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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1996, Az.: BVerwG 8 B 212.96

Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" bei einer Nichtzulassungsbeschwerde; Erfordernis einer Frage des revisiblen Rechts; Nichtgebundenheit des Gebührengesetzgebers bei der Bestimmung der Merkmale zur Betrachtung von Sachverhalten als im wesentlichen gleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 212.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.08.1996 - AZ: 9 A 1749/94

Fundstelle

  • ZKF 1997, 230-231

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. August 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 834.814 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Weder leidet das Berufungsurteil unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

1.

Die Verfahrensrügen rechtfertigen die begehrte Zulassung der Revision nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Die Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, hat von seiner materiellrechtlichen Auffassung - unabhängig von deren Richtigkeit - auszugehen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO, Nr. 183 S. 1 <4>). Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob zwischen Einkaufszentren und normalen Geschäftshäusern "typenbildende" bauliche Unterschiede mit Einfluß auf die Rohbaukostenentwicklung bestehen und ob der Rohbaukostenansatz von 167 DM/cbm (- gemeint ist 165 DM/cbm -) bei Einkaufszentren dieser Art sachgerecht ist. Dem Oberverwaltungsgericht stellte sich diese Frage auf der Grundlage seiner Rechtauffassung jedoch nicht; es brauchte deshalb den Beweisangeboten, die die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren unterbreitete, vor dem Oberverwaltungsgericht indes nicht als förmliche Anträge aufgegriffen hat, von Amts wegen nicht nachzugehen.

3

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. BU S. 10 unten und 11) werden "die einzelfallbezogenen Grenzen bei der Anwendung der notwendigerweise pauschalierenden und typisierenden Rohbaukostentabelle ... allein durch das Äquivalenzprinzip bestimmt"; das Äquivalenzprinzip jedoch sei mangels eines gröblichen Mißverhältnisses zwischen Gebühr und Leistung auch bei der nach durchschnittlichen Rohbausummen ermittelten Gebührenhöhe im Falle der Klägerin nicht verletzt (BU S. 11). Damit kam es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob und inwieweit im Einzelfall oder bei bestimmten Bauwerken die landesdurchschnittlichen Rohbaukostenansätze von den tatsächlichen Rohbaukosten abwichen (BU S. 10: "ohne rechtliche Bedeutung"). Ob die darin angedeutete gänzliche Vernachlässigung des Gebots der (relativen) "Binnengerechtigkeit" - solange nur die jeweilige Gebühr (absolut) in keinem gröblichen Ungleichgewicht zur Leistung der Verwaltung steht - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20 S. 2 <8 f.>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 - ZKF 1996, 180; Hess. VGH, Urteil vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 - ESVGH 40, 254 <257 f.>) oder doch im Einzelfall die Gebührenermäßigung im Wege der Billigkeitsentscheidung geböte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. Januar 1996 - 5 UE 590/95 - ZKF 1996, 206 f.), mag dahinstehen. Der Aufklärungsrüge verhülfe der etwaige Rechtsirrtum des Oberverwaltungsgerichts nicht zum Erfolg.

4

Im übrigen geht das Berufungsgericht davon aus, daß es der Aufnahme eines eigenständigen Bauwerkstyps "Einkaufszentren" - ggf. mit zusätzlicher Binnendifferenzierung - für die Anwendung der Rohbaukostentabelle nicht bedurfte, weil eine Zuordnung der verschiedenen Teile derartiger Gesamtvorhaben zu den einzelnen Bauwerksgruppen der Tabelle bei gemischt genutzten Gebäuden dem Grunde nach möglich sei und der Charakter von Einkaufszentren dieser Vorgehensweise nicht entgegenstehe (BU S. 8). Einen förmlichen Beweisantrag mit dem Ziel der Feststellung gegenteiliger Tatsachen hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt, obwohl mit ihr laut Sitzungsprotokoll vom 5. August 1996 die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist. Dieses Versäumnis kann im Wege der Verfahrensrüge nicht ungeschehen gemacht werden.

5

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem - insoweit knappen - Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

7

Das angefochtene Urteil beruht in erster Linie auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit können sich keine rechtsgrundsätzlichen Fragen stellen. In einem Revisionsverfahren könnte lediglich nachgeprüft werden, ob Bundesrecht ein anderes Ergebnis gebietet (vgl. Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 C 9.91 - BVerwGE 91, 186 <187>[BVerwG 24.10.1992 - 1 C 9/91] und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 14 <15>). Auch die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerdebegründung eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 97.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 26 S. 5 <6>). Das ist nicht der Fall.

8

Die Beschwerde hält die "Schranken einer Typisierung im Hinblick auf die Bemessung von Verwaltungsgebühren, insbesondere von Baugebühren" für präzisierungsbedürftig. Diese Frage ist jedoch - soweit dies abstrakt und generell, also ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles möglich ist - aus der für die Revisionszulassung allein maßgeblichen Sicht des Bundesrechts bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat gerade auch mit Blick auf die Bemessung von Baugenehmigungsgebühren mehrfach entschieden, daß etwa dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion zukommt, Gebührentatbestände auszuschließen, die so unbestimmt sind, daß sie den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 3 <6>; Beschluß vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 5 <8> m.w.N.). Die sich hieraus ergebenden engen Grenzen des Bestimmtheitsgebots im Gebührenrecht sind danach nicht überschritten, wenn Landesrecht Baugenehmigungsgebühren nach den tatsächlichen Rohbaukosten oder nach - in bestimmter Weise ermittelten - landesdurchschnittlichen Rohbausummen bemißt. Die Festlegung derartiger durchschnittlicher Rohbaukosten und ggf. ihre Fortschreibung um einen ermittelten Baukostenindex sind ihrem Wesen nach sachverständige Tatsachenfeststellungen (Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 8 B 163.83 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 17 S. 7 <8>), die als solche durch die Gerichte auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden können und - bei hinreichenden Zweifeln - müssen (vgl. Beschluß vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 51.96 - Abdruck S. 3). Die von der Beschwerde letztlich beanstandete, mit der Billigung des Maßstabs landesdurchschnittlicher Rohbaukosten verbundene Pauschalierung findet ihre Rechtfertigung in der Erkenntnis, daß sich die gebührenpflichtige Amtshandlung der Genehmigungserteilung auf ein Objekt mit wirtschaftlichem Wert bezieht, sich deshalb einerseits dieser Wert als sachgerechte Grundlage der Gebührenbemessung anbietet, andererseits sich aber im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Wert des Bauvorhabens anhand der tatsächlichen Baukosten mangels Vollendung des Bauwerks noch nicht ermitteln läßt und demzufolge praktikabel nur anderweitig - ersatzweise und ungenau - festgestellt werden kann (Beschluß vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 16.96 - n.v.; Urteile vom 2. Juli 1969, a.a.O. und vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <169>[BVerwG 24.03.1961 - VII C 109/60]). Dieser zwangsläufig in gewissem Umfang ungenaue Ersatzmaßstab ist - wie dargelegt - auch hinsichtlich der damit verbundenen Ungleichheiten durch den Grundsatz der Praktikabilität gerechtfertigt.

9

Daß gleichwohl unabhängig von dieser zulässigen Pauschalierung das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) insoweit Bedeutung behält, als es dem Gebührengesetzgeber verbietet, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen oder gleiche Sachverhalte verschieden einzustufen, ist ebenfalls bereits geklärt (vgl. Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20 S. 2 <8 f.>). Danach ist der Gebührengesetzgeber bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. An diesen Maßstäben - die das Bundesrecht vorgibt - ist die hier maßgebliche Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 5. August 1980 in der Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 6. September 1988 (GV NW, S. 367) sowie der als Anlage zu deren § 1 erlassene Allgemeine Gebührentarif zu messen. Ob der Landesgesetzgeber und - im Wege der Ermächtigung - die Verwaltung bei der Zusammenfassung verschiedener Gebäudearten unter einem einheitlichen Rohbaukostensatz (vgl. Tabelle der Rohbaukosten in der Bekanntmachung des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 2. August 1989 - V A 1 - 66.2 <MinBl NW S. 1160 f.>) das Gleichbehandlungsgebot im Einzelfall hinreichend beachtet hat - auch insoweit sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Pauschalierungen und Typisierungen zulässig -, ist wesentlich von den tatsächlichen Umständen sowohl des jeweiligen Landes als auch der konkreten zeitlichen Situation abhängig und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich. Immerhin ist festzustellen, daß die hier zugrunde zu legende Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in Verbindung mit der Rohbaukostentabelle zwischen 30 Gebäudearten differenziert, dabei u.a. auch bestimmte "Einkaufszentren" berücksichtigt und bei gemischter Nutzung Kombinationen gestattet. Ob die Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht und die daraus gefolgerte Einstufung des Bauvorhabens der Klägerin im wesentlichen unter die Gebäudeart "mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2.000 qm Verkaufsfläche" richtig oder falsch ist, zeigt mit Blick auf das revisible Recht keinen Klärungsbedarf auf.

10

Daß schließlich das Äquivalenzprinzip in seiner Bedeutung geklärt (vgl. hierzu Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., S. 6) und im Hinblick auf den Wert der Baugenehmigung für die Klägerin durch die von ihr geforderte Gebühr nicht verletzt ist, zieht die Beschwerde selbst nicht in Zweifel.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 834.814 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer