Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 7 B 238.81
Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (StV Rundfunkgebühren); Rundfunkgebührenrecht als nicht revisibles Landesrecht; Erfolg einer zulässigen Revision wegen einer Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht; Bestehen einer Rundfunkgebührenpflicht für Antennenmessgeräte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 238.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 15421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 17.02.1978 - AZ: III 144/77
- VGH Baden-Württemberg - 20.07.1981 - AZ: II 1376/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 StV Rundfunkgebühren
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1981 wird verworfen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen dieselbe Entscheidung wird zurückgewiesen.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55,60 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, Inhaber eines Rundfunk- und Fernsehfachgeschäftes, wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren (Grundgebühren) für ein Autoradio, das in seinem privat und gewerblich genutzten Personenkraftwagen eingebaut ist, und für ein Antennenmeßgerät. Mit seiner Klage hatte er in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid des Beklagten über die Rundfunkgebühr für ein Antennenmeßgerät sowie den das Antennenmeßgerät betreffenden Teil des Widerspruchsbescheides auf; im übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück.
Den von beiden Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerden kann nicht stattgegeben werden, denn die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, die des Beklagten unbegründet.
1.
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers genügt nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die hiernach notwendige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, daß eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert wird (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Autoradio um ein Rundfunkempfangsgerät i.S. des Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) - StV - handele und daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 StV nicht erfüllt seien. Sie greift damit die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Bei dem bezeichneten Staatsvertrag (i.V.m. dem baden-württembergischen Zustimmungsgesetz vom 8. April 1975, GBl. S. 234) handelt es sich - trotz seiner Geltung in allen Bundesländern aufgrund der entsprechenden Landeszustimmungsgesetze - um Landesrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1975 - BVerwG 7 B 29.75 -, vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 - <Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29> und vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 -). Von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, das hier in Frage stehende Landesrecht für revisibel zu erklären, hat das Land Baden-Württemberg - ebenso wie die anderen Länder - keinen Gebrauch gemacht. Die Zulassung der Revision käme deshalb insoweit selbst dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerde aus ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil die Rechtsfragen herausgearbeitet hätte, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimessen will.
Eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung enthält die Beschwerde auch nicht, soweit sie geltend macht, es gehe um die Auslegung von Grundrechten und um die Frage der Verfassungsmäßigkeit. Inwiefern die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Staatsvertrages durch das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Äquivalenzprinzip verstoßen soll, ist weder ausgeführt noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde des Klägers muß deshalb als unzulässig verworfen werden.
2.
Die von der Beschwerde des Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob Antennenmeßgeräte rundfunkgebührenpflichtig sind oder nicht. Diese Frage beantwortet sich indessen nach dem Rundfunkgebührenrecht, bei dem es sich, wie bereits ausgeführt, um nicht revisibles Landesrecht handelt.
Die aufgeworfene Rechtsfrage wird auch nicht dadurch zu einer Frage des revisiblen Rechts, daß die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe diese Frage unter Verletzung von Bundesrecht - nämlich des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips sowie der Denkgesetze - beantwortet. Die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht kann einer zulässigen Revision zum Erfolg verhelfen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag sie indessen nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts bloßlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist. So aber verhält es sich hier. Klärungsbedürftig mag die landesrechtliche Frage sein, ob Antennenmeßgeräte der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Der Inhalt des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips sind aber, auch wenn man die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht an ihnen mißt, nicht weiter klärungsbedürftig. Dasselbe gilt für die Denkgesetze, wobei hier offenbleiben kann, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Denkgesetze durch das Berufungsgericht bei der Anwendung nicht revisiblen Rechts Bundesrecht verletzen würde.
Im übrigen sind die von der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen des Bundesrechts nicht ersichtlich. Den Gleichheitssatz verletzt die Auslegung des Rundfunkgebührenrechts durch das Berufungsgericht offensichtlich nicht. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Antennenmeßgerät des Klägers unterfalle der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StV und sei deshalb gebührenfrei. Die Vorschrift betrifft Rundfunkempfangsgeräte von Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen. Diese brauchen - bei Vorliegen der weiteren in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StV bezeichneten Voraussetzungen - nicht für jedes, sondern nur für ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zu zahlen. Es liegt auf der Hand, daß der Gesetzgeber den Gleichheitssatz nicht verletzen würde, wenn er den Vorteil der Reduzierung der Zahlungspflicht auf insgesamt nur ein Gerät auch den Unternehmen zugute kommen ließe, die sich außerdem mit dem Verkauf und der Errichtung von Empfangsantennen befassen und hierfür ein Antennenmeßgerät verwenden. Der Gleichheitssatz zwingt nicht dazu, wegen der unterschiedlichen Funktion der zum Verkauf, zur Reparatur usw. bereitstehenden Rundfunkgeräte einerseits und des Antennenmeßgerätes andererseits mindestens zwei Rundfunkgebühren anzusetzen. Er gestattet auch, bei Besitzern einer Vielzahl von Rundfunkgeräten, selbst wenn diese verschiedene Funktionen haben, sich etwa aus Gründen der Reduzierung einer nicht beabsichtigten Vielfachbelastung auf die Festlegung der Gebührenpflicht für nur ein Gerät zu beschränken. Wenn aber der Gesetzgeber an einer solchen Regelung durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert ist, so verstößt auch eine Auslegung, die den gesetzgeberischen Willen in diesem Sinn interpretiert, selbst wenn sie unrichtig sein sollte, nicht gegen den Gleichheitssatz. Zu Unrecht verweist die Beschwerde auf die - wie sie meint - sich aus dieser Auslegung ergebenden unübersehbaren Folgen für andere Gewerbezweige. Abgesehen davon, ob sich hieraus für die Frage der Verletzung des Gleichheitssatzes überhaupt etwas herleiten ließe, geht die Beschwerde hiermit über den Aussagegehalt des Berufungsurteils hinaus. Denn nach dem Berufungsurteil setzt der durch Art. 6 Abs. 3 StV eingeräumte Gebührenvorteil auf jeden Fall voraus, daß das Unternehmen sich gewerbsmäßig (auch) mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befaßt.
Das Äquivalenzprinzip wird durch die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht verletzt. Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt (Senatsurteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 = DÖV 1977, 676 <677>), schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen. Einen Mindestsatz für die Gebühr schreibt es dagegen nicht vor (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 -). Ebenso verbietet es nicht, von der Gebührenerhebung in bestimmten Fällen abzusehen. Wenn aber das Äquivalenzprinzip den Normgeber hieran nicht hindert, so kann es auch einer entsprechenden Normauslegung durch das Berufungsgericht nicht entgegenstehen.
Die Auslegung des § 6 Abs. 3 StV durch das Berufungsgericht verstößt ferner nicht gegen die Denkgesetze. Es kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, die "Vorführung" des Antennenmeßgerätes erfolge "zum Zwecke des Verkaufs eines 'normalen' Rundfunk- oder Fernsehgerätes", das Antennenmeßgerät diene somit zu Vorführzwecken bei Dritten (Urteilsabdruck S. 11), richtig ist. Denn selbst wenn sie, wie die Beschwerde meint, auf einem falschen Verständnis der Funktion eines Antennenmeßgerätes beruhen und den Begriff der Vorführung verfehlen sollte, so ist sie denkgesetzlich doch nicht ausgeschlossen. Von dem - für die Frage eines Verstosses gegen die Denkgesetze maßgeblichen - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus, daß das Antennenmeßgerät "Vorführzwecken" dient, ist auch der von der Beschwerde beanstandete Erst-recht-Schluß (Urteilsabdruck S. 10) kein logischer Fehler. Die Beschwerde übersieht, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn ein anderer Schluß möglich ist, vielleicht sogar näher liegt (Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 -, NJW 1983, 62 <63>[BVerwG 21.09.1982 - 2 B 12/82]).
Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ausreichender Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde wendet sich mit dieser Rüge gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die "Vorführung" des Antennenmeßgeräts erfolge zum Zweck des Verkaufs eines "normalen" Rundfunk- oder Fernsehgeräts (Urteilsabdruck S. 11). Das Berufungsgericht wollte hiermit offenbar darauf hinweisen, daß die Einrichtung einer funktionstüchtigen Empfangsantenne, der das Antennenmeßgerät dient, nur im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes sinnvoll ist. Das folgt aus dem Hinweis, ohne eine funktionsfähige Antennenanlage werde der jeweilige Kunde im allgemeinen kein Empfangsgerät erwerben. Welche konkrete Aufklärungsmaßnahme das Berufungsgericht hätte ergreifen sollen, hat die Beschwerde nicht präzisiert. Auf eine durch Umfrage herbeizuführende Feststellung, welcher Rundfunkteilnehmer mit dem Begriff des Antennenmeßgerätes etwas anfangen kann, kam es offensichtlich nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55,60 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwert Festsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Kreiling
Seebass