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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1963, Az.: BVerwG VI C 24.61

Versorgungsansprüche eines Beamten ; Anspruch auf ein Übergangsgehalt ; Anspruch auf lebenslange Dienstzeitversorgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 24.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.12.1960 - AZ: Nr. 146 III 59

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1917 geborene Kläger wurde am 4. November 1937 zur Erfüllung seiner Wehrpflicht Soldat. Am 1. September 1941 wurde er als Leutnant in das Berufssoldatenverhältnis übernommen und am 1. April 1942 zum Oberleutnant befördert. Im Juni 1943 wurde er im Fronteinsatz schwer verwundet. Nach seiner Genesung wurde er im Ersatzheer beim Grenadier-Ersatz-Bataillon 42 in B... und im Heerespersonalamt weiterverwendet. Hier wurde er am 1. Januar 1944 zum Hauptmann befördert.

2

Als Kriegsdienstbeschädigung sind beim Kläger u.a. der Verlust des rechten Unterschenkels und eine mittelstarke Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr anerkannt. Im September 1944 erhielt er den Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Versehrtenstufe III.

3

Nach Erlaß des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle A... ihm Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zu gewähren. Die Finanzmittelstelle lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 13. Januar 1959 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden.

4

Auf seine Anfechtungsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach den Beklagten durch Urteil vom 15. Juli 1959, dem Kläger Übergangsgehalt nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren, und wies die Klage im übrigen ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung, soweit die Klage nicht abgewiesen war, auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 2. Dezember 1960 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die vom Kläger eingelegte Berufung hat er zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Da der Kläger den Stichtag des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfülle und auch nicht bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitverordnung entlassen worden sei, hätte er nur dann einen Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, wenn § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zuträfe, wenn er also infolge der bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sei und dadurch nach damaligem Recht einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hätte.

6

Ob der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen sei, müsse nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 beurteilt werden. Hiernach sei Dienstunfähigkeit bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben infolge der körperlichen Beeinträchtigung um wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aber am 8. Mai 1945 nicht in diesem Maße gemindert gewesen, so daß er damals auch nicht dienstunfähig gewesen sei.

7

Entgegen der Auffassung des Klägers komme es im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht darauf an, ob er damals die zum aktiven Wehrdienst als Berufsoffizier erforderlichen körperlichen Kräfte noch besessen habe. Zwar könne dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnommen werden, daß für die Feststellung der Dienstunfähigkeit die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 gelte. Denn nach der insoweit eindeutigen Fassung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 könne Absatz 1 erst dann angewandt werden, wenn eine Dienstunfähigkeit festgestellt sei. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 5 ergebe sich jedoch aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und dem Zweck des § 53 Abs. 2 G 131. Danach habe mit § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 der hier genannte Personenkreis den Berufssoldaten gleichgestellt werden sollen, die neben dem Tatbestand der ersten und zweiten Alternative dieser Vorschrift auch noch die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 erfüllten. Aus der Gleichstellung dieser Personenkreise ergebe sich hier, daß der Kläger mit einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren nicht besser gestellt sein könne als ein Berufsoffizier mit gleicher Dienstzeit, der bis zum 8. Mai 1935 in den Wehrdienst eingetreten sei. Dieser (vergleichbare) Berufsoffizier wäre nach § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 wie ein Beamter auf Widerruf mit einem Versorgungsanspruch nur im Falle der Dienstunfähigkeit nach § 6 Abs. 2 G 131 zu behandeln; für die Feststellung der Dienstunfähigkeit gelte aber bei Berufsoffizieren § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131.

8

Die Dienstunfähigkeit sei, falls sie nicht zweifelsfrei vorliege, durch amts- oder versorgungsärztliche Untersuchung festzustellen (§ 69 G 131). Die Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit richte sich sinngemäß nach dem Bundesversorgungsgesetz, so daß es darauf ankomme, um wieviel die Befähigung zur gewöhnlichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die anerkannte Körper- oder Gesundheitsschädigung beeinträchtigt sei.

9

Bei der Festsetzung der Kriegsopfer-Versorgungsansprüche des Klägers sei in dem ärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt O... und M... vom 29. Juli 1949 festgestellt worden, daß "sämtliche gefundenen Leiden" des Klägers seine Erwerbsfähigkeit um insgesamt 60 v.H. minderten. Zu demselben Ergebnis komme auch das versorgungsärztliche Gutachten des Versorgungsamtes N... vom 25. September 1950. Diese beiden ausführlichen und gründlichen Gutachten widerlegten die Annahme einer Erwerbsminderung von 70 v.H. in dem vorläufigen Bescheid der Landesversicherungsanstalt vom 26. Oktober 1948, die auf der Bestätigung des Städtischen Gesundheitsamtes N...-... vom 7. Juni 1946 beruhe, der Kläger sei Versehrter der Stufe III. Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit unmittelbar nach Kriegsende sei nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren worden, und eine Nachprüfung der vorläufigen Feststellung vom 26. Oktober 1948 sei auch im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers angebracht gewesen. Er habe seit dem 20. Mai 1946 bei einer Hauptkasse der Reichsbahn gearbeitet, ohne durch Krankheiten längere Zeit auszufallen. Nach seiner Meldung für den nichttechnischen Dienst sei er von seiner Dienststelle als körperlich uneingeschränkt geeignet sowie gut geeignet für den Verkehrsdienst beurteilt worden. Das Gericht sei deshalb überzeugt, daß der Kläger infolge der bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung nicht dienstunfähig geworden sei, so daß er die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht erfülle. Sein Dienstverhältnis gelte daher nach § 53 Abs. 2 Satz 3 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet.

10

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht dem Kläger nach § 53 in Verbindung mit § 37 G 131 Übergangsgehalt zugesprochen. Aus der Feststellung, daß beim Kläger die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht vorliege, ergäbe sich vielmehr nach § 53 Abs. 2 Satz 3 G 131 die Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des 8. Mai 1945. Die Gewährung von Übergangsgehalt sei für die in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 genannten Berufssoldaten nicht vorgesehen.

11

Gegen das dem Kläger am 15. Dezember 1960 zugestellte Berufungsurteil hat er am 12. Januar 1961 die zugelassene Revision eingelegt.

12

Er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 1959 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1960 sowie den Bescheid der Finanzmittelstelle A... vom 13. Januar 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1. September 1957 Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren,

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hilfsweise,

einen Unterhaltsbeitrag nach § 29 G 131 in Verbindung mit §§ 142, 181a Abs. 4 BBG zu gewähren.

14

Der Kläger hat die Revision am 11. Februar 1961 begründet. Mit der Revision wird Verletzung des § 53 und des § 6 Abs. 2 G 131 gerügt und im wesentlichen vorgetragen:

15

Das Berufungsurteil verletze § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131. Der Kläger sei infolge seiner Dienstbeschädigung dienstunfähig im Sinne des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - gewesen. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß sich die Dienstunfähigkeit nach diesem Gesetz bestimmen müsse und nicht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Ferner sei im Berufungsurteil nicht berücksichtigt, daß die Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945, nicht dagegen im Zeitpunkt der Urteilsfindung vorgelegen zu haben brauche, um die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 zu erfüllen. Der Kläger sei auch jetzt noch mehr als zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, und es sei unbillig, seine persönliche Energie und seinen Arbeitswillen gegen ihn auszuwerten. Daß er nach seiner Verwundung nicht entlassen worden sei, beruhe nur auf den besonderen Verhältnissen des "totalen" Krieges. Den Schwerbeschädigtenausweis der Versehrtenstufe III habe er nach seiner Genesung auf Grund einer gründlichen Untersuchung erhalten.

16

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

17

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

18

II.

Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Die Revision hat Erfolg.

20

Der Kläger kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Versorgungsansprüche auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG nur geltend machen, wenn die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zutrifft. Hiernach erhalten Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllen, aber infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung bis zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sich die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 G 131 nach Absatz 1 Satz 5 und nicht nach den am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Vorschriften bestimmt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] [292 ff.] ausgeführt hat, enthält § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 die Fiktion, daß für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG als Dienstunfähigkeit im Sinne der am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Vorschriften die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel anzusehen ist. In diesem Urteil ist dargelegt, daß diese Fiktion im Rahmen sowohl des § 53 Abs. 1 G 131 als auch des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 sinnvoll ist. Denn seit dem Zusammenbruch des Reiches bestand für Berufssoldaten durch die Auflösung der Wehrmacht keine Einsatzmöglichkeit im aktiven Wehrdienst mehr, sondern nur noch im allgemeinen Erwerbsleben. Nur diese Einsatzmöglichkeit war danach ein brauchbarer und geeigneter Maßstab für die Versorgungsbedürftigkeit eines dienstbeschädigten früheren Berufssoldaten. Hieran hat sich auch durch den Aufbau der Bundeswehr nichts geändert, weil der aktive Dienst nur geringe Einsatzmöglichkeiten für frühere Berufssoldaten bietet, die am 8. Mai 1945 dauernd in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel gemindert waren. Nur die Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. dazu auch das Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 22 = RiA 1960 S. 270]) kann deshalb zuverlässig Aufschluß darüber geben, ob die Gewährung einer Versorgung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gerechtfertigt ist, also mit dem Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG im Einklang steht. - Dieser Auslegung des § 53 G 131 schließt sich der erkennende Senat an. Die Revision des Klägers gibt keinen Anlaß, hiervon abzugehen. Der Senat folgt auch der Auffassung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in dem angeführten Urteil, daß nicht ein Antrag des Berufssoldaten auf Entlassung bis zum 8. Mai 1945 gestellt sein mußte, um den Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung nach damaligem Recht auszulösen.

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Die Revision hat jedoch Erfolg, weil dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob das Berufungsgericht den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, der am 8. Mai 1945 bestand, geprüft und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Dies ist der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 für die Entscheidung, ob der Kläger dienstunfähig war, maßgebende Zeitpunkt. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil die ärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt und des Versorgungsamts zugrunde gelegt, die erst in den Jahren 1949 und 1950 erstattet worden sind. In diesen Gutachten ist aber die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung nur für den jeweiligen Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen des Klägers festgestellt. Da es auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit am 8. Mai 1945 ankommt, hätte das Berufungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO auch würdigen müssen, daß der Kläger im September 1944 den Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Versehrtenstufe III erhalten hatte, daß er erst am 20. Mai 1946, also mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, seinen Dienst bei der Reichsbahn aufgenommen hat und daß ihm die Landesversicherungsanstalt auf Grund einer ärztlichen Untersuchung durch das Städtische Gesundheitsamt N... vom Juni 1946 im Oktober 1948 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. anerkannt hat. In Anbetracht dieser im Urteil festgestellten Tatsachen genügte für die Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dauernd um wenigstens zwei Drittel in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen ist, nicht der Hinweis, daß "bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit in der Zeit unmittelbar nach dem Kriegsende nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren worden" sei.

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Zwar irrt der Kläger, wenn er allein schon aus der Anerkennung der Versehrtenstufe III in dem Schwerkriegsbeschädigtenausweis aus dem Jahre 1944 herleiten zu können glaubt, damals sei seine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits mit mehr als 70 v.H. angenommen worden. Denn durch die Versehrtenstufe wurde nur der Grad der körperlichen Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit durch eine Wehrdienstbeschädigung oder ihre Folgen bestimmt. Beruf, Arbeitsmöglichkeit, etwaige Arbeitstätigkeit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit waren für diese Beurteilung unerheblich (vgl. §§ 83 und 84 WFVG und die Durchführungsbestimmungen hierzu vom 29. September 1938 [RGBl. I S. 1293, 1302]). Doch hätte sich dem Berufungsgericht, hätte es auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit am 8. Mai 1945 abgestellt, bei diesem hohen Grad der körperlichen Beeinträchtigung und dem mehr als einjährigen Zeitraum nach dem 8. Mai 1945 bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit in diesem Zeitpunkt lag schon vor, wenn er am 8. Mai 1945 auf Grund der zu dieser Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auf nicht absehbare Zeit zu zwei Drittel erwerbsunfähig war (so für die hinsichtlich des Merkmals "dauernd" vergleichbare Dienstunfähigkeit des Beamten: Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - [DVBl. 1958 S. 61 = RiA 1957 S. 377 = ZBR 1957 S. 400]). Dafür, was als absehbare Zeit anzusehen ist, wird der Zeitraum von einem Jahr nach dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt, der auch der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBG und des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG zugrunde liegt, einen Anhaltspunkt bieten können (vgl. Brosche, G 131, 3. Aufl., § 53 Anm. 23). Die möglicherweise später eingetretene nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers konnte an seinem etwaigen Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 8. Mai 1945 nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 G 131 nichts mehr ändern (vgl. Urteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -).

23

Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden. Die Streitsache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können. Für das weitere Verfahren in der Tatsacheninstanz ist noch zu bemerken: Das Berufungsgericht wird schwerlich ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens beurteilen können, ob der Kläger am 8. Mai 1945 in dem dargelegten Sinn dauernd um wenigstens zwei Drittel in der Erwerbsfähigkeit gemindert war. Aus eigener Sachkenntnis wird es aus den ärztlichen Befunden in den Gutachten der Landesversicherungsanstalt und des Versorgungsamts keine sicheren Schlüsse auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 und deren voraussichtliche Dauer ziehen können. Für die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens wird es von Bedeutung sein können, ob sich beim Städtischen Gesundheitsamt N... oder anderen mit den Kriegsopfer-Versorgungsansprüchen des Klägers befaßten Behörden noch Unterlagen über dessen vertrauensärztliche Untersuchung am 7. Juni 1946 befinden, denen zufolge die Landesversicherungsanstalt im Jahre 1948 die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 70 v.H. angenommen hat.

24

Auf den erstmals mit der Revision gestellten Hilfsantrag war im Revisionsverfahren nicht einzugehen, weil er eine unzulässige Klageänderung enthält (§ 142 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf' 10.700 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert