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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1996, Az.: BVerwG 8 B 16.96

Bemessung einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung; Verstoß gegen dasÄquivalenzprinzip; Verbot eines Missverhältnisses zwischen der geforderten Abgabe und der von der Verwaltung erbrachten Leistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 16.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen - 06.09.1995 - AZ: 2 S 429/94

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 62.883 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage,

4

ob die Bemessung einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung nach festgelegten durchschnittlichen Rohbauwerten, die die tatsächlichen Rohbauwerte um mehr als das Dreifache überschritten, gegen das Äquivalenzprinzip verstoße,

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ist aus der für die Revisionszulassung maßgeblichen bundesrechtlichen Sicht nicht klärungsbedürftig. Das Äquivalenzprinzip ist in seiner allgemeinen Bedeutung - soweit es als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßkeitsgebots dem Bundesrecht angehört - als Verbot eines Mißverhältnisses zwischen der geforderten Abgabe und der von der Verwaltung erbrachten Leistung bereits geklärt (vgl.Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - BVerwGE 26, 305 <308 f.>[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] sowieBeschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75). Die Einwände der Beschwerde und der von ihr geltend gemachte Klärungsbedarf beziehen sich in Wahrheit nicht auf Inhalt und Bedeutung des Äquivalenzprinzips; das Beschwerdevorbringen betrifft die aufgrund des Äquivalenzprinzips gebotene "Wertrelation bei der einzelnen Amtshandlung" (vgl.Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG 4 C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6) nicht, sondern rügt im wesentlichen nur die falsche Ausgangsbasis für die Berechnung der Gebühren. Weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der Bestimmung des Äquivalenzgrundsatzes ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Klägerin lediglich der Auffassung, das Berufungsgericht habe die - bereits geklärte - Bedeutung des Äquivalenzprinzips verkannt und zu Unrecht die beanstandeten Gebührenvorschriften des irrevisiblen Landesrechts für gültig angesehen. Bloße Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung vermögen jedoch die grundsätzliche Bedeutung selbst dann nicht zu begründen, wenn in diesem Zusammenhang (auch) Verstöße gegen Bundesrecht geltend gemacht werden (vgl.Beschluß vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 41 f.). Ob im Einzelfall die für die Gebührenhöhe maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten falsch ermittelt worden sind, macht den Streit aus bundesrechtlicher Sicht nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

6

Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß es mit Blick auf das Äquivalenzprinzip in erster Linie auf den Vergleich der geforderten Gebühr mit dem Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner ankommt; eine Verletzung setzt also im Grundsatz voraus, daß das geforderte Entgelt in einem Mißverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung - hier der Erteilung der Baugenehmigung - steht. Darauf beziehen sich die Rügen der Beschwerde jedoch nicht.

7

Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtpunkten - insbesondere nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes - dargelegt, daß die Rohbausumme als Maßstab für die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr sachgerecht ist, weil sich die gebührenpflichtige Amtshandlung der Genehmigungserteilung auf ein Objekt mit wirtschaftlichem Wert bezieht und sich deshalb dieser Wert als Grundlage der Gebührenbemessung anbietet (urteile vom 2. Juli 1969, a.a.O., undvom 24. März 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <169>[BVerwG 24.03.1961 - VII C 109/60]; vgl. auchBeschlüsse vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 5 <8> undvom 17. November 1978 - BVerwG 7 B 1.78 - n.v.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Anknüpfung der Gebührenbemessung an festgelegte durchschnittliche Rohbaukosten als eine praktikable Bemessungsmethode nicht zu beanstanden ist, weil der Wert eines Bauvorhabens zur Zeit der Genehmigungserteilung - auf die es nach irrevisiblen Landesrecht ankommt - anhand der tatsächlichen Baukosten noch gar nicht ermittelt und deshalb nur anderweit und damit zwangsläufig nur ersatzweise festgestellt werden kann.

8

Auch die zweite sinngemäße Frage,

9

ob (bundes-)verfassungsrechtliche Grundsätze gebieten, bei erheblicher Diskrepanz zwischen den für die Gebührenbemessung maßgeblichen durchschnittlichen und den tatsächlichen Rohbaukosten im Rahmen einer Härteklausel auf die niedrigeren tatsächlichen Rohbaukosten abzustellen,

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bezeichnet keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts.

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Ob Bundesverfassungsrecht eine Härteklausel zur Abmilderung von Gebührenforderungen verlangt, die bei Anwendung der festgelegten gebührenrechtlichen Maßstäbe zu unbilligen Härten führen, mag dahinstehen. Das einschlägige irrevisible Landesrecht sieht nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in § 7 GebAO jedenfalls eine Härteklausel vor, die in der Auslegung durch das Berufungsgericht sowohl Fälle persönlicher als auch sachlicher Unbilligkeit erfaßt. Daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen sowohl sachlicher als auch persönlicher Härte bei der Klägerin verneint hat (Urteilsabdruck S. 14 f.), ist in erster Linie eine Frage der richtigen Anwendung des irrevisiblen Landesrechts.

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Im übrigen scheitert die grundsätzliche Bedeutung dieser - wie übrigens auch der ersten - Rechtsfrage daran, daß sie sich auf ausgelaufenes Recht bezieht und damit keine für die Zukunft richtungsweisende Bedeutung für die Wahrung und Fortentwicklung des Rechts besitzt. Denn die von der Beschwerde als rechtswidrig angegriffene Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Gebührenberechnung für genehmigungspflichtige Bauvorhaben vom 19. April 1991 ist mit dem Erlaß des Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 14. Februar 1994 außer Kraft getreten (vgl. Berufungsurteil S. 8). Daß dem nunmehr geltenden Kostenverzeichnis die beanstandeten Mängel ebenfalls anhafteten, macht die Beschwerde nicht geltend.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 62.883 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den § 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer