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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1998, Az.: BVerwG 1 D 18.97

Vorliegen des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation; Vorliegen einer neurotisch stark gestörten Persönlichkeit; Fehlen von Anhaltspunkten für einen gezielten Zugriff auf den Briefinhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 18.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.11.1996 - AZ: VIII VL 11/96

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...,

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. März 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Verwaltungsamtsrat Kurt Niessner
Postbetriebsassistent Peter Neuroth als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 28. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Bund hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 28. November 1996 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht H. im rechtskräftigen Urteil vom 18. Januar 1996 getroffen und mit dem es den Beamten wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beamte am 9. Juni 1995 als Postbediensteter unbefugt eine der Post zur Übermittlung auf dem Postweg anvertraute und verschlossene Briefsendung, die an Frau Marianne J. gerichtet war und Briefmarken im Gesamtwert von 20,80 DM enthielt, geöffnet, den Inhalt herausgenommen und für sich behalten.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch abgesehen werden, da das Vorliegen des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation zur Tatzeit nicht auszuschließen sei. Die psychische Verfassung des Beamten sei damals durch eine starke Niedergeschlagenheit infolge der von ihm nicht verkrafteten Trennung von seiner Freundin gekennzeichnet gewesen. Gegen einen planvoll zielgerichteten Zugriff als Briefmarkensammler auf die Briefmarken spreche, daß er den Brief auf einem Bahnsteig des Hauptbahnhofs in H. gleichsam unter den Augen der Öffentlichkeit beraubt und die Briefmarken bei der Tage später durchgeführten Hausdurchsuchung noch bei sich getragen habe.

3

2.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer besonderen psychischen Ausnahmesituation hätten zur Tatzeit nicht vorgelegen. Die Trennung von seiner Freundin habe bereits drei Monate vor der Tat stattgefunden. Der Beamte sei als Briefmarkensammler auch zielstrebig und planvoll vorgegangen. Dies gelte auch für die Wahl des Tatortes. Angesichts der Betriebsamkeit auf einem Bahnsteig bleibe eine solche Vorgehensweise in der Regel unentdeckt.

4

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

5

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

6

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts ist nicht zu beanstanden.

7

1.

Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen öffnet und den Inhalt entwendet, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>).

8

Mit dem Öffnen des Briefes und der Entwendung der Briefmarken hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebs. In der schuldhaften Verletzung des - auch strafrechtlich geschützten - Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - m.w.N.).

9

2.

Von der Verhängung der Höchstmaßnahme kann in einem solchen Fall nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Für die Annahme seiner Voraussetzungen gelten dabei nicht die strengen Beweisanforderungen. Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwGE 93, 294 = BVerwG DokBer B 1993, 7>). Das ist hier der Fall. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation gegeben.

10

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf Beförderungsgut ausnahmsweise möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters anzusehen ist (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -). Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -).

11

aa)

Der Beamte befand sich zur Tatzeit (9. Juni 1995) in einer psychischen Ausnahmesituation. Diese war durch die von dem Beamten kurz vor der Tat schockartig erlebte endgültige Trennung von seiner Freundin ausgelöst worden. Am 4. Juni 1995 (Sonntag) hatte er von dem Zeugen R. erfahren, daß seine, des Beamten, Freundin, die sich Ende März/Anfang April 1995 ohne nähere Begründung von ihm abgewandt hatte, inzwischen eine neue Beziehung eingegangen war und daß der Zeuge mit ihr auch damals noch intim war. Diese Nachricht hatte den Beamten schwer getroffen. Im Laufe der folgenden Woche versuchte er ständig, mit seiner Freundin telefonisch Kontakt aufzunehmen, um sie zur Rede zu stellen und ihr Verhältnis zueinander zu klären. Dies gelang ihm jedoch nicht. Eine Aussprache fand nicht statt. Am 9. Juni 1995 (Freitag) kam es dann zu dem Zugriff auf den Brief von der Versandstelle für Postwertzeichen.

12

Zwar ist die Beendigung einer Liebesbeziehung im Regelfall kaum geeignet, bei einem 28jährigen Mann einen vorübergehenden seelischen Schock auszulösen. Im vorliegenden Sonderfall handelt es sich jedoch bei dem Beamten um eine offensichtlich neurotisch stark gestörte Persönlichkeit, die sich in ihrer Vorstellungswelt mit der Trennung von der Freundin lange Zeit nicht abfinden konnte und wohl auch nicht abgefunden hat. Gerade kurz vor der Tat hatte sich für den Beamten durch seine vergeblichen Telefonanrufe die Trennungs- und drohende Verlustsituation gesteigert aktualisiert. Sie gipfelte bei ihm am Tattag letztlich in dem Bewußtsein des endgültigen Verlustes der Freundin, den er aufgrund seiner neurotischen Fehlsteuerung nicht normgerecht verarbeitet und deshalb als Schock erlebt hat. Zu der anschließenden Kurzschlußhandlung, dem Zugriff auf den Brief, kam es nur deshalb, weil er damals aufgrund seiner psychischen Verfassung kein anderes "Ventil" gesehen hat. Den Eindruck einer psychisch sehr gehemmten Persönlichkeit hat der Senat von dem Beamten in der Hauptverhandlung gewonnen. Zwar hat dieser sich verbal vorteilhaft darstellen können. Dies läßt sich jedoch auf seine - auch ärztlich attestierte - überdurchschnittliche Intelligenz zurückführen. Jedenfalls schließt dieser Umstand nicht aus, daß sich der Beamte damals in einer schockartig ausgelösten, außergewöhnlichen Seelenlage befunden hat. Diese Beurteilung wird durch die Aussage des Zeugen C. eines Bekannten des Beamten, bestätigt. Der Zeuge beschreibt den Beamten als sehr gutmütig und sensibel. Für diesen sei es die erste feste Freundin gewesen, die "aber nur noch mit ihm gespielt" habe. Als es zum endgültigen Bruch der Beziehung gekommen sei, habe der Beamte sogar Selbstmordgedanken geäußert. In seinem persönlichen Verhalten sei eine starke Veränderung zu beobachten gewesen. Die vom Beamten vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigungen - er unterzieht sich seit Ende Mai 1996 aufgrund einer neurotischen Fehlentwicklung einer nervenärztlichen Behandlung - attestieren ihm ebenfalls schon seit Jahren vorhandene starke Kontakt- und Beziehungsstörungen. Nach alledem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beamte zur Tatzeit in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage befand, in der er kurzschlußartig versagt hat.

13

bb)

Bei der Öffnung des Briefes und der Zueignung der Briefmarken handelte es sich auch um eine schocktypische Verfehlung. Die durch den Schock ausgelöste psychische Ausnahmesituation war für das Dienstvergehen kausal (vgl. auch Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 1 D 33.75 - <BVerwG DokBer B 1976, 175 = ArchPF 1976, 1194>). Dafür sprechen insbesondere die Tatumstände. Der Beamte hatte auf einen Brief zugegriffen, der allein in einem Behälter IV auf der Förderanlage lag, und hatte ihn mitgenommen, um ihn während der Pause im Hauptbahnhof H. auf dem Bahnsteig zu öffnen. Auch wenn er sich dort nicht bewußt einer Entdeckung ausgesetzt hat, so mußte er doch schon wegen der Nähe zu seiner Dienststelle damit rechnen, von Kollegen beobachtet zu werden. Dies war dann auch der Fall. Dem Beamten kann auch nicht widerlegt werden, daß es ihm - obwohl er Briefmarkensammler ist - eigentlich gleichgültig war, um was für einen Brief es sich damals gehandelt hat. Gegen einen gezielten Zugriff gerade auf die Sammlermarken spricht insbesondere der Umstand, daß diese bei der Hausdurchsuchung am folgenden Montag (12. Juni 1995) noch in der Brieftasche des Beamten, in die er sie am 9. Juni 1995 eingesteckt hatte, sichergestellt werden konnten. Wäre es ihm bewußt um die Sicherung des Besitzes an den Marken gegangen, hätte er sie unverzüglich seiner Sammlung zugefügt oder sie anderweitig beiseite geschafft. Gerade die Tatsache, daß er dies nicht getan hat, ist ein Indiz für ein kurzschlußartiges, persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten und damit für eine schocktypische Reaktion.

14

b)

Weitere anerkannte Milderungsgründe kommen dem Beamten nicht zugute. Insbesondere scheidet der Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter oder Geld geringen Wertes aus. Dieser Milderungsgrund, bei dem der Senat derzeit von einer Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50 DM ausgeht (Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 40.97 -), die hier mit 20,80 DM nicht überschritten wäre, liegt deshalb nicht vor, weil der Beamte eine ihm dienstliche anvertraute oder zugängliche Postsendung geöffnet hat. Er hat sich dadurch nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit ein weiteres wichtiges Schutzgut verletzt (vgl. dazu Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Müller