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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1958, Az.: BVerwG III C 116.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 116.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.02.1957 - AZ: XVI A 395/56

Fundstellen

  • MDR 1958, 797 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1958, 322
  • ZLA 1958, H 19

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Verlustes der auf der Vermietung von möblierten Zimmern beruhenden Existenzgrundlage ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Einkünfte aus Zimmervermietung nicht die einzige Einnahmequelle des Geschädigten gebildet und wenige betragen haben als die gegebenenfalls zu gewährende Kriegsschadenrente. Eine Mindestgrenze für entschädigungsfähige verlorene Einkünfte ergibt sich nur aus § 239 Abs. 2 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XVI. Kammer, vom 9. Februar 1957 - VG. XVI A 395/56 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1893 geborene, im Jahre 1926 geschiedene Klägerin begehrt Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Verlustes der Einrichtung ihrer 3. 1/2-Zimmerwohnung in Berlin-Charlottenburg, ... Ihr Antrag, in dem sie angab, in den Jahren 1937 bis 1939 außer Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.000 RM jährlich 1.100 RM durch Untervermietung von 1 1/2 Zimmern eingenommen zu haben, wurde abgelehnt, weil die Vermietung von 1 1/2 Zimmern nicht die Existenzgrundlage der Klägerin gebildet habe.

2

Die Klage blieb gleichfalls erfolglos. In den Gründen des klagabweisenden Urteils wird ausgeführt, daß die Klägerin offenbar selbst die Verwertung ihres Hausrates nicht als Existenzgrundlage angesehen habe, da sie nach Wegfall der Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes sich mit der Abgabe eines Zimmers und monatlichen Roheinkünften aus Untervermietung von 75 RM begnügt habe. Die Lebenshaltung der Klägerin habe demnach auf anderen, dem Gericht nicht bekannten Einnahmequellen oder der Verwertung ihres Vermögens beruht, wie das nach ihren Angaben auch in den späteren Jahren bis 1951 der Fall gewesen sei. Im übrigen würde die Klägerin durch Zubilligung einer Kriegsschadenrente offensichtlich mehr erhalten, als sie verloren habe, da sie bei Abzug einer anteiligen Raummiete von 27,14 RM für ein Zimmer nur knapp 48 RM eingenommen habe, wovon noch Aufwendungen für Reinigung, elektrisches Licht und sonstige gelegentliche Aufwendungen abzuziehen seien. Es könne aber nicht Sinn des Lastenausgleichs sein, einer Geschädigten durch die Kriegsschadenrente erheblich höhere Beträge als die verlorenen zuzuwenden, noch dazu für eine Zeit, in der diese wegen fortschreitenden Alters nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Einnahmen in Höhe der verlorengegangenen zu erzielen.

3

Gegen das der Klägerin am 9. März 1957 zugestellte Urteil hat diese am 5. April 1957 Revision eingelegt mit dem Antrage,

4

die Entscheidungen der Ausgleichsämter und des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihren Anspruch auf Kriegsschadenrente dem Grunde nach anzuerkennen.

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Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß sie bei Zubilligung einer Kriegsschadenrente mehr erhalten würde, als sie habe verlieren können, und meint, es handele sich bei ihr lediglich um den Mehrbetrag der Entschädigungsrente gegenüber der Unterhaltshilfe, die sie jetzt in Form von Fürsorgeunterstützung bereits erhalte. Im übrigen trägt sie vor, daß eine Existenz sich aus mehreren Einnahmequellen zusammensetzen könne und daß es genüge, wenn die lastenausgleichsrechtlich erhebliche Einnahme 35 RM im Monat betragen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Roheinnahmen in den Jahren vor dem Kriege sich auf 95 RM belaufen hätten und nur infolge der Kriegsverhältnisse auf 75 RM zurückgegangen seien. Im übrigen habe die gesamte luxuriös eingerichtete Wohnung als Reserve für spätere Vermietung gedient. Es sei nicht angängig, den Anteil der vermieteten Zimmer an der Gesamtmiete von den Untermieteinkünften abzuziehen, da die Wohnungsmiete auf jeden Fall zu zahlen und eine billigere, auch kleinere Wohnung nicht zu haben gewesen wäre. Bei den Mieteinnahmen habe es sich um ihre einzige Existenzgrundlage gehandelt. Zu Verkäufer von Schmuck sei sie nur durch die Not gezwungen worden.

6

Der Beklagte und der Beteiligte stellen keine Anträge. Beide sind der Meinung, daß es allein darauf ankomme, daß die lastenausgleichsrechtlich erheblichen Einkünfte in der in Frage stehenden Zeit monatlich 35 RM betragen und daß sie zu den übrigen Einkünften in einem angemessenen Verhältnis gestanden hätten.

7

II.

Die zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Revision ist begründet.

8

Für die Gewährung von Kriegsschadenrente in Form von Unterhaltshilfe an die Klägerin ist entscheidend, ob durch den Verlust von Hausrat ihre Existenzgrundlage vernichtet worden ist. Aus § 261 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - folgt nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - undvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 -), daß die Existenz des Geschädigten auf den Hausrat tatsächlich gegründet gewesen sein muß und daß die bloße Möglichkeit, später aus dem Hausrat irgendwelchen Nutzen zu ziehen, nicht ausreicht. Insoweit die Klägerin daher ihre Existenzgrundlage in einer "Zimmer- und Möbelreserve" sehen will, die die nicht vermieteten Zimmer für sie bedeutet hätten, kann ihr Vorbringen nicht beachtet werden.

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Im vorliegenden Falle ist jedoch im Zeitpunkt der Schädigung tatsächlich eine Einnahme erzielt worden, die die Möglichkeit offen läßt, daß sie die Existenzgrundlage der Klägerin gebildet hat. Diese Möglichkeit konnte von dem Verwaltungsgericht nicht damit ausgeschlossen werden, daß die Einnahme sich nach Abzug des Mietanteils nur auf höchstens 48 RM belaufen habe. Soweit für die Einkünfte, auf denen die Existenz des Geschädigten beruht haben muß, eine Mindestgrenze vorgeschrieben ist, liegt diese bei 35 RM, und zwar für die Jahre 1937 bis 1939 (§ 239 Abs. 2 LAG). Dieser Betrag wird nach den Berechnungen im angefochtenen Urteil nicht einmal für die bei Eintritt des Schadens angenommenen Mieteinnahmen von 75 RM selbst bei Abzügen für Mietanteil, Reinigung und Strom unterschritten. Auch die Möglichkeit, daß die Klägerin an Unterhaltshilfe mehr erhält, als sie an Einkünften eingebüßt hat, steht der Bewilligung der Ausgleichsleistung nicht entgegen. Denn es ergibt sich bereits aus § 239 Abs. 2 LAG und der dort für die Feststellung vorgeschriebenen Mindesthöhe der Einkünfte, daß der Gesetzgeber diese Konsequenz gesehen und bejaht hat.

10

Aus dem Erfordernis, daß die Existenzgrundlage durch den Verlust von Hausrat zerstört worden ist, folgt nicht, daß die Ausnutzung und Verwertung des Hausrates die alleinige Einkunftsquelle der Klägerin gewesen sein muß. Es entspricht der Rechtsprechung der mit Lastenausgleich befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei einer sogenannten zusammengesetzten Existenzgrundlage der Anspruch auf Lastenausgleichsleistungen begründet ist, wenn die Lebenshaltung durch den Wegfall der berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen nachhaltig beeinflußt worden ist, auch wenn die nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen größer waren (vgl.Urteil vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 - [ZLA 1957 S. 24]). Allerdings muß die vom Gesetzgeber in § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG gezogene Mindesteinnahmegrenze auch durch die verlorene berücksichtigungsfähige Einnahme überschritten sein.

11

Das angefochtene Urteil ist insoweit fehlerhaft, als es schon bei einer Einnahme von 48 RM den Verlust einer Existenzgrundlage bei Wegfall dieser Einkünfte verneint hat. Es mußte daher aufgehoben werden.

12

Dagegen konnte der Senat eine Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Kriegsschadenrente nicht treffen, da die von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hierzu noch nicht ausreichen. Es bedurfte noch der Feststellung, daß die Klägerin nicht nur vor der Schädigung mehr als 35 RM aus Untervermietung erzielt hat, sondern auch, daß es sich dabei um eine für ihre Lebenshaltung wesentliche Einnahmequelle gehandelt hat. Darüber fehlt es in dem angefochtenen Urteil an Angaben, da es zwar davon ausgeht, daß die Klägerin zur Zeit des Hausratverlustes keine Unterhaltsbezüge von ihrem geschiedenen Ehemann mehr erhalten habe, jedoch ausdrücklich betont, daß es über die weiteren Einkommensquellen der Klägerin in Unkenntnis sei.

13

Im übrigen wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß ein kriegsbedingter Rückgang der auf der Zimmervermietung beruhenden Einnahmen unberücksichtigt bleiben muß, so daß, falls die Existenz der Klägerin bei Verlust des Hausrates nicht auf der Untervermietung beruht haben sollte, auf die Jahre 1937 bis 1939 zurückgegriffen werden kann, die ohnehin für die Frage, ob die Einkünfte monatlich 35 RM überstiegen haben, zugrunde zu legen sind (vgl.Urteil vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [ZLA 1958 S. 8]).

14

Die Sache war daher zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2).

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking