Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1958, Az.: BVerwG III B 139.57; BVerwG III C 130.57
Möglichkeit des Vertreters der Interessen eines Ausgleichsfonds zur Rüge weiterer Verfahrensmängel zugunsten eines Geschädigten i.R.e. Anschlußrevision; Grundlagen eines Anspruchs auf Feststellung und Entschädigung von im Krieg erlittenem Hausratverlust
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 139.57; BVerwG III C 130.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 12.02.1957 - AZ: X b VG L 643/56
Rechtsgrundlagen
- § 322 LAG
- § 332 LAG
- § 333 LAG
- § 59 BVerwGG
- § 333 LAG
- § 57 Abs. 2 S. 2 BVerwGG
- § 59 BVerwGG
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
- § 38 FG
Fundstellen
- AS VIII, 84
- MDR 1959, 334 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1959, 159
Amtlicher Leitsatz
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds kann mit der Anschlußrevision zugunsten des Geschädigten weitere Verfahrensmängel rügen und so auch der Revision des Geschädigten zum Erfolg verhelfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Februar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung und Entschädigung von Hausratverlust.
Als geborene Französin heiratete sie im Jahre 1920 nach Hamburg. Seit 1932 lebte sie mit ihren zwei Söhnen von ihrem Mann getrennt. Sie behielt die Wohnungseinrichtung. Ihre Ehe wurde im Jahre 1939 geschieden. Von 1942 bis 1950 war sie Dozentin, Schriftstellerin undÜbersetzerin Seit 1951 wohnt sie in Paris.
Im Juli 1943 verlor die Klägerin ihre Dreizimmerwohnungs-Einrichtung. Sie beantragte im September/Oktober 1943 als Ersatz zur Wiederbeschaffung 20.000 RM und reichte eine Liste der verlorenen Sachen ein, die neben Möbeln, Haushaltsgerät, Kleidung, Wäsche und dergl. auch zahlreiche Bücher, eine "Briefmarkensammlung etwa 2.000 Mark Wert" und Sachen ihrer damals zur Wehrmacht einberufenen Söhne enthielt. An Reichsmarkzahlungen erhielt sie in mehreren Einzelbeträgen insgesamt 10.000 RM.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge der Klägerin ab. In der Beschwerde machte diese u.a. geltend, sie habe die Vorauszahlungen im wesentlichen für beruflichen Bedarf erhalten, nicht für die Wohnung. Die Behörde bewertete den Verlust bei Altersabzügen mit 13.185,24 RM. Die Beklagte wies die Beschwerde zurück, weil diesem Wert die Vorauszahlungen von 10.000 RM gegenüberständen und nur 500 RM davon als Erste Hilfe abzurechnen seien.
Die Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 12. Februar 1957 abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Als Vorauszahlungen seien 9.500 RIA anzurechnen. Die Schadensbewertung der Beklagten mit nunmehr 13.716,10 RM nach mittleren Werten aus der Richtpreistabelle greife die Klägerin zu Unrecht an; Unterlagen für höhere Werte habe sie nicht vorlegen können. Hohe Werte aus der Richtpreistabelle anzusetzen, könnte bei besonders hohem Einkommen zur Zeit der Anschaffung des Hausrats gerechtfertigt sein. Auch dafür habe die Klägerin keine Unterlagen vorlegen können. Sie nochmals zu befragen, sei nicht erforderlich. Denn sie habe für die Anschaffungsjahre 1920-1923 nicht ein besonders hohes Einkommen ihres Mannes behauptet, sondern im Gegenteil erklärt, daß er in den Jahren 1925-1927 sein Vermögen verloren habe. Die Größe der Wohnung - 7 Zimmer - lasse noch nicht auf ein besonders hohes Einkommen oder auf besonders wertvollen Hausrat schließen. Auch für den Wert des im Jahre 1934 angeschafften Biedermeierzimmers seien die Jahre 1920-1923 maßgebend, weil die Klägerin es mit dem Erlös für die Speisezimmermöbel und den Flügel erworben habe und diese Sachen aus den Jahren 1920-1923 stammten. Eine weitere Aufklärung sei außerdem aus folgenden Gründen nicht mehr erforderlich: Die Klägerin habe im Jahre 1943 den verlorenen Hausrat mit 20.000 RM einschließlich der 2.000 RM für die nicht feststellungsfähige Briefmarkensammlung bewertet. Das mache für den Hausrat 18.000 RM und entspreche der Schätzung der Ausgleichsbehörde auf 18.701 RM ohne Altersabzüge. Der Sachverhalt biete keinen Anlaß anzunehmen, daß die Klägerin bei den 20.000 RM schon Altersabzüge berücksichtigt hätte, um so weniger als sie solche noch jetzt ablehne. Die Altersabzüge seien aber erforderlich und angemessen, und zwar auch bei den Stilmöbeln des antik gekauften Biedermeierzimmers, da nicht ein Kunst- oder Liebhaberwert, sondern der reine Gebrauchswert festzustellen sei. Ob die Klägerin wiederbeschaffte Sachen erneut durch Kriegsereignisse verloren habe, könne dahinstehen. Denn der Wert der Sachen, die sie hierzu angegeben habe, erreiche jedenfalls nicht den Betrag, der erforderlich wäre, um die Vorauszahlung unter die Hälfte des Schadens herabzudrücken.
Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. Die - sonst zutreffende - Rechtsmittelbelehrung gibt an, die Revision wegen Verfahrensmängel sei "spätestens innerhalb eines Monats nach Einlegung zu begründen".
Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde und Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben, sowie ihren Hausratschaden festzustellen und zu entschädigen. Sie hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Die Revision begründet sie mit nicht genügender Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht genügender Sachaufklärung in bezug auf die Bewertung der verlorenen Sachen.
Die Beklagte beantragt,
die Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung Anschlußrevision zugunsten der Klägerin mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Sie rügt, angesichts der auffallend hohen Vorauszahlungen und der Beschwerdeausführungen der Klägerin vom 29. Juli 1955 hätten die Umstände, die zu diesen Vorauszahlungen geführt hätten, sowie ihre Zweckbestimmung geklärt werden müssen; insoweit, als sie für nicht zum Hausrat gehörige Sachen gegeben seien, wären sie nicht in die Berechnung nach§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG einzubeziehen. Bedenklich sei auch die Berücksichtigung des § 7 FG oder des Gebrauchswertes anstatt der in der Kriegssachschädenverordnung vorgeschriebenen Bewertung der verlorenen Sachen.
II.
Mit der Anschlußrevision der Beteiligten und durch sie hat auch die Revision der Klägerin Erfolg.
1.
Wie der erkennende Senat in BVerwGE 2, 147[BVerwG 13.06.1955 - III C 41/54] dargelegt hat, kann der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Rechtsbehelfe nicht nur zur Entlastung des Fonds, sondern auch zugunsten eines Geschädigten anbringen. Demgemäß kann er sich auch der Revision eines Geschädigten zu dessen Gunsten anschließen (§ 59 BVerwGG in Verbindung mit§ 333 LAG, § 38 FG). Sein Anschlußrevisionsantrag lauft dann in derselben Richtung wie der Revisionsantrag, und die Anschlußrevision hat im wesentlichen die Bedeutung, daß er einen Verfahrensmangel noch rügen kann, den der Geschädigte mit seiner Revision nicht oder nicht in rechter Frist und Form gerügt hat und der deshalb ohne die Anschlußrevision nach§ 56 BVerwGG in Verbindung mit § 333 LAG,§ 38 FG unberücksichtigt bleiben müßte.
Die Beteiligte hat die Anschlußrevision im Laufe der mündlichen, Verhandlung, somit zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt und begründet (§§ 59, 43, 56 BVerwGG in Verbindung mit § 333 LAG,§ 38 FG). Das ist nach Ablauf der Revisionsfrist geschehen. Diese Frist war zwar nicht als die gesetzliche Frist des § 57 BVerwGG angelaufen, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils fehlerhaft war, es war aber mehr als ein Jahr seit der Zustellung des Urteils vergangen, so daß ein selbständiges Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden konnte. (§ 21 Abs. 2 und 3 BVerwGG). Da jedoch mangels Fristlaufs die Revision der Klägerin nicht verspätet - auch sonst zulässig - war, ermöglichte sie die sogenannte unselbständige Anschlußrevision der Beteiligten. Der Fehler der Rechtsmittelbelehrung lag in der Angabe, daß die Revision "innerhalb eines Monats nach Einlegung" zu begründen sei. Die gesetzliche Begründungsfrist endet, unabhängig vom Tage der Einlegung der Revision, mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Zustellungstage (§ 57 BVerwGG; Beschluß vom 13. Juni 1956 - BVerwG V CB 62.56 - [Buchholz BVerwG 321§ 57 BVerwGG Nr. 5]). Wegen dieses Fehlers der Rechtsmittelbelehrung hatte weder die falsch angegebene Revisionsbegründungsfrist noch auch die Revisionseinlegungsfrist zu laufen begonnen.
Die Rüge der Anschlußrevision ist schlüssig; sie bezeichnet die Tatsachen und Beweismittel, die den Mangel fehlender Aufklärung der Umstände bei der Gewährung der hohen Vorauszahlungen und ihrer Zweckbestimmung ergeben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Die Rüge ist auch begründet. Die Klägerin stand zur Zeit der Vorauszahlungen allein; ausweislich der Verwaltungsakten, deren Inhalt die Vorinstanz durch Bezugnahme in ihre Tatsachenfeststellungen einbezogen hat, waren ihre Söhne damals bei der Wehrmacht. Angesichts der bekannten damaligen Beschränkungen des Handels mit Hausratgegenständen ist die Höhe der Vorauszahlungen nach der Kriegssachschädenverordnung mit 10.000 RM für die alleinstehende Klägerin in der Tat auffallend hoch. Es hätte daher nahegelegen zu prüfen, ob die Vorauszahlungen wirklich nur für Hausrat und nicht vielmehr zum großen Teil auch für solche Gegenstände bestimmt waren, die der Berufstätigkeit der Klägerin dienten. Dies gilt um so mehr, als die Beschwerde der Klägerin vom 29. Juli 1955 entsprechende Ausführungen enthielt, die allerdings schon der Beschwerdeausschuß aus nicht ersichtlichen Gründen übergangen hatte, obwohl der in den Verwaltungsakten befindliche Vermerk vom 9. Dezember 1943 die Zahlung der letzten 5.000 RM u.a. damit begründete, die Klägerin sei Dozentin und brauche Bücher. Für die Entscheidung erheblich ist die Zweckbestimmung der Vorauszahlungen deshalb, weil sie für die Beurteilung des Hausratschadens insoweit, als sie nicht für Hausrat, sondern für Gegenstände der Berufsausübung gewährt wurden, aus der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG auszuscheiden wären. Dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung spruchreif ist, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Aufklärung (§ 63 BVerwGG in Verbindung mit § 333 LAG und § 38 FG).
2.
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird hierdurch nebst dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegenstandslos. Einer besonderen Entscheidung darüber bedarf es nicht.
Die Revision der Klägerin ist - wie oben dargelegt - wegen des Fehlers in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nicht verspätet; ihre Rügen sind schlüssig und in zulässiger Weise vorgetragen. Ob die somit zulässige Revision auch begründet ist, kann dahinstehen. Sie könnte als eine bloße Verfahrensrevision mit den Rügen der Versagung rechtlichen Gehörs und unzulänglicher Sachverhaltsaufklärung nur zu demselben Ergebnis führen, das bereits dank der Anschlußrevision der Beteiligten eintritt, nämlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Erfolg der Anschlußrevision ist zugleich, ein Erfolg der mit der Anschlußrevision unterstützten Revision. Daß das Ergebnis hinter dem auf eine Entscheidung "in der Sache selbst" gehenden Revisionsantrag zurückbleibt, bedeutet nicht, insbesondere nicht für die Regelung der Kosten des Revisionsverfahrens, einen teilweisen Mißerfolg der Revision. Vielmehr bleibt insoweit das Revisionsbegehren mangels Spruchreife der Sache unentschieden und die Entscheidung darüber der Vorinstanz vorbehalten; die alsdann auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
3.
Ohne über die Begründetheit der Revisionsrügen abschließend zu entscheiden, was nach dem Vorstehenden entbehrlich ist, gibt der Senat dem Landesverwaltungsgericht für die erneute Behandlung der Sache zu erwägen, ob nicht die räumliche Entfernung der Klägerin, die selbst bei nunmehr anwaltlicher Vertretung noch nicht alle entscheidungserheblichen Momente erkannt hat, vom Ort des Gerichts und zugleich der umstrittenen Vorfälle und Verhältnisse es nahelegt, hierüber das sonst gebotene Maß eigener gerichtlicher Aufklärung hinauszugehen und gegebenenfalls die Klägerin auf noch klärungsbedürftige Momente hinzuweisen oder klärendes Material von der beklagten Behörde beibringen zu lassen. Dabei wird nicht nur dem Revisionsvortrag und neuem Vorbringen der Klägerin nachzugehen sein, sondern auch den Bedenken der Beteiligten gegen die Verquickung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 mit § 7 FG und gegen die Berücksichtigung eines Gebrauchswertes anstatt der im Rahmen des§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG allein maßgebenden Bewertung nach § 4 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547). Falls sich ergeben sollte, daß ein Teil der Vorauszahlungen für beruflichen Bedarf anstatt für Hausrat bestimmt war, wird auch zu prüfen sein, ob entsprechende Gegenstände, insbesondere Bücher, aus der Verlustliste auszuscheiden sind. Schließlich durften einige der Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nachzuprüfen sein. So leuchtet es nicht ohne weiteres ein, daß ein Vermögensverlust in den Jahren 1925-1927 gegen ein hohes Einkommen oder gegen das Vorhandensein reichlicher Geldmittel in den Jahren 1920-1923 spräche, wie das die Vorinstanz angenommen zu haben scheint. Auch ist nicht ohne weiteres verständlich, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepaares von 1920-1923 noch für die Bewertung des im Jahre 1934 antik gekauften und vom Erlös anderer Möbel bezahlten Biedermeierzimmers maßgebend sein sollen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz