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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1969, Az.: BVerwG III C 62/68

Vertreibungsschaden an einem Textileinzelhandelsgeschäft; Erwerb eines Vermögensgegenstands im Wege der Entziehung; Prüfung der Angemessenheit einer Gegenleistung; Vereinbarung eines Kaufpreises als Gegenleistung; Feststellung eines Verlustes an Betriebsvermögen; Übernahme einer Verpflichtung in einem Kaufvertrag als Leistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 62/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover -07.07.1967 - AZ: VG II A 19/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Hildesheim, vom 7. Juli 1967 wird aufgehoben, soweit die Klage nicht abgewiesen worden ist.

Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist eine Erbeserbin des im Jahre 1945 nach seiner Vertreibung verstorbenen Textilkaufmanns O... S.... Dieser hatte nach dem 30. Januar 1933 von der Beigeladenen, einer Jüdin, in D... (N...) ein Textileinzelhandelsgeschäft und ein Grundstück erworben. Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 25. Juni 1965 den Antrag der Erben und Erbeserben des O... S..., einen Vertreibungsschaden festzustellen, ab, weil O... S... das Geschäft und das Grundstück unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft von der Beigeladenen erworben habe.

2

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrage, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den dem O... S... entstandenen Verlust des Geschäftes und des Grundstücks in D... als Vertreibungsschaden zugunsten seiner am 1. April 1952 antragsberechtigten Nacherben festzustellen und die entgegenstehenden Behördenentscheidungen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Juli 1967 den Beklagten für verpflichtet erklärt, den dem O... S... entstandenen Verlust an Betriebsvermögen in Höhe des in die freie Verfügung der Beigeladenen gelangten Kaufpreisteiles von 7 000 RM und der nach der Entziehung des Wirtschaftsgutes bis zur Vertreibung eingetretenen Werterhöhung des Geschäftes von 37 000 RM als Vertreibungsschaden zugunsten der am 1. April 1952 antragsberechtigten Nacherben festzustellen. Die entgegenstehenden Behördenentscheidungen hat es aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der Erwerb des Geschäftes im Jahre 1933 und des Grundstücks im Jahre 1938 seien "Entziehungen" von Verfolgtenvermögen im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV gewesen, und hinsichtlich des Geschäftes seien die zuerkannten Ansprüche gegeben. Mit diesen sei die Klägerin nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen: Die Beigeladene habe selbst nicht vorgetragen, daß sie durch Drohung oder Zwang oder mit sonstigen gegen die guten Sitten verstoßenden Mitteln veranlaßt worden sei, das Rechtsgeschäft gerade mit O... S... abzuschließen. Der für das Geschäft vereinbarte Kaufpreis von 30 000 RM liege über dem vom Ausgleichsamt nachträglich ermittelten Ersatzeinheitswert von 20 000 RM und sei angemessen gewesen. Ob O... S... den Kaufpreis später auch tatsächlich voll entrichtet oder ob er - wie die Beigeladene behaupte - nur einen Teilbetrag angezahlt habe und was der Grund für die Nichtzahlung des Restbetrages gewesen sei, sei im Rahmen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht von Bedeutung, da die Vorschrift allein auf die Umstände und Gründe des Erwerbsaktes, mithin hier auf den Kaufvertrag und den in angemessener Höhe vereinbarten Kaufpreis abstelle. Wegen des Grundstückes habe die Klägerin keine Ansprüche, da O... S... das Grundstück im Jahre 1938 ohne angemessene Gegenleistung erworben habe. Der von der Beigeladenen angegebene Kaufpreis von 34 000 RM habe erheblich unter dem für den Zeitpunkt der Entziehung ermittelten Ersatzeinheitswert des Grundstücks von 46 000 RM gelegen. -

3

Die Beteiligte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen;

4

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Klägerin hat erklärt, daß sie im Revisionsverfahren keinen Antrag stelle.

6

II.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, ist die angefochtene Entscheidung - entgegen der Ansicht der Klägerin - in vollem Umfange daraufhin zu prüfen, ob sie auf der Verletzung von materiellem Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

7

Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sowohl das Geschäft als auch das Grundstück seien im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV "entzogen" worden und die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sei nicht widerlegt. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Schadens wegen Verlustes des Geschäftes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und. 2 a.a.O. stehe der § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht entgegen, kann indes jedenfalls auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht beigetreten werden.

8

Der der Klägerin durch die angefochtene Entscheidung zuerkannte Anspruch auf Schadensfeststellung würde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 - 2. Satzteil - der 7. FeststellungsDV nicht bestehen, wenn der Erwerb des Geschäftes durch O... S... im Jahre 1933 auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruht hat. Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, die Beigeladene habe selbst nicht behauptet, durch Drohung oder Zwang oder mit sonstigen gegen die guten Sitten verstoßenden Mitteln veranlaßt worden zu sein, das Rechtsgeschäft zu den angegebenen Bedingungen gerade mit dem Erwerber S... abzuschließen; dem stehe auch die Aussage des Zeugen K... entgegen, wonach die Beigeladene S... offenbar wegen seines höheren Gebots bevorzugt habe und aus diesem Grunde auf das Kaufangebot ihres eigenen Angestellten K... nicht eingegangen sei. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht aus, weil sie nicht erkennen lassen, ob das Verwaltungsgericht die Erklärungen der Beigeladenen berücksichtigt hat, die diese in ihren Briefen vom 15. August 1962, 14. Oktober 1962 und 25. Januar 1965 abgegeben hat und die immerhin für die Beurteilung der Frage, ob die Beigeladene durch Drohungen zum Abschluß des Geschäftes mit O... S... im Jahre 1933 veranlaßt worden ist, erheblich sein können (Akte des Ausgleichsamtes des Landkreises Einbeck betr. F... W... Az. 42/1294 Bl. 31, 32, 39, 40 und 84, 85). Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht, ehe es die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 1 - 2. Satzteil - der 7. FeststellungsDV verneinte, die Beigeladene - notfalls konsularisch - vernehmen lassen müssen. Diese Vernehmung hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, da die Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten war (§ 86 Abs. 1 VwGO). Darauf weist die Revision mit zutreffender Begründung hin.

9

Der der Klägerin durch das angefochtene Urteil zuerkannte Anspruch würde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 - 1. Satzteil - der 7. FeststellungsDV auch dann nicht bestehen, wenn O... S... das Geschäft im Jahre 1933 von der Beigeladenen ohne angemessene Gegenleistung erworben hätte. Auch hier greift die Revision mit Recht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an, nach der O... S... das Geschäft nicht ohne angemessene Gegenleistung erworben habe.

10

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gründet sich auf die Annahme, die als Kaufpreis vereinbarten 30 000 RM seien ein angemessenes Entgelt für das Geschäft gewesen. Wenn nicht einmal die 30 000 RM ein angemessenes Entgelt waren, würden die Ansprüche der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 - 1. Satzteil - der 7. FeststellungsDV entfallen. Durch die Rechtsprechung ist hierzu geklärt, daß das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Ausschlußgrund grundsätzlich lediglich nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist und daß hinsichtlich der Angemessenheit des Erwerbspreises der Verkehrswert maßgebend ist (Urteil vom 24. Juni 1965 [BVerwGE 21, 236], Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, RzW 1967, 382 Nr. 32 = Mtbl.BAA 1968, 29 = ZLA 1967, 190, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 - und Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG III B 95.68 -).

11

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht zwar ausgeführt, der Kaufpreis von 30 000 RM habe erheblich über dem vom Ausgleichsamt nachträglich ermittelten Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung (20 000 RM) gelegen und könne - zumal der damalige Verkehrswert des Geschäftes nicht zu ermitteln gewesen sei - nicht als unangemessen bezeichnet werden. Demgegenüber rügt die Revision aber mit Recht, das Verwaltungsgericht habe auch von seinem Rechtsstandpunkt aus jedenfalls eigene Feststellungen zur Angemessenheit treffen müssen, und es sei fehlerhaft, daß es von dem vom Ausgleichsamt nachträglich ermittelten Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung von 20 000 RM ausgegangen sei. Diese Rüge ist begründet, weil ausweislich der Verwaltungsakten bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von 20 000 RM lediglich auf das Umlaufvermögen, nicht aber auf das Anlagevermögen abgestellt worden ist, dieses nach dem Inhalt der Verwaltungsakten vorhanden war und nach den Darlegungen der Revision mindestens 5 000 RM betragen hat. War Anlagevermögen vorhanden, dann hätte unter seiner Berücksichtigung der Ersatzeinheitswert möglicherweise so hoch angesetzt werden müssen, daß die 30 000 RM nicht als angemessenes Entgelt angesehen werden konnten und die Klage schon aus diesem Grunde hätte abgewiesen werden müssen.

12

Erst wenn sich ergeben sollte, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 - 2. Satzteil - der 7. FeststellungsDV nicht vorliegen und die 30 000 RM ein angemessenes Entgelt für das im Jahre 1933 übernommene Geschäft waren, kommt es darauf an, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichtes richtig ist, bei der "angemessenen Gegenleistung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV sei auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises und nicht auf die erbrachten Leistungen abzustellen. Der erkennende Senat vermag hier der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht zu folgen, weil die Verpflichtung in einem Kaufvertrag, einen Kaufpreis in bestimmter Höhe zu zahlen, noch keine Leistung und damit auch keine Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist und weil es bei der auch hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise schwerlich dem Sinne der genannten Vorschrift entsprechen würden, es allein auf die Vereinbarung, nicht aber auf die Leistungen oder Vermögensverschiebungen abzustellen, die in Durchführung des Kaufvertrages tatsächlich stattgefunden haben. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen nach Vereinbarung eines angemessenen Erwerbspreises nur Teilleistungen erbracht worden sind und in denen gleichwohl die Anwendung der Ausschlußvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV mit dem Grundgedanken der Ermächtigungsvorschriften der §§ 11 a Abs. 1 FG und 359 Abs. 1 LAG, die die Ausnutzungsfälle treffen wollen, nicht vereinbar sein würde. Deshalb wird es gegebenenfalls - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - doch erheblich sein, ob Otto S. auf die 30 000 RM tatsächlich nur 7 000 RM gezahlt hat und aus welchen Gründen er den Restbetrag schuldig geblieben ist.

13

Das Verwaltungsgericht wird die Sach- und Rechtslage auf Grund der vorstehenden Ausführungen zu überprüfen und die erforderlichen Beweise zu erheben haben. Eine höhere Feststellung hinsichtlich des Geschäftes und eine anderweitige Feststellung hinsichtlich des Grundstückes sind rechtlich nicht mehr zulässig, da die Entscheidung über die Abweisung der Klage rechtskräftig geworden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Bundesrichter Türke ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Sigulla