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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1997, Az.: BVerwG 8 B 2.97

Nichteinhaltung der Ladungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung ; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten; Erfordernis eines Gesuchs um Terminverlegung ; Einnahme des richterlichen Augenscheins ohne vorherige Unterrichtung der Beteiligten ; Anordnung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs durch eine Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 2.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.09.1996 - AZ: 9 L 3405/95

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch beruht das angefochtene Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die mit der Beschwerde gerügte Nichteinhaltung der Ladungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. September 1996 kann nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (vgl. etwa Beschluß vom 25. September 1981 - BVerwG 6 CB 144.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 1 S. 1). Eine zu kurzfristige Terminsanberaumung und Ladung zur mündlichen Verhandlung kann allerdings zu einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs führen (vgl. etwa Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 7.73 - BVerwGE 44, 307 <308 ff.>[BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73]). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 <99> m.w.N.; BVerfGE 74, 220 <225>[BVerfG 10.02.1987 - 2 BvR 314/86] m.w.N.). Das gilt namentlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, deren Haupt- oder Nebenzweck gerade darin besteht, entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten die Gewährung rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Auch ein solcher Verfahrensverstoß rechtfertigt nur dann die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es der betroffenen Partei oder ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht möglich war, sich mit den Mitteln des Prozeßrechts rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8 S. 3 <6> m.w.N.; Urteil vom 3. Juli 1992, a.a.O. S. 99). Eine Partei, die von einer ihr insoweit eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1987 - BVerwG 4 C 2.86 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 38 S. 1 <2 f.> m.w.N.). So verhält es sich hier.

3

Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist bereits in der ihm - ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen, von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses - am 5. September 1996 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. September 1996 angekündigt worden, aus organisatorischen Gründen sei es eventuell erforderlich, den Termin kurzfristig um einen Tag auf die gleiche Stunde vorzuverlegen. Mit Schreiben vom 17. September 1996 ist ihm sodann die in Aussicht gestellte Vorverlegung des Verhandlungstermins mitgeteilt worden. Die Sitzungsniederschrift des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 1996 enthält die Feststellung, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe dem Berichterstatter am 24. September 1996 mitgeteilt, er werde zum Termin nicht erscheinen. Daß und ggf. aus welchen Gründen es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht möglich war, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtzeitig um Terminverlegung und Ladung zu dem neuen Termin nachzusuchen, legt die Beschwerdebegründung nicht in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Ein Hinderungsgrund ist insoweit auch nicht sonstwie ersichtlich.

4

Entsprechendes gilt für die mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die mündliche Verhandlung auf dem Grundstück der Klägerin durchgeführt, ohne einen Beweisbeschluß zu erlassen, aus dem zu erkennen gewesen sei, was Gegenstand des Augenscheins sein solle. Nach § 102 Abs. 3 VwGO können die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Einnahme eines Augenscheins an auswärtigem Ort erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben war, kann auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. In dem Fehlen der Notwendigkeit zur sachdienlichen Erledigung liegt nämlich allein noch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens, weil § 102 Abs. 3 VwGO lediglich eine Ordnungsvorschrift ist. Deren Verletzung kann freilich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten dadurch Nachteile für die Wahrung seiner Rechte entstehen. Das gleiche gilt für die Einnahme des richterlichen Augenscheins ohne vorherige Unterrichtung der Beteiligten über dessen Gegenstand. Die Beschwerdebegründung läßt jedoch auch insoweit den für eine prozeßordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlichen Tatsachenvortrag vermissen, daß und ggf. aus welchen Gründen es der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, sich mit den Mitteln des Prozeßrechts rechtliches Gehör in der nunmehr von ihr beanspruchten "gehörigen Weise" zu verschaffen. Ein Hinderungsgrund ist auch den Prozeßakten nicht zu entnehmen.

5

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt in der Entscheidung durch den Einzelrichter, obwohl die Klägerin ihr dazu erklärtes Einverständnis nachträglich widerrufen hatte, ebenfalls kein "entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel grundsätzlicher Bedeutung". Die Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ist eine Prozeßhandlung, die in ihrer prozessualen Bedeutung der Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO gleicht. Ebenso wie diese Einverständniserklärung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. etwa Beschluß vom 29. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 2 <3> m.w.N.), kann auch der Widerruf der Einverständniserklärung nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO - wie nach der entsprechenden Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO - nur dann ausnahmsweise wirksam widerrufen werden, wenn sich die Prozeßlage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (vgl. etwa BGHZ 105, 270 <274 f.>[BGH 19.10.1988 - IVb ZR 10/88]; Ortloff, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 87 a Rn. 43; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 87 a Rn. 6; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 87 a Rn. 9). Eine solche Änderung der Prozeßlage nach Abgabe der Einverständniserklärung der Klägerin legt die Beschwerdebegründung nicht einmal andeutungsweise dar; sie ist auch den Prozeßakten nicht zu entnehmen. Das Einverständnis der Klägerin ist danach ungeachtet ihres - unbeachtlichen - Widerrufs wirksam geblieben.

6

Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (s. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr). Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des irrevisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Insoweit können sich keine rechtsgrundsätzlichen Fragen stellen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht dagegen wenn allenfalls der Inhalt des irrevisiblen Rechts angezweifelt wird (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 S. 31 <33> und vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 97.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 26 S. 5 <6>). In der Beschwerdebegründung muß dementsprechend dargelegt werden, daß die Auslegung der gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 36 <43> m.w.N.). Eine solche Darlegung läßt die Beschwerdebegründung vermissen. Die mit ihr erhobenenen Einwände gegen die Auslegung und Handhabung der irrevisiblen Rechtsvorschriften zeigen nicht die Klärungsbedürftigkeit des Inhalts bundesverfassungsrechtlicher Normen auf. Dies trifft insbesondere für die Hinweise der Beschwerdebegründung auf die vermeintliche Verletzung der Art. 3 und 14 GG zu. Daß diese bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Gemeinden nicht daran hindern, aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung durch Satzung für ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge - namentlich der Abwasserbeseitigung - den Anschluß- und Benutzungszwang anzuordnen, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. etwa auch Beschlüsse vom 15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 27.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 226 S. 14 <15 f.> m.w.N., vom 12. Juli 1991 - BVerwG 7 B 17 u. 18.91 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 113 S. 95 <97> m.w.N. sowie ferner vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 55.87 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 239 S. 2 <3>).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Krauß