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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG VIII C 70.62

Häftlingshilferecht; Bundesvertriebenenrecht:; Einziehung der Bescheinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 70.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.07.1962 - AZ: III 928/60

Fundstellen

  • MDR 1964, 1034 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl.BAA 1967, 214
  • ZLA 1965, 319

Amtlicher Leitsatz

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Tatsache, deren Nichtvorliegen die Einziehung der Bescheinigung über die Anerkennung als politischer Häftling rechtfertigt, wenn der Betroffene nicht deutscher Volkszugehöriger ist.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1964
durch
den Senats Präsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist in Ungarn geboren und aufgewachsen und hatte die ungarische Staatsangehörigkeit; 1938 heiratete er eine Reichsdeutsche. Beide wurden 1947 von einem sowjetischen Militärgericht wegen Spionage verurteilt, nach Sibirien verschleppt und 1955 entlassen. Die Ehefrau kam 1956 nach Heidelberg und wurde als Heimatvertriebene und politischer Häftling anerkannt. Als der Kläger 1957 aus Ungarn nach Heidelberg kam, wurde auch er als Heimatvertriebener und politischer Häftling anerkannt. Danach erlangte er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.

2

Im Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises hatte der Kläger angegeben, er sei ungarischer Staatsangehöriger, seine Eltern seien ungarische Volks zugehörige und seine Muttersprache sei Ungarisch gewesen. Im Antrag auf Ausstellung einer Häftlingsbescheinigung hatte er angegeben, er sei "Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes seit August 1957". In den Akten der Ausstellungsbehörde befindet sich der Prüfungsvermerk: "Der Antragsteller ist im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit." Auf Grund des Ergebnisses nachträglicher Ermittlungen über seine Volkszugehörigkeit zog die Ausstellungsbehörde die Bescheinigung mit Bescheid vom 20. März 1959 ein. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof gab jedoch der Berufung des Klägers in vollem Umfang statt mit der Begründung, die Ausstellungsbehörde habe bei der Erteilung der Bescheinigung die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit vorgelegen haben müsse, unrichtig beurteilt und die Bescheinigung eingezogen, nachdem sie ihre Rechtsauffassung geändert habe.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision ist begründet.

5

Die Bescheinigung über die Anerkennung des Klägers als politischer Häftling war einzuziehen, wenn er weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volks zugehöriger war; beide Eigenschaften waren wahlweise Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung. Dies folgt aus §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 5 Satz 7 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in Verbindung mit § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -. Beide Gesetze sind hier, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handelt (BVerwGE 1, 35), anzuwenden in der am Tage des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Fassung, das Häftlingshilfegesetz also in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168), das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215).

6

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war - im Sinne der genannten Vorschriften - eine tatsächliche Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung.

7

Der am Ausstellungstage in den Akten der Beklagten niedergelegte Vermerk: "Der Antragsteller ist im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit" war die Feststellung einer Tatsache, unabhängig davon, ob der Feststellung eine, ausreichende Prüfung der Richtigkeit dieser Tatsache vorausgegangen ist. Tatsachen sind jedenfalls die Gründe für den Erwerb oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. Geburt, Legitimation, Entlassung. Eine Tatsache ist aber auch der auf Erwerb und Nichtverlust beruhende Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Feststellung einer Behörde, daß jemand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird in der Regel darauf beruhen, daß ihr entweder eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vorgelegt worden ist oder daß sie selbständig geprüft hat, ob einer der Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegt und daß zugleich keiner der Gründe vorliegt, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken, oder daß ihr die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers auf eine andere Weise so bekannt ist, daß sie einen Nachweis oder eine Prüfung für entbehrlich hält.

8

Hat die Behörde den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ohne ausreichende Prüfung festgestellt, dann beruht die nachfolgende sichere Erkenntnis, daß die deutsche Staatsangehörigkeit in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat, nicht oder jedenfalls nicht nur auf einer veränderten rechtlichen Würdigung.

9

Aus dem erwähnten Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Beklagten hat das Berufungsgericht allerdings den Schluß gezogen, daß er der Auffassung war, es genüge, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Diese Auffassung des Sachbearbeiters hätte aber auch dann, wenn sie mit dem Gesetz vereinbar gewesen wäre, die Ausstellung der Bescheinigung nicht gerechtfertigt, weil der Kläger noch nicht einmal im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sondern sie erst am 6. Dezember 1957, also nach der am 18. November 1957 verfügten Ausstellung der Bescheinigung durch Einbürgerung erworben hat. Daß durch den nachträglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung, die fehlende Voraussetzung geschaffen und die Einziehung der Bescheinigung ausgeschlossen worden wäre, hat nicht einmal der Kläger vorgetragen; es bedarf deshalb keiner Ausführungen zu dieser Frage.

10

Die Feststellungen, die das Berufungsgericht, insbesondere auf Grund der Vernehmung des Sachbearbeiters der Beklagten, des Zeugen Ohmacht, getroffen hat, ergeben, daß die Feststellung der Kläger besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne ausreichende Prüfung getroffen worden war. Zwar erklärte der Zeuge, er habe den Kläger auf Grund seiner Angaben im Antragsvordruck für einen deutschen Staatsangehörigen gehalten; hätte er aber die Angabe des Klägers, er sei Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes seit August 1957, aufmerksam gelesen und hierzu den Text der angeführten Vorschrift des Grundgesetzes berücksichtigt, dann hätte er nicht zu der Überzeugung kommen können, der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger. Den Umständen nach genügte es auch nicht, daß der Sachbearbeiter sich erinnerte, die Ehefrau des Klägers sei deutsche Staatsangehörige gewesen und als politischer Häftling anerkannt worden; selbst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Klägers in dem sie betreffenden Verfahren geprüft und zutreffend festgestellt worden wäre, konnte daraus nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß auch der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen muß.

11

Der erkennende Senat hat zwar - für das hier entsprechend anzuwendende Vertriebenen- und Flüchtlings recht - entschieden, daß der Ausweis nicht einzuziehen ist, wenn die Behörde bei seiner Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrichtig gewürdigt oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat; in dieser Entscheidung wurde ausdrücklich offengelassen die Frage, ob dies anders wäre, wenn schon bei der Ausstellung des. Ausweises die Tatsachenbeurteilung eindeutig im Widerspruch zum Gesetz gestanden hätte oder wenn die rechtliche Beurteilung des von der Ausstellungsbehörde festgestellten Sachverhalts auf keinen Fall mit dem Gesetz in Einklang zu bringen wäre (BVerwGE 9, 273). In dem Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 18 Nr. 2 = DÖV 1961 S. 188 = BVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 154, hat der Senat erneut die Frage offengelassen, ob eine Grenze des Vertrauensschutzes besteht für solche Fälle, in denen wegen besonderer Umstände die Tatsachenbeurteilung eindeutig und offensichtlich im Widerspruch zum Gesetz steht oder die rechtliche Beurteilung des von der Ausstellungsbehörde festgestellten Sachverhalts auf keinen Fall mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist, für Fälle also, in denen an der Rechtswidrigkeit der Ausweiserteilung auch für den Begünstigten selbst von vornherein ein ernstlicher Zweifel nicht hat bestehen können. In seinem Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 3.61 -, MDR 1962 S. 849 = DÖV 1962 S. 625 = DVBl. 1962 S. 910 = ZLA 1962 S. 237, hat der Senat sodann entschieden, die Einschränkung der Einziehbarkeit zu Unrecht ausgestellter Ausweise gelte nur für Fälle, in denen die Rechtsbegriffe des Bundesvertriebenengesetzes verkannt worden seien; sei die rechtswidrige Erteilung des Ausweises auf eine fehlerhafte Behandlung des Antrages im Verwaltungsverfahren zurückzuführen, dann gälten für dessen Einziehung die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts. In dem Urteil vom 6. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 75.61 -, DVBl. 1963 S. 405 = ZLA 1963 S. 240, wurde schließlich die Einziehung eines Ausweises als rechtmäßig bezeichnet, weil seine Erteilung auf eine fehlerhafte und unsachgemäße Bearbeitung des Antrages zurückzuführen war. Es liegt in der Linie dieser Rechtsprechung, wenn die Einziehung des Ausweises als rechtmäßig angesehen wird auch in dem vorliegenden Falle, in dem der Sachbearbeiter die Feststellung einer Tatsache getroffen hat, ohne eine den Umständen nach ausreichende Prüfung vorgenommen zu haben. Der Sachbearbeiter hat nicht das Ergebnis seiner Ermittlungen unrichtig gewürdigt, sondern er hat keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Seine Feststellung beruht infolgedessen auch nicht oder doch jedenfalls nicht nur auf einer unrichtigen Auslegung des Häftlingshilfegesetzes, die als solche und für sich allein die Einziehung der Bescheinigung nicht gerechtfertigt hätte.

12

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

13

Die Sache war an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat darüber, ob der Kläger deutscher Volks zugehöriger ist, wie er behauptet. Auf die hierzu von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges getroffenen Feststellungen kann das Revisionsurteil nicht gestützt werden. Der Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigte die Einziehung nur dann, wenn der Kläger auch nicht deutscher Volkszugehöriger war.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke