern, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist, weil dann der Bescheid bestandskräftig geworden ist.

23

2)

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht indes im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) das mit Schriftsatz vom 20. Juli 1970 vorgetragene Klagebegehren, den Bescheid vom 4. Dezember 1967 in vollem Umfange aufzuheben, als unzulässig abgewiesen, da der Bescheid in Höhe von 31.496,18 RM bei Einreichung des Schriftsatzes vom 20. Juli 1970 unanfechtbar geworden war.

24

Da der Beschwerdebeschluß dem Kläger am 12. März 1969 zugestellt worden ist, wurde der Bescheid des Ausgleichsamtes in Form des Beschwerdebeschlusses nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO insoweit unanfechtbar, als nicht Anfechtungsklage erhoben worden war. Da der Klageantrag erst nach Ablauf der Klagefrist erweitert worden ist, war die Revision zurückzuweisen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen eine Schadensfeststellung in Höhe von 31.496,18 RM abgewiesen hat.

25

Die Frage, ob das Begehren des Schriftsatzes vom 20. Juli 1970 eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung darstellt, kann ünerörtert bleiben, denn in beiden Fällen ist das Begehren unzulässig.

26

Bei einer Klageänderung und bei einer Klageerweiterung müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden; dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO; der erweiterte Antrag wird entweder durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht oder durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig (§§ 81, 103 Abs. 3 VwGO, § 281 ZPO, § 177 VwGO). Ist ein Verwaltungsakt zulässigerweise nur zu einem Teil mit der Anfechtungsklage angegriffen worden und die Klagefrist bereits verstrichen, so kann es nicht Rechtens sein, daß seine teilweise Unanfechtbarkeit durch nachträgliche Anträge beseitigt wird. Die Zulässigkeit von Klageänderung und Klageerweiterung findet ihre Rechtfertigung in Gründen der Prozeßökonomie. Beide Institute sollen dazu beitragen, den zwischen den Parteien eines bereits anhängigen Prozesses herrschenden Streit in diesem Prozeß in vollem Umfang zu erledigen und einen neuen Prozeß über einen anderen Teil desselben Streitkomplexes zu erübrigen. Mit diesen prozeßökonomischen Überlegungen läßt es sich nicht vereinbaren, wenn ein Klagebegehren, das sonst wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung, beispielsweise mangels Einhaltung der Klagefrist, als unzulässig abgewiesen werden müßte, dadurch der sachlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich gemacht wird, daß es im Wege einer Klageänderung oder Klageerweiterung ohne das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen in einen bereits anhängigen Prozeß hineingezogen wird. Weder aus dem Wortlaut des § 268 Nr. 2 ZPO und des § 91 VwGO noch aus dem prozeßwirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist zu folgern, daß die Zulässigkeit von Klageerweiterung und Klageänderung gleichzeitig auch die Zulässigkeit des erweiterten Klageantrages zur Folge hat. Dies läßt sich auch nicht im Falle der Zustimmung der Beteiligten zu einer Klageänderung rechtfertigen; denn die Beteiligten können auf das Vorliegen der von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere der Klagefrist, nicht verzichten.

27

Die Klage hinsichtlich eines erweiterten Klageantrages ist somit unzulässig, wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt innerhalb der Klagefrist zulässigerweise nur teilweise, dann im Laufe, des Verfahrens nach Ablauf der Klagefrist mit dem erweiterten Klageantrag aber in vollem Umfang angefochten wird; denn die Rechtshängigkeit des erweiterten Antrages tritt, gleichgültig, ob es sich um einen Fall der Klageänderung oder der Klageerweiterung handelt, gemäß § 281 ZPO, § 173 VwGO erst im Zeitpunkt der Antragstellung durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung ein (siehe hierzu: OVG Lüneburg OVGE 23, 391; Baumbach-Lauterbach, Zuvilprozeßordnung, 30. Auflage, § 264 Anm. 3, § 268 Anm. 1, § 281 Anm. 1; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 90 RdNr. 2 [anders aber § 91 RdNr. 14 a]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Auflage, § 102 III 2 b; Schönke-Kuchinke, Zivilprozeßrecht, 9. Auflage, § 45 IV. [erst mit Zulassung der Klageänderung]; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Auflage, § 268 Anm. V und VII 1; Thomas-Put z 6, Zivilprozeßordnung, 5. Auflage, § 264 Anm. 3, § 268 Anm. 3; Zöller, Zivilprozeßordnung, 10. Auflage, § 268 Anm. II Ziff. 2).

28

Nach alledem war hiernach die Revision insoweit zurückzuweisen als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Schadensfeststellung in Höhe von 31.496,18 RM abgewiesen hat. Im übrigen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit das Verwaltungsgericht insoweit in der Sache selbst entscheidet.

29

Für die weitere Verhandlung; und Entscheidung wird auf die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwiesen (Urteile des Senats vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 7], vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 10], vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 12], vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 - [ZLA 1971, 235] und vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 - [ZLA 1972, 77]).

30

Die Kosten des Verfahrens waren unter Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dem Kläger als dem insoweit unterliegenden Teil zur Hälfte aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO). Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein