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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1994, Az.: BVerwG 1 B 97.93

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 97.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 16.03.1993 - AZ: 11 UE 895/91

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und
die Richter Gielen und Dr. Hahn,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen - für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 1.368 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

1.

Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zu beachten, daß im Revisionsverfahren grundsätzlich nur solche Rechtsfragen geklärt werden können, die dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage des Bundesrechts führen kann. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision erfüllt die Beschwerde des Klägers nicht.

3

Der Kläger macht geltend, § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess.RAVG - vom 16. Dezember 1987 (GVBl I S. 232) i.V.m. § 40 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen - Satzung - vom 12. Oktober 1988 (JMBl S. 788) verstoße in der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werde, gegen Bundesrecht; es lägen in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen Bestimmungen des Grundgesetzes vor. Damit werden klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts nicht aufgeworfen. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht rechtfertigt mit Rücksicht auf § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Grundsatzrevision nur, wenn die Beschwerde auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt, nicht aber, wenn allenfalls Landesrecht klärungsbedürfig ist (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 S. 33).

4

a)

Die Beschwerde ist zunächst der Auffassung, das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip seien dadurch verletzt, daß § 16 Abs. 2 Hess.RAVG eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall "ausreichender privater Altersversorgung" vorsehe, hingegen § 40 der Satzung nur einen "Teilbereich möglicher und denkbarer anderweitiger Altersversorgungsmöglichkeiten als Grundlage für eine Befreiung zugelassen und sich insofern nicht im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers gehalten habe und damit gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip" verstoße. Damit wird eine klärungsbedürfige Frage des Bundesrechts nicht dargelegt. Die Anforderungen des Rechtsstaats- und des Demokratieprinzips sind, jedenfalls soweit sie hier hinsichtlich der Umsetzung des § 16 Abs. 2 Hess.RAVG in die Satzung von Bedeutung sein können, hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Selbstverwaltungseinrichtungen nicht generell ein dem Art. 80 GG entsprechender enger Maßstab anzuwenden. Vielmehr darf der autonomen Satzungsgewalt ein angemessener Gestaltungsspielraum gelassen werden. Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (BVerwGE 87, 324 <327> unter Hinweis auf BVerfGE 12, 319 <325>; 33, 125 <160>). Weiteren Klärungsbedarf macht die Beschwerde hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Regelung in die autonome Satzung nicht ersichtlich.

5

b)

Hinsichtlich der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft für solche Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten eines Versorgungswerks bereits beruflich tätig waren und eine private Vorsorge getroffen haben, ist auch bereits geklärt, daß eine kollektive Altersversorgung, die auf dem Versicherungsgrundsatz aufbaut, wirschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Rechtsanwälte zu ihrer Finanzierung beitragen. Deshalb liegt es innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerwGE 87, 324 <329>). Weiteren Klärungsbedarf legt die Beschwerde auch hinsichtlich der vorgetragenen Einzelprobleme nicht dar.

6

aa)

Der Befreiungstatbestand des § 16 Abs. 2 Hess.RAVG hebt auf die ausreichende private Altersversorgung ab. Unter welchen Voraussetzungen eine private Altersversorgung in diesem Sinne ausreichend ist, bestimmt das Landesrecht. Angesichts der Vielzahl möglicher Vorsorgemaßnahmen und des Ziels der Einbeziehung möglichst vieler Rechtsanwälte in das Versorgungswerk ist es nicht systemwidrig, solche unter Umständen Vermögenswerten Positionen nicht zu berücksichtigen, die keine verläßliche und regelmäßige Altersversorung zur Folge haben, wie der "Praxiswert" der Kanzlei und das (belastete) Wohngrundstück des Klägers, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Nettovermögenserträge im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung abwerfen, sowie der Versicherungsschutz der Ehefrau des Klägers (vgl. auch Beschluß vom 20. September 1989 - BVerwG 1 B 121.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 17).

7

bb)

Der Kläger wirft weiter die Frage auf, ob die private Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit bei Bemessung des Beitrags berücksichtigt werden muß. Das Berufungsgericht hat in Anwendung des nichtrevisiblen Landesrechts ausgeführt, daß nach § 16 Abs. 2 Hess.RAVG i.V.m. § 40 Abs. 3 der Satzung Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung keinen Befreiungstatbestand erfüllen. Auch dieser Gesichtspunkt führt nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürfige Problematik des Bundesrechts. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, daß die Beitragspflicht für ein berufsständisches Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist und daß danach u.a. auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen und eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden ist (BVerwGE 87, 324 <330>; Beschluß vom 8. November 1991 - BVerwG 1 B 46.91 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22 S. 27). Ob die Satzung der Beklagten diesen Grundsatz bei privater Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit hinreichend beachtet hat, ist eine die Zulassung der Revision nicht rechtfertigende Frage des irrevisiblen Landesrechts. Überdies mag darauf hingewiesen werden, daß die Berufsunfähigkeit nach § 16 der Satzung erfordert, daß der Rechtsanwalt auf Dauer zur Ausübung des Berufs unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt. Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich nach § 17 der Satzung nach denselben Maßstäben wie die Altersrente. Nach § 16 Abs. 6 der Satzung wird sie mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in die Altersrente übergeleitet. Der Sache nach steht sie deshalb einer vorgezogenen Altersrente nahe. Danach ist eine Orientierung des Befreiungstatbestandes an dem Bestehen einer Kapitallebensversicherung ohne Berücksichtigung einer nach anderen Maßstäben zu bewilligenden privaten Berufsunfähigkeitsrente jedenfalls nicht willkürlich. Angesichts der Vielfalt denkbarer Versorgungsformen hält sich die Regelung der Satzung im Rahmen zulässiger Typisierung.

8

c)

Mit den Rügen, es lägen Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen Art. 3 GG und Art. 6 GG vor, kritisiert der Kläger das Berufungsurteil in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründungsschrift, legt aber nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, welche klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts aufgeworfen werden.

9

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen - für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 1.368 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat hält einen Wert in Höhe des Jahresbetrags der geforderten Beiträge für angemessen. Dem Feststellungsantrag kommt angesichts der Regelung des § 40 Abs. 5 der Satzung, nach der durch die hier erstrebte volle Beitragsbefreiung die Mitgliedschaft beendet wird, streitwertmäßig keine zusätzliche Bedeutung zu.

Meyer
Gielen
Hahn