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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1970, Az.: BVerwG III C 196.67

Beginn des Vertreibungsjahres als letzter Feststellungszeitpunkt; Feststellungszeitpunkt für einen Kriegssachschaden an Grundvermögen; Feststellung eines Ersatzeinheitswertes für ein unbebautes Grundstück; Ermäßigung des Ersatzeinheitswertes eines Grundstücks wegen seiner Lage an einer nicht ausgebauten Straße; Ermittlung des Bodenflächenwertes eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 196.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 06.10.1967 - AZ: III LA 222/1966

Fundstellen

  • IFLA 1971, 76
  • RLA 70, 172
  • ZLA 70, 201
  • ZLA 1971, 70

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Letzter Feststellungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2 FG) für Grundvermögen ist für Gebiete, in denen das Bewertungsgesetz nicht galt, regelmäßig der Beginn des Vertreibungsjahres (Fortentwicklung von BVerwGE 20, 250).

  2. 2.

    "Hilfswerten" kommt auch im Hinblick auf den Bewertungsstichtag keine Bedeutung zu (Fortentwicklung von BVerwG III C 66.65 [ZLA 1967, 75]).

  3. 3.

    Wegen Lage an nicht ausgebauter Straße (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 der 9. FeststellungsDV) ist der Bodenflächenwert auch bei solchen Grundstücken zu ermäßigen, für die kein Anliegerbeitragsrecht galt.

In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Bodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Oktober 1967, der Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes B. vom 21. Januar 1966 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 3. November 1966 und dieser Beschluß werden insoweit aufgehoben, als zugunsten des Beigeladenen für das Grundstück in L., D.weg ... ein Vertreibungsschaden von mehr als 12.100 RM festgestellt worden ist. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Revisionskläger zu 8/10, die Beklagte und der Beigeladene zu je 1/10.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des zugunsten des Beigeladenen festgestellten Vertreibungsschadens an einem Grundstück.

2

Der Beigeladene, der Geschäftsführer einer Genossenschaft von Strickereien und Wirkereien und Teilhaber einer Strickwarenfabrik in L. (Polen) war, war - neben dem hier nicht streitigen Grundstück in L., U.weg (F.straße) 1-5 - Eigentümer des Grundstücks in L., D.weg ... Dieses Grundstück hatte er nach seinen Angaben 1929 für 16.000 Zloty gekauft. Es handelt sich um zwei Parzellen von je 26 m Frontlänge und etwa 80 m Tiefe von insgesamt etwa 4.200 qm Fläche, bestanden mit Kiefern, Eichen und anderen Bäumen, etwa 40 Obstbäumen und vielen Zier- und Obststräuchern. Auf diesem Grundstück ließ er 1931 ein hölzernes Sommer- oder Landhaus mit drei Räumen von insgesamt etwa 40 qm Wohnfläche errichten. Eine Pergola hat nach seinen Angaben das Haus mit seinem Schwimmbad verbunden. Stromanschluß sei vorhanden gewesen, nicht dagegen Wasser- und Kanalanschluß, den es in L. nur im Stadtzentrum gegeben habe. Den Zufahrtsweg hat der Beigeladene in Selbsthilfe mit Schlacke befestigen lassen. Die selbständige Gemeinde R. (später E.), die schon früher mit L. durch eine Straßenbahn verbunden war, ist während des Krieges nach L. eingemeindet worden. Nach den Angaben des Beigeladenen, die er durch einen Lageplan erläutert hat, ist das fragliche Gebiet schon seit 1900 bebaut worden. Etwa 20 villenartige Dauerwohnhäuser mit 2 bis 2 1/2 Geschossen seien in der Nachbarschaft vorhanden gewesen. Seine Absicht, gleichfalls ein Dauerwohnhaus zu errichten, sei wegen des Krieges nicht verwirklicht worden.

3

Nach der vom Ausgleichsamt eingeholten Stellungnahme der Heimatauskunftstelle hat das Grundstück zwar in geschlossener Ortslage gelegen, aber in einer (nach dem Stande der Erschließung) unterdurchschnittlichen Lage; der Ausgangs-Bodenflächenwert sei daher um 25 v.H. zu kürzen. Es habe sich um eine besonders von deutschen Einwohnern wegen ihrer klimatischen und landschaftlichen Lage bevorzugten Gegend gehandelt, in der sie Bauparzellen erworben hätten, um Eigenheime in guter bis bester Ausführung (Villen) zu errichten. Über den Hofraum hinaus vorhandene Flächen seien als Haus- und Ziergärten genutzt worden; bei größeren Grundstücken seien auch parkähnliche Anlagen vorhanden gewesen. Der Beigeladene habe das Grundstück daher offenbar nicht zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung erworben.

4

Das Ausgleichsamt stellte durch Teilbescheid vom 21. Januar 1966 einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen von insgesamt 16.950 RM Test. Hiervon entfielen auf das hier streitige, als Einfamilienhaus bewertete Grundstück D.weg 10.800 RM.

5

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds geltend, das Grundstück sei zu hoch bewertet worden.

6

Der Beschweredeausschuß änderte mit Beschluß 21. Oktober 1966 - ausgefertigt am 3. November 1966 - den angefochtenen Teilbescheid zugunsten des Beigeladenen dahin ab, daß das streitige Grundstück als sonstiges bebautes Grundstück mit Wohnlaube und als Bauland mit 14.250 RM bewertet wurde.

7

Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds unter der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds -, vertreten durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds", Klage erhoben mit dem Antrag,

den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 3. November 1966 und den Bescheid des Ausgleichsamts vom 21. Januar 1966 insoweit aufzuheben, als der Wert des Grundstücks in D. (Polen), D.weg ..., auf 10.800 RM festgestellt worden ist.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Rubrum hat es gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Kläger den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds angeführt, da nur dieser und nicht die Bundesrepublik Deutschland am Verfahren beteiligt sei, wie sich aus den §§ 316, 322, 332 und 338 LAG ergebe.

9

Zur Sache hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Da der Einheitswert nicht bekannt sei, sei der Ersatzeinheitswert nach § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit der 9. FeststellungsDV zu ermitteln. Es handele sich um Grundvermögen, und zwar um ein sonstiges bebautes Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 der 9. FeststellungsDV, nicht dagegen um land- oder forstwirtschaftliches Vermögen oder gärtnerisches Vermögen, weil die beiden Parzellen nicht dauernd einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Hauptzweck (Betrieb) gedient hätten (§ 29 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 BewG). Sie hätten vielmehr ausschließlich den Sommer- und Erholungssitz des Beigeladenen gebildet. Nach der Gesamtgestaltung mit Haus, Pergola, Schwimmbad, Tennisplatz und parkähnlichem Baumbestand seien beide Parzellen als wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Als unbebaut könne das Grundstück nicht angesehen werden, Weil das Sommerhaus dem gleichen Zweck wie der Grund und Boden gedient habe. Nach § 4 Abs. 1 der 9. FeststellungsDV seien Bodenwert und Gebäudewert zusammenzufassen. Der Gebäudeflächenwert für L. betrage nach den Anlagen 5 und 6 für die Wohnlaube aus Holz mit Pappdach 34 RM. Die Anlage 5 setze unter Nummer 14 für Wohnlauben zwar "Dauerwohnzwecke" voraus. Damit grenze die Verordnung aber nur Wohnlauben von Landbuden ab, die nur gelegentlich Aufenthalt und Übernachtung erlaubten. Die Anlage 5 enthalte keine andere Gebäudeart, der das Sommerhaus zugerechnet werden könnte. Bei einer Geschoßfläche von 40 qm ergebe sich ein Gebäudewert von 40 × 34 RM = 1.360 RM.

10

Da für L. keine Teilbereiche gebildet worden seien, betrage der Bodenflächen-Leitwert nach Anlage 1 zur 9. FeststellungsfDV einheitlich 6,50 RM (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der 9. FeststellungsDV). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 der 9. FeststellungsDV seien die Ausgangs-Bodenflächenwerte der Anlage 2 für den Teilbereich C zu entnehmen. Das Maß der baulichen Ausnutzung sei gemäß § 2 Abs. 2 der 4. BAA-FeststellungsDV der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entnehmen. Danach hänge die zulässige oder übliche Geschoßzahl von dem Hauptflächenwert für Altbauten ab. Dieser betrage für L. nach der dafür maßgeblichen Anlage 2 zur 5. FeststellungsDV 36 RM. Der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 der 9. FeststellungsDV von den Ausgleichsbehörden nach dem Gutachten der Heimatauskunftstelle gemachte Abschlag von 25 v.H. vom Bodenflächenwert wegen unterdurchschnittlicher Lage erscheine gerechtfertigt. Danach ergäben sich aus Anlage 3 zur 4. BAA-FeststellungsDV drei zulässige Geschosse. Der Ausgangs-Bodenflächenwert nach Anlage 2 zur 9. FeststellungsDV, Teilbereich C, betrage danach 6,50 RM. Bei Kürzung um 25 v.H. wegen Unterdurchschnittlichkeit ergebe sich ein Bodenflächenwert von 4,88 RM. Dieser Wert sei vom Beschwerdeausschuß zu Recht nur für das Hinterland gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der 9. FeststellungsDV um 60 v.H., also auf 1,95 RM gekürzt worden. Denn nach dem Stande der Bebauung des fraglichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke habe es sich um Bauland gehandelt, so daß eine Kürzung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der 9. FeststellungsDV nicht in Betracht komme. Auch ein Abschlag für Vorderland an nicht ausgebauter Straße (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 der 9. FeststellungsDV) sei nicht zu machen. Auch wenn man - entgegen der Auffassung der Heimatauskunftstelle - davon ausgehe, daß die Straße noch nicht ausgebaut gewesen sei, sei der a.a.O. vorgesehene Abschlag von 35 v.H. nicht gerechtfertigt. Denn dieser beruhe auf der Erwägung, daß der Wert eines Bauplatzes an nicht ausgebauter Straße um die zu erwartenden Anliegerkosten gemindert sei, die etwa mit 35 v.H. anzusetzen seien. Da es in L. jedoch keine Anliegerkostenbeiträge gegeben habe, sei ein Abschlag nach Nummer 1 nicht gerechtfertigt. Der Minderwert des Grundstücks an nicht ausgebauter Straße sei bereits im Abschlag nach § 2 Abs. 1 Satz 5 der 9. FeststellungsDV berücksichtigt. Die Berechnung nach § 2 Abs. 5 der 9. FeststellungsDV hat das Verwaltungsgericht wie folgt vorgenommen:

Vorderland:
52 m × 40 m = 2.080 qm
der Bodenwert für das Vorderland beträgt deshalb
2.080 qm × 4,88 RM =10.150,40 RM
Hinterland:
4.200 qm - 2.080 qm = 2.120 qm
der Bodenwert für das Hinterland beträgt deshalb
2.120 qm × 1,95 RM =4.134,- RM
Mithin Ersatzeinheitswert für das Grundstück D.weg:
Gebäudewert1.360,- RM
Vordeland10.150,40 RM
Hinterland4.134,- RM
15.644,40 RM.
11

Dieser Wert liege zwar höher als der vom Beschwerdeausschuß festgestellte. Darauf könne sich der Beigeladene jedoch nicht berufen, weil er selbst nicht Klage erhoben habe. Der Kläger könne nicht geltend machen, daß dieser Wert offenbar zu hoch sei. Denn für die Feststellung seien die lastenausgleichsrechtlichen Bewertungsvorschriften maßgebend, nicht unmittelbar das Bewertungsgesetz. Daß die 9. FeststellungsDV den wesentlichen Gesichtspunkten des Bewertungsgesetzes nicht entspreche, sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Klage sei deshalb abzuweisen.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. Die Revision bemängelt die Fassung des Rubrums durch das Verwaltungsgericht. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, den Beschluß des Beschwerde aus Schusses vom 3. November 1966, den Bescheid des Ausgleichsamts B. insoweit aufzuheben, als der Wert des Grundstücks in L./Polen, D.weg ..., auf mehr als 5.050 RM festgestellt werden ist.

14

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

16

II.

Die Revision hat teilweise Erfolg.

17

A.

Das Verwaltungsgericht hat im Rubrum zutreffend den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - als Kläger bezeichnet. Dieser ist als Prozeßinstitution besonderer Art am Verfahren beteiligt (§§ 316, 322 LAG, 23 Abs. 1 FG, § 190 VwGO); er handelt nicht im Sinne prozeßrechtlicher Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland oder den Ausgleichsfonds. Nur mit Rücksicht auf diese eigenständige prozeßinstitutionelle Stellung unterliegt er nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluß des Großen Senats, BVerwGE 12, 119; bestätigt durch BVerwGE 31, 5 [7]). Gleichwohl haftet der Fand für die sächlichen Kosten des VIA (§ 351 Abs. 1 LAG), zu denen nach Auffassung des Senats auch die aus der Prozeßführung entstehenden Kosten gehören. Daß die Revision vom VIA beim Verwaltungsgericht eingelegt, dann aber vom VIA beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wird, der dann allein Verfahrensbeteiligter ist, führt zu keiner Aufspaltung der Kosten. Denn die VIA - gleichgültig, ob sie bei den Verwaltungsgerichten der Länder oder beim Bundesverwaltungsgericht bestellt, Landes- oder Bundesbedienstete sind - bilden eine in sich geschlossene einheitliche Institution (vgl. Beschluß des Großen Senats, BVerwGE 12, 119 [126]); die Kosten trägt für alle der Bund (§ 351 Abs. 1 LAG).

18

B.

Die zugelassene Revision unterwirft das Urteil in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung. Danach erweist sich das angefochtene Urteil überwiegend als richtig.

19

1.

Das Verwaltungsgericht hat das Grundstück des Beigeladenen zu Recht nicht als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen behandelt. Ein in der festgestellten Weise zur Erholung hergerichtetes und so auch genutztes Grundstück mit Sommerhaus, Baumbestand, Schwimmbad, Pergola und Tennisplatz ist kein landwirtschaftlicher oder forstwirschaftlicher Betrieb. Zwar gilt in § 26 BewDV, wonach Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen und bei deren Bewirtschaftung nicht damit gerechnet werden kann, daß der Rohertrag die Kosten deckt, zum Grundvermögen gehören, nur hinsichtlich gärtnerischer Betriebe, Auch ohne eine solche ausdrückliche Vorschrift führt jedoch die Beurteilung zum gleichen Ergebnis. Nach § 29 Abs. 1 BewG bilden nur die Teile einer wirtschaftlichen Einheit landwirtschaftliches Vermögen, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Nach § 45 Abs. 1 BewG gilt Entsprechendes für das forstwirtschaftliche Vermögen. Ein in der festgestellten Weise zur Erholung hergerichtetes und benutztes Grundstück dient weder einem landwirtschaftlichen noch einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck. § 51 Abs. 2 BewG erlaubt keinen Rückschluß im Sinne der Revision. Denn diese Vorschrift setzt land- oder forstwirtschaftliches Vermögen voraus und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es entgegen seiner gegenwärtigen Zweckbestimmung als Grundvermögen anzusehen ist.

20

2.

Die Bewertung der zwei Parzellen als eine wirtschaftliche Einheit läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Auch hierbei handelt es sich um eine vornehmlich auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 151.63 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 24]; § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG). Angesichts der vom Verwaltungsgericht unangefochten festgestellten einheitlichen Gestaltung, Zweckbestimmung und tatsächlichen Verwendung des Grundstücks läßt die Bewertung als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens Rechtsfehler nicht erkennen.

21

3.

Die Ermittlung des Ersatzeinheitswert es hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend nach § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit der 9. FeststellungsDV vorgenommen und das Grundstück als "sonstiges bebautes Grundstück" im Sinne des § 1 Abs. 1 der 9. FeststellungsDV beurteilt. Entgegen den Ausführungen der Revision folgt aus § 45 BewDV nicht, daß das Grundstück als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, wenn die Bebauung als untergeordnet beurteilt werden müßte. Dazu hat das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt, die Zweckbestimmung des Sommerhauses sei gegenüber der Zweckbestimmung von Grund und Boden nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen; es habe vielmehr in gleichem Maße dem gleichen Zweck gedient. Bereits damit entfällt die Anwendung des § 45 BewDV.

22

4.

Das Verwaltungsgericht ist bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zutreffend vom Bodenflächenwert und vom Gebäudeflächenwert für die Stadt L. ausgegangen. Die Revision meint insoweit, infolge der Einführung des Bewertungsgesetzes in den Ostgebieten durch Verordnung vom 8. Dezember 1940 sei maßgeblicher Stichtag der 1. Januar 1941; zu diesem Zeitpunkt sei die Gemeinde R. noch nicht Teil der Stadt L. gewesen, weshalb die Tabellenwerte für R. maßgeblich seien. Dem kann der Senat nicht folgen.

23

In § 12 Abs. 2 FG ist für die Berechnung des Ersatzeinheitswertes nur abstrakt bestimmt, daß der Wert zugrunde zu legen ist, der auf Gern letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Der Senat hat als letzten Feststellungszeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift den Zeitpunkt angesehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen (BVerwGE 20, 250). § 12 Abs. 2 FG ist - wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat - auch auf Schäden in Gebieten anzuwenden, in denen das Bewertungsgesetz nicht galt. In diesen Gebieten hätte es - wie der Senat dargelegt hat - nur zwei Wege gegeben, den letzten Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG zu bestimmen: Entweder hätte ein Hauptfeststellungszeitpunkt fingiert werden müssen, zu dem der Ersatzeinheitswert hätte ermittelt werden müssen und von dem aus dann die Entwicklung des Wertes des Wirtschaftsgutes bewertungsrechtlich hätte nachgezeichnet werden müssen, oder aber als letzter Feststellungszeitpunkt wäre der letzte mögliche Feststellungszeitpunkt in Betracht gekommen. Der Senat hat es zwar offengelassen, ob es für die Fiktion eines Hauptfeststellungszeitpunktes in den Gebieten, in denen das Bewertungsgesetz nicht galt, eine rechtliche Handhabe gibt. Diese Frage, verneint der Senat jetzt. Er kommt daher in Übereinstimmung mit, den weiteren Ausführungen der Entscheidung BVerwGE 20, 250 zu dem Ergebnis, daß in Gebieten, in denen das Bewertungsgesetz nicht galt, mangels ausdrücklicher anderweitiger gesetzlicher Regelung als letzter Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG der letzte mögliche Feststellungszeitpunkt anzusehen ist. Das ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Schädigung erfolgte.

24

Im Falle des Klägers ist der letzte. Feststellungszeitpunkt der 1. Januar 1945. Denn die Schädigung erfolgte im Jahre 1945. Das Bewertungsgesetz galt im Vertreibungsgebiet des Klägers nicht. Daß das Bewertungsgesetz in einem Vertreibungsgebiet nicht galt, ist schon dann anzunehmen, wenn das Bewertungsgesetz auf das verlorengegangene Wirtschaftsgut in diesem Gebiet nicht anzuwenden war, dessen Feststellung begehrt wird. So liegt der Fall hier.

25

Mit der Verordnung vom 8. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1607) wurde für Grundvermögen die Feststellung des Einheitswertes nicht vorgeschrieben. Vielmehr waren für steuerliche Zwecke lediglich sogenannte "Hilfswerte" zu bilden. Diese Hilfswerte sind nach der Rechtsprechung des Senats dem Einheitswert nicht gleichzusetzen (Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG III C 64.64 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 23 = ZLA 1966, 10 [BVerwG 09.09.1965 - BVerwG III C 64.64]]; Urteil vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 66.65 - [ZLA 1967/75]). Deshalb ist auch der Zeitpunkt, der für die Feststellung der Hilfswerte maßgeblich war (1. Januar 1941), feststellungsrechtlich ohne Bedeutung.

26

Ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG mithin der 1. Januar des Vertreibungsjahres, so durfte das Verwaltungsgericht die Tabellenwerte für die Stadt Lodz einsetzen, zu der R. jedenfalls im Zeitpunkt der Vertreibung des Beigeladenen gehörte.

27

5.

Der Senat hält es auch für unbedenklich, daß das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gebäudewertes den für L. geltenden Gebäudeflächenwert nach Nummer 14 der Anlage 5 zur 9. FeststellungsDV zugrunde gelegt hat. Es trifft zwar zu, daß unter Nummer 14 Wohnlauben für Dauerwohnzwecke ausgewiesen sind, während das Sommerhaus nur von April bis Oktober bewohnbar war. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in Nummer 14 solle nur gegen Gelegenheitsunterkünfte, wie einfache Sommerlauben, abgegrenzt werden, erscheint dem Senat aus folgenden Erwägungen vertretbar: Das Verzeichnis der Anlage 5 enthält nur eine beschränkte Aufzählung von Gebäudetypen. Hier nicht genannte Gebäude müssen zur Lückenfüllung den ähnlichsten Typen zugeordnet werden. Das Sommerhaus paßt unter keinen anderen Typ der Anlage. Es kommt dem Typ der Nummer 14 am nächsten, jedenfalls mehr als den in Nummer I aufgezählten Büro-, Verwaltungs-, Wohlfahrts-, Pförtner- und Wächtergebäuden, für die im übrigen bei Ausführung im Holzbau die Merkzahlen des Gebäudeflächenwertes, Buchstabe c, ungefähr denen unter Nummer 14, Buchstabe c, entsprochen.

28

6.

Zu Recht rügt die Revision jedoch, das Verwaltungsgericht hätte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 9. FeststellungsDV die dort vorgesehene Ermäßigung des Bodenflächenwertes für die Lage des Grundstücks an unausgebauter Straße vornehmen müssen. Der dazu vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag die vorgeschriebene Ermäßigung vornehmlich durch das System der Anliegerbeiträge beeinflußt sein. Der Wortlaut stellt jedoch nicht auf die. Verpflichtung zur Zahlung von Anliegerbeiträgen ab. Die Anwendung der Vorschrift bleibt zudem auch für Gebiete ohne Anliegerbeitragsrecht sinnvoll, weil die Lage an nicht ausgebauter Straße auch in solchen Gebieten nach der Verkehrsauffassung zu einem Minderwert führt, der, weil im einzelnen schwer zu ermitteln, im Interesse der Gleichbehandlung mit 35 v.H. pauschaliert ist. Dieser Minderwert ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon durch die Ermäßigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 der 9. FeststellungsDV abgegolten. Beide Vorschriften regeln verschiedene Tatbestände. Absatz 1 Satz 5 betrifft nur die allgemeine unterdurchschnittliche Wohnlage in der Gemeinde, wie sie von der Heimatauskunftstelle bestätigt worden ist. Auch in einer solchen Wohnlage können ausgebaute Straßen vorhanden sein. Je nach dem Einzelfall können mithin beide Ermäßigungen, nur eine oder keine in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungsgericht auch den Abzug nach Absatz 3 Nummer 1 vornehmen müssen, und zwar von dem bereits nach Absatz 1 Satz 5 geminderten Wert (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 2 der 9. FeststellungsDV, Anm. 8).

29

7.

Die - im übrigen nicht gerügte - Berechnung des Ersatzeinheitswertes entspricht der Rechtslage. Unter Berücksichtigung der nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 9. FeststellungsDV noch vorzunehmenden Ermäßigung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Als Ersatzeinheitswert ergibt sich mithin der vom Verwaltungsgericht errechnete Wert, ermäßigt um 35 v.H. des Bodenflächenwertes des Vorderlandes, mithin der Betrag von 12.100 RM. Das angefochtene Urteil und die Behördenentscheidungen waren deshalb aufzuheben, soweit sie einen höheren Ersatzeinheitswert festgestellt haben. Da der Ersatzeinheitswert von 12.100 RM über dem im ursprünglichen Bescheid des Ausgleichsamtes festgestellten liegt, ist im Tenor zur Klarstellung auf die Fassung dieses Bescheides durch den Beschluß des Beschwerdeausschusses abgestellt worden.

30

Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

32

Der Senat sah keinen Anlaß, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla