Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1961, Az.: BVerwG IV C 30.61
Gewährung von Kriegsschadenrente; Ergänzung eines noch nicht unanfechtbar gewordenen Bescheides; Fehlen eines Vorverfahrens; Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Wächter über die gesetzmäßige Anwendung des Lastenausgleichsrechts; Einlegung von Rechtsmitteln im Interesse des Berechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 30.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 29.11.1960 - AZ: L 134 III 60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBL 1961, 742
- DVBl 1961, 742 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1962, 64
- NJW 1961, 2228 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1961, 313
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds kann Revision auch dann einlegen, wenn er durch das angefochtene Urteil nicht im üblichen prozessualen Sinne beschwert ist.
- 2.
Es genügt, daß in den Gründen des Beschwerdebescheides ein die Entscheidung tragender Grund behandelt ist; es müssen nicht sämtliche der von dem Ausgleichsamt angegebenen Gründe in den Gründen des Beschwerdebescheids erörtert werden, auch wenn die Beschwerde sich mit allen befaßt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. November 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1903 geborene Kläger ist Vertriebener. Er beantrage die Gewährung von Kriegsschadenrente. Mit Bescheid vom 17. September 1954 lehnte das Ausgleichsamt diesen Antrag wegen eines noch nicht erledigten Aufbaudarlehens ab. Nachdem der Kläger am 12. Oktober 1954 Beschwerde erhoben hatte, prüfte das Ausgleichsamt, ob er am 31. August 1953 erwerbsunfähig war. Im Sinne der eingeholten ärztlichen Gutachten und Zeugnisse verneinte das Ausgleichsamt im Bescheid vom 1. Februar 1960 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers. In dem Bescheid ist ausdrücklich ausgeführt, daß durch diese zusätzliche Begründung der Bescheid vom 17. September 1954 nicht hinfällig geworden sei und die Beschwerde vom 12. Oktober 1954 bestehen bleibe, der Kläger sie jedoch in bezug auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit ergänzen könne. Das tat der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 1960. Durch Beschluß vom 26. Juli 1960 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. September 1954 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß der Kläger am 31. August 1953 erwerbsunfähig war.
Auf die Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Beschluß vom 26. Juli 1960 auf und verpflichtete den Beschwerdeausschuß, über die Beschwerden vom 12. Oktober 1954 und 6. Februar 1960 erneut zu beschließen. Das Verwaltungsgericht meint, hinsichtlich des Bescheides vom 1. Februar 1960 fehle das Vorverfahren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensmängel gestützte Revision des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. Er meint, im Bescheid vom 1. Februar 1960 sei nur ein weiterer Grund für die Ablehnung der Kriegsschadenrente nachgeschoben worden. Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 17. September 1954 eingelegte Beschwerde habe sich auch auf den späteren Bescheid erstreckt, der zusammen mit dem Bescheid vom 17. September 1954 einen einheitlichen Verwaltungsakt darstelle. Das Urteil leide damit an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, über die Klage sachlich zu entscheiden, obwohl das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Die Revision ist zulässig. Zwar entspricht das angefochtene Urteil dem vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, so daß die Beteiligte durch das Urteil nicht im eigentlichen Sinne beschwert ist. Nach der Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate wacht der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds aber über gesetzmäßige Anwendung des Lastenausgleichsrechts und ist zur Verwirklichung dieses Ziels auch befugt und verpflichtet, Rechtsmittel gegebenenfalls im Interesse des Berechtigten einzulegen (BVerwGE 2, 147; 8, 84) [BVerwG 19.12.1958 - VII C 34/57]. Verlangt es die Verwirklichung dieser Aufgaben, so ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wie der Vertreter des öffentlichen Interesses (vgl. BVerwGE 2, 321 ff.; 7, 226) [BVerwG 11.09.1958 - II C 123/57]befugt, die Revision einzulegen, ohne daß es darauf ankommt, ob er durch das Urteil im üblichen prozessualen Sinne beschwert ist. Es entspricht sowohl den Interessen des Ausgleichsfonds als auch denen des Geschädigten, daß ein anhängiges Verfahren möglichst rasch abgeschlossen und über geltend gemachte Ansprüche Klarheit geschaffen wird. Diesem Ziel dient die eingelegte Revision. Sie will erreichen, daß entsprechend dem Antrag des Klägers über seine Klage sachlich, und nicht bloß durch Prozeßurteil entschieden und damit Gewißheit über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Kriegsschadenrente herbeigeführt wird (vgl. dazu auch Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 -).
Die mithin zulässige Revision ist auch begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Bescheides vom 1. Februar 1960 fehle das erforderliche Vorverfahren, ist rechtsfehlerhaft. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß dieser Bescheid und der Bescheid vom 17. September 1954, gegen den sich die Beschwerde des Klägers vom 12. Oktober 1954 richtet, denselben Antrag des Klägers auf Gewährung einer Kriegsschadenrente betreffen. Das ist in den Gründen des Bescheids vom 1. Februar 1960 mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck gebracht. Weder die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) noch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts schließen die Ergänzung eines noch nicht unanfechtbar gewordenen Bescheides aus. Da der Kläger rechtzeitig seine Beschwerde vom 12. Oktober 1954 durch Schreiben vom 6. Februar 1960 auf die im Bescheid vom 1. Februar 1960 ausgesprochene Verneinung der Erwerbsunfähigkeit erweitert hatte, hatte der Beschwerdeausschuß über die vom Ausgleichsamt in den beiden Bescheiden angegebenen Gründe, die denselben Antrag des Klägers betreffen und damit im Ergebnis einen einzigen Bescheid darstellen, zu erkennen. Das ist auch geschehen.
Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, daß in den Gründen des Beschlusses vom 26. Juli 1960 weder der Bescheid vom 1. Februar 1960 noch die vom Kläger gegen diesen eingelegte zusätzliche Beschwerde ausdrücklich erwähnt sind. Das ist aber nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich. Die Gründe des Beschlusses vom 26. Juli 1960 befassen sich ausschließlich mit der Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers. Sie beziehen sich damit eindeutig auf den Bescheid vom 1. Februar 1960. Der Beschwerdebeschluß ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er nicht den im Bescheid vom 17. September 1954 angegebenen Grund erörtert. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung oder ein allgemeiner Grundsatz, auf Grund dessen die Beschwerdebehörde verpflichtet gewesen wäre, auf sämtliche Gründe einzugehen, die von der unteren Verwaltungsbehörde zur Ablehnung eines Antrages angegeben worden sind. Vielmehr kann sich die Beschwerdebehörde darauf beschränken, in ihrer Entscheidung nur einen dieser Gründe zu behandeln, wenn er bereits die getroffene Entscheidung trägt. Der vom Beschwerdeausschuß im Beschluß vom 26. Juli 1960 angeführte Grund, nämlich daß der Kläger am 21. August 1953 nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG gewesen sei, rechtfertigt die Ablehnung seiner Beschwerde. Es war daher nicht mehr notwendig, auch noch auf den im Bescheid vom 17. September 1954 angegebenen Grund einzugehen. Hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Anspruchs ist also das erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hätte daher, da die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, über die Klage sachlich entscheiden müssen. Daß es das nicht getan hat, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 339 Abs. 1, 2. Halbs. LAG dar. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Streitsache zur sachlichen Entscheidung über die Klage an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), § 74 BVerwGG.
Dr. Müller
Klein
Clauß