Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1965, Az.: BVerwG III C 220.64
Beurteilung der Unangemessenheit einer Gegenleistung; Zulässigkeit der Vertagung einer Verhandlung; Vermutung von verfolgungsbedingtem Vermögensverlust während der Verfolgungszeit; Anforderungen an die Widerlegung einer Verfolgungsvermutung; Angemessenheit eines Kaufpreises unter dem Einheitswert; Ausschluss des Lastenausgleichs bei Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 220.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.08.1964 - AZ: VG XVI A 63.64
Rechtsgrundlagen
- § 359 LAG
- § 375 LAG
- § 1 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 7. FeststellungsDV
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
Fundstelle
- NJW/RzW 1966, 382
Amtlicher Leitsatz
Der für ein in einer Großstadt belegenes Grundstück vereinbarte, unter dem Einheitswert und danach auch unter dem Verkehrswert liegende Kaufpreis stellt keine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV dar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Revisionsverfahren entstanden sind.
Gründe
I.
Die Klägerin kaufte im Jahre 1939 von dem laut Sterbeurkunde des Standesbeamten in Arolsen vom 15. Mai 1950 am 28. Juni 1942 in Auschwitz verstorbenen jüdischen Justizrat ... das in Breslau, Freiburger Straße 22, belegene Grundstück, dessen Einheitswert zum 1. Januar 1935 auf 65 900 RM festgesetzt worden war, zum Preise von 65 000 RM. Der Kaufvertrag ist nicht mehr vorhanden. Von dem Kaufpreis sind 30 000 RM auf ein Sperrkonto überwiesen worden.
Die Beigeladene ist laut Erbschein des Amtsgerichts Coburg vom 22. März 1950 - 2 VI 118.50 - die alleinige testamentarische Erbin des ....
Die Klägerin hat wegen dieses Grundstücks einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen angemeldet und in dem Antragsvordruck vom 24. September 1952 unter Ziffer 29 die Frage, ob einzelne der angemeldeten Vermögensgegenstände von einer wiedergutmachungsberechtigten Person erworben seien, mit "nein" beantwortet.
Unter Aufhebung vorangegangener Bescheide stellte das damals für die Klägerin örtlich zuständige Ausgleichsamt bei dem Oberkreisdirektor des Landkreises Meschede durch einen Bescheid vom 14. November 1956 zu ihren Gunsten einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen von 83 050 RM und darauf ruhende Verbindlichkeiten von 43 313,88 RM fest und erkannte ihr gleichzeitig eine Hauptentschädigung von 10 780 DM zu.
Die Beigeladene meldete im März 1954 gleichfalls einen Vertreibungsschaden an dem Grundstück bei dem für sie zuständigen Ausgleichsamt Coburg an. Die Bearbeitung ihres Antrages führte nach der Übersiedlung der Klägerin nach Berlin zu weiteren Ermittlungen des nunmehr zuständigen Ausgleichsamts Wedding, in deren Verlauf die Klägerin am 3. April 1959 persönlich gehört wurde. Durch einen Bescheid vom 25. Januar 1962 lehnte das Ausgleichsamt Wedding den Antrag der Klägerin auf Schadensfeststellung an dem Grundstück unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide des Ausgleichsamts Meschede ab. Es hielt die zu ihren Gunsten ergangenen Bescheide dieser Behörde für rechtswidrig, weil der Erwerb des Grundstücks auf einem durch Drohung veranlagten Rechtsgeschäft beruht habe. Durch einen am selben Tag erlassenen Teilbescheid stellte das Ausgleichsamt Wedding zugunsten der Beigeladenen einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 65 900 RM und darauf ruhende Verbindlichkeiten von 5 000 RM fest.
Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 25. Januar 1962 eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch ein am 13. Dezember 1962 verkündetes Urteil die Behördenentscheidungen mit der Begründung aufgehoben, das Ausgleichsamt Wedding sei für die von ihm getroffene Entscheidung nicht zuständig. Unter Aufhebung dieses Urteils verwies der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Revision des Beteiligten die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück und gab verschiedene Hinweise für das erneute Verfahren.
Auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 10. August 1964, in deren Verlauf die Klägerin um eine Vertagung der Verhandlung gebeten hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses bei dem Landesausgleichsamt Berlin vom 11. Mai 1962 und des Bescheides des Ausgleichsamts Wedding vom 25. Januar 1962 begehrt hatte, durch sein am selben Tage verkündetes Urteil ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:
Da Dr. Friedländer zu dem Kreis der sogenannten Gruppenverfolgten zähle, greife die Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) ein. Die Klägerin habe diese Vermutung nicht widerlegt. Der Kaufpreis für das Grundstück sei unangemessen niedrig gewesen, denn er habe unter dem Einheitswert gelegen. Seine Angemessenheit lasse sich auch nicht durch das dem Verfolgten eingeräumte Wohnrecht herbeiführen, denn ihm komme infolge des Alters des Verkäufers von seinerzeit 71 Jahren keine erhebliche Bedeutung zu. Der Kaufpreis sei ferner nicht in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt, da die Klägerin nach ihrem Vortrag mindestens einen Betrag von 30 000 RM auf ein Sperrkonto überwiesen habe. Im übrigen spreche die weitere Behauptung der Klägerin,
der Verfolgte habe auch nach seiner Verhaftung zunächst die Miete für seine Wohnung weiter überwiesen, gegen die Berücksichtigung dieses Wohnrechts bei der Bemessung des Kaufpreises.
... gelte somit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG. Die Feststellung des ihm entstandenen Vertreibungsschadens könne die Beigeladene als seine Erbin beantragen. Der Bescheid des Ausgleichsamts Meschede vom 14. November 1956 sei somit rechtswidrig. Die Klägerin trage die Schuld an dem Zustandekommen dieses Bescheides, weil sie die Frage 29 des Antragsvordruckes ausdrücklich verneint habe. Daß sie das Grundstück im Wege der Arisierung erworben habe, sei dem Ausgleichsamt Meschede erst durch die Mitteilung des Ausgleichsamts Coburg vom 15. März 1957 bekanntgeworden. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides berufen.
Ein Anlaß für eine Vertagung habe nicht bestanden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nach der Rückkehr der Akten von dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gehabt, sie auf der Geschäftsstelle der Kammer einzusehen. Auch das Ausbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe eine Vertagung nicht rechtfertigen können, zumal die Kammer nicht geglaubt habe, den von dem Bundesverwaltungsgericht empfohlenen Weg zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beschreiten zu müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt verschiedene Verfahrensmängel und behauptet unter anderem, .... sei stark verschuldet gewesen und habe seit Jahren nichts zur Erhaltung seines Grundstücks getan. Dessen Einheitswert sei daher von Jahr zu Jahr gesunken. Im übrigen habe sie die am Einheitswert fehlende Summe durch ihre Reparaturen längst aufgebracht.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen und der Klägerin auch die ihr - der Beigeladenen - entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte hat sich an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt.
II.
Die Revision ist unbegründet, da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin nicht das rechtliche Gehör versagt (Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Das gilt sowohl für die Frage der Akteneinsicht als auch für die von dem Verwaltungsgericht abgelehnte Vertagung.
Die Rüge des mangelnden rechtlichen Gehörs wäre nur dann begründet, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Tatsachen und Beweisergebnissen beruhte, zu denen sich die Klägerin nicht hätte äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Akten des Ausgleichsamts Coburg sind am 29. Oktober 1960 bei dem Ausgleichsamt Wedding zum Zwecke einer gemeinsamen Schadensfeststellung eingegangen und bilden seitdem einen Bestandteil der Akten der Klägerin. Die Klägerin hatte seit diesem Zeitpunkt, mindestens aber während der verschiedenen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, hinreichend Gelegenheit, die Beiakten einzusehen. Es läßt sich im übrigen nicht feststellen, welche ihr günstigen Tatsachen sich aus den Beiakten ergeben sollen, da sie keine bestimmten Angaben in dieser Hinsicht gemacht hat. Das Testament des ... befindet sich nicht in den Beiakten der Behörden. Ob es der Verfolgte widerrufen hat, ist unerheblich, solange die Klägerin nicht in der Lage ist, einen entsprechenden Beweis anzutreten und eine andere letztwillige Verfügung des Verstorbenen, die eine. Erbeinsetzung der Klägerin enthalten müßte, vorzulegen. Das Verwaltungsgericht brauchte diesen Tatsachen auch deswegen nicht weiter nachzugehen, weil es hier allein um das Antragsrecht der Klägerin, nicht aber um die Berechtigung der Beigeladenen auf Feststellung ihres Vertreibungsschadens geht. Schließlich brauchte das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht hinzuweisen (Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 100 Anm. 3), zumal die Beiakten bereits Gegenstand der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in vorangegangenen Verfahren waren und das Verwaltungsgericht seine neue Entscheidung, daß eine Entziehung im Sinne der 7. FeststellungsDV vorliege, auf die eigenen Angaben der Klägerin stützen konnte, ohne auf die Beiakten zurückgreifen zu müssen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin das rechtliche Gehör ferner nicht durch die Ablehnung ihres erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrages versagt. Da das Gesetz eine gesonderte mit Gründen versehene Entscheidung über einen Vertagungsantrag im Gegensatz zu den. während einer mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO) nicht vorschreibt, durfte das Verwaltungsgericht über diesen Antrag in dem Urteil entscheiden, ohne daß darin ein Verfahrensverstoß liegt.
Gemäß § 227 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO kann eine Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag vertagt werden, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Die Entscheidung über die Vertagung liegt in dem Ermessen des Gerichts (Urteil vom 18. Juni 1964 - BVerwG III C 123.63 -). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen erheblicher Grunde zu Recht verneint. Da die Ladung zu der mündlichen Verhandlung dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig vor dem Termin zugestellt worden war, brauchte das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der körperlichen Behinderung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem erst in der Verhandlung gestellten Antrag, die Sache zu vertagen, nicht stattzugeben; seit der Übernahme der Vertretung der Klägerin im Januar 1959 hatte hinreichend Gelegenheit bestanden, sich die Kenntnis des Inhalts der Behördenakten zu verschaffen. Das Ausbleiben der Klägerin in dem Verhandlungstermin war gleichfalls kein erheblicher Vertagungsgrund; denn das Verwaltungsgericht hatte ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet und hielt eine weitere Sachaufklärung nach seinem Rechtsstandpunkt nicht für erforderlich.
Auch die übrigen innerhalb der von der Klägerin eingelegten zulassungsfreien Revision allein zu berücksichtigenden Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die von der Klägerin wiederholt vorgetragenen Zweifel an der Antragsberechtigung der Beigeladenen sind, wie vorstehend dargelegt, rechtlich unerheblich. Daß der Verfolgte kurz nach seiner Ankunft in Auschwitz umgekommen ist, ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Sonderstandesbeamten in Arolsen, während die Beigeladene ihre Stellung als seine alleinige Erbin ihrer zuständigen Ausgleichsbehörde durch die Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen hat. Gemäß § 2365 BGB wird daher bis zu dem bisher von der Klägerin nicht geführten Beweis des Gegenteils vermutet, daß ihr das alleinige Erbrecht an dem Nachlaß des verstorbenen Verfolgten zusteht (Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 122.64 - [NJW 1965, 1292]). Ob dieser in Breslau oder in Auschwitz verstorben ist, würde im übrigen nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beeinflussen, daß die Klägerin nach der 7. FeststellungsDV von einer Schadensfeststellung ausgeschlossen ist.
Daß das Verwaltungsgericht nicht die Hinweise in dem Urteil des IV. Senats vom 12. Februar 1964 befolgt hat, führt gleichfalls nicht zu einem Erfolg der Revision, da mit der vorangegangenen Revisionsentscheidung lediglich die Zuständigkeit des Ausgleichsamts Wedding festgestellt worden war. An die das Urteil des IV. Senats nicht tragenden Hinweise war das Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht gebunden, wenn es aus anderen rechtlichen Gründen zu einer Abweisung der Klage kommen konnte.
Das ist hier der Fall, da die Klägerin die zugunsten des Dr. Friedländer streitende Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV nicht widerlegt hat. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummern 1 bis 3 dieser Bestimmung beruht hat, wenn der frühere Eigentümer zu dem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die Deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigte. Dr. Friedländer hat auf Grund seiner Abstammung zu dem Kreis der sogenannten Gruppenverfolgten gehört; sein durch den Verkauf des Grundstücks eingetretener Vermögensverlust fällt daher unter den § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV.
Gegen die Rechtmäßigkeit der in dieser Vorschrift enthaltenen, zugunsten der Verfolgten streitenden Vermutung bestehen keine Bedenken, da sie allgemeinen Gründsätzen des Wiedergutmachungsrechts entspricht und in den Rückerstattungsgesetzen, auf die der als Ermächtigungsgrundlage der 7. FeststellungsDV dienende § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG verweist, enthalten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 b) des Amerikanischen Militärregierungsgesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 [nachfolgend AmREG] und des Britischen Militärregierungsgesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 [nachfolgend BrREG]; Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 des französischen Kontrollgebietes; Art. 3 Abs. 1 b) der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 [nachfolgend REAO]).
Die 7. FeststellungsDV enthält keine Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen die Vermutung als widerlegt anzusehen ist. Die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wiedergegebenen Grundsätze beruhen auf der Nr. 3 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA vom 27. April 1960 und 4. Juni 1962 (Mtbl. BAA 1960, 114 und 1962, 203 und Harmening, Lastenausgleich, § 359 LAG, Anlage 3). Diese Vorschriften wiederum entsprechen dem alliierten Rückerstattungsrecht (Art. 3 Abs. 3 BrREG, Art. 3 Abs. 2 REAO und Art. 4 Abs. 1 AmREG). Da Dr. Friedländer sogenannter Gruppenverfolgter war und die Veräußerung nach dem 15. September 1935 erfolgte, setzt ein Anspruch der Klägerin auf Schadensfeststellung voraus, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis zu seiner freien Verfügung erhalten hat, das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre und die Klägerin in besonderer Weise und mit Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Veräußerers wahrgenommen hat. Sämtliche drei Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein, um die Vermutung als widerlegt anzusehen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Verfolgte keinen angemessenen Kaufpreis zu seiner freien Verfügung erhalten hat. Dieses Ergebnis hält einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin das Grundstück von dem Verfolgten zu einem um 900 RM unter dem Einheitswert liegenden Kaufpreis erworben. Die Revision hat insoweit keine zulässigen und begründeten Einwendungen erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO), sondern den Standpunkt vertreten, daß die an dem Einheitswert fehlende Summe durch das dem Verfolgten eingeräumte Wohnrecht und die von ihr vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten mehr als ausgeglichen würde. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zu Recht die Unangemessenheit des Kaufpreises festgestellt. Mit dieser Entscheidung ist es von einem Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen, daß ein in einer Großstadt wie Breslau in dem Jahre 1939 ohne Verfolgungsdruck abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nur auf der Grundlage eines Preises zustande gekommen wäre, der den Verkehrswert erreicht hätte. Die Klägerin hat demgegenüber nicht vorgetragen, daß es einen solchen Erfahrungssatz nicht gebe oder daß das Ergebnis den Denkgesetzen oder allgemeinen Beweisregeln widerspreche oder rechtsgrundsätzlich unhaltbar sei; allein in diesem Umfang wäre der Senat als Revisionsgericht zu einer Überprüfung des angegriffenen Urteils befugt (§ 137 Abs. 3 VwGO). Auch soweit es sich innerhalb einer Verfahrensrevision gemäß § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO um die Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage handelt, ob ein Verkauf unter dem Einheitswert stets zu der Unangemessenheit des Kaufpreises führt, läßt sich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, nicht beanstanden (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, § 2 der 7. FeststellungsDV, Anm. 4 und Nr. 7 c Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Oktober 1964 [Mtbl. BAA 1964 S. 379]). Denn allein der Verkehrswert entspricht dem, was ein Kauflustiger ohne Verfolgungsdruck damals zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit gewesen wäre (vgl. Art. 3 Abs. 2 BrREG). Die Klägerin hat insbesondere nicht behauptet, daß ihr die Preisbehörden den mit dem Verfolgten vereinbarten Kaufpreis auf Grund der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955), die auch für den Verkauf von Grundstücken galt (Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Band 14 III 3 e 13, S. 78 a [9]), vorgeschrieben hätten und daß deswegen ein höherer Kaufpreis unzulässig gewesen sei. Es kommt hinzu, daß bereits mehrere Jahre vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges eine Flucht in die Sachwerte eingesetzt hatte und die Klägerin, die in Breslau ein Fahrradgeschäft betrieb und bis 1939 nur Eigentümerin von Grundstücken in den Außenbezirken der Stadt gewesen war, durch den Vertrag mit. ... den Vorteil erlangte, Eigentümerin eines Grundstücks in der Breslauer Innenstadt zu werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Einheitswert eines Grundstücks nicht mit dem Verkehrswert identisch ist, da der Einheitswert die Grundlage einer Bewertung des Grundstücks nach steuerlichen Gesichtspunkten bildet.
Auch sonstige besondere Umstände, die es rechtfertigten, einen den Einheitswert nicht erreichenden Kaufpreis als angemessene Gegenleistung anzusehen, hat die Klägerin nicht in ausreichender Weise vorgetragen. Ihr Hinweis auf das dem Verfolgten eingeräumte "Wohnrecht" greift nicht durch, da es in Wahrheit kein dingliches Recht, sondern die mietweise Benutzungsbefugnis der Wohnung, die der Verfolgte zuvor bereits in Besitz hatte, darstellt und Dr. Friedländer bis zu seiner Verhaftung und darüber hinaus für die von ihm benutzte Wohnung den Mietzins gezahlt hat. Das "Wohnrecht" stellt unter diesen Umständen objektiv keine wirtschaftlich bewertbare Gegenleistung dar, die bei der Ermittlung der Angemessenheit des Kaufpreises berücksichtigt werden könnte; es mag allenfalls für den Verfolgten unter den außergewöhnlichen Verhältnissen der damaligen Zeit bedeutsam gewesen sein.
Soweit die Klägerin behauptet, sie habe die an dem Einheitswert fehlende Summe gezahlt, steht ihr Vortrag in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die von ihr übernommene und später abgelöste Hypothek zugunsten der Gläubigerin Nafe in Höhe von 5 000 RM war in dem Kaufpreis enthalten und stellt somit keine zusätzliche Leistung dar.
Das Vorbringen, der Verfolgte habe seit Jahren nichts zur Erhaltung des Grundstücks getan, so daß der Einheitswert von Jahr zu Jahr zwangsläufig gesunken sei, ist eine neue Tatsache, mit der die Klägerin vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Auch die in diesem Zusammenhang wegen der Verschuldung des Verfolgten und seiner Schwierigkeiten mit dem Mieter Krause von der Klägerin für notwendig erachtete weitere Aufklärung des Sachverhalts läßt keine begründete Verfahrensrüge erkennen. Treffen die Schwierigkeiten mit dem Mieter Krause zu, so spricht dieser Umstand nicht gegen einen verfolgungsabhängigen Verkauf des Grundstücks. Die Behauptung, der Verfolgte sei stark verschuldet gewesen, hat die Klägerin in dem Revisionsverfahren erstmals vorgetragen, so daß sie hier nicht berücksichtigt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat im übrigen bei der nach seiner Ansicht gegebenen Unangemessenheit des Kaufpreises zu Recht die Frage der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung und dem Grundstücksverkauf als unerheblich angesehen und auf sich beruhen lassen. Aus denselben Gründen ist es nicht fehlerhaft, daß das Verwaltungsgericht die Erklärung der Zeugin Ossig, nach der der Verfolgte das Grundstück freiwillig verkauft haben soll, unberücksichtigt gelassen hat.
Steht somit fest, daß die Klägerin dem Verfolgten das Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen hat, hätte das Verwaltungsgericht gleichwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Klage erst dann abweisen dürfen, wenn es festgestellt hatte, daß die Klägerin auch unter Berücksichtigung des § 8 der 7. FeststellungsDV, insbesondere nach seinem Absatz 2, keinen Anspruch auf eine Schadensfeststellung hatte. Dennoch bedarf es wegen dieses von der Klägerin übrigens nicht gerügten Verfahrensmangels keiner Aufhebung und Zurückverweisung; die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, so daß sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin ist nämlich gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946; GVBl. für Berlin 1965, S. 28) auch hinsichtlich des von ihr tatsächlich entrichteten Kaufpreises von einer Schadensfeststellung ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 10 der erwähnten Verordnung mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375 LAG) anzuwenden und daher der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen ist, wird der Verlust an solchen Vermögensgegenständen, die ohne angemessene Gegenleistung von einem Verfolgten erworben worden sind, auch hinsichtlich des tatsächlich entrichteten Kaufpreises nicht festgestellt. Mit der in dem § 9 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 vorgenommenen Ergänzung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in dem bisherigen Wortlaut der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 675; GVBl. für Berlin 1962 S. 1276) hat der Wille des Gesetzgebers seinen in dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1964 - BVerwG III C 90.63 - vermißten Ausdruck gefunden, den Grundgedanken des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auf den § 8 der Verordnung zu übertragen. Während der § 1 Abs. 1 der Verordnung eine objektive Zwangslage des Verfolgten genügen läßt, um eine Entziehung im Sinne dieser Verordnung anzunehmen, will der § 2 der Verordnung die Fälle des subjektiv vorwerfbaren Erwerbs von Verfolgtenvermögen erfassen. Der § 2 Abs. 2 a.a.O. stellt in diesem Zusammenhang die Vermutung auf, daß bei einem Erwerb ohne angemessene Gegenleistung stets eine Entziehung unter Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vorliegt (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., § 2 der 7. FeststellungsDV, Anm. 4). Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber ohne einen Verstoß gegen die Grundsätze des Lastenausgleichsrechts oder gegen höherrangiges Recht in diesen Fällen auch eine Entschädigung des tatsächlich entrichteten Kaufpreises ausschließen. Da, wie vorstehend dargelegt, die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen dos Verwaltungsgerichts, daß der Kaufpreis keine angemessene Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks war, nicht durchgreifen, ist auch der von der Klägerin tatsächlich entrichtete Kaufpreis einer Schadensfeststellung nicht zugänglich, so daß die Klage im Ergebnis von dem Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden ist.
Die Klägerin kann schließlich die Aufrechterhaltung des Bescheides des Ausgleichsamts Meschede vom 14. November 1956 nicht unter Berufung auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes erreichen. Nach dem vorstehenden Ergebnis ist dieser Bescheid, der die Klägerin als unmittelbar Geschädigte angesehen hat, obwohl diese Rechtsstellung mangels Widerlegung der Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung dem Verfolgten zukommt und die Klägerin nicht zu seinen Erben zählt, rechtswidrig. Das nach der Übersiedlung der Klägerin nach Berlin zuständige Ausgleichsamt Wedding war daher berechtigt, den Bescheid zurückzunehmen. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand dieses Bescheides steht seiner Zurücknahme nicht entgegen, da die Klägerin durch ihr Verhalten, insbesondere durch die wahrheitswidrige Ausfüllung der Frage nach dem Erwerb des Grundstücks in dem amtlichen Anmeldevordruck, mindestens leicht fahrlässig gehandelt und der Behörde dadurch den Erlaß des rechtswidrigen Bescheides erleichtert hat, was sie sich zurechnen lassen muß (vgl. Urteile vom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58-, 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61-, 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56-, 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 -).
Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang vergebens darauf hin, daß ein von dem Ausgleichsamt Wedding für notwendig erachtetes Ausschließungsverfahren nicht eingeleitet worden sei. Diese Entscheidung hindert die Verwaltungsgerichte nicht, das Verhalten der Klägerin bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob sie sich auf den Bestand des rechtswidrigen Bescheides des Ausgleichsamts Meschede berufen kann. Es genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten, um der Klägerin die Berufung auf den Vertrauensschutz zu versagen. Andererseits bedarf es der Feststellung einer groben Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar einer Täuschungsabsicht, um eine Ausschließung nach § 360 LAG zu rechtfertigen. Daß eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen. Die Klägerin hat die näheren Umstände über den Erwerb des Grundstücks der Ausgleichsbehörde erst dargelegt, nachdem die Beigeladene ihrerseits einen Vertreibungsschaden an. dem Grundstück angemeldet und dadurch weitere Ermittlungen veranlaßt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der sie begünstigende Verwaltungsakt bereits ergangen. Mit der unterbliebenen Einleitung eines Ausschließungsverfahrens kann die Klägerin unter diesen Umständen die Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht rechtfertigen. Es kommt hinzu, daß auch die trotz der Erwähnung des Namens des Verfolgten unterbliebenen Ermittlungen des Ausgleichsamts Meschede die Rechtswidrigkeit seines zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheides mit bewirkt haben und einer Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes zugunsten der Klägerin entgegenstehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 70.62 -). Unter diesen Umständen erweist sich die von dem Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Ergebnis als richtig, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, da sich die Beigeladene an dem Revisionsverfahren beteiligt hat und mit dem von ihr gestellten Antrag ein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher