Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1962, Az.: BVerwG IV B 171.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 171.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 04.07.1961 - AZ: 3 K 33/61
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 4. Juli 1961 wird zugelassen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Gründe
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht ... die Prüfung unterlassen hat, ob die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen - wenigstens - glaubhaft gemacht hat. Im Falle eines Beweisnotstandes genügt bei entsprechender Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wiedergutmachungsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG VIII C 12.59 - = DVBl. 1960, 296 [Leitsatz] = DÖV 1960, 27) als eine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen ausschließende Wahrscheinlichkeit schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens nicht im einzelnen aufgeklärt, obwohl eine solche Aufklärung nach den besonderen Umständen des Sachverhalts geboten war und sich nach dem Inhalt der Ausgleichsakten - insbesondere auch durch Vernehmung der Klägerin selbst als Partei - aufdrängen mußte. Hierauf kann das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 4. Juli 1961 beruhen. Damit rechtfertigt sich bereits die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 Ziff. 3, 190 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17], 339 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446]), wobei offenbleibt, ob nicht weitere grundsätzliche materiellrechtliche Rechtsfragen in diesem Rechtsstreit zu entscheiden sind.
gez. Oswald
gez. Clauß