Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1996, Az.: BVerwG 8 B 51.96
Festlegung einer nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten bemessenen Baugenehmigungsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 51.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1995 - AZ: 9 A 2267/92
Prozessführer
1 ...
2. ...
Prozessgegner
...
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob es
"mit Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip - vereinbar (ist), daß die Ermittlung und Bekanntgabe der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten aufgrund einer Weisung des für die Bauaufsicht zuständigen Ministeriums von den unteren Bauaufsichtsbehörden quasi wie eine Norm angewendet werden",
ist mangels Entscheidungserheblichkeit in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Für die streitentscheidende Frage, ob eine nach den von dem zuständigen Ministerium "festgelegten landesdurchschnittlichen Rohbaukosten" bemessene Baugenehmigungsgebühr rechtmäßig ist oder nicht, kommt es nämlich auf die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage einer angeblichen Bindung der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht an. Damit befaßt sich das Berufungsurteil demzufolge auch nicht. Entscheidend ist allein, ob derartige "festgelegte" Ansätze für Rohbaukosten auch die Gerichte in einem Rechtsstreit über entsprechende Gebührenbescheide "wie eine Norm" binden. Darauf zielt die Beschwerde mit dem Einwand, die Tätigkeit des Ministeriums stelle sich als unzulässige Rechtssetzung dar. Aber auch dieses Verständnis der aufgeworfenen Frage würde deren Grundsätzlichkeit nicht begründen können. Eine solche Rechtssetzungsbefugnis hat das Berufungsgericht nämlich u.a. unter Hinweis auf die im Verfahren ergangene Erläuterung des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 27. April 1992 sowie auf seine frühere Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 1. Februar 1989 - OVG 9 A 1252/88 - OVGE 41, 17 ff. und den hierzu ergangenen Beschluß vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23) verneint. Das Oberverwaltungsgericht geht insoweit in Übereinstimmung mit der Beschwerde vielmehr davon aus (vgl. das in Bezug genommene erstinstanzliche Urteil S. 7 f. und 9 sowie Urteil vom 1. Februar 1989, a.a.O., S. 22 und 25), daß die von dem Ministerium bekanntgegebenen Richtwerte der "gerichtlichen Kontrolle unterliegen, wie sie (auch) bei Feststellungen sachverständiger Personen eingreift"; sie seien als wertende Sachverhaltsfeststellungen gerichtlich überprüfbar, weil die Bekanntgaben keine Rechtsnormqualität hätten. Der Änderung des Wortlauts der einschlägigen Tarifstelle hat es nur klarstellende, keine rechtsändernde Bedeutung beigemessen; im übrigen ist mit der 8. Änderungsverordnung wieder auf die "alte" Formulierung zurückgegriffen worden.
Klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip - etwa mit Blick auf die Gewaltenteilung - sind bei dieser Auslegung des irrevisiblen Landesrechts nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 sowie Beschlüsse vom 25. September 1989, a.a.O., und vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 16.96 - n.v.). Das gleiche gilt für die Orientierung der Gebührenbemessung an landesdurchschnittlichen Rohbausummen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1969, a.a.O., und vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <169>[BVerwG 24.03.1961 - VII C 109/60]; Beschlüsse vom 25. Februar 1996, a.a.O., vom 25. September 1989, a.a.O., und vom 17. November 1978 - BVerwG 7 B 1.78 - n.v.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.282 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer