Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1993, Az.: BVerwG 1 B 95.92
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bayerische Rechtsanwaltsversorgung; Verfassungsmäßigkeit der Befreiung von Rechtsanwälten von der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ; Antragsberechtigter Personenkreis nach einer Satzung; Verstoß gegen Denkgesetze; Grundsätzliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts; Antragstellung durch einen Nichtantragsberechtigten; Revisionsgerichtliche Klärung von Landesrecht; Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 95.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.01.1992 - AZ: 9 B 87.2335
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung
- § 44 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung v. 12.1.1984
- § 45 Abs. 2 Nr. 1b der Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung v. 12.1.1984
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1992 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.792 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Klägerin beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zu beachten, daß im Revisionsverfahren grundsätzlich nur Rechtsfragen geklärt werden können, die dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage des Bundesrechts führen kann. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision erfüllt die Beschwerde der Klägerin nicht.
Die Klägerin mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob die Befreiungsregelung der §§ 44, 45 Abs. 2 Nr. 1 b der Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung vom 12. Januar 1984 (BayStAnz. Nr. 4 S. 3) gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach dieser Regelung werden die Rechtsanwälte, die am 1. Januar 1984, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1099), bereits Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in Bayern waren, u.a. dann auf Antrag von der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk befreit, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 1. März 1984 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind; der Antrag muß innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Die Klägerin ist der Ansicht, in diesem Zusammenhang dürften
"Mitglieder anderer als bayerischer Rechtsanwaltskammern nicht schlechter als die der bayerischen Kammern gestellt werden".
Sie trägt dazu vor: Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß das Gesetz und die Satzung über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung eine Regelungslücke für die Rechtsanwälte enthielten, die
"bereits am 1. Januar 1984 zugelassen, aber zu dieser Zeit noch nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Bayern"
waren, und daß deswegen § 44 der Satzung bezüglich der Ausnahmebestimmungen einschließlich der - hier nicht gewahrten - Antragsfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 der Satzung auf die Klägerin analog anzuwenden sei. Damit verlange nämlich das Berufungsgericht von ihr, einen unzulässigen Antrag zu stellen, denn sie gehöre nach der Satzung nicht zum antragsberechtigten Personenkreis. Da auch heute noch Rechtsanwälte aus Bundesländern ohne Pflichtversorgung nach Bayern wechselten, habe die Rechtssache wegen der aufgeworfenen Frage der Verfassungswidrigkeit der §§ 44, 45 der Satzung grundsätzliche Bedeutung. Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt.
Die Angriffe der Klägerin gegen die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften der Satzung der Beklagten, die übrigens die Übergangsvorschriften des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung wiederholen, betreffen Landesrecht und entziehen sich deshalb revisionsgerichtlicher Klärung. Das gilt sowohl für die Annahme einer Regelungslücke durch das Berufungsgericht als auch für die analoge Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 45 Abs. 2 Nr. 1 b einschließlich der Antragsfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 der Satzung (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a und Satz 2). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen die Denkgesetze und die juristische Logik, weil sie eine "Antragstellung durch einen Nichtantragsberechtigten" voraussetze, geht ihr Vorbringen ins Leere, denn der Verwaltungsgerichtshof anerkennt infolge der von ihm bejahten Analogie - innerhalb der in der Satzung und dem Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vorgesehenen Jahresfrist - die Antragsberechtigung der Klägerin. Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze nur vor, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend ist. Einen solchen Mangel macht die Beschwerde jedoch nicht ersichtlich.
Auch mit der Rüge, die erwähnte Übergangsregelung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Abgesehen davon, daß die Klägerin den genannten Vorschriften einen Inhalt beimißt, den sie nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht haben (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO), rechtfertigt eine Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Grundsatzrevision nur, wenn die Beschwerde auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt, nicht aber dann, wenn allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 25. Juli 1990 - BVerwG 1 B 111.90 -). Daß und inwiefern sich in einem Revisionsverfahren eine dem Bundesrecht angehörende klärungsbedürftige Frage zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stellen würde, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie beschränkt sich auf die Rüge, die erwähnten Übergangsvorschriften verletzten Art. 3 Abs. 1 GG, und entspricht insoweit ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerdebegründung macht übrigens auch keine. Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung gegeben ist.
Pflichtmitglieder der Beklagten sind die - nicht berufsunfähigen Mitglieder - der Rechtsanwaltskammern in Bayern (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung; §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 13 der Satzung der Beklagten). Die Übergangsregelungen des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung und der §§ 44, 45 der Satzung betreffen die bei Inkraftreten der Satzung oder des Gesetzes vorhandenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Bayern, also den sog. Anfangsbestand. Diesen Mitgliedern räumt der Gesetzgeber Befreiungsansprüche für den Fall ein, daß sie schon über eine bestimmte Alters- und Hinterbliebenenversorgung verfügen, z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Er nimmt damit Rücksicht darauf, daß diese bereits in Bayern tätigen Rechtsanwälte mangels einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Bayern bis dahin anderweitig Vorsorge betreiben mußten. Sie werden in ihren Dispositionen geschützt, weil sie in der Regel durch die bisherige bayerische Rechtslage dazu zumindest mitveranlaßt worden sind, wobei unerheblich ist, ob dieser Schutz rechtlich geboten ist oder über das aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Gebotene hinausgeht. Es kann hier offenbleiben, ob der Befreiungstatbestand der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 a des Gesetzes, § 45 Abs. 2 Nr. 1 b der Satzung) auch dann eingreift, wenn ein im Angestelltenverhältnis beschäftigter Rechtsanwalt, der insoweit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, außerdem selbständig tätig ist und als Selbständiger nicht aufgrund eines rechtzeitigen Antrages (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 b letzter Halbsatz und § 12 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung) pflichtversichert ist. Der Gesetzgeber handelt jedenfalls nicht willkürlich, sondern läßt sich von sachgerechten Gesichtspunkten leiten, wenn er solchen Rechtsanwälten, die sich bezüglich ihrer Alters- und Hinterbliebenenvorsorge unter der früheren Rechtslage in Bayern einrichten mußten, im Rahmen des Übergangsrechts einen weitergehenden Schutz gegenüber der Pflichtmitgliedschaft gewährt als den Rechtsanwälten, die erst nach Inkraftreten des Gesetzes bzw. der Satzung über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung - z.B. durch erstmalige Aufnahme des Rechtsanwaltsberufes oder infolge Übersiedlung aus einem anderen Bundesland - Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in Bayern werden. Letztere haben sich, wenn sie schon über eine Versorgung verfügen, nicht wegen des Fehlens eines berufsständischen Versorgungswerks in Bayern, sondern aus davon unabhängigen Gründen anderweitig eingerichtet. Sie brauchen deswegen nicht in gleicher Weise in ihren Dispositionen durch den bayerischen Gesetzgeber geschützt zu werden.
Die Klägerin gehört nicht zu dem erwähnten Anfangsbestand. Sie ist aus einem Bundesland ohne berufsständische Versorgungseinrichtung nach Bayern gewechselt, wo eine solche Einrichtung mit Pflichtmitgliedschaft im Zeitpunkt des Wechsels bereits bestand. Mit Blick auf den Gleichheitssatz, rechtfertigt es dieser Unterschied, die für den Anfangsbestand geltenden Befreiungstatbestände nicht oder doch nicht in gleichem Maße anzuwenden, denn es fehlt an einer vergleichbaren Vertrauensgrundlage (Beschluß vom 23. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 57.92 -). Der Gesetzgeber darf für die neu hinzutretenden Rechtsanwälte den Mitgliederkreis so weit und die Befreiungstatbestände so eng fassen, daß eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (vgl. z.B. BVerfGE 44, 70 <90>; Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - NJW 1991, 746).
Wie bereits höchstrichterlich geklärt ist, folgt daraus nicht, daß ein Rechtsanwalt bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland mit einer berufsständischen Pflichtversicherung. gegenüber der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragspflicht schutzlos wäre, insbesondere auch unverhältnismäßige Belastungen hinzunehmen hätte. Er muß aber erforderlichenfalls seine bisherige Versorgungsplanung der neuen Lage anpassen. Dabei entstehende Schwierigkeiten dürfen zwar bei der Regelung der Pflichtversicherungs- und Befreiungstatbestände nicht völlig vernachlässigt werden; ein besonderer Vertrauensschutz ist indes nicht geboten (Beschluß vom 23. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 57.92 -; ferner BVerfG, Beschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - a.a.O.). Die Beschwerde legt nichts dafür dar, daß die Rechtssache insoweit eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts, etwa zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aufwirft. Die Klägerin, die sich nicht von der Angestelltenversicherungspflicht hat befreien lassen, wird nach § 18 Abs. 1, 3 Satz 2 der Satzung zu Beiträgen nur mit ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit herangezogen, und zwar in Höhe von 3/10 des Höchstbeitrages, wie sich aus der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Verwaltungsvorgänge ergibt. Es ist nicht grundsätzlich unverhältnismäßig, daß die gesetzliche Versicherungspflicht für die unselbständige Beschäftigung nicht zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragspflicht bezüglich einer selbständigen Tätigkeit führt, wie es die Klägerin wünscht.
Soweit schließlich die Klägerin rügt, das Berufungsgericht hätte wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG anrufen müssen, legt sie einen Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht dar. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, denn es hat die maßgebende Regelung nicht für verfassungswidrig erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.792 DM festgesetzt.
Scholz-Hoppe
Hahn