Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1963, Az.: BVerwG IV C 174.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 174.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstrasse - 04.07.1961 - AZ: 3 K 33/61
Rechtsgrundlagen
- § 78 VwGO
- § 79 VwGO
- § 305 LAG
- § 330 Abs. 2 LAG
- § 7 FG
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG
- § 11 a FG
- § 176 Abs. 2 BEG
Fundstellen
- DVBl 1963, 248-249
- DVBl. 1963, 248
- R.z.W. 1963, 429
- RLA 1963, 237
- Wertpap. Mtlg. 1963, 327
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Verwaltungsgericht ist nicht in der Lage, eine Partei, die sich bislang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht betätigt, zu gewissen Darlegungen anzuhalten.
- 2.
Hatte die untere Ausgleichsbehörde einen den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt erlassen, die obere ihn aber auf Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds aufgehoben, so ist die den Anspruch weiterverfolgende Klage des Antragstellers gegen die Körperschaft zu richten, der der Beschwerdeausschuß angehört.
- 3.
Ein Anerkenntnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds nur dem Grunde nach bindet ein Verwaltungsgericht nicht.
- 4.
An die Glaubhaftmachung von Vermögensentziehung Verfolgter sind keine überstrengen Anforderungen zu stellen.
- 5.
Bei Verwertung eidesstattlicher Erklärungen in Lastenausgleichssachen ist sorgfältig darauf zu achten, ob sie einer zuständigen Behörde gegenüber abgegeben sind.
- 6.
Bei dem Vergleich des Wertes des ursprünglich vorhandenen Hausrats und des verlorenen Hausrats sind im Haushalt benutzte Luxusgegenstände nur mit dem Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände anzusetzen.
- 7.
Bei Auswanderung Verfolgter ist darauf einzugehen, ob die Kosten der Auswanderung aus dem Erlös versilberten Hausrats oder aus sonstigen Mitteln beglichen worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. - Kammer Mainz - vom 4. Juli 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Feststellung von Hausratverlust und Hausratentschädigung. Sie macht geltend: Der Hausratschaden sei im März/April 1934 dadurch entstanden, daß sämtliche Möbel für die fünf Räume der ehelichen Wohnung in D R.gasse ... samt sonstigem Hausrat fast gänzlich durch Verschleuderungsverkauf hätten veräußert werden müssen, weil ihr Ehemann, der als Jude bis zu seiner Zwangspensionierung 1934 Prokurist einer jüdischen Firma in D. mit einem Jahresgehalt von etwa 20.000 Gulden gewesen sei, und sie selbst D. damals hätten verlassen müssen und dabei nur wenige Gegenstände nach Italien hätten mitnehmen können. Der Ehemann der Klägerin, der dort bis 1938 Ruhegehalt bezog, starb im Jahre 1941.
Mit Teilbescheid vom 12. Mai 1960 stellte das Ausgleichsamt den der Klägerin entstandenen Hausratschaden nach der Schadensstufe 1 fest und erkannte ihr eine Hausratentschädigung in Höhe von 1.200 DM zu. Gegen diesen Bescheid legte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Beschwerde ein. Der Beschwerdeausschuß hob durch Beschluß vom 24./28. Februar 1961 den angefochtenen Bescheid auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hausratentschädigung ab.
Das Verwaltungsgericht wies die auf Aufhebung des Beschwerdebeschlusses gerichtete Klage mit folgender Begründung ab: Die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, daß ihr Ehemann aus Gründen politischer oder rassischer Verfolgung aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden sei oder vorzeitig hätte ausscheiden müssen. Deshalb könne auch der 1934 vorgenommene Verkauf des Hausrats, selbst dann, wenn der Erlös nicht dem wahren Wert entsprochen habe, nach der 11. LeistungsDV-LA nicht berücksichtigt werden; denn der Hausrat sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung entzogen, sondern vielmehr zu einem Zeitpunkt veräußert, in dem jedenfalls noch keine unmittelbare Zwangslage bestanden habe. Unabhängig hiervon müsse der Klaganspruch auch daran scheitern, daß der gemeine Wert der Gegenstände, die nach Italien überführt worden seien, samt dem Erlös aus dem Verkauf mehr als 50 % des Gesamtwertes des Hausrats betragen habe. Hinzu komme, daß Gegenstände aus edlem Metall, Kunst- und Luxusgegenstände u.a. bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt werden könnten.
Nachdem der Senat auf Beschwerde der Klägerin eine Revision zugelassen hatte (Beschluß IV B 171.61 vom 29. August 1962), hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil und den Beschwerdebeschluß aufzuheben.
Die Revision ist im wesentlichen wie folgt begründet worden (teilweise durch Bezug auf die Beschwerdebegründung): Das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht für das Wiedergutmachungsrecht entwickelten Grundsätze, die bei Lastenausgleichsansprüchen Verfolgter ebenfalls zu berücksichtigen seien, außer acht gelassen.
I.
1.
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, ein verfolgungsbedingtes Ausscheiden (aus rassischen Gründen) im April 1934 sei nicht erwiesen, verstoße das angefochtene Urteil gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze.
a)
Gegenüber dem eindeutigen Beweisergebnis auf Grund der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 16. Januar 1957 in ihrer Wiedergutmachungssache, der Aussagen der im Vorverfahren vernommenen Zeugen sowie des Inhalts des Urteils des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1958 sei es nicht zulässig, sich auf reine Mutmaßungen - wie es das Verwaltungsgericht getan habe - über die Art und Weise der Entlassung des Ehemannes der Klägerin zu beschränken. Hierdurch könne der Inhalt der erwähnten Zeugenaussagen und des genannten Urteils nicht ausgeräumt werden.
b)
Die Würdigung der Fünfjahresklausel des Anstellungsvertrages des Ehemannes der Klägerin stehe im Widerspruch zum Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und entspräche auch nicht der Lebenserfahrung.
c)
Auch aus dem Alter des Ehemannes der Klägerin, der ohnehin zu dieser Zeit die übliche Altersgrenze von 65 Jahren überschritten gehabt habe, seien keine Schlüsse möglich.
d)
Auch die Zahlung der Pension bis zum Jahre 1938 stehe keinesfalls der Verfolgungsbedingtheit der Entlassung des Ehemannes der Klägerin entgegen. Dies folge auch aus den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (in der Fassung vom 24. August 1961 [BGBl. I S. 1627]). Die Verfolgung beginne nicht erst mit der Einstellung der Pension. Sie liege schon in der Zwangspensionierung.
e)
Das Verwaltungsgericht habe bei den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere bei den politischen Verhältnissen in Danzig, die Grundsätze des Anscheinsbeweises und der Lebenserfahrung völlig außer acht gelassen.
2.
Das angefochtene Urteil beruhe darauf, daß die Zeugen, die im Vorverfahren lediglich eingeschränkt vernommen worden seien, nicht erneut - wie beantragt - vernommen worden seien. Sie hätten bereits im Vorverfahren die Verfolgungsbedingtheit der Entlassung des Ehemannes der Klägerin am Rande bestätigt. Bei einer erneuten Vernehmung dieser Zeugen wäre die Beweiswürdigung zugunsten der Klägerin ausgefallen.
II.
In dem Verschleuderungsverkauf liege eine Entziehung der Sache. Dies sei im Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung der Anlage I des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) und des Gesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663) anerkannt und gelte auch im Rahmen der 11. LeistungsDV-LA. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es verlange, daß der Verschleuderungsverkauf durch unmittelbaren Zwang veranlaßt sein müsse.
III.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Umfanges des Hausratverlustes beruhten auf Verfahrensmängeln. U.a. sei der Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt worden. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß bei Verschleuderungsverkäufen der. Erlös mit 45 % des gemeinen Wertes anzunehmen sei, bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht habe auch hier die Grundsätze des Beweisnotstandes verkannt und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Die Vorschrift des § 254 BGB sei im Rahmen der 11. LeistungsDV-LA nicht anwendbar.
Dadurch, daß das Bundesausgleichsamt den Beklagten zweimal angewiesen habe, die Klägerin klaglos zu stellen, habe es den strittigen Anspruch, zumindest dem Grunde nach, anerkannt, was auch der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.
Die Klägerin bittet, dem Beklagten aufzugeben, seine Einwendungen gegen die Weisungen des Bundesausgleichsamtes schriftsätzlich vorzutragen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht erkennt ausdrücklich an, der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann komme die Eigenschaft als Geschädigte in der Weise zu, daß sie im Vertreibungsgebiet Hausrat infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen verloren, und daß sie dieses Vertreibungsgebiet infolge solcher Verfolgungsmaßnahmen verlassen mußten. Den Umfang des Hausratverlustes hält er für noch zweifelhaft, so daß ein alsbaldiges Erkenntnis zugunsten der Klägerin nicht erfolgen könne. Einer Rückverweisung zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts tritt er jedoch nicht entgegen.
II.
Nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
1.
Der Bitte der Klägerin, den Beklagten zur Darlegung seiner Einwendungen gegen die Weisungen des Bundesausgleichsamts anzuhalten, vermochte der Senat nicht zu entsprechen.
Ob ein Verfahrensbeteiligter im Verwaltungsstreitverfahren tätig wird, was - außer beim Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (BVerwGE 12, 119) - vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtswirksam nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule geschehen kann (§ 67 Abs. 1 VwGO), steht völlig bei ihm. Da der Beklagte am Revisionsverfahren nicht teilgenommen hat, ist der Senat auch außerstande, ihn zu einer Erklärung gewissen Inhalts zu veranlassen.
2.
Die Förmlichkeiten sind gewahrt. Beschwert ist die Klägerin durch den auf Beschwerde (§ 336 LAG, § 190 VwGO) des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - ergangenen, den sie begünstigenden Bescheid des Ausgleichsamtes aufhebenden und ihre Anträge ablehnenden Beschluß des Beschwerdeausschusses. Alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 79 VwGO der Widerspruchsbescheid dann, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält (Abs. 2 Satz 1) oder wenn ein Dritter durch ihn erstmalig beschwert wird (Abs. 1 Nr. 2). Genaugenommen trifft zwar keine dieser Voraussetzungen hier zu. Der Beschwerdebeschluß beschwert die Klägerin nicht zusätzlich, sondern erstmalig; als "Dritter" kann der Antragsteller, dem ein begünstigender Verwaltungsakt erteilt ist, gegen den sich die Anfechtung (Widerspruch; im Lastenausgleich: Beschwerde) der zur Überwachung eingesetzten Dienststelle (im Lastenausgleich: VIA) gerichtet hatte, kaum angesehen werden (umgekehrt wollen indes manche den VIA, wenn der Beschwerdeausschuß den den Antrag ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes aufhebt und zugunsten des Antragstellers entscheidet, als "Dritten" ansehen); denn es ist bei der Betrachtung, wer "Dritter" ist, nicht so sehr auf das Rechtsbehelfs-(Widerspruchs-)verfahren als vielmehr auf das ursprüngliche Verwaltungsverfahren abzustellen. Gleichwohl kann es hier nicht wohl anders sein, als daß Gegenstand der Klage lediglich der Beschwerdebeschluß ist. Bei der Fassung des § 79 VwGO ist offenbar die Besonderheit solcher Rechtsbereiche, in denen es behördliche Interessenvertreter gibt, nicht bedacht worden. Die auf Seite 10 des angefochtenen Urteils gestreifte Umstellung der Klage als gegen das Land Rheinland-Pfalz (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), vertreten durch den Beschwerdeausschuß, gerichtet, ist demnach nicht zu beanstanden.
3.
Das vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Revisionsverfahren abgegebene "Anerkenntnis" enthebt den Senat nicht der sachlichen Prüfung des Anspruchs.
