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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1967, Az.: BVerwG II B 25.67

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verlust der Bindungskraft einer Bewilligung der Versorgung; Rücknahme oder Änderung begünstigender Verwaltungsakte durch die umzugsbedingt neu zuständige Versorgungsbehörde; Versäumung der Beantragung der Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis vor dem 8. Mai 1945; Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Feststellung über den Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG II B 25.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.12.1966 - AZ: OS I 12/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Ihr Hinweis auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - geht fehl.

2

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.). Schon dem letzterwähnten Erfordernis dürfte die Beschwerdebegründung nicht genügen. Die Beschwerdebegründung führt nämlich keine einzige formulierte Rechtsfrage an, sondern enthält nur umfangreiche materiellrechtliche Angriffe gegen das Berufungsurteil und den Hinweis, daß sich daraus "viele Zweifelsfragen" ergäben; es kann jedoch angesichts der zur Entlastung des Beschwerdegerichts in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommenen Formvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht Sache des Beschwerdegerichts sein, solches - hier zudem unklares - Vorbringen daraufhin durchzuarbeiten, ob sich darin irgendeine noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbirgt. Abgesehen hiervon sind die Rechtsfragen, die der vorliegende Rechtsstreit aufwirft, nicht oder doch jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig:

3

Der Kläger war unstreitig seit dem 24. Juni 1944 Berufssoldat und am 8. Mai 1945 trotz der Folgen seiner Kriegsverletzung noch nicht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen; er meint, auf Grund des am 8. Mai 1945 noch bestehenden Berufssoldatenverhältnisses einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung zu haben. Hiernach kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß der Kläger von Art. 131 des Grundgesetzes - GG - erfaßt wird. Da § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bestimmt, daß den von Art. 131 GG erfaßten Personen außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen den Bund oder andere im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zustehen, hat das Berufungsgericht den Bescheiden, die dem Kläger in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 (Stichtag, an den die Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG allgemein anknüpfen) und dem 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) erteilt worden sind, vor allem auch dem Bescheid des Versorgungsamtes Hannover vom 10. Dezember 1945, im Ergebnis zu Recht keine rechtliche Bindungskraft zuerkannt. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131, nicht also zu dem von § 63 G 131 erfaßten Personenkreis gehört und daß das Gesetz zu Art. 131 GG nur zugunsten des letztgenannten Personenkreises die Aufrechterhaltung der zwischen dem 8. Mai 1945 und 1. April 1951 getroffenen "günstigeren Maßnahmen" - in § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 - bestimmt (vgl. hierzu BVerwGE 3, 277). Aus diesem Grund verlor die dem Kläger durch Bescheid des Versorgungsamts Hannover vom 10. Dezember 1945 eröffnete Bewilligung einer Versorgung ihre rechtliche Bindungskraft spätestens bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, und zwar kraft Gesetzes, ohne daß es der Aufhebung durch den Beklagten bedurfte. Der Bescheid vom 10. Dezember 1945 hat auch nicht etwa eine beschränkte rechtliche Bindungskraft in dem Sinne behalten, daß die Frage nach der "Dienstunfähigkeit" des Klägers ohne weiteres zu bejahen wäre; eine solche beschränkte rechtliche Bindungskraft könnte - wenn unberücksichtigt bliebe, daß der Bescheid erst nach dem 8. Mai 1945 erging - im vorliegenden Falle allenfalls bezüglich des Begriffs "Dienstunfähigkeit" im Sinne des früheren Wehr rechts zu bejahen sein, auf den sich der Bescheid vom 10. Dezember 1945 bezog und der mit dem Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 nicht identisch ist. Daraus könnte der Kläger jedoch, wie noch darzulegen sein wird, nichts zugunsten der vorliegenden Klage herleiten.

4

Dem Berufungsgericht ist, ohne daß es noch der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen bedarf, auch in der Auffassung beizupflichten, daß der Regierungspräsident in Kassel an der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12. November 1959 nicht dadurch gehindert war, daß das Landesversorgungsamt Niedersachsen diesen Bescheid erlassen hatte. Schon in den Gründen seines Urteils vom 30. Mai 1961 - BVerwG II C 139.60 - führte der Senat aus, daß die nach dem Umzug eines Versorgungsempfängers in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland zuständig gewordene Versorgungsbehörde dieses Landes berechtigt sei, einen auf Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG gestützten begünstigenden, jedoch rechtswidrigen Bescheid über die Gewährung von Versorgungsbezügen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zurückzunehmen oder zu ändern. Zur Begründung berief sich der Senat u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 15. März 1960 - 2 BvG 1.57 - (DÖV 1960 S. 424 [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57]) ausgeführt, ein Land sei zwar grundsätzlich in seiner Verwaltungshoheit auf sein eigenes Gebiet beschränkt, es liege aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes im ganzen Bundesgebiet Geltung habe. Daraus folgt, daß ein solcher Verwaltungsakt auch von der nach dem Umzug zuständig gewordenen Verwaltungsbehörde bei Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden darf; denn er kann im übrigen Bundesgebiet nicht stärkere Geltungskraft entwickeln als in dem Land, in dem er erging.

5

Dem Berufungsgericht ist ferner, ohne daß insoweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß der Bescheid des Versorgungsamtes Niedersachsen vom 12. November 1959 nicht mit der Gesetzeslage im Einklang stand. Dem Kläger stehen für die Zeit vom 1. April 1951 an nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in den bis zum 31. Dezember 1966 jeweils gültigen Fassungen dieses Gesetzes - die seit dem 1. Januar 1967 infolge Änderung des § 53 G 131 eingetretene neue Rechtslage ist in das Beschwerdeverfahren nicht einbezogen - keine Versorgungsbezüge zu. Da der Kläger unstreitig die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 G 131 (Fassungen 1951, 1953, 1957, 1961) nicht erfüllt und - mangels Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 - auch nicht den von der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (Fassungen 1957 und 1961) erfaßten Berufssoldaten zugeordnet werden kann, könnte er Versorgung für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 nur beanspruchen, wenn in seinem Falle die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (Fassungen 1957 und 1961) erfüllt wären, wenn er also infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung "dienstunfähig geworden wäre und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hätte".

6

Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (Fassungen 1957 und 1961) können allerdings nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend angenommen hat - schon deswegen verneint werden, weil der Kläger nicht vor dem 8. Mai 1945 die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis beantragte. Die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (Fassungen 1957 und 1961) setzt nicht die Stellung dieses Entlassungsantrages voraus (ebenso schon BVerwGE 14, 289 ff.[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]). Daß der Kläger gleichwohl - jedenfalls für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 - Versorgung nicht beanspruchen, das Berufungsurteil also nicht auf der eben aufgezeigten Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen kann (BVerwGE 1, 1), ergibt sich aber auf Grund der Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 dauernd um wenigstens zwei Drittel in der Erwerbsfähigkeit gemindert war. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers als richtig (bzw. als verbindlich festgestellt) unterstellen würde, daß er am 8. Mai 1945 dauernd dienstunfähig im Sinne des früheren Wehrrechts gewesen sei, daß er zu diesem Zeitpunkt auch alle übrigen wehrrechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer lebenslänglichen Dienstzeitversorgung - abgesehen von dem Entlassungsantrag - erfüllt habe und daß er allein schon deswegen den von der zweiten Alternative erfaßten Berufssoldaten zuzuordnen sei, so könnte doch daraus allenfalls hergeleitet werden, daß der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, die ihm als "Stichtagsverpasser" den Zugang zu der "Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 Fassungen 1957 und 1961) eröffnen, und daß er, obgleich er den Stichtag des 8. Mai 1935 versäumte, nicht schlechter aber auch nicht besser als die von der ersten Alternative erfaßten vergleichbaren "Stichtagserfüller" behandelt werden dürfe (vgl. hierzu BVerwGE 24, 44 ff.). Ein "Stichtagserfüller", der als Berufsoffizier - wie der Kläger - eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren erreichte, ist jedoch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 (Fassungen 1951, 1953, 1957, 1961) nur wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln, d.h. er kann Versorgung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 G 131 (Fassungen 1951, 1953, 1957, 1961) beanspruchen, nämlich nur dann, wenn er am 8. Mai 1945 "dienstunfähig" im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 war (vgl. auch hierzu BVerwGE 24, 44 ff.). Daß die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 am 8. Mai 1945 bei dem Kläger vorlagen, hat das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können. Dies hat Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde irrt, soweit sie geltend macht, allein schon aus der Anerkennung der Versehrtenstufe II oder III sei herzuleiten, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dauernd um wenigstens zwei Drittel in der Erwerbsfähigkeit gemindert, also dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 gewesen sei. Denn durch die Versehrtenstufe wurde nur der Grad der körperlichen Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit durch eine Wehrdienstbeschädigung oder ihre Folgen bestimmt. Beruf, Arbeitsmöglichkeit, etwaige Arbeitstätigkeit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit waren für die Beurteilung unerheblich (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -).

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Zu Unrecht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiterhin geltend, § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 G 131 in den bis zum 31. Dezember 1966 jeweils gültigen Fassungen sei auf den Kläger unanwendbar, weil er schon bis zum 8. Mai 1945 nach früherem Wehrrecht einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erworben habe und ihm dieser Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 16, 94 ff.) nicht entzogen werden dürfe. Der Senat hat schon geklärt (vgl. BVerwGE 24, 44 ff. [51 unten ff.]), daß die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Anwendungsfälle der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (Fassungen 1957 und 1961) betrifft, nicht also die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift geregelten Fälle, zu denen der des Klägers günstigstenfalls zu rechnen ist.

8

2.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, die der Kläger während der Beschwerdefrist angeführt hat; die von ihm später angeführten Entscheidungen sind ohne weiteres unbeachtlich.

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Das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 96.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 11) stellt klar, daß die gemäß § 35 Abs. 1 G 131 zu treffende Feststellung über den Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung sich auch auf den Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit erstrecken müsse, zumal der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls jederzeit im Rahmen neuer beamten- oder besoldungsrechtlicher Regelungen Bedeutung erlangen könne. Von dieser Entscheidung weicht das Berufungsurteil schon deswegen nicht ab, weil der Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 12. November 1959 nicht in Anwendung des § 35 Abs. 1 G 131 erging.

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Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 29 G 131 Nr. 3) ab. Dem Urteil vom 20. Mai 1958 ist - worauf das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt hingewiesen hat (u.a. Urteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 - und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -) - lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend ist, wenn und soweit sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Unfallversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind. Selbst wenn man das gleiche für das Vorliegen der im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Dienstunfähigkeit gelten lassen wollte, so läge hier eine Divergenz, auf der das Berufungsurteil beruhen könnte (BVerwGE 1, 1), nicht vor; denn die Bindung könnte sich allenfalls auf die Anwendung des wehr rechtlichen Begriffs der Dienstunfähigkeit erstrecken, der von dem Kläger geltend gemachte Versorgungsanspruch setzt indessen - wie schon dargelegt worden ist - voraus, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig auch im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 war, und diese Dienstunfähigkeit ist nicht identisch mit der Dienstunfähigkeit im Sinne des früheren Wehrrechts.

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Anscheinend will die Beschwerde ferner geltend machen, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 33) ab. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der im Urteil vom 25. März 1963 dargelegten und später wiederholt bestätigten (u.a. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [270/271]) Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß eine "dauernde" Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 am 8. Mai 1945 schon dann vorlag, wenn der Betroffene auf nicht absehbare Zeit zu zwei Dritteln in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, und daß dafür, was als "nicht absehbare Zeit" anzusehen ist, der aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu messende Zeitraum von einem Jahr einen Anhalt bietet.

12

Da die Beschwerde einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht "bezeichnet" hat (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ist sie hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel