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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1989, Az.: BVerwG 1 B 121.89

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Regelbeitragssatz des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern; Auslegung von Satzungsbestimmungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 121.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 11.07.1989 - AZ: 6 A 138/88

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.531,74 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

3

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß das beklagte Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sie zu 5/10 des Regelbeitragssatzes herangezogen und ihr eine Ermäßigung auf 3/10 des Regelbeitragssatzes nach § 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 lit. c seiner Satzung vom 21. August 1985 mit der Begründung verwehrt hat, daß ihr zustehende Einkünfte aus dem Vermögen ihres Ehemannes keine "Nettovermögenserträge" im Sinne dieser Bestimmung seien.

4

Die Beschwerde hält zunächst die dabei auftretende Auslegungsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "Nettovermögenserträge" im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 4 lit. c der Satzung des Beklagten auf eigenem Vermögen des Mitglieds beruhen müssen oder ob insoweit auf das Familieneinkommen abzustellen ist. Außerdem wirft die Beschwerde die Auslegungsfrage auf, ob ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht des Mitglieds als dessen eigenes Vermögen anzusehen ist. Auf diese Fragen läßt sich jedoch die Revision nicht stützen, weil es sich um die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts handelt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die betreffende Satzung, die auf den §§ 4 Abs. 3, 20 Abs. 1 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung vom 29. Januar 1985 (GVBl. 1985, S. 37) beruht, gehört dem Landesrecht an. Daß die Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts aufwerfen würde, macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

5

Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 41 Abs. 1 Satz 4 lit. c der Satzung des Beklagten dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot genügt. Sie rügt, daß die Satzung den in dieser Vorschrift verwendeten Begriff der "Nettovermögenserträge" der Höhe und der Zuordnung nach nicht näher konkretisiert. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

6

Der § 41 Abs. 1 Satz 2 sieht eine Befreiung auf drei Zehntel des Regelpflichtbeitrages für den Fall vor, daß der entsprechende Unterschiedsbeitrag bis zum Pflichtbeitrag nach § 23 geleistet wird für eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung auf Grund einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingegangenen anderweitigen Zahlungsverpflichtung. Hierzu bestimmt Satz 4, daß als Befreiungstatbestand insbesondere auch "Nettovermögenserträge ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen" gelten. Der Begriff der "Nettovermögenserträge" mag aus sich heraus nicht eindeutig sein, sondern, wie auch das Berufungsgericht annimmt, der Auslegung bedürfen. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt aber einer Vorschrift nicht schon die erforderliche Bestimmtheit (vgl. z.B. BVerfGE 63, 312 <324>[BVerfG 08.03.1983 - 2 BvL 27/81]). Wesentlich ist, daß sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und daß ihr objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (BVerwGE 56, 254 <257>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in Anwendung anerkannter Auslegungsgrundsätze bejaht, ohne insoweit bundesrechtliche Maßstäbe verletzt zu haben. Es hat zum einen auf den Zweck der Übergangsregelung des § 41 der Satzung abgehoben und zum anderen den Zusammenhang der hier maßgebenden Vorschrift mit der "Grundregelung" des § 41 Abs. 1 Satz 2 sowie den weiteren "Regelbeispielen" des § 41 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) berücksichtigt. Es hat daraus hergeleitet, daß nur Erträge aus eigenem Vermögen die Befreiung begründen können und daß die Erträge geeignet sein müssen, auf Dauer die Altersversorgung des Vermögensinhabers in einer Weise sicherzustellen, wie sie sich bei Zahlung des nicht gekürzten Beitrages ergeben würde. Danach kann keine Rede davon sein, daß sich die Vorschrift hinsichtlich der Höhe und Zuordnung der Erträge nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise konkretisieren ließe. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang gegen die vom Berufungsgericht befürwortete, das Begehren der Klägerin aber nicht rechtfertigende Auslegung des Befreiungstatbestandes. Wie bereits erwähnt, ermöglicht diese jedoch für sich nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

7

Unter den dargelegten Umständen kann schließlich die Revision nicht wegen der Frage zugelassen werden, ob eine etwaige Unbestimmtheit des Befreiungstatbestandes des § 41 Abs. 1 Satz 4 lit. c die Unwirksamkeit der gesamten Satzung des Beklagten auslösen würde, übrigens ist auch nicht zweifelhaft, daß eine solche Folge nicht in Betracht käme. Führt nämlich die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 lit. c der Satzung lediglich ein Beispiel der "Grundregel" des § 41 Abs. 1 Satz 2 auf, so ist sie nicht, wie die Erstreckung ihrer Unwirksamkeit auf die gesamte Satzung voraussetzte (vgl. z.B. BVerfGE 65, 325 <358>[BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79]), mit den übrigen Bestimmungen der Satzung einschließlich der erwähnten "Grundregel" in untrennbarer Weise verflochten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.531,74 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe