Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1971, Az.: BVerwG III C 93.69
Voraussetzung eines Vermögensentzugs auf Grund von Vertreibungsmaßnahmen im Rahmen der Feststellung eines Vertreibungsschadens; Maßgeblichkeit des tatsächlich entrichteten statt des vertraglich vereinbarten Kaufpreises im Rahmen des Begriffs der "Gegenleistung" im Sinne des § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV; Begriff der "angemessenen" Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (7. FeststellungsDV); Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 93.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.10.1968 - AZ: II A 134/64
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 86 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1971, 235
Verfahrensgegenstand
Bestätigung von BVerwG III C 62.68 und BVerwG III C 3.69 (Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 7, BVerwGE 35, 135).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1971 in Gelsenkirchen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - vom 30. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens gestorbene Kaufmann Erich-Walter Ischebeck (in folgenden Erblasser), der als Reichsdeutscher seit 1926 in Apeldoorn in den Niederlanden wohnhaft war, wurde im September 1944 vertrieben. Auf Grund eines in 17 Positionen gegliederten Schadensfeststellungsantrages stellte das Ausgleichsamt zugunsten des Erblassers mit Bescheid vom 28. Juli 1960, ergänzt durch Bescheid vom 17. April 1942, einer Vertreibungsschaden in Höhe von insgesamt 42.041 RM fest; hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Vermögensverluste lehnte es eine Schadensfeststellung ab. Die Beschwerde das Erblassers blieb erfolglos. Vor den Verwaltungsgericht begehrte er nur noch die Schadensfeststellung für folgende Vermögensverluste:
- 1.
Einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 7.000 hfl, den er gegen Frl. Lamberts hatte, der er am 27. Juni 1944 das Einzelhandelsgeschäft "Het Handwerkhuis" verkauft hatte, ohne den Kaufpreis zu erhalten;
- 2.
einen Kaufpreisanspruch gegen Herrn H. in Höhe von ... und zwar wegen Verkaufs eines Personenkraftwagens;
- 3.
den Verlust eines am 18. August 1942 erworbenen Textilgroßhandelsgeschäfts "De Adelaar", das er von der niederländischen Aktiengesellschaft für Abwicklung von Unternehmungen (NAGU) mit Genehmigung des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete zu einem vereinbarten Kaufpreis von 93.000 hfl erworben hatte, dessen Vorbesitzer ein holländischer Jude gewesen war.
Zur Begründung des klagabweisenden Urteils ist angeführt: Für den Verlust der Positionen 1. und 2. könne eine Schadensfeststellung nicht beansprucht werden, weil der Verlust dieser Ansprüche nicht als ein Entzug auf Grund von Vertreibungsmaßnahmen angesehen werden könne. Eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Textilgroßhandelsgeschäfts "De Adelaar" sei gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen. Bei Anwendung dieser Vorschrift komme es nicht auf die vertraglich vereinbarte, sondern auf die tatsächlich entrichtete Gegenleistung an. Nach der glaubhaften Auskunft des niederländischen Justizministeriums habe der Erblasser auf diesen Kaufpreis jedoch nur einen Betrag von 50.348,63 hfl gezahlt. Dieser Betrag sei keine angemessene Gegenleistung für den Erwerb des Betriebs. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob der vereinbarte Kaufpreis von 93.000 hfl überhaupt angemessen gewesen sei.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Erblassers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision insoweit zugelassen, als durch das Urteil das Begehren auf Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes des Großhandelsgeschäfts "De Adelaar" abgewiesen worden ist. Insoweit haben dessen Erben die Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird angeführt, der Kaufpreis in Höhe von 93.000 hfl sei angemessen gewesen. Dieser Kaufpreis sei in vollem Umfange entsprechend den vereinbarten Ratenzahlungen geleistet worden. Die diesem Vorbringen entgegenstehende Auskunft des niederländischen Justizministeriums könne falsch sein, da nicht feststehe, ob dem Ministerium vollständige Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Aberselbst wenn der Erblasser nur die festgestellten 50.348,63 hfl gezahlt habe, könne die Angemessenheit des Kaufpreises nicht verneint werden, weil sich dann die deutschen Behörden und die ihnen untergeordneten Stellen mit diesem Kaufpreis zufriedengegeben hätten.
Der Beteiligte hat keinen Gegenantrag gestellt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der Erblasser für den Erwerb des Textilgroßhandelsgeschäfts "De Adelaar" nicht den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 93.000 hfl gezahlt, sondern nur einen Betrag in Höhe von 50.348,63 hfl entrichtet hat; denn gegen diese Feststellung sind keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben worden. Das Vorbringen der Revision, daß die Auskunft des niederländischen Justizministeriums, auf die das Verwaltungsgericht seine Feststellungen hinsichtlich des tatsächlich entrichteten Kaufpreises gestützt hat, unrichtig sein könne, stellt sich als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung dar. Das Verwaltungsgericht hat diese Auskunft als vollständig und richtig angesehen. Zu einer erneuten Überprüfung der Frage, ob der Erblasser tatsächlich einen höheren Kaufpreis gezahlt hatte als in der Auskunft angegeben war, mußte sich das Verwaltungsgericht auch nicht gedrängt fühlen. Dem Erblasser ist unter dem 11. September 1968 die Auskunft des niederländischen Justizministeriums, die sich u.a. mit der Kaufpreiszahlung befaßte, mit dem Ersuchen übersandt worden, insbesondere zu diesem Teil der Auskunft Stellung zu nehmen. Der Erblasser hat dies zwar getan, nämlich in seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 1968, in dem er geltend gemacht hat, es sei sehr unwahrscheinlich, daß der Kaufpreis nicht voll bezahlt worden sei; auch hat er beantragt, ihn eidlich darüber zu vernehmen, daß der Kaufpreis innerhalb eines Jahren voll bezahlt worden sei. Diesen Antrag hat der Erblasser in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in der er durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30. Oktober 1968 aber nicht wiederholt. Das Verwaltungsgericht durfte nach der Auskunft des niederländischen Justizministeriums in Verbindung mit dem Inhalt des in den Behördenakten abschriftlich vorhandenen Schreibens vom 9. September 1942, mit dem "der Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete" den Kaufvertrag über das Textilgroßhandelsgeschäft genehmigt hatte, und insbesondere nach den allgemein gehaltenen Formulierungen des Schriftsatzes vom 22. Oktober 1968 davon ausgehen, daß durch eine - auch eidliche - Vernehmung des Erblassers allein die Frage, in welchem Umfang er den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich entrichtet hatte, nicht zugunsten des Erblassers geklärt werden konnte. Hiernach kann in der Nichtvernehmung des Erblassers weder ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gesehen werden, noch liegt eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO vor.
Auch im übrigen ist von der Revision nicht dargelegt, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts über den tatsächlich entrichteten Kaufpreis verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Insbesondere besteht keine Vermutung für den Erblasser, daß der Kaufpreis entsprechend den getroffenen Vereinbarungen entrichtet worden ist. Einen Erfahrungssatz, daß Erwerber von in den besetzten Gebieten entzogenem Vermögen ihren Verpflichtungen gegenüber den Veräußerungstreuhändern regelmäßig nachgekommen seien, gibt es nicht. Dann aber ist allein entscheidungserheblich, ob es bei der Beurteilung der Frage, was unter "Gegenleistung" im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist, auf den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis oder auf den tatsächlich entrichteten Kaufpreis ankommt. In jenem Fall müßte geprüft werden, ob der "vereinbarte" Kaufpreis von 93.000 hfl ein "angemessener" gewesen ist, während in dem zuletzt genannten Fall der Erblasser unterliegen muß, weil nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen der "tatsächlich entrichtete" Kaufpreis in Höhe von 50.348,63 hfl keine "angemessene" Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gewesen ist.
Nach Erlaß des Beschlusses vom 27. Mai 1969, durch den die Revision in der vorliegenden Sache zugelassen worden ist, hat der Senat die Frage entschieden, was unter Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist. In seinem Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - (Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 7) hat der Senat dahin erkannt, daß unter Gegenleistung grundsätzlich die erbrachte, nicht aber die vereinbarte Leistung zu verstehen sei, weil die Verpflichtung in einem Kaufvertrag, einen Kaufpreis in bestimmter Höhe zu zahlen, noch keine Leistung und damit auch keine Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV sein könne. Diese Entscheidung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - (BVerwGE 35, 135 = Buchholz a.a.O. Nr. 10) überprüft und im Ergebnis bestätigt. Er hat dahin erkannt, daß die Frage, was unter angemessener Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist, unter Berücksichtigung des§ 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG zu beurteilen sei. Hiernach könne als Gegenleistung nur die geldwerte Leistung angesehen werden, die entsprechend etwa vereinbarter Zahlungsbedingungen erbracht worden sei.
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlaß. Daraus folgt, daß der hier in Rede stehende Schaden nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Feststellung ausgenommen ist. Ob die deutschen Behörden oder die ihnen untergeordneten Stellen sich mit einem geringeren Kaufpreis als dem vereinbarten nachträglich zufriedengegeben haben, ist bei Anwendung dieser Vorschrift rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob die tatsächlich erbrachten Leistungen eine angemessene Gegenleitung darstellten. Das hat das Verwaltungsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla