Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1958, Az.: BVerwG IV C 87.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 87.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 06.02.1957 - AZ: III LA 17/1956
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG
- § 239 Abs. 2 LAG
- § 261 Abs. 3 LAG
- § 3 Abs. 1 Nr. 6 10. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- IFLA 1959, 55
- MDR 1959, 92
- MDR 1959, 66-67 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1958, 362
- ZLA 1959, 55
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kriegsbedingtes Nichtfortsetzen bisheriger Raumnutzung steht der Annahme, die Existenzgrundlage des Geschädigten habe im Schadenszeitpunkt in der Raumnutzung bestanden, nicht entgegen.
- 2.
Unter "Verlust von Wohnraum", für den keine Kriegsschadenrente, sondern nur Wohnraumhilfe gewährt wird, ist nur Verlust von selbstbewohntem Raum zu verstehen. Verlust durch Abvermieten benutzten Raumes kann als Verlust der Existenzgrundlage zur Gewährung von Kriegsschadenrente führen.
- 3.
Eine Vorschrift, die von "Nachweis oder Glaubhaftmachung" spricht, gibt weder der Ausgleichsbehörde noch dem Gericht die Befugnis, im Einzelfall aus besonderen Gründen (z.B. Wechsel der Angaben) auf Nachweis zu bestehen, d.h. Glaubhaftmachung als zu schwach auszuschalten.
- 4.
An die Ausschaltung der Regel, daß bei Einnahmen aus Untervermietung die Werbungskosten 70 % ausmachen, sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 1958
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller, Clauß und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen, 3. Kammer, vom 6. Februar 1957 - III LA 17/1956 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1892 geborene Klägerin begehrt Kriegsschadenrente wegen Kriegssachschadens in der Form des Verlustes der Existenzgrundlage, die im Ertrag möbliert untervermieteter Zimmer bestanden habe.
Die Eheleute L. hatten in Bremen, S., eine Wohnung inne, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bodenkammer, Bad und Nebengelaß, die monatlich 50 RM kostete. Einige Zimmer pflegten möbliert abvermietet zu sein. Im Oktober 1943 wurde dort ein Teil der Möbel durch Bomben beschädigt, und zwar erheblich ein Stubentisch, etliche Küchenmöbel, ein Radiotisch, geringer ein Büfett und ein Ausziehtisch. Weil die Wohnung unbenutzbar geworden war, zogen die Eheleute um.
In der aus vier Zimmern, Küche, Wintergarten, zwei Kellern und Waschküche bestehenden Wohnung in Bremen, B.straße ..., in die der gerettete Hausrat geschafft wurde, wurde nicht wieder untervermietet, angeblich, weil der Hauswirt es verbot. Dort büßten die Eheleute im August 1944 ihren gesamten Hausrat im Luftkrieg ein.
Der Ehemann der Klägerin, der seit 1938 bei der AG W. gegen einen Rohlohn von jährlich 2.750 bis 3.600 RM arbeitete, starb 1945.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nach Beweisaufnahme durch sein klagabweisendes Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, die Ablehnungsbescheide der Ausgleichsbehörden mit folgender Begründung:
Am S. sei, da der Hausrat im wesentlichen erhalten geblieben sei, lediglich Wohnraumverlust eingetreten. Für den Verlust von Wohnraum werde aber nie Kriegsschadenrente gewährt (§ 261 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). In der B.straße habe mangels Abvermietung die Existenzgrundlage der Klägerin lediglich in dem von ihrem Ehemann gezahlten Wirtschaftsgeld bestanden; daran habe sich durch die Ausbombung nichts geändert. Der Umzug sei zwar "kriegsbedingt" gewesen. Der in § 239 Abs. 1 Satz 3 LAG hinsichtlich berufsfremder Verwendung zum Ausdruck gekommene Gedanke, daß Umstände, die lediglich kriegsbedingt waren, unberücksichtigt zu lassen seien, müsse hinter der eindeutigen Regelung in § 261 Abs. 3 LAG zurücktreten. Nach § 7 des Feststellungsgesetzes - FG - seien Nutzungsschäden nicht feststellungsfähig: die Ausnahme hiervon sei eben grundsätzlich die Nutzung von Hausrat für die eigene Existenzgrundlage, nicht aber auch die Nutzung von Wohnraum hierfür.
Eine Existenzgrundlage durch Abvermietung sei übrigens nur anzuerkennen, wenn ein Reinverdienst von mehr als 35 RM monatlich erzielt sei. Ein solcher sei nicht nachgewiesen. Die Angaben der Klägerin über den Umfang der Abvermietung hätten gewechselt, und zwar in steigender Richtung. Während sie anfangs angegeben habe, es seien in der Regel zwei Untermieter gewesen, habe sie vor der Kammer sogar gesagt, es seien zeitweise fünf gewesen. Über den Umfang der Leistungen habe sie angegeben, gelegentlich habe sie auch Verpflegung gewährt. Ihre monatlichen Einkünfte aus der Abvermietung habe sie anfangs mit 50-60 (rein), später mit 100-110 RM (roh) angegeben. Von den Roheinnahmen seien die Werbungskosten abzuziehen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 der 10. LeistungsDV-LA seien die Werbungskosten mit 70 % anzusetzen, sofern nicht geringere nachgewiesen oder glaubhaft werden. Von der Klägerin müsse Nachweis verlangt werden, weil sie durch das Schwanken ihrer Angaben, und weil sie verschwiegen habe, daß ihr Ehemann damals noch gelebt und verdient habe, zur Glaubhaftmachung nicht zugelassen werden könne. Nachgewiesen seien geringere Werbungskosten nicht. Die Zeugenaussagen der Söhne reichten dazu nicht aus. Diese seien zwar "wirklich glaubwürdig". Die Söhne hätten aber nur ihre Eindrücke wiedergeben können; Werner sei damals noch zu jung gewesen, um geldliche Verhältnisse der Eltern wahrzunehmen; Hans sei damals außerhalb tätig gewesen und nur besuchsweise heimgekommen. Weiterer Beweis sei nicht möglich. Sei somit die Regelvorschrift anzuwenden, daß die Werbungskosten mit 70 % anzusetzen seien, so bliebe, wenn man von einer mittleren Roheinnahme von 105 RM ausgehe, nur 31,66 RM Reinverdienst aus der Abvermietung, also weniger als 35 RM.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift ist der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben, und im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die getrennte Betrachtung der beiden in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang stehenden Ereignisse führe zu unhaltbaren Ergebnissen. Eine "ratenweise" Ausbombung sei rechtlich nicht anders zu beurteilen als ein einmaliger Vollschaden. Daß in der B.straße nicht wieder untervermietet worden sei, sei kriegsbedingt gewesen. Der allgemeine Rechtsgedanke, daß kriegsbedingte Umstände außer acht zu lassen seien, müsse auch in solchen Fällen durchgreifen. Was die Vorschrift in § 7 FG, daß Nutzungsschäden nicht feststellungsfähig seien, hiermit zu tun habe, sei unerfindlich.
Da nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 der 10. LeistungsDV-LA Glaubhaftmachung genüge, sei es fehlsam, wenn das Gericht Nachweis verlange. Im übrigen hätte das Gericht den von ihm ausdrücklich als "wirklich glaubwürdig" bezeichneten Zeugenaussagen, insbesondere des Sohnes Hans, entnehmen müssen, daß die Klägerin seit 1939 lediglich von den Einnahmen aus Abvermietung gelebt habe; in den Kriegsjahren habe aber niemand, besonders nicht in Bremen, von weniger als 35 RM leben können. Insoweit beruhe das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen.
Die Beklagte
beantragt Zurückweisung der Revision.
Sie meint, die Aussagen der Söhne reichten zur Ausschaltung der Vermutung höherer Werbungskosten schon deshalb nicht aus, weil sie nicht auf eigenem Rissen beruhten, sondern auf früheren Angaben der Klägerin.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt Rückverweisung anheim. Er meint, das Beziehen der Notwohnung in der B.straße habe als kriegsbedingt außer Betracht zu bleiben, so daß es auf den durch den Bombenschaden im S. verursachten Ausfall der Einnahmen aus Untervermietung und Verpflegung ankomme. Dies sei erheblich, wenn diese Einnahmen die Mindestgrenze überschritten hätten. Das sei nicht hinreichend aufgeklärt.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Revisionsschrift müsse einen bestimmten Antrag enthalten (§ 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), kann als erfüllt angesehen werden. Daß ein förmlicher Antrag erst in der von einem Rechtsanwalt verfaßten Revisionsbegründungsschrift gestellt ist, ist unschädlich, weil das Ziel des Rechtsmittels hier schon aus der Einlegung ersichtlich ist (BVerwGE 1, 222). Der Antrag ist dahin zu vervollständigen, daß Aufhebung der Verwaltungsbescheide mit Verpflichtung der Behörde, hilfsweise Rückverweisung erstrebt wird.
Der im fortgeschrittenen Alter (§ 264 LAG) befindlichen Klägerin steht Kriegsschadenrente (§§ 261 ff. LAG) zu, wenn sie durch Kriegssachschaden ihre im Zeitpunkt der Schädigung vorhandene Existenzgrundlage eingebüßt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG).
Als der Hausrat, aus dessen Verlust die Klägerin ihren Anspruch herleitet, 1944 in der B.straße gänzlich vernichtet wurde, nutzte ihn die Klägerin zwar nicht durch Abvermieten möblierter Zimmer und Gewährung von Verpflegung an Untermieter, me sie es vorher im S. getan hatte. Laß diese Nutzung nicht fortgesetzt wurde, lag nach der Erklärung der Klägerin nur daran, daß der Hauswirt in der Bl Straße ein Untervermieten, das der Zustimmung des Vermieters bedarf, nicht gestattete. War dem so - was aufzuklären ist -, dann ist das Unterbleiben weiterer Nutzung des Hausrats in der B.straße als lediglich kriegsbedingt anzusehen, weil die Eheleute durch den Bombenschaden im S. gezwungen waren, ihre Wohnung dort aufzugeben und die Wohnung in der B.straße zu beziehen. Solch rein kriegsbedingter Umstand hat nach ständiger Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts außer Betracht zu bleiben. Es kommt also lediglich darauf an, ob der Bombenschaden im S. die Klägerin außerstande gesetzt hat, den Hausrat weiter in der bisherigen Weise zu nutzen. Der am Hausrat selbst im S. eingetretene Schaden war nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht so erheblich, daß er ein Fortsetzen der bisherigen Nutzung gehindert hätte. Die Unmöglichkeit weiterer Nutzung dort war vielmehr dadurch herbeigeführt worden, daß die Räume unbewohnbar geworden waren. Ein solcher Verlust durch Untervermieten benutzten Raumes kann als Verlust der Existenzgrundlage zur Gewährung von Kriegsschadenrente führen (zu vgl. Urteil BVerwG III C 116.57 vom 26. Juni 1958). § 261 Abs. 3 LAG hindert die Gewährung von Kriegsschadenrente nur "für den Verlust von Wohnraum". Unter "Wohnraum" sind dabei nur vom Geschädigten und seiner Familie selbst bewohnte Räume zu verstehen. Für deren Verlust gibt es lediglich Wohnraumhilfe (§§ 298 ff. LAG). Bestand die Existenzgrundlage des Geschädigten aber darin, daß er vom Ertrag abvermieteter, ihm zur Verfügung stehender Räume lebte (zu vgl. Urteil BVerwG III C 25.57 vom 16. Januar 1958, ZLA 1958, 183, 199), so steht § 261 Abs. 3 LAG der Gewährung von Kriegsschadenrente nicht entgegen.
Nun lebte die Klägerin damals allerdings nicht bloß vom Ertrag des Abvermietens mit teilweisem Stellen von Verpflegung. Hinzukam jedenfalls auch die Gewährung von Unterhalt durch ihren Ehemann, zuallermindest in der Form freien Wohnens. Ihre Existenzgrundlage setzte sich aus diesen beiden Quellen zusammen. Für Fälle des Verlustes einer von mehreren Quellen einer Existenzgrundlage hat der Senat in seinemUrteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 - (MtBl. BAA 56 S. 353) folgenden Leitsatz entwickelt:
"Wenn die Einkünfte aus den Nebenquellen im Verhältnis zu denen aus der Hauptquelle beträchtlich waren, können sie, wenn der Wegfall der Hauptquelle lastenausgleichsrechtlich unerheblich ist, zur Gewährung von Unterhaltshilfe doch nur dann führen, wenn die jetzige Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers gerade durch den Wegfall der lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebenquellen verursacht ist, d.h. wenn die Summe der weggefallenen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebeneinnahmen die Grenze von monatlich 35 RM überstiegen hat."
Hiernach kommt es darauf an, ob die Klägerin aus Abvermieten mit Verpflegung monatlich durchschnittlich mehr als 35 RM eingenommen hat, und zwar als Reinverdienst. Mit dem Verwaltungsgericht mag von dem mittleren Betrag von 105 RM monatlicher Roheinnahme aus Abvermieten ausgegangen werden. Wird hiervon der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 der 10. LeistungsDV-LA anzunehmende Regelsatz von 70 % als Werbungskosten abgesetzt, verbleibt allerdings nur ein Reinverdienst von weniger als 35 RM. Dieser Regelsatz greift nach jener Vorschrift aber nur ein, sofern nicht geringere Werbungskosten "nachgewiesen oder glaubhaft gemacht" werden. Wenn das Verwaltungsgericht diese Vorschrift dahin auslegt, die Ausgleichsbehörde und im Verwaltungsstreitverfahren das Gericht dürften bei Vorliegen besonderer Umstände, statt sich mit Glaubhaftmachung zu begnügen, auf vollem Beweis bestehen, so vermag der Senat dem nicht beizutreten. Der Senat faßt die vom Verordnungsgeber erlassene Vorschrift vielmehr dahin auf, daß stets Glaubhaftmachung genügt. Das Verwaltungsgericht verlangt somit zu viel von der Klägerin, wenn es hier nur bei vollem Nachweis geringerer Werbungskosten von dem Regelsatz abgehen will. Was hier an sich schon für geringere Werbungskosten spricht, ist außer dem Umstand, daß die Klägerin offenbar alle mit dem Abvermieten nebst Verpflegung zusammenhängenden Arbeiten selbst verrichtete, also keine Ausgaben für Hilfskräfte hatte, insbesondere der weitere Umstand, daß nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann den Mietzins der ganzen Wohnung zahlte, anteiliger Mietzins für den Leerraum hier also vom Untermietzins für den möbliert abvermieteten Raum nicht abzusetzen ist. Im übrigen ist es nicht zu billigen, wenn das Verwaltungsgericht die Zeugenaussagen der von ihm selbst als voll glaubwürdig bezeichneten Söhne damit abtut, sie gäben nur Äußerungen der Klägerin wieder. Einmal kann es durchaus einen Unterschied machen, ob Zeugen Äußerungen der Partei berichten, die diese zur damaligen Zeit abgegeben hat, oder ob ihre Aussage auf jetzigen Angaben der Partei beruht. Zum anderen handelt es sich um äußere Umstände, die auch ein junger Mensch - der Sohn ferner ist etwa 1928 geboren, war also 1943 etwa 15 Jahre alt - und ein nur zeitweise daheim zu Besuch weilender erwachsener Familienangehöriger - der Sohn Hans war 1943 etwa 32 Jahre alt - selbst wahrgenommen haben kann.
Die aufgezeigten Mängel des Urteils nötigen zu dessen Aufhebung und zur Rückverweisung an das Verwaltungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Pütz