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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.1983, Az.: BVerwG 1 B 53.83

Begründung einer Revision mit Rechtsfragen des Landesrechts; Grundgesetzliche Verpflichtung zur einheitlichen Ausgestaltung landesrechtlicher Regelungen zum Schutz der Sonntage und Feiertage; Zweckbestimmung von Feiertagen; Betrieb einer Spielhalle an Feiertagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 53.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.01.1983 - AZ: 12 OVG A 346/81

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Januar 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich des revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

3

Die Klägerin mißt den Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zu, ob

  1. 1.

    der Veranstaltungsbegriff des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes wie der anderen Feiertagsgesetze unter Abweichung vom natürlichen Sprachgebrauch so ausgelegt werden könne, wie dies durch das angefochtene Urteil geschehen sei,

  2. 2.

    dies noch durch den Gesetzesbefehl von Art. 139 WRV gedeckt sei,

  3. 3.

    die Auffassung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu unzulässigen Einschränkungen der Grundrechte aus Art. 2, 3 und 12 GG führe.

4

Die Frage 1. betrifft die Auslegung nichtrevisiblen niedersächsischen Landesrechts und vermag schon deswegen die Revision nicht zu eröffnen. Der Hinweis der Klägerin, daß die Auslegung des Veranstaltungsbegriffs für die Feiertagsgesetze aller Bundesländer von Bedeutung sei, ändert hieran nichts; ebensowenig ihre weitere Annahme, die angegriffene Auslegung weiche vom "natürlichen Sprachgebrauch" ab. Die Art. 140 GG, 139 WRV enthalten weder selbst einen Veranstaltungsbegriff noch verpflichten sie die Länder, die den Schutz der Sonntage und Feiertage betreffenden landesrechtlichen Regelungen einheitlich auszugestalten. Ob der Landesgesetzgeber bei Ausgestaltung der Gesetzesbegriffe vom "natürlichen Sprachgebrauch" abweichen oder ein Gericht dem Veranstaltungsbegriff des maßgeblichen Feiertagsrechts eine vom "natürlichen Sprachgebrauch" abweichende Auslegung geben darf und die von ihm gefundene Auslegung richtig ist, bemißt sich ebenfalls ausschließlich nach nichtrevisiblem - hier: niedersächsischem - Landesrecht.

5

Die Frage 2. bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gebotene besondere Schutz der Sonntage und anerkannten Feiertage soll nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verfassungsbestimmungen die Sonntage und anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung schützen, d.h. gewährleisten, daß die unmittelbar durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird. Hierzu hat der beschließende Senat bereits entschieden, daß dieser verfassungsrechtlich gebotene gesetzliche Schutz der Sonntage und anerkannten Feiertage insbesondere Verbote von Tätigkeiten oder Veranstaltungen erfaßt, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht vereinbar sind (Urteil vom 7. September 1981 - BVerwG 1 C 43.78 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 29 = NJW 1982, 899 [BVerwG 07.09.1981 - 1 C 43/78] = GewArch. 1982, 20).

6

Das Berufungsgericht hat den Betrieb einer Spielhalle an den sogenannten "stillen" - als solchen durch § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) in der Fassung vom 29. April 1969 (GVBl. S. 113) besonders geschützten - Feiertagen (Karfreitag, 17. Juni, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag) gemäß § 6 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d NFeiertagsG als ganztägig verboten angesehen, weil es sich dabei um eine uneingeschränkt zugängliche und darum öffentliche sonstige Veranstaltung im Sinne der genannten Vorschriften handele, die weder der geistig-seelischen Erhebung noch einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung diene.

7

Diese Auslegung steht mit Art. 139 WRV offensichtlich in Einklang. Eine Einschränkung dahin, daß diese Vorschrift, wie die Klägerin meint, "nur einmalige Ereignisse" erfasse, ist ihr nicht zu entnehmen. Daß der Betrieb einer Spielhalle dem besonderen Charakter der "stillen" Feiertage als Tagen der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr widerspricht, liegt auf der Hand.

8

Auch die Frage 3. vermag die Revision nicht zu eröffnen. Die angegriffene Regelung wird in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, durch Art. 139 WRV mit der Folge gedeckt, daß sie weder Vorschriften des Grundgesetzes noch sonstiges Bundesrecht verletzt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach