Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1964, Az.: BVerwG III C 123.63
Lastenausgleich; Ablehnung eines Richters des Verwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 123.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 30.07.1962 - AZ: II A 249/61
Rechtsgrundlagen
- § 339 Abs. 3 LAG
- § 173 VwGO
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 43 ZPO
- § 548 ZPO
Fundstellen
- DVBl 1965, 56 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 354 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1870-1871 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertpap. Mitt. 1964, 1156
- ZLA 1964, 280
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Beschluß des Verwaltungsgerichts, durch den in einer Lastenausgleichssache ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wohl aber im Revisionsverfahren nachprüfbar.
- 2.
Anträge auf Erteilung von Protokollabschriften und Vertagung haben grundsätzlich nicht den Verlust eines Ablehnungsrechtes zur Folge.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Leiter des Landesausgleichsamtes schloß beide Kläger durch Bescheide vom 4. und 6. Februar 1961 von der Schadensfeststellung und von der Gewährung sämtlicher Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz aus, und zwar wegen wissentlich falscher Angaben über Entstehung und Umfang des Schadens in eigener bzw. fremder Sache. Zugleich verpflichtete er die Kläger, die bisher gewährten Leistungen zurückzuerstatten.
Die Kläger haben Klage erhoben und beantragt, die Bescheide aufzuheben. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sie mit Schriftsatz vom 16. Juli 1962 den Vorsitzenden des Gerichtes mit Rücksicht auf Erklärungen, die dieser im Verhandlungstermin vom 16. Juli 1962 dem Kläger gegenüber abgegeben hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 23. Juli 1962 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil sich die Kläger, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen, am 16. Juli 1962 in die weitere Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hätten. Am 27. Juli 1962 haben die Kläger gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben. Am 30. Juli 1962 hat das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung des Vorsitzenden, gegen den sich das Ablehnungsgesuch gerichtet hatte, die Klage abgewiesen. Am 8. Juli 1963 hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß vom 23. Juli 1962 als sachlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben gegen das Urteil vom 30. Juli 1962 die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragen, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung nehmen sie darauf Bezug, daß sie den Vorsitzenden des Gerichts abgelehnt haben und machen geltend, sie hätten ihr Ablehnungsrecht nicht verloren. Ein Verfahrensmangel liege ferner darin, daß das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vernehmung zweier im Sowjetsektor von B. lebenden Zeugen abgelehnt habe.
Der Beklagte und der Beteiligte haben keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision hat Erfolg, weil die Rüge der Kläger wegen Ablehnung des Vorsitzenden begründet ist.
Soweit es sich um die für die Entscheidung wesentlichen Teile des Termins vom 16. Juli 1962 handelt, geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Terminprotokolls vom 16. Juli 1962 in Verbindung mit der im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1963 erwähnten dienstlichen Äußerung des Gerichtsvorsitzenden vom 27. Mai 1963 von folgendem Sachverhalt aus: Nachdem das Verwaltungsgericht die Anträge der Kläger auf Beeidigung der Zeugin F. und auf Vernehmung der Zeuginnen N. und P. abgelehnt hatte, und nachdem der Kläger sich dahin geäußert hatte, das Gericht habe den Sachverhalt nur oberflächlich überprüft, sagte der Vorsitzende zum Kläger:
"Es ist eine Unverschämtheit von Ihnen, hier so zu reden. Sie sind meines Erachtens dringend verdächtig, LAG-Leistungen erschlichen zu haben; ich müßte Sie wegen Betruges festnehmen lassen."
Danach wurde den Streitbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Der Kläger erklärte darauf, er habe sich nach Verlesung der Beweisprotokolle nicht hinreichend erklären können; er beantrage daher, ihm Abschriften der Beweisprotokolle zugehen zu lassen, damit er im einzelnen zu den Aussagen der vernommenen beugen schriftsätzlich oder in einem neuen Termin Stellung nehmen könne. Das Gericht zog sich darauf zur Beratung über diesen Antrag zurück und vertagte sich, nachdem es zuvor einen Beschluß über die Übersendung der Protokolle verkündet hatte.
Die Äußerung des Gerichtsvorsitzenden gegenüber dem Kläger gab den Klägern ein Ablehnungsrecht gemäß § 42 ZPO; denn sie bildete u.U. einen Grund, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichtsvorsitzenden zu rechtfertigen, auch wenn der Gerichtsvorsitzende die vorangegangene Äußerung des Klägers, das Gericht habe den Sachverhalt nur oberflächlich überprüft, als eine Herabwürdigung des Gerichtes empfunden haben mag.
Die Kläger haben ihr Ablehnungsrecht nicht durch ihr weiteres Verhalten im Termin vom 16. Juli 1962 verloren. Zwar heißt es im § 43 ZPO, daß eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen kann, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese Vorschrift ist hier aber nicht anwendbar. In eine Verhandlung haben sich die Kläger nach Eintritt des Ablehnungsgrundes nicht eingelassen. Sie haben allerdings beantragt, ihnen Abschriften der Beweisprotokolle zu erteilen. Durch diesen Antrag ist die Ausschlußwirkung des § 43 ZPO aber nicht eingetreten. Der Sinn dieser Vorschrift geht nämlich dahin, eine Partei von ihrem Ablehnungsrecht auszuschließen, wenn sie durch Einlassung in die Verhandlung und die Stellung von Anträgen zu erkennen gegeben hat, daß sie den Ablehnungsgrund nicht, mehr geltend machen will, d.h., daß sie dem abgelehnten Richter trotz des Ablehnungsgrundes ihr Vertrauen im Hinblick auf die erstrebte Sachentscheidung nicht entzieht. Diese Voraussetzung erfüllt ein Antrag auf Erteilung von Abschriften der Beweisprotokolle nicht, weil daraus nicht zu ersehen ist, daß die Partei auf ihr Ablehnungsrecht verzichtet, zumal wenn - wie hier - die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Partei eingeschüchtert war und durch ihren Antrag Zeit gewinnen wollte. Das gleiche wie für den Antrag auf Erteilung von Abschriften der Beweisprotokolle muß beispielsweise gelten für Anträge auf Akteneinsicht und auf Unterbrechung einer Sitzung zwecks Beratung der Partei mit ihrem Prozeßbevollmächtigten und grundsätzlich auch für einseitige Vertagungsanträge (ebenso Baumbach-Lauterbach, ZPO, 27. Aufl., § 43 Anm. 2 C und Wieczorek, ZPO, § 43, Anm. B I; a.A. Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Kommentar zur ZPO, § 43 Anm. III und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 91). Es ist zwar richtig, daß die Entscheidung über einen Vertagungsantrag in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist und daß die Ablehnung für die Partei von erheblicher Bedeutung sein und zur Versagung des rechtlichen Gehörs führen kann; daraus ergibt sich aber nichts gegen die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung; denn wenn ein Vertagungsantrag den Verlust des Ablehnungsrechtes nicht zur Folge hat, bleibt es der Partei unbenommen, bei Erfolglosigkeit ihres Vertagungsantrages ihr Ablehnungsrecht geltend zu machen. Die Anwendung des § 43 ZPO ist hier somit auch nicht gerechtfertigt, wenn - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - die Erklärungen, die die Kläger nach Eintritt des Ablehnungsgrundes abgegeben haben, rechtlich als Vertagungsantrag angesehen werden.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 1962 war nach alledem fehlerhaft, weil § 43 ZPO unrichtig angewendet worden ist. Dies ist im Revisionsverfahren zu beachten, weil es sich bei dem Beschluß vom 23. Juli 1962 um eine dem Endurteil vorausgegangene wesentliche Entscheidung handelt. § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO steht dem nicht entgegen. Nach § 173 VwGO sind - soweit die VwGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthält - das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; im § 548 ZPO heißt es, daß der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind (vgl. zu dieser Vorschrift BVerwGE 1, 29 [34] und 13, 141 [144, 145]). Ob grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten bestehen, die die Anwendung des § 548 ZPO im anhängigen Verfahren ausschließen, kann dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 548 ZPO, nach der der Beurteilung des Revisionsgerichts diejenigen Entscheidungen entzogen werden, die nach den Vorschriften "dieses Gesetzes", d.h. der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind, kann hier deswegen nicht entsprechend angewendet werden, weil nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages durch ein Gericht der ersten Instanz grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar ist, während gegen derartige Beschlüsse in Lastenausgleichssachen - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts - das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft ist.
Die Unzulässigkeit einer Beschwerde ergibt sich aus § 339 Abs. 3 LAG, der die Beschwerde gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ausschließt. Die grundsätzlich nicht für Lastenausgleichssachen zuständigen Oberverwaltungsgerichte sollen auch mit Beschwerden nicht befaßt werden, die auf diesem Rechtsgebiet liegen. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 8. Juli 1963, die Frage nach der Unparteilichkeit des Richters stelle sich - begrifflich - vor jeder Behandlung der Sache, ververkennen, daß die Frage der Befangenheit sich erst aus der Beziehung des Richters zur Streitsache oder zu den Streitbeteiligten ergibt. Auch wenn ein Richter in einer Lastenausgleichssache abgelehnt wird, bleibt es eine Lastenausgleichssache, so daß das Oberverwaltungsgericht nicht mit ihr befaßt werden kann.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, da es auf einer unrichtigen Anwendung des § 43 ZPO beruht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß zu erörtern war, ob in der Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der im Sowjetsektor von Berlin wohnenden Zeugen ein Verfahrensmangel liegt (vgl. hierzu jedoch Beschluß vom 16. November 1962 - BVerwG VIII B 29.62 -).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff