Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1990, Az.: BVerwG 1 B 111.90
Auslegung des Begriffes der "Arbeit" im Rahmen der Sonntagsgesetze und Feiertagsgesetze; Aufwerfen von Rechtsfragen im Rahmen des nichtrevisiblen Landesrechtes; Geltendmachung der Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 111.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.04.1990 - AZ: 10 S 3211/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juli 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aus dem Bereich des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf und deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Die in der Beschwerde zum Sonn- und Feiertagsrecht aufgeworfene Frage, was unter "Arbeit" zu verstehen und wann eine solche Arbeit "öffentlich bemerkbar" ist, betrifft die Auslegung und Anwendung des baden-württembergischen Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1) und damit nicht-revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gleiche gilt, wie die Klägerin selbst einräumt, für die im Zusammenhang mit dem Begriff und dem Verständnis des Sonn- und Feiertages aufgeworfene Frage, inwieweit sich eine durch das Freizeitverständnis und das Freizeitverhalten der Bevölkerung im Laufe der letzten Jahre gewandelte Wertanschauung dieser Tage auf die landesgesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten auswirkt. Die aufgeworfene Rechtsfrage wird auch nicht dadurch zu einer Frage des revisiblen Rechts, daß die Beschwerde geltend macht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang Bundesrecht, nämlich den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt. Die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht kann einer zulässigen Revision zum Erfolg verhelfen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag sie indessen nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürfsig ist (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - und vom 9. April 1990 - BVerwG 1 B 21.90 -).
Eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht möglich, um die einheitliche Auslegung und Anwendung der Feiertagsgesetze in der Rechtsprechung und der Behördenpraxis der Bundesländer zu gewährleisten. Die Bundesländer müssen, soweit sie zur Regelung dieser Materie zuständig sind, keine bundeseinheitlichen Vorschriften zum Schutz des Sonntags und der gesetzlichen Feiertage erlassen (Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 1 B 53.83 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 31; BVerwGE 79, 118 <124>[BVerwG 15.03.1988 - 1 C 25/84]).
Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darin sieht, daß die Vorinstanz das von der Klägerin betriebene Bräunungsstudio einerseits und Schwimmbäder, Fitneß-Center und ähnliche Einrichtungen andererseits verschieden beurteilt, geht sie entweder von Feststellungen aus, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat, oder greift lediglich die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts an. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil keine Feststellungen zu der Frage getroffen, aufgrund welcher Motive ein Schwimmbad, ein Fitneß-Center oder ähnliche Einrichtungen besucht werden und ob Körperbräune eine typische Erscheinungsform für Freizeitverhalten ist. Es hat weiterhin offengelassen, ob das Bereitstellen von Bräunungseinrichtungen den Hauptzweck oder eine Begleiterscheinung der genannten Einrichtungen bildet (BU S. 6). Dazu angestellte Erwägungen in der Beschwerdeschrift gehen mithin ins Leere. Soweit die Klägerin die vom Berufungsgericht angestellte Unterscheidung für nicht überzeugend hält, richtet sich ihr Vorbringen gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Einzelfalls, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper