Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1968, Az.: BVerwG III CB 91.66
Unangemessene Gegenleistung bei Unterschreitung des Verkehrswerts; Einheitswert bzw. Ersatzeinheitswert als unterste Grenze des Verkehrswerts; Grundstückskauf unter Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 91.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 15.04.1966 - AZ: II A 40/65
Rechtsgrundlagen
- § 359 LAG
- § 1 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 22 Abs. 1 BewG
Fundstellen
- Fachberater 1969, 181
- IFLA 1969, 30
- MtblBAA 1969, 156
- ZLA 1968, 313
Amtlicher Leitsatz
Der für die Angemessenheit des Kaufpreises in Sinne von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV maßgebliche Verkehrswert des entzogenen Wirtschaftsgutes findet in der Regel seine untere Grenze in dem Einheitswert im Zeitpunkt der Entziehung, bei den Voraussetzungen einer Wertfortschreibung im Sinne von § 22 Abs. 1 BewG in dem neu zu ermittelnden Einheitswert, hilfsweise in einem zu ermittelnden Ersatzeinheitswert. (Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III C 220.64 und BVerwG III C 108.65)
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 15. April 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
und für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 15. April 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden an einem Grundstück in B., das er im Jahre 1938 von einer zum größten Teil aus rassisch Verfolgten bestehenden Erbengemeinschaft zu einem Preise von 33.300 RM erworben hat. Nach den Angaben des Klägers soll der Einheitswert des Grundstückes 78.000 oder 79.000 RM betragen haben, die Grunderwerbsteuer jedoch nach einem Wert von 59.000 RM berechnet worden sein. Von dem Kaufpreis sind 3.300 RM in bar, die übrigen 30.000 RM durch die Übernahme von Hypotheken entrichtet worden.
Die Schadensfeststellung wurde abgelehnt, weil das Grundstück ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sei, so daß der Verlust auf Grund von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht festgestellt werden könne.
Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage trug der Kläger vor, daß das Grundstück nicht in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sei. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft sei rein arisch gewesen, ein anderes habe im Ausland gelebt. Das Grundstück, dem die Zwangsvollstreckung gedroht habe, sei in einem sehr schlechten Erhaltungszustand gewesen, so daß erhebliche Gelder zur Ausbesserung hätten aufgenommen werden müssen. Daß der Kaufpreis angemessen gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß ihm die sogenannte Arisierungsabgabe von 25.000 RM, zu der er im Jahre 1941 zunächst herangezogen worden sei, erlassen worden sei, weil er nachgewiesen habe, daß der Wert des Grundstückes nicht über dem Kaufpreis gelegen habe.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, daß es sich bei dem Grundstückskauf um eine Entziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungDV gehandelt habe. Der Ausnutzungstatbestand des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sei dadurch erfüllt, daß der Kläger das Grundstück ohne angemessene Gegenleistung erworben habe. Gemessen an dem Einheitswert des Grundstückes, der nach den eigenen Angaben des Klägers zur Zeit des Erwerbes 78.000 RM betragen habe, mache der Kaufpreis von 33.300 RM weniger als 43 % aus. Wenn man auf den Verkehrswert abstelle, der im Einzelfall, nicht aber allgemein, im Jahre 1938 niedriger als der Einheitswert gewesen sein möge, so sei der Kaufpreis gleichfalls als unangemessen zu bezeichnen. Errechne man, wie es der Beklagte bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes getan habe, einen Verkehrswert aus dem für 1938 angegebenen Rohmietenertrag von 7.000 RM, ergebe sich ein Betrag von 38.500 RM, der mehr als 8 % über dem Kaufpreis liege. Indessen lasse der Vortrag des Klägers, die Grunderwerbsteuer sei nach einem Wert von 59.000 RM berechnet worden, den Schluß zu, daß damit alle Bedenken gegen den Einheitswert von 78.000 RM berücksichtigt seien und der Verkehrswert mit 59.000 RM bekannt sei. Der Kaufpreis betrage damit etwa 56 % des Verkehrswertes und müsse aus der Sicht des Bundesgesetzgebers als unangemessen bezeichnet werden ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger selbst im Vertrauen auf seinen damaligen fachmännischen Berater den Verkehrswert niedriger eingeschätzt und den Kaufpreis für angemessen gehalten habe. Der Umstand, daß dem Kläger auf den Kaufpreis zunächst eine Ausgleichsabgabe auf Grund der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 auferlegt, alsdann aber wieder erlassen worden sei, lasse nicht den Rückschluß zu, der Kaufpreis habe dem Verkehrswert entsprochen; im übrigen wäre die Abgabe nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen.
Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, ob der Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhe. Es sei ebensowenig erheblich, ob die nicht von Verfolgung bedrohten Verkäufer sich der Veräußerung nicht widersetzt hätten, weil sie den Kaufpreis für angemessen gehalten hätten.
Bei Vorliegen eines der Merkmale von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV komme eine Schadensfeststellung auch hinsichtlich des Kaufpreises oder einer Wertsteigerung nicht in Frage.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem dem Kläger am 13. Mai 1966 zugestellten Urteil hat dieser am 13. Juni 1966 Beschwerde eingelegt sowie gleichzeitig hilfsweise Revision.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger damit begründet, daß es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob es bei Annahme eines Erwerbes ohne angemessene Gegenleistung darauf ankomme, ob dem Erwerber das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt gewesen sei und ob ihm in subjektiver Hinsicht eine Ausnutzung unter verwerflichen Umständen vorgeworfen werden müsse.
Der Kläger macht weiterhin geltend, es stelle einen Verfahrensfehler dar, daß das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, weshalb er die Berechnung der Grunderwerbsteuer nach einem Grundstückswert von 59.000 RM nicht bekämpft habe. Es sei fehlerhaft, daraus den Schluß zu ziehen, daß der Betrag von 59.000 RM als bekannter Verkehrswert anzusehen sei.
Der Kläger sieht weiterhin einen Aufklärungsfehler darin, daß das Verwaltungsgericht der Frage, weshalb, die sogenannte Arisierungsabgabe erlassen worden sei, nicht nachgegangen sei.
Mit der Revision hat der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag der ersten Instanz zu entscheiden. Zur Begründung hat er sich auf die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel berufen.
Der anwaltlich vertretene Beklagte beantragt, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen.
Er geht davon aus, daß der Einheitswert auf 59.000 RM festgestellt worden sei, nachdem er vorher 78.000 oder 79.000 RM betragen habe, und daß der Kläger gegen diese Wertfestsetzung kein Rechtsmittel eingelegt habe. Der Kläger müsse daher diese Wertfestsetzung gegen sich gelten lassen und könne sich nicht darauf berufen, daß er einen Vorbehalt gemacht habe. Auch der von dem Beklagten ermittelte Ersatzeinheitswert von 38.500 RM liege noch um 8 % über dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis. Ein Aufklärungsmangel sei dem Verwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen. Bei der Frage der Unangemessenheit des Kaufpreises spielten die subjektiven Erwägungen des Erwerbers keine Rolle.
Der Beteiligte hat gleichfalls Zurückweisung der Beschwerde und der Revision beantragt.
Er hat dazu vorgetragen, daß es möglich sei, daß der ursprüngliche Einheitswert von 78.000 RM nicht den Verkehrswert entsprochen habe, jedoch müsse der Betrag von 59.000 RM als der wahre Verkehrswert angesehen werden. Den stehe die Behauptung nicht entgegen, daß die Ausgleichsabgabe in Höhe von 25.000 RM den Kläger erlassen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Recht zum Ausdruck gebracht, daß es hierauf nicht ankomme, Solange der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß auch die Grunderwerbsteuer herabgesetzt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der wahre Verkehrswert des Grundstückes mindestens 59.000 RM betragen habe. Auch die Ausführungen des Klägers über den Zustand des von ihn gekauften Hauses vermöchten den Unterschied zwischen den Verkehrswert von 33.000 RM und den festgesetzten Einheitswert von 78.000 RM nicht zu erklären.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1.
Der Kläger rügt, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, ob ihn ein Verschulden bei den Erwerb des Grundstückes treffe, und hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es bei Anwendung von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auf das Bewußtsein ankomme, der in Verlust geratene Vermögensgegenstand sei ohne angemessene Gegenleistung erworben. In Gegensatz zu der Ansicht des Klägers bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, ob der Erwerber mit einer unangemessenen Gegenleistung verwerflich gehandelt habe oder ob ihn die Unangemessenheit der Gegenleistung bewußt gewesen ist. Es kann dabei auf sich beruhen, ob die Unangemessenheit der Gegenleistung den Spezialfall eines subjektiv vorwerfbaren Erwerbes von Verfolgtenvermögen darstellt und in solchen Falle die Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unwiderleglich vermutet wird. Jedenfalls kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes auf einen subjektiven Vorwurf gegen den Erwerber nicht an. § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV stellt in seinem ersten Tatbestandsmerkmal lediglich darauf ab, ob ein Vermögensgegenstand ohne angemessene Gegenleistung erworben ist, und setzt die weiteren Tatbestandsmerkmale, bei denen es auf eine subjektive Verwerflichkeit ankommt, durch ein "oder" ab. In der Rechtsprechung ist dementsprechend zum Ausdruck gekommen, daß sich nach dem Inkrafttreten der Regelung von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Ausschlußgrund lediglich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, ohne daß ein besonderer Bewußtseinsinhalt gefordert wird (vgl. Urteil vom 24. Juni 1965 [BVerwGE 21, 236] und Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - [RzW 1967, 382 Nr. 32 = Mtbl. BAA 1968, 29 = ZLA 1967, 190], vgl. auch den Beschluß des Senats vom 27. Mai 1968 - BVerwG III B 25.68 -).
Ob das Verwaltungsgericht den Begriff, des Erwerbes ohne angemessene Gegenleistung im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung ausgelegt hat, wirft demgemäß keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, abgesehen davon, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängt.
2.
Es bedarf auch keiner Klärung der Frage, nach welchem Wert sich die Angemessenheit des Erwerbspreises bestimmt. Hierfür ist sowohl nach der Praxis der Ausgleichsbehörden wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verkehrswert maßgeblich. Es stellt auch keine grundsätzliche Frage dar, ob die Angemessenheit des Kaufpreises aus der gegenwärtigen Sicht oder nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entziehung zu entscheiden sei. Es ergibt sich, ohne weiteres aus den Gesetz, daß es nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung ankommt. Das Verwaltungsgericht ist mit seinem die Entscheidung nicht tragenden Hinweis auf die "Sicht des Bundesgesetzgebers" nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt.
3.
Sonach ist die Frage, ob ein Vermögensgegenstand ohne angemessene Gegenleistung erworben worden ist, eine solche des Einzelfalles, die keine grundsätzliche Entscheidung zuläßt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings als Regel aufgestellt, daß ein unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis keine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV darstelle, weil der maßgebliche Verkehrswert eines bebauten Grundstückes in einer Großstadt in der Regel höher, mindestens aber nicht niedriger als der Einheitswert gewesen sei (Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 -). Diese Regel erleidet (vgl. Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -) Ausnahmen, wenn nach der Feststellung des Einheitswert es Umstände eingetreten sind, die den Wert des Wirtschaftsgutes so erheblich gemindert haben, daß der Steuerpflichtige eine Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte erlangen können.
Ist mithin die Angemessenheit des Kaufpreises zu bejahen, wenn er den Verkehrswert nicht unterschreitet, so wird jedoch in der Regel als unterste Grenze des Verkehrswertes der Einheitswert oder falls ein solcher nicht mehr bekannt ist, der Ersatzeinheitswert angesehen werden müssen. Die Ermittlung eines Verkehrswertes ohne Berücksichtigung der gegebenen Einheitswerte oder zu ermittelnden Ersatzeinheitswerte wäre demnach nur im Ausnahmefall anzuerkennen. Einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedarf es auch insofern nicht.
4.
Das Verwaltungsgericht ist nach diesen Grundsätzen verfahren, wenn es nach den Angaben des Klägers und den vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kaufpreis dem damaligen Verkehrswert nicht entsprochen habe. Insoweit der Kläger rügt, daß dem Verwaltungsgericht dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien, können diese Rügen nicht zur Zulassung der Revision führen.
Das Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit des Kaufpreises begründet, indem es verschiedene Möglichkeiten, den damaligen Grundstückswert zu ermitteln, in Erwägung gezogen hat. Daß der vom Kläger genannte ursprüngliche Einheitswert von 1935 in einem unangemessenen Verhältnis zum Kaufpreis steht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auf die Frage, ob der Einheitswert von 1935 fortgeschrieben worden ist, was der Kläger nicht einmal behauptet, könnt es nicht an, da das Verwaltungsgericht auf den Einheitswert nicht entscheidend abgestellt hat. Umstände, die seit 1935 die Fortschreibung des für diesen Zeitpunkt genannten Einheitswertes auf einen Wert in Höhe des Kaufpreises bedingt hätten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, insofern wird auch kein Verfahrensmangel gezeigt. Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, weshalb der Kläger die Berechnung der Grunderwerbsteuer nach einem Grundstückswert von 59.000 RM nicht angegriffen habe. Auch auf das Zustandekommen dieses Wertansatzes, den das Verwaltungsgericht dem Wertvergleich zugrunde legen konnte, ohne deswegen aufklären zu müssen, weshalb die Grunderwerbsteuer unangefochten blieb, kam es nicht entscheidend an, da das Verwaltungsgericht hilfsweise einen Ersatzeinheitswert nach den Rohmietverfahren ermittelt hat. Es hat auf Grund der Angaben des Klägers über die Höhe der Rohmieten bei Verkauf des Grundstückes einen Ersatzeinheitswert von 38.500 RM ermittelt. Dieser liegt mehr als 10 % höher als der Kaufpreis, der damit keine angemessene Gegenleistung darstellt. Auch der Frage, weshalb die nach der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens von 3. Dezember 1938 fällige Ausgleichsabgabe nicht erhoben oder erlassen worden ist, brauchte das Verwaltungsgericht nicht nachzugehen. Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, wie der Kläger vorträgt, ergab sich aus dem Erlaß der Ausgleichsabgabe noch nicht die Angemessenheit des Kaufpreises, die sich nach der Rechtsprechung des Senats an den Einheitswert des Grundstückes ausrichtet.
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel sind demnach nicht solche, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kam. Die Beschwerde konnte auch, insoweit sie sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, nicht zur Zulassung der Revision führen.
III.
Der Kläger hat Revision nur hilfsweise eingelegt. Das bedeutet jedoch unter den gegebenen Umständen, daß das Rechtsmittel vorsorglich eingelegt werden sollte. Der Kläger wollte Revision in jedem Fall einlegen, sei diese nun zugelassen oder nicht. Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - ausgesprochen ist, ist daher die Revision zulässig eingelegt.
Die Revision, die mangels Zulassung ausschließlich auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden konnte, ist unbegründet. Wie bereits unter II. Ziff. 4 ausgeführt worden ist, sind Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, nicht gerügt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.650 DM festgesetzt.
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Pakuscher ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Sieveking
Türke
Dr. Hopf