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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.2000, Az.: BVerwG 1 D 49.99

Veruntreuung von Nachnahmegeld in Höhe von 220 DM durch einen Beamten; Keine Anwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Milderungsgrund; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses trotz Weiterbeschäftigung; Vorliegen des Milderungsgrunds der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat; Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 49.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 28887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.06.1999 - AZ: XVI VL 48/98

Verfahrensgegenstand

Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst

Prozessgegner

Posthauptschaffner ...

In dem hat Disziplinarverfahren
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juni 2000,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller , Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig , ferner
Regierungsdirektor Christoph Gille, Postbetriebsassistent Guido Griep als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 9. Juni 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 8. Oktober 1996 einen Nachnahmebetrag von 220 DM veruntreut und

  2. 2.

    in den Jahren 1994 bis 1997 leichtfertig Schulden in Höhe von rd. 20 000 DM gemacht hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 9. Juni 1999 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt wird. Es hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Am 8. Oktober 1996 stellte der Beamte der Firma S. in M. eine Nachnahmesendung zu und kassierte dabei 220 DM. Er rechnete den Nachnahmebetrag weder am Zustelltag noch in der Folgezeit auf der Dienststelle ab, sondern behielt das Geld für sich. Als er am 17. Dezember 1996 mit der Reklamation des Absenders konfrontiert wurde, stritt er ab, sich das Geld zugeeignet zu haben, erklärte sich aber zur Begleichung des Schadens bereit. Im Januar 1997 überwies der Beamte das Geld.

4

Die Vorinstanz ging davon aus, daß sich der Beamte als Folge seiner finanziellen Verbindlichkeiten oft in akuter Geldverlegenheit befunden haben dürfte. Es schloß deshalb nicht aus, daß sich der Beamte am 8. Oktober 1996 in einer besonderen Versuchungssituation befand, weil er das Geld dringend benötigte, etwa für die Reparatur seines Kraftfahrzeuges oder vergleichbare Ausgaben.

5

Vom Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens hat das Gericht den Beamten freigestellt.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat die An-sich-Nahme des Nachnahmebetrages durch den Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG bewertet. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sah es deshalb nicht als zerstört an, weil es dem Beamten den Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat zubilligte. Es hielt deshalb die Versetzung des Beamten in das nächstniedrigere Amt seiner Laufbahn als ausreichende disziplinare Reaktion.

7

3.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts im Disziplinarmaß aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß der Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht vorliege. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür habe weder der Beamte vorgetragen noch seien sie in anderer Weise ersichtlich. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher erforderlich.

8

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

9

Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

1.

Das Dienstvergehen wiegt schwer und macht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erforderlich. Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 1 D 23.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 247>; Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - <BVerwGE 113, 208 = BVerwG DokBer B 1998, 207 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 15 = NVwZ 1998, 1083 = IÖD 1998, 172 = DÖD 1998, 231>; Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -; Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 1 D 32.99 -).

11

2.

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier gegeben.

12

a)

Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muß unverschuldet und aus der Sicht des Beamten ausweglos sein (Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 1 D 32.99 -). Im vorliegenden Fall hatte der Beamte zur Tatzeit zwar Schulden in beträchtlicher Höhe. Die veruntreuten 220 DM dienten aber nicht dazu, dem Beamten den unbedingt notwendigen Lebensbedarf zu sichern. Dem Beamten blieb trotz seiner Schulden der existenznotwendige Bedarf. Im übrigen hat er im Rahmen seiner Vernehmung vom 5. März 1998 vor dem Untersuchungsführer selbst erklärt, der Verlust der 220 DM hänge nicht mit seinen Schulden zusammen. Zur maßgeblichen Zeit hätte er von seinen Eltern jede Unterstützung bekommen.

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b)

Der vom Bundesdisziplinargericht angenommene Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat setzt voraus, daß der Beamte aufgrund einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt hat (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 2000 - BVerwG 1 D 58.97 -; Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 45.98 -; Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 42.98 -; Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>).

14

Anhaltspunkte für eine besondere Versuchungssituation sind vom Beamten weder vorgetragen noch aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich. Der Beamte hat das kassierte Nachnahmeentgelt bei Ausübung seiner ihm vertrauten Tätigkeit, nämlich beim täglichen Umgang mit Postsendungen, unterschlagen. Der Einzug von Nachnahmegeldern gehörte für ihn zu den gewohnten dienstlichen Verrichtungen und begründete keine besondere, ihn in Versuchung führende Situation. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beamte an jenem Tag in einer akuten Geldverlegenheit befunden hat, wie es das Bundesdisziplinargericht als naheliegend ansieht, liegen nicht vor. Der Beamte hat das selbst nicht behauptet, im Gegenteil im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 5. März 1998 erklärt, der Verlust der 220 DM hänge nicht mit seinen Schulden zusammen. Er hätte von seinen Eltern zu jener Zeit jede Unterstützung bekommen.

15

Die Tatsachen, daß ein Beamter Schulden hat und sich trotz bisheriger Unbescholtenheit an dienstlich anvertrautem Geld vergreift, begründen keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Annahme eines Milderungsgrundes. Zwar brauchen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes im Einzelfall nicht positiv festgestellt zu werden. Vielmehr sind sie zugunsten des Beamten nach dem Grundsatz in dubio pro reo anzunehmen, wenn nur hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen (vgl. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 18.97 -; Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwGE 93, 294 = BVerwG DokBer B 1993, 7>). Der Grundsatz in dubio pro reo bedeutet selbst im strafrechtlichen Bereich nicht, daß das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muß, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 261 Rn. 26). Entsprechendes gilt für das Disziplinarrecht (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 - <BVerwG DokBer B 1980, 109 = BVerwGE 63, 319>; Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 1 D 25.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 135>). An solchen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Milderungsgrund fehlt es im vorliegenden Fall.

16

3.

Von einem Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn zum Beamten kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Beamte nach Aufdeckung des Dienstvergehens weiterbeschäftigt worden ist. Die weitere Tragbarkeit des Beamten ist nach der Rechtsprechung des Senats von den Disziplinargerichten und nicht vom jeweiligen Dienstvorgesetzten zu beurteilen. Sie kann auf Gründen (z.B. betriebs- oder personalwirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719>; Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -). Zwar kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung in derselben Dienststelle als Indiz für einen nicht völligen Vertrauensverlust angesehen werden (Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 D 37.97 -). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat in der Hauptverhandlung gegenüber dem Senat dargelegt, daß der Beamte lediglich wegen Personalmangels an Zustellern vorläufig - dazu in einem anderen Postamt - eingesetzt worden ist und sein jetziger Dienstvorgesetzter das Vertrauensverhältnis als zerstört ansieht.

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4.

Die Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 2. April 1998 - BVerwG 1 D 4.98 -; Urteil vom 22. Februar 2000 - BVerwG 1 D 58.97 -).

18

5.

Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Wegen seiner bisherigen Unbescholtenheit ist der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Er ist eines solchen in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt wie üblich zunächst sechs Monate. Wenn der Beamte nachweist, daß er während des gesamten Bewilligungszeitraums sich mit Nachdruck um eine andere Erwerbsquelle bemüht, damit jedoch keinen Erfolg gehabt hat, ist die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf Antrag durch das Bundesdisziplinargericht möglich.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Mayer
Müller
Prof. Dr. Dörig