Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1966, Az.: BVerwG III C 66.65
Feststellung von Vertreibungsschäden an Grundstücken; Gleichsetzung von Einheitswert und Hilfswert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 66.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 21.11.1963 - AZ: VRS II/75/63
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG
- § 12 Abs. 1 S. 1 FG
Fundstelle
- ZLA 1967, 75
Amtlicher Leitsatz
Der Schadensberechnung für Vertreibungsschäden an Grundvermögen kann ein Hilfswert, der nach der Neunten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten vom 8. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1607) angesetzt worden ist, nicht zugrunde gelegt werden; insbesondere kann der Hilfswert nicht dem für die Schadensberechnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FG maßgeblichen Einheitswert gleichgesetzt werden (Abweichung von BVerwG IV C 43.60 - Urteil vom 24. November 1961 -, Bestätigung des Urteils des III. Senats vom 9. September 1965 - BVerwG III C 64.64 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 1963 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren als Miterben ihres 1951 verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes die Feststellung von Vertreibungsschaden u.a. an Grundvermögen.
Durch Gesamtbescheid vom 15. Juni 1959 wurde der Anteil des Erblassers an dem in Frage stehenden Grundvermögen mit 250.575 RM festgestellt; dabei wurde als Erbin die Klägerin zu 2) bezeichnet, die kein Rechtsmittel einlegte.
Die Klägerin zu 1), die sich, vom 28. Januar 1957 bis 31. März 1960 in Breslau aufgehalten hatte, erhielt nach ihrer Rückkehr im Jahre 1961 einen neuen Gesamtbescheid mit denselben Schadensbeträgen und einem Vermerk über die Erbberechtigung der beiden Klägerinnen. Mit der von diesen hiergegen erhobenen Beschwerde legten sie einen Vermögensteuerbescheid vom 16. Januar 1942 und einen Einkommensteuerbescheid vom 12. Oktober 1943 vor. In dem Einkommensteuerbescheid waren für einige der in Frage stehenden Grundstücke Hilfswerte angegeben. Der Antrag der Klägerinnen, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. Juli 1961 der Schadensfeststellung die Hilfswerte zugrunde zu legen, sowie ihre Beschwerde blieben ohne Erfolg. Die Klage führte zu der Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Schadensfeststellung für die Miteigentumsanteile des Erblassers an Grundvermögen auf Grund der in dem Einkommensteuerbescheid vom 12. Oktober 1943 enthaltenen Hilfswerte vorzunehmen. Zur Begründung, wurde ausgeführt, daß ein Ersatzeinheitswert, wie er von der Beklagten der Schadensfeststellung zugrunde gelegt worden sei, nur zu ermitteln sei, wenn kein Einheitswert festgestellt oder bekannt sei. Das Finanzamt K. habe auf Grund von § 6 der Neunten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten Hilfswerte bestimmt, die als Grundlage für die Veranlagung des Erblassers der Klägerinnen zur Vermögensteuer und zur Ermittlung der von ihm zu entrichtenden Einkommensteuer gedient hätten. Diese Hilfswerte ständen einem Einheitswert gleich. Ihre Anerkennung als Einheitswerte werde durch den Sinn von § 12 FG gedeckt, nach dem bei der Schadensfeststellung auf Wertberechnungen zurückgegangen werden solle, die für die Erfüllung der Steuerpflichten des Geschädigten eine maßgebliche Rolle gespielt hatten. Hier hätten die Hilfswerte sowohl für die Vermögensteuer als auch für die Einkommensteuer ausschlaggebende Bedeutung gehabt. Daher sei es unschädlich, daß die Hilfswerte nicht in einem förmlichen rechtsmittelfähigen Bescheid dem Steuerpflichtigen mitgeteilt worden seien.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, daß die Hilfswerte, welche für ein besetztes und einer Neugliederung unterworfenes Gebiet summarisch und für begrenzte steuerliche Zwecke festgesetzt worden seien, nicht den Einheitswerten gleichgestellt werden könnten, die nach dem Prinzip einer in allen dem Gesetz unterworfenen Gebieten gleichmäßigen Bewertung festgestellt würden. Das würde zu einer ungerechtfertigten Behandlung der Geschädigten führen, denen aus zufälligen steuerlichen Gründen ein Hilfswert mitgeteilt worden sei.
Mit der Revision wird beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig und beziehen sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1961 - BVerwG IV C 43.60 -. Zur weiteren Begründung wird ausgeführt, daß nach § 12 FG die Höhe der Vertreibungsschäden an den dort genannten Vermögenswerten so genau wie möglich festgestellt werden solle. Wenn hierfür die Einheitswerte zugrunde gelegt werden sollten, so bedeute das nicht, daß es keine andere Bewertungsgrundlage gebe, die es gestatte, die verschiedenen Schäden nach objektiven Grundsätzen zueinander in Vergleich zu setzen. Wenn eine Schadensberechnung nach dem festgestellten Einheitswert als die bestmögliche angesehen worden sei; so sei es auch gerechtfertigt, den anstelle eines Einheitswertes festgestellten Hilfswert als Berechnungsgrundlage anzunehmen. Einheitswert und Hilfswert hätten im Rahmen des Reichsbewertungsgesetzes sowohl als auch bei Anwendung des Feststellungsgesetzes die gleiche Funktion zu erfüllen. Der Hilfswert sei der steuerlichen Behandlung des bewerteten Objektes zugrunde gelegt worden. Es entspreche der Bestrebung des Feststellungsgesetzes, die Schadensfeststellung auf die Steuererklärung und die steuerliche Behandlung des Objektes abzustimmen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht stützt sich in seiner Begründung auf die steuerrechtliche Bedeutung der Hilfswerte und verweist auf das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1961 - BVerwG IV C 43.60 - (ZLA 1962, 76). Demgegenüber hat der nunmehr für Schadensfeststellungen allein zuständige III. Senat in seinem Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG III C 64.64 - (ZLA 1966, 10 = RLA 1966, 158 = IFLA 1966, 125) in ausdrücklicher Abweichung von dem angeführten Urteil des IV. Senats entschieden, daß der Schadensberechnung für Vertreibungsschäden an Grundvermögen ein Hilfswert, der nach der Neunten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten vom 8. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1607) angesetzt worden sei, nicht zugrunde gelegt werden könne. Der Senat ist in seiner Begründung davon ausgegangen, daß in den Gebieten, in denen eine Einheitsbewertung nicht durchgeführt worden sei, ein Ersatzeinheitswert bei Grundvermögen nach den zwingenden Vorschriften der auf Grund der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG erlassenen 5. FeststellungsDV ermittelt werden müsse. Für Gebiete, in denen eine Einheitsbewertung nicht durchgeführt worden sei, sei daher stets ein Ersatzeinheitswert nach dem Flächenwertverfahren zu ermitteln, da der Hilfswert nicht dem für die Schadensberechnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FG maßgeblichen Einheitswert gleichgesetzt werden könne.
Der Hilfswert kann auch dann einem Einheitswert nicht gleichgesetzt werden, wenn er - wie im vorliegenden Fall - von ausschlaggebender Bedeutung für die Veranlagung zur Vermögensteuer gewesen ist. Es kommt, wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 9. September 1965 ausgeführt, hat, nicht darauf an, ob, im Einzelfall oder ganz allgemein das Verfahren und die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der beiden Werte im wesentlichen übereinstimmen. Entscheidend ist allein der Gedanke, bei vertreibungsbedingtem Verlust von Grundvermögen außerhalb des Gebietes mit durchgeführter Einheitsbewertung sei der Schadensberechnung stets ein Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen, der unter Anwendung der Vorschriften der 5. FeststellungsDV ermittelt worden ist. Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes mag der Hilfswert zwar unter Umständen brauchbare Anhaltspunkte geben, da er möglicherweise dem wirklichen Wert näher kommt, als ein Einheitswert es gekommen wäre. Indessen kann dieser Gesichtspunkt ebensowenig wie die Billigung, die die Rechtsauffassung bei Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 12 FG gefunden hat, den Senat veranlassen, von seiner Rechtsprechung abzugehen, die auf zwingenden Gesetzesvorschriften beruht.
Da in den hier in Frage stehenden Gebieten eine Einheitsbewertung nicht durchgeführt worden ist, kann der Schadensfeststellung ein Hilfswert nicht zugrunde gelegt werden. Es muß daher bei der Ersatzeinheitsbewertung verbleiben, wie sie das Ausgleichsamt vorgenommen hat, da Einwendungen gegen die Berechnungsart im übrigen nicht erhoben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.750 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher