Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1988, Az.: IVb ZR 10/88
Entscheidung eines Einzelrichters in der Berufungsverhandlung durch streitiges Urteil; Möglichkeit eines Widerrufs des zunächst erteilten Einverständnisses einer Partei in der Schlussverhandlung; Wesentliche Änderung der Prozesslage bei der Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Zivilkammer ; Voraussetzungen eines absoluten Revisionsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 10/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.08.1987
- AG Weilburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 105, 270 - 276
- MDR 1989, 242 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auf den Widerruf des Einverständnisses mit der Einzelrichterentscheidung in der Berufungsinstanz ist § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden.
- b)
Zum Begriff der "wesentlichen Änderung der Prozeßlage"
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Schlußurteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind Kinder des Beklagten aus dessen im Jahre 1983 geschiedener Ehe. Sie begehren die Anhebung ihres im Scheidungsfolgenvergleich vom 23. November 1983 festgelegten Unterhalts von monatlich 338,75 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Abänderungsklage im wesentlichen stattgegeben und ihnen ab Mai 1986 monatlich weitere 74,59 DM (insgesamt je 413,34 DM) zugesprochen.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit der Unterhalt um mehr als monatlich je 1,59 DM angehoben worden ist. Dabei hat er im wesentlichen geltend gemacht, daß das Amtsgericht sein Nettoeinkommen als beamteter technischer Amtsrat zu hoch angesetzt habe.
Auf Antrage des vom Vorsitzenden zum Einzelrichter bestimmten Mitglieds des Berufungsgerichts haben der Beklagte durch Schriftsatz vom 28. Oktober 1986, die Kläger durch Schriftsatz vom 3. Dezember 1986 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter erklärt.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1987 haben die Parteien - nach Antragstellung und Einlegung einer Anschlußberufung durch die Kläger auf Zahlung weiteren Unterhalts von monatlich 75 DM ab 1. Oktober 1986 an die Klägerin zu 3), auf Auskunft über das Einkommen des Beklagten im Jahre 1985 sowie auf Zahlung des aufgrund erteilter Auskunft zu beziffernden weiteren Unterhalts an alle Kläger - einen Zwischenvergleich des Inhalts abgeschlossen, daß mit Zahlung eines Betrages von 2.300 DM durch den Beklagten die Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit bis einschließlich 31. Januar 1987 erfüllt sind. Die Anschlußberufung ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Eingangs hatte der Beklagte mitgeteilt, er habe aus gesundheitlichen Gründen bei der zuständigen Behörde gemäß § 85 a des Hessischen Beamtengesetzes (i.d.F. des Gesetzes vom 17. September 1984 - GVBl Hessen 1984, 225) die Herabsetzung seiner täglichen Dienstzeit um 1/3 beantragt.
Die Parteien hatten ferner erklärt, dieser Umstand solle nicht in einem neuen Abänderungsverfahren, sondern im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. März 1987 das zuvor terminslos vertagte Verfahren wieder angerufen und vorgetragen, daß seinem Antrag auf Dienstzeitreduzierung zwischenzeitlich stattgegeben worden sei und seine Dienstbezüge sich ab 1. März 1987 um 1/3 vermindert hätten. Deswegen begehre er nunmehr, die Abänderungsklage der Kläger für die Zeit ab 1. März 1987 vollständig abzuweisen. Der Einzelrichter hat daraufhin Termin auf den 29. Mai 1987 anberaumt und vorbereitend ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Anlaß der Dienstzeitreduzierung eingeholt. Der Kläger zu 1) hat mitgeteilt, daß er ab 1. August 1987 keine Unterhaltsansprüche mehr geltend macht.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1987 haben die Kläger, die auch ihre Anschlußberufung, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, weiterverfolgt haben, ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter "wegen unterdessen eingetretener Veränderung" widerrufen; "damals" sei "noch nicht Prozeßstoff gewesen, daß der Beklagte seine Dienstzeit reduziere."
Der Einzelrichter hat den Widerruf als unwirksam erachtet. Er hat der Berufung des Beklagten, soweit noch nicht erledigt, stattgegeben, hat die Anschlußberufung der Kläger verworfen, soweit mit ihr unbezifferter Unterhalt verlangt worden ist, hat die Anschlußberufung der Klägerin zu 3) zurückgewiesen