Daß das Anerkenntnis einer Partei nur dort Wirkungen äußern kann, wo die Partei über das Strittige verfügen kann, ist selbstverständlich; deshalb ist z.B. im Ehe- und im Kindschaftsrechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten (§§ 617, 640 ZPO) ein etwaiges Anerkenntnis wirkungslos. Das gleiche muß (§ 173 VwGO) für den Verwaltungsrechtsstreit gelten. Soweit hier der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) gilt - und das ist die Regel -, kann, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch anerkennt, der Kläger ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) erwirken, d.h. das Verwaltungsgericht ist jeder weiteren Prüfung enthoben, hat vielmehr den Beklagten dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (Kostenfolge: § 156 VwGO). Dies, was in der amtlichen Begründung zur Verwaltungsgerichtsordnung (abgedruckt bei Koehler, Anm. I 2 zu § 107 VwGO) noch offengeblieben war, dürfte nunmehr herrschende Meinung sein (zu vergl. Ule, 2. Aufl. 1962, Anm. I 1 zu § 86, Abs. 1 zu § 88, II 1 zu § 107; Eyermann-Fröhler, 3. Aufl. 1962, Anm. 3 zu § 86, 7 zu § 107; Schunck-De Clerck, Anm. 1 b cc zu § 86; Klinger, Anm. C 5 zu § 107; Koehler, Anm. V 3 e zu § 107; Redeker-von Oertzen, Anm. 5 zu § 86 VwGO). Die die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses im Verwaltungsstreitverfahren leugnende Entscheidung III C 238.55 vom 7. März 1957 ist, obwohl sie auf allgemeine Erwägungen (Unterschied zwischen bürgerlichem Rechtsstreit und Verwaltungsstreitverfahren) gestützt ist, als zur Militärregierungsverordnung Nr. 165 ergangen jetzt für die Verwaltungsgerichtsordnung, die, wie gesagt, in § 156 durch eine besondere Kostenvorschrift von der Erheblichkeit eines Anerkenntnisses ausgeht, nicht mehr maßgeblich.
Ob es in Lastenausgleichsstreitigkeiten genügt, wenn zwar der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, nicht aber die verklagte Ausgleichsbehörde den Anspruch anerkennt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn was der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erklärt hat, ist gar kein Anerkenntnis des Anspruchs, das nur unumwunden sein könnte, sondern ein Einräumen einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung; da es sich dabei um etwas Rechtliches, nicht etwas Tatsächliches handelt, liegt nicht einmal ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO vor, das übrigens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen des hier herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) das Gericht nicht zu binden vermag (statt aller: Ule, VwGO, 2. Aufl. 1962, Anm. I 1 zu § 86).
4.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Beweis des Anspruchs machen einige grundsätzliche Bemerkungen hierzu erforderlich.
Im Lastenausgleich ist (voller) Beweis - als Gegensatz zu (bloßer) Glaubhaftmachung - nur dort erforderlich, wo das Gesetz ausdrücklich von "Beweis" oder "Nachweis" spricht (z.B. in § 8 Abs. 4 WAG); andernfalls genügt Glaubhaftmachung. (so für Anspruch auf Kriegsschadenrente wegen Sparerschadens: Beschluß IV C 107.58 vom 10. Juli 1958 - ZLA 1958, 378 -). Spricht eine Vorschrift von "Nachweis oder Glaubhaftmachung", so darf weder die Ausgleichsbehörde noch das Verwaltungsgericht im Einzelfall aus besonderen Gründen (etwa: Wechseln der Angaben) auf (vollem) Beweis bestehen, also Glaubhaftmachung als zu schwach ausschalten (Urteil BVerwG IV C 87.57 vom 26. September 1958 [RLA 1958, 362 = IFLA 1959, 92]). Die Glaubhaftmachung ist im Lastenausgleichsrecht gesetzlich (§ 35 Abs. 1 FG = § 331 Abs. 1 LAG) umschrieben als "ernstliche Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit". Mit dieser Umschreibung hat sich E.-G. Richter in seinem Aufsatz ZLA 1961, 177 kritisch befaßt. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um Verfolgungsvorgänge, so daß es naheliegt, das Wiedergutmachungsrecht heranzuziehen. Dazu heißt es in § 176 Abs. 2 BEG: "Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsachen unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten ...". Zum BWGöD ist ferner folgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (VIII C 12.59 vom 26. August 1959, NJW/RZW 1960, 44 = MDR 1960, 77 = DÖV 1960, 27 - DVBl. 1960, 296 [nur Leitsatz]) ergangen: "Im Verfahren nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz ist zwar § 176 Abs. 2 BEG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; fehlen dem Geschädigten jedoch ohne sein Verschulden früher vorhandene Beweismittel, so ist ihm eine Beweiserleichterung allgemein dahin zu gewähren, daß zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen statt einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend anzusehen ist."
Wenn das Verwaltungsgericht davon spricht, es sei "kein Beweis ... erbracht", so braucht dies zwar nicht dahin verstanden zu werden, daß es irrig dem Antragsteller eine Beweislast aufbürdet, während es doch im Verwaltungsstreitverfahren Aufgabe des Gerichts ist, von sich aus allen Beweismöglichkeiten nachzugehen. Es kann aber dahin verstanden werden, daß das Verwaltungsgericht irrig nur bei vollem Beweis zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung gelangen zu können glaubte, während Glaubhaftmachung genügt hätte, wobei die Anforderungen nicht überstreng zu stellen waren, weil es sich um Verfolgungstatbestände handelt.
Als Mittel der Glaubhaftmachung sind eidesstattliche Erklärungen üblich. Sie sind zwar laut § 34 Abs. 1 FG = § 330 Abs. 2 LAG im Verwaltungsverfahren der Ausgleichsbehörden unzulässig. Diese Vorschrift hindert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. der vorerwähnte Beschluß IV C 107.58) aber nicht, daß in Lastenausgleichsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht abgegebene eidesstattliche Erklärungen als Mittel der. Glaubhaftmachung berücksichtigt werden. War eine solche - nicht vor einem Notar (§ 22 Abs. 2 BNotO) erklärte - trotz § 34 FG oder § 330 LAG im Verwaltungsverfahren abgegeben worden, so wird man, wenn sie vom Verwaltungsgericht als solche verwertet werden soll, verlangen müssen, daß sie dem Verwaltungsgericht gegenüber wiederholt wird, was durch Bezugnahme geschehen kann. Nur so dürfte der Strafdrohung für falsche (wissentlich: § 156, fahrlässig: § 163 StGB) eidesstattliche Erklärungen, die an das Abgeben gegenüber einer dafür zuständigen Behörde ("vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde") geknüpft und für die Verwertung unerläßlich ist, hinreichend Rechnung getragen sein. War sie in einem anderen Verfahren abgegeben, dessen Akten beweiseshalber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden, so ist zu prüfen, ob die Behörde, der gegenüber sie dort abgegeben worden ist, dazu befugt war.
5.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vertriebeneneigenschaft und zur Vermögensentziehung sind nicht frei vom Rechtsirrtum.
Nach § 5 Abs. 1 der auf Grund von § 11 a FG und § 359 LAG erlassenen 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV gilt als Vertriebener ein Verfolgter, der in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit besaß, wenn ihm in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden ist (die mit "es sei denn" angefügte Ausnahme trifft hier zweifelsohne nicht zu).
Daß verfassungsrechtliche Bedenken, hergeleitet aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen die lapidare Ermächtigungsformel in § 11 a Abs. 1 Satz 2 FG = § 359 Abs. 1 Satz 2 LAG "Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt", wie sie im Beschluß des Senats BVerwG IV C 357.59/IV B 267.59 vom 5. Februar 1960 anklingen, nicht durchzugreifen brauchen, ist im Urteil BVerwG III C 67.61 vom 30. August 1962 noch kürzlich ausgesprochen.
Eigenartigerweise ist, während sonst die Vertriebeneneigenschaft unabhängig vom (Vertreibungs-)schaden ist, in der angeführten Vorschrift die Vertriebeneneigenschaft mit dem Schadenseintritt verknüpft.
Verfolgte, und zwar rassisch Verfolgte, war die Klägerin zweifelsohne. Danzig gehört zum Vertreibungsgebiet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LAG).
Der Beginn der Verfolgungszeit ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA für Danzig auf den 1. Juli 1933 festgelegt ("gilt").
Die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA, daß Vermögensverluste von Personen des Kreises der Verfolgten, die in der Verfolgungszeit eingetreten sind, auf Verfolgungsmaßnahmen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3) beruhten, gilt nach Abs. 2 Satz 3 für D. aber erst ab 1. Januar 1936. Steht der Klägerin solche Vermutung nicht zur Seite, so bedarf es in ihrem Falle eben des Beweises oder zumindest der Glaubhaftmachung. Welche Anforderungen an Glaubhaftmachung zu stellen sind, ist oben bereits behandelt. Hinzufügen ließe sich noch, daß gerade weil für eine gewisse Zeit sogar eine Vermutung aufgestellt ist, für die übrige Zeit die Anforderungen an Glaubhaftmachung nicht zu überspannen sind.
Da die Gatten im Schadenszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt hatten und der Ehemann vor dem 1. April 1952 gestorben ist, ist die verwitwete Klägerin befugt, Schadensfeststellung (§ 16 Abs. 3 FG) und Gewährung von Hausratentschädigung (§ 293 Abs. 2 LAG) zu beantragen.
Daß Notverkauf von Hausrat aus dem Gesichtswinkel des Vertreibungsschadens, hier der Entziehung, zu beurteilen ist, bedarf keiner Hervorhebung.
Das Revisionsgericht ist aber hier nicht in der Lage, aus den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen von sich aus den Schluß zu ziehen, der Schaden sei in einer bestimmten Weise eingetreten. Schon wegen der oben erörterten Frage der Verwertung einer eidesstattlichen Erklärung im Ausgleichsverfahren ist es dem Verwaltungsgericht zu überlassen, seinerseits den Tatsachenstoff zu ermitteln und zu würdigen.
6.
Aufzuklären ist auch noch der Umfang des Hausratverlustes. Da nach dem Vorbringen der Klägerin der größte Teil des Hausrates in D. unter Wert versilbert und nur ein kleiner Teil nach Italien mitgenommen wurde, ist zu prüfen, ob wertmäßig mehr als die Hälfte verlorengegangen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG). Wenn das Verwaltungsgericht dies verneint, so kann auch dies vom Rechtsirrtum beeinflußt sein.
Die Zahlen sind nach dem Urteil folgende: 10.000-13.000 Gulden Wert des gesamten Hausratbestandes, 3.000-3.500 Gulden Erlös des in D. verkauften größeren Teiles des Hausrats; 2.500 Gulden Wert des nach Italien mitgenommenen Hausrats.
Das Verwaltungsgericht zieht von dem angegebenen Wert des Gesamtbestandes den Wert der Edelmetall-, Kunst- und Luxusgegenstände ab, weil deren Verlust nach § 7 Nr. 2-4 FG nicht feststellungsfähig sei. Es stellt dabei offensichtlich auf den in § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG gebrauchten Begriff "Hausrat" ab, in den es also solche Gegenstände, deren Verlust nach § 7 nicht festgestellt wird, wenn sie nicht unter Betriebsvermögen oder Berufsausübungsgegenstände fallen, nicht einbezieht. Es könnte sich dabei auf Kühne-Wolff stützen, die dies in Ahm. 1 Abs. 7 zu § 16 FG (S. 38 a der 22. Ergänzungslieferung 1958) ausführen.
Wie dort weiter gesagt und ferner in den Urteilen IV C 79.58 und IV C 295.58, beide vom 12. Juni 1959, ausgesprochen ist, sind im Haushalt benutzte Luxusgegenstände hierbei mit dem gemeinen Wert von Gebrauchsgegenständen anzusetzen. Es ist also fehlsam, sie gänzlich auszuscheiden; es wird vielmehr ein Abschlag vorzunehmen sein. Statt des angegebenen Höchstwertes von 13.000 Gulden wird vielleicht ein Wert von 10.000 Gulden ungefähr das Richtige treffen.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Notverkäufen ist zwar zumeist an Fällen von Aussiedlung entwickelt, erscheint aber, obwohl dort der Gesichtspunkt der sogenannten "langsamen Vertreibung" im Spiel war, auch für Fälle des Auswanderns Verfolgter anwendbar.
Hiernach ist zunächst davon auszugehen, daß Minderung des Hausrats durch Notverkäufe ein lastenausgleichsrechtlich erheblicher Schaden ist (Urteil IV C 383.59 vom 12. Januar 1962, BVerwGE 13, 280 [282/283]).
Der Schaden besteht dann, wie in jenem Urteil weiter ausgesprochen ist, in dem Unterschied zwischen dem (wahren) Verkehrswert der veräußerten Hausratteile und dem bei der Veräußerung erzielten Erlös, also dem Mindererlös; der Erlös ist wie erhalten gebliebener Hausrat anzusehen. Das Verwaltungsgericht hebt hierzu hervor, die Veräußerung sei hier nicht freihändig (d.h. an beliebige unbekannte Erwerber), sondern an einen Bekannten der Familie, also zu einem "Freundespreis" geschehen. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang § 254 BGB (Mitverschulden) heranzieht, so wird man diesem Gedanken nur mit großer Vorsicht beipflichten können; es müßte dann doch wohl, schon dargetan werden, daß bei freihändiger Veräußerung ein höherer Erlös erzielbar gewesen wäre; man wird bei einer Lage wie der, in der sich die Familie Masur damals befand, aber überhaupt nicht streng rechten darin, daß sich bei anderer Form der Veräußerung der Schaden hätte geringer halten lassen. Der Beklagte möchte die Handhabung der Entschädigungsbehörden übernehmen, bei Notverkäufen in den Jahren 1933-1937 den Erlös in der Regel auf 45 % des Wiederbeschaffungswertes anzunehmen. Wiederbeschaffungswert ist, weil dabei die Abnutzung nicht berücksichtigt wird, durchweg höher als der gemeine Wert (zu vgl. Kühne-Wolff, Anm. 8 Abs. 9 zu § 16 FG, 22. Ergänzungslieferung 1958 S. 43). Die Übernahme dieser Faustregel, die indes - besonders für Danzig - noch deren Prüfung bedarf, in den Lastenausgleich würde insoweit mithin keinesfalls zu einem dem Geschädigten zu ungünstigen Ergebnis führen.
Der Erlös ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 280 [285]) aber insoweit nicht als erhalten gebliebener Hausratteil zu behandeln, als er zur Durchführung der Übersiedlung verwendet wurde (die dort vorgesehene Ausnahme - spätere Erstattung der Übersiedlungskosten aus öffentlichen Mitteln - scheidet hier aus). Es ist klar, daß die Beförderung der Familie nebst umfangreichem Gepäck von D. nach Italien erhebliche Geldmittel verschlungen hat. Woher dieses Geld stammte, ob aus bereitem Barbestand, aufgelösten Sparanlagen, Hausraterlös oder sonst woher, ist bisher überhaupt nicht erörtert. Eine Vermutung, daß es dem Hausraterlös entnommen ist, wird man bei Verhältnissen wie hier - wohlhabender Geschäftsmann, zeitige und nicht überstürzte Übersiedlung - nicht annehmen dürfen. Dies wird also vom Verwaltungsgericht aufzuklären sein.
Was die Familie M. nach Italien mitnahm, waren nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die wertvollsten Teile des Hausrates, nämlich echte Teppiche, ein paar Kisten Silber, besonders wertvolles Marken-Porzellan, Betten und fast alle Wäsche und Bekleidung. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt dabei auch, daß die Familie in Italien alsbald wieder eine gepflegte Wohnungseinrichtung hatte und später, als die Einkünfte (Ruhegehalt) schmolzen und dann ganz ausblieben, von der Versilberung der mitgenommenen Hausratteile lebte. Wenn der Beklagte den Wert des mitgenommenen Hausrates auf 1/5 des Gesamtwertes annimmt, so wird diese Schätzung noch zu prüfen sein, insbesondere wenn man mitgenommene Luxusgegenstände nur mit dem Wert von Gebrauchsgegenständen ansetzt.
Ob wertmäßig mehr als 50 % des Hausrats verloren oder gerettet sind, läßt sich mithin nach dem jetzigen Stand der Sache noch nicht beurteilen.
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß