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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1968, Az.: BVerwG III B 95.68

Schadensfeststellung an entzogenem Vermögen zu Gunsten des Erwerbers; Ausschluss von der Schadensfeststellung bei Erwerb mangels angemessener Gegenleistung; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG III B 95.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 14.03.1968 - AZ: 8232/33-IV/65

Fundstelle

  • RZW 1969, 239

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. November 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. März 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger, die nach dem Tode des Klägers 1) die Klägerin 2) als dessen Erbin allein weiterverfolgt, ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Nur unter diesen Voraussetzungen kann in dem hier gegebenen Verfahren über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz die Revision zugelassen werden (§ 38 Abs. 1 FG, § 339 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO). Unerheblich ist, daß die Berufung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Feststellungssachen ausgeschlossen ist (§ 38 Abs. 1 FG, § 339 Abs. 3 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Berufungsausschluß steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG und ist rechtsgültig. Das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 9, 223 [230]; 19, 323 [27 ff.]). Der Berufungsausschluß modifiziert die in § 132 Abs. 2 VwGO aufgestellten Erfordernisse für die Zulassung der Revision nicht und nötigt entgegen der Ansicht der Klägerin in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zu einer abweichenden Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen. Der Hinweis der Klägerin auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG schlägt nicht durch. Denn § 90 Abs. 2. Satz 1 BVerfGG, der vorschreibt, daß vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft werden muß, bestimmt nicht, wie der Instanzenzug gestaltet sein muß, sondern knüpft an die darüber bestehende Regelung an.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

Der Streitwert oder die Bedeutung der Sache für die Klägerin sind entgegen der Ansicht der Klägerin in diesem Zusammenhang ohne Belang. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn die in einem künftigen Revisionsverfahren ergehende Entscheidung die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern dadurch geeignet ist, daß eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist (BVerwGE 13, 90). Keinem dieser. Zwecke könnte eine Revisionsentscheidung dienen.

4

Die Auslegung des in § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwendeten Begriffs der Angemessenheit der Gegenleistung ist, soweit er im vorliegenden Fall Anwendung findet, durch die Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat ständig entschieden, daß für ein Grundstück eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, wenn sie dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach, daß regelmäßig keine angemessene Gegenleistung für ein in einer Großstadt belegenes Grundstück anzunehmen ist, wenn sie unter dem im Verkaufszeitpunkt maßgebenden Einheitswert des Grundstücks lag, daß jedoch für den zuletzt genannten Fall Ausnahmen gelten, sofern nach der Einheitswertfeststellung Umstände eingetreten sind, auf Grund deren der Steuerpflichtige eine Fortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte verlangen können (Urteile des Senats vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64-, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -). Diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Es hat eine nicht angemessene Gegenleistung der Eheleute S. darin gesehen, daß sie zwei. Grundstücke zu einem um 111.300 RM unter dem Einheitswert liegenden Kaufpreis kauften und daß - sofern die Steuerpflichtigen eine Wertfortschreibung hätten beantragen können - ein den Kaufpreis noch um 50.000 RM übersteigender Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Sein Urteil steht entgegen der Ansicht der Klägerin im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1967. Die Erwägungen, die im vorliegenden Fall im einzelnen darüber anzustellen sind, sind solche des Einzelfalls und verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

5

Durch die Rechtsprechung ist auch die weitere Frage bereits geklärt, daß die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, soweit sie hier in Betracht kommt, nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verstößt. Der Senat hat wiederholt entschieden, ein bestehender Anspruch auf Schadensfeststellung sei eine. Gewährung zugunsten des Geschädigten ohne Eigentumsharakter im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und sei dem Geschädigten auch nicht auf Grund eines Rechts eingeräumt, das Eigentumscharakter hat (BVerwGE 21, 102;  24, 330[BVerwG 25.08.1966 - III C 185/64];  27, 71) [BVerwG 10.05.1967 - V C 150/66]. § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV hindert bereits die Möglichkeit eines Eingriffs in einen Anspruch auf Schandensfeststellung, weil er die Entstehung eines solchen Anspruchs ausschließt.

6

Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichheit gegenüber Rückerstattungspflichtigen liegt nicht vor. Zwischen beiden Fällen bestehen nach Sachverhalt und Zielsetzung der Regelung tiefgreifende Unterschiede, so daß der Erwerber entzogener Wirtschaftsgüter im Sinne des § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV mit dem Rückerstattungspflichtigen im Sinne des Art. 14 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - amerikanisches Kontrollgebiet - über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, auf das sich die Klägerin beruft, nicht vergleichbar ist (BVerfGE 6, 273 [280]; 9, 3 [10]; 10, 59 [73]; 13, 225 [227 ff.]). Die 7. FeststellungsDV regelt, inwieweit der Erwerber für den nachträglichen Verlust entzogener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes Ausgleichsleistungen von der Bundesrepublik Deutschland erhält. Das Gesetz Nr. 59 regelt in Art. 34 und 44 ff., auf die sich die Klägerin stützt, die Rückabwicklung des mißbilligten Erwerbs zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem Rückerstattungspflichtigen. § 8 Abs. 6 der 7. FeststellungsDV gibt zugunsten der Klägerin ebenfalls nichts her. § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV schließt u.a. den Erwerber von der Schadensfeststellung aus, der entzogene Wirtschaftsgüter ohne angemessene Gegenleistung erworben hat. Nach § 8 Abs. 6 der 7. FeststellungsDV hat der Erwerber wegen des Verlustes solcher entzogener Wirtschaftsgüter Schadensfeststellung in dem dort vorgesehenen beschränkten Umfang zu verlangen, die ihm als Ersatz für Wirtschaftsgüter zugewiesen wurden, die er für staatliche Zwecke geopfert hat. Insoweit hat er nämlich eine angemessene Gegenleistung erbracht und ist an dem Entziehungsvorgang nicht beteiligt gewesen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Bestimmungen der 7. FeststellungsDV und rechtfertigt daher keine Zulassung der Revision.

7

Auch der Begriff der Gegenleistung wirft im vorliegenden Fall keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Daß Investitionen, die die Eheleute S. nach dem Erwerb der Grundstücke vornahmen, nicht als Gegenleistung anzusehen sind, ergibt sich aus der Sache und ist nicht klärungsbedürftig. Deshalb hat das Verwaltungsgericht richtig die Hauszinssteuerabgeltung und die Beseitigung der Kriegsschäden unberücksichtigt gelassen. Die Ausgaben für Heizkesselerneuerung und die Hypothek B. hat das Verwaltungsgericht als Gegenleistung berücksichtigt. Eine Ausgleichsabgabe nach dem Erlaß des Reichsministers des Innern über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 6. Februar 1939 (RMBliV S. 265) oder andere sonstige Zahlungen haben die Eheleute Skripek nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die - wie unten dargelegt - nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht entrichten müssen. Daß den Eheleuten S. eine unangemessene Gegenleistung für die erworbenen Grundstücke vorgeschrieben worden wäre, ist im Beschwerdeverfahren neu vorgebracht und muß daher außer Betracht bleiben.

8

Die Klägerin hat auch keine Verfahrensmängel bezeichnet, auf denen das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Daß das Verwaltungsgericht der Behauptung der Eheleute Skripek nicht geglaubt hat, sie hätten zum Einheitswert (271.300 RM) gekauft, sondern angenommen hat, der Kaufpreis habe 160.000 RM betragen, ergibt keinen Verfahrensmangel. Die Folgerungen des Verwaltungsgerichts sind möglich. Sie verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Ob sie zwingend sind, ist eine Frage, die der freien Würdigung der Beweise durch das Verwaltungsgericht unterliegt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat alle Umstände berücksichtigt. Es hat nicht allein aus dem Kaufpreisrest, der den Veräußerern nach dem Schreiben des Amtsgerichtsrats a.D. G. vom 22. April 1939 verbleiben sollte, sondern auch aus dem Vertragsangebot vom 12. Oktober 1938, einer Erklärung des früheren Miteigentümers D. vom 25. Januar 1963, der Folgerichtigkeit des Schriftwechsels, den Darlegungen und dem persönlichen Eindruck des Ehegatten S. auf den Kaufpreis geschlossen. Es hat auch ohne Rechtsfehler aus den vorgelegten Kostennoten den Einheitswert der erworbenen Grundstücke, entnommen, nicht jedoch, daß der Kaufpreis den Einheitswert erreicht habe. Denn darüber enthalten die Urkunden nichts. Daß die von den Eheleuten S. vorgelegten Urkunden nur zu deren. Gunsten oder gar nicht gewürdigt werden dürften, ist nicht haltbar. Die sonstigen Angriffe, die die Klägerin gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Höhe des Kaufpreises erhebt, enthalten lediglich eine vom Verwaltungsgericht abweichende Beweiswürdigung, ergeben jedoch keinen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts.

9

Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Eheleute S. keine Ausgleichsabgaben zu zahlen brauchten. Die Behauptung der Klägerin, sie und ihr Ehegatte hätten eine solche Abgabe zahlen müssen, legt keinen Verfahrensmangel dar.

10

Die Angriffe gegen die Feststellung der Jahresrohmiete im Zeitpunkt des Kaufabschlusses greifen ebenfalls nicht durch. Angesichts dessen, daß das Verwaltungsgericht die durch Urkunden belegten Rohmieterträge stark herabgesetzt hat, ist nicht ersichtlich, daß es naheliegende Gesichtspunkte übersehen hätte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dargelegt (§ 86 Abs. 1 VWGO). Sie hat nichts darüber ausgeführt, inwiefern das Verwaltungsgericht veranlaßt gewesen wäre, die Eheleute S. über die Rohmieterträge als Partei zu vernehmen, obwohl diese sich beim Verwaltungsgericht mehrfach darauf berufen haben, sie könnten sich wegen ihres Alters und ihres Vertreibungsschicksals an Einzelheiten nicht erinnern, und auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben über die Rohmieterträge gemacht haben. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welches Ergebnis die Parteivernehmung und die für erforderlich gehaltene Ermittlung der damals gültigen Höchstpreise gehabt haben sollte. Dieser Angaben bedurfte es, um eine Verletzung der Aufklärungspflicht vollständig darzulegen. Der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, die sich in jüdischer Hand befanden, bedurfte es aus Rechtsgründen nicht, da die Wertminderung, die darauf beruhte, daß der Grundstückseigentümer Jude war, außer Betracht bleiben muß. Die Klägerin hat schließlich auch nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht dazu veranlaßt gewesen wäre, die Feststellungsakte der Beigeladenen beizuziehen und was daraus hätte entnommen werden sollen. Darum greifen diese Rügen nicht durch.

11

Die Unterlassung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen früher als geschehen zum Verfahren beizuladen, enthält ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Beiladung nicht notwendig im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO.

12

Es ist rechtlich möglich, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Schadensfeststellung zugunsten des Erwerbers zu einer anderen Beurteilung der Verhältnisse kommt als die über die Schadensfeststellung zugunsten des Verfolgten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache wirkt nicht unmittelbar gegenüber den Beigeladenen. Die Beiladung lag daher im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Angesichts dessen, daß die Beteiligten nur um den Ausschluß der beiden Grundstücke von der Schadensfeststellung zugunsten der Erwerber stritten, ergibt sich aus der Darlegung der Klägerin nicht, daß das Verwaltungsgericht durch die verspätete Beiladung der Rechtsnachfolger der Verfolgten sein Ermessen verletzt hätte.

13

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke