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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1965, Az.: BVerwG III C 64.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 64.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 23.10.1962 - AZ: III 659/61

Fundstellen

  • IFLA 1966, 125
  • Mtbl BAA 1967, 155
  • RLA 1966, 158
  • ZLA 1966, 10

Amtlicher Leitsatz

Der Schadensberechnung für Vertreibungsschäden an Grundvermögen kann ein Hilfswert, der nach der Neunten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten vom 8. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1607) angesetzt worden ist, nicht zugrunde gelegt werden; insbesondere kann der Hilfswert nicht dem für die Schadensberechnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FG maßgeblichen Einheitswert gleichgesetzt worden (Abweichung von BVerwG IV C 43.60 - Urteil vom 24. November 1961 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Oktober 1962 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet worden ist, der Schadensberechnung den sogenannten Hilfswert in Höhe von 46.200 RM zugrunde zu legen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beteiligte zu je 1/4 und die Kläger zu 1/2 zu tragen.

Gründe

1

I.

Ehefrau und Sohn des im Verlauf des Verwaltungsverfahrens gestorbenen Arthur K. begehren als Erben die Feststellung eines Vertreibungsschadens an in B. (Kr. Kattowitz), Am M.berg 26, belegenen Grundvermögen. Der Erblasser hatte vor dem Ausgleichsamt geltend gemacht, das Grundstück habe ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehört. Auf seinen Antrag, den ihm entstandenen Vertreibungsschaden unter Zugrundelegung eines vom Finanzamt B. im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1941 bestimmten Hilfswerts von 46.800 RM zu berechnen, stellte das Ausgleichsamt den Vertreibungsschaden mit Teilbescheid vom 17. November 1959 zugunsten des Erblassers als Alleineigentümer in Höhe von 28.300 RM fest. Zur Begründung wurde angeführt: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Erblasser Alleineigentümer gewesen. Der Hilfswert sei kein Einheitswert im Sinne des Bewertungsgesetzes und damit auch nicht im Sinne des § 12 FG. Es habe deshalb ein Ersatzeinheitswert nach dem Flächenwertverfahren gemäß der Fünften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes ermittelt werden müssen.

2

Nach erfolgloser Beschwerde hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Oktober 1962 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Vertreibungsschaden der Kläger am Grundvermögen in B. anderweit festzustellen. In den Gründen wird ausgeführt: Das Ausgleichsamt müsse bei Erlaß des neuen Feststellungsbescheides berücksichtigen, daß der Erblasser neben seiner Ehefrau - der Klägerin - nur Miteigentümer des Grundstücks gewesen und daß der Schadensbetrag nach einem Hilfswert von 46.200 RM zu berechnen sei. Der Hilfswert sei dem Einheitswert gleichzusetzen, weil sowohl das Verfahren als auch die materielle Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der beiden Werte im wesentlichen übereinstimmten.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt Verletzung des § 12 Abs. 1 und 2 FG.

4

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

5

Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.

6

II.

Die Revision ist zum Teil begründet.

7

Inhalt und Umfang der im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung und damit zugleich auch Umfang des auf Klagabweisung gerichteten Revisionsbegehrens lassen sich nur durch Auslegung des Urteilstenors unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe ermitteln. Hiernach hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten nicht nur verpflichtet, "den Vertreibungsschaden der Kläger ... anderweit festzustellen", wie es im Urteilsausspruch heißt; es hat vielmehr, wie die Urteilsgründe ergeben, unmißverständlich dahin erkannt, das Ausgleichsamt habe bei Erlaß des neuen Feststellungsbescheides zu berücksichtigen, der Erblasser sei neben der Klägerin nur Miteigentümer des Grundstücks gewesen und der Schadensbetrag sei nach einem Hilfswert von 46.200 RM zu berechnen.

8

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision, die auf Klagabweisung, d.h. auf Wiederherstellung der angefochtenen Bescheide gerichtet ist, kann nur insoweit Erfolg haben, als das Verwaltungsgericht entschieden hat, der sog. Hilfswert sei dem Einheitswert gleichzuachten, er müsse der Schadensfeststellung gemäß § 12 Abs. 1 FG zugrunde gelegt werden. Insoweit sind durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung die Bescheide der Ausgleichsbehörden wiederherzustellen. Im übrigen muß die Revision zurückgewiesen werden.

9

1.

Nach den nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen ist für das Gebiet, in dem das hier in Rede stehende Grundstück gelegen war, keine Einheitsbewertung durchgeführt worden. Der Schaden, der durch den vertreibungsbedingten Verlust dieses Grundstücks entstanden ist, muß deshalb gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Vorschriften der Fünften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (5. FeststellungsDV) vom 17. Dezember 1955 in der Fassung vom 10. September 1964 (BGBl. I S. 781) berechnet werden. Dazu ist erforderlich, daß ein Ersatzeinheitswert nach dem sog. Flächenwertverfahren im Sinns des § 2 Nr. 2 der 5. FaststellungsDV gebildet wird, wie es das Ausgleichsamt getan hat; dessen Schadensberechnung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Senat teilt nicht die durch das angefochtene Urteil bestätigte Auffassung der Kläger, daß die Schadensberechnung durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes deshalb rechtswidrig ist, weil ein nach der Neunten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten vom 8. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1607) ermittelter sog. "Hilfswert" dem Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 FG gleichzusetzen ist.

10

Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 FG eine Gleichstellung von Einheitswert und Hilfswert verbietet. Seine Auffassung, daß gegen eine solche Gleichstellung deshalb keine Bedenken beständen, weil sowohl das Verfahren als auch die materielle Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der beiden Werte im wesentlichen übereinstimmten, ist aber mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Feststellungsgesetzes, die für die Berechnung von Vertreibungsschäden maßgebend sind, nicht zu vereinbaren.

11

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FG sind Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgssetzes unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes festzustellen. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder ist er nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FG). In § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung das Bundesrates in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 FG zugrunde zu legenden Werte. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung u.a. durch Erlaß der 5. FeststellungsDV Gebrauch gemacht. In ihr ist geregelt, wie in Fällen des § 12 Abs. 2 FG die Schadensberechnung bei vertreibungsbedingtem Verlust von Grundvermögen vorzunehmen ist. Nach § 1 der Verordnung ist für das Grundvermögen ein Ersatzeinheitswert nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen der Verordnung zu ermitteln. In § 2 der Verordnung ist bestimmt, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auszugehen ist

  1. 1.

    für Gebiete mit durchgeführter Einheitsbewertung, sofern die Jahresrohmiete bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, von dieser (Rohmietverfahren),

  2. 2.

    im übrigen, soweit nicht durch Rechtsverordnung der Bundesregierung etwas anderes bestimmt worden wird, von der Gesamtgeschoßfläche (Flächenwertverfahren).

12

Diese Regelung ist abschließend und lückenlos. § 12 FG und die angeführten Vorschriften der 5. FeststellungsDV unterscheiden zwischen Gebieten mit durchgeführter Einheitsbewertung und solchen, in denen keine Einheitsbewertung vorgenommen worden ist. In jenen Gebieten ist der Schadensberechnung der festgestellte Einheitswert zugrunde zu lagen, sofern er bekannt ist. War er festgestellt, ist er aber nicht mehr bekannt, so ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Rohmietverfahren zu ermitteln, sofern die Jahresrohmiete bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Ist die Jahresrohmiete nicht mehr bekannt oder lag das Grundstück in einem Gebiet, in dem keine Einheitsbewertung durchgeführt worden ist, so ist der Ersatzeinheitswert nach dem Flächenwertverfahren zu ermitteln, soweit nicht durch Rechtsverordnung der Bundesregierung etwas anderes bestimmt werden wird.

13

Aus dieser Regelung folgt zwingend, daß für außerhalb von Gebieten mit durchgeführter Einheitsbewertung gelegenen Grundstücken stets ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln ist, und zwar nach dem Flächenwertverfahren, soweit nicht durch Rechtsverordnung der Bundesregierung etwas anderes bestimmt worden ist. Eine solche Rechtsverordnung ist bisher nicht ergangen.

14

Hilfswerte sind von den Finanzbehörden nur in den Gebieten ermittelt worden, in denen keine Einheitsbewertung durchgeführt worden ist. Bekannte Hilfswerte könnten somit bei der Schadensberechnung nur berücksichtigt werden, wenn dies durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt wird. Aber auch dann wäre der Hilfswert nicht als Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 FG der Schadensberechnung zugrunde zu legen, sondern könnte nur im Rahmen der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes berücksichtigt werden, wobei sein Wert entweder voll oder wegen § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 4 der 5. FeststellungsDV in veränderter Höhe der Schadenberechnung gemäß § 12 Abs. 2 FG zugrunde zu legen wäre. Eine Gleichsatzung von Hilfswert und Einheitswert, wie sie das Verwaltungsgericht für zulässig gehalten hat, ist nur durch eine Rechtsänderung möglich. Die Ausgleichsbehörden können mithin durch Richterspruch nicht verpflichtet werden, bei der gemäß § 12 FG vorzunehmenden Schadensberechnung den Hilfswert zugrunde zu legen.

15

Der erkennende Senat ist durch BVerwG IV C 43.60 - Urteil vom 24. November 1961 - nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen. Zwar hat der IV. Senat in dem genannten Urteil die gegenteilig Meinung vertreten. Von diesem Urteil kann der erkennende Senat aber ohne Anrufung das Großen Senats abweichen, weil er nunmehr allein über Revisionen in Feststellungssachen nach dem Feststellungsgesetz zu entscheiden hat. Die Entscheidung des IV. Senats ist - abgesehen davon, daß sie auf tatsächliche Verhältnisse abstellt, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt sind (der Hilfswert hatte ausschlaggebende rechtliche Bedeutung für die Vermögenssteuererklärung) - ausschließlich auf die Erwägung gestützt, nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen seien Einheitswert und Hilfswert im wesentlichen unter gleichen Voraussetzungen ermittelt worden, so daß die Gleichstellung dieser Werte bei Anwendung des § 12 Abs. 1 FG dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspreche. Diesen Ergebnis kann dir Senat aus den angeführten Gründen nicht folgen. Es kommt nach der gesetzlichen Regelung nicht darauf an, ob im Einzelfall oder ganz allgemein das Verfahren und die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der beiden Werte im wesentlichen übereinstimmten, wie es das Verwaltungsgericht geglaubt hat, auch im vorliegenden Falle feststellen zu können. Entscheidend ist allein der in den Schadensberechnungsvorschriften zum Ausdruck gebrachte Gedanke, bei vertreibungsbedingtem Verlust von Grundvermögen, das außerhalb der Gebiete mit durchgeführter Einheitsbewertung gelegen war, sei der Schadensberechnung stets ein Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen, der unter Anwendung der Vorschriften der 5. FeststellungsDV ermittelt worden ist. Diese gesetzliche Regelung verletzt kein höherrangiges Recht. Sie zu korrigieren, um zu einer im Einzelfall günstigeren Schadensfestellung zu gelangen, ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

16

2.

Die entsprechend der. Klagebegehren getroffene Entscheidung, der Erblasser sei nur Miteigentümer gewesen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie beruht auf den tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat. Da die Revision ohne Einschränkung beantragt hat, das Urteil aufzuheben, und dieser Antrag hinsichtlich der Entscheidung über das Miteigentum unbegründet ist, mußte sie teilweise zurückgewiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Pakuscher