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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1990, Az.: BVerwG 1 B 21.90

Verfassungsmäßigkeit des § 12 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS); Ermäßigung des Pflichtbeitrages gemäß § 12 Abs.1 S. 3 der VwS Baden-Württemberg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 21.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.11.1989 - AZ: 9 S 3122/87

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1989 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.176,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

3

Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für eine Ermäßigung des Pflichtbeitrages aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 22. April 1985 - VwS - (Die Justiz S. 187) auch der Wert der Anwaltspraxis des Klägers nebst Einrichtung hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, denn sie betrifft die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

4

Eine grundsätzliche Bedeutung auf dem Gebiet des Bundesrechts ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, daß die Regelung in § 12 VwS einen unzulässigen Eingriff in die Art. 12 und 14 GG darstelle. Denn klärungsbedürftig ist nicht die Bedeutung dieser bundesrechtlichen Normen, sondern allenfalls die Frage, wie die betreffende landesrechtliche Bestimmung auszulegen ist, ohne daß die Auslegung gegen diese Bundesnormen verstößt (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Nr. 49 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 -). Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluß vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -) ausgesprochen, daß der hier einschlägige § 12 Abs. 1 VwS verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.176,40 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 17 Abs. 3 GKG analog.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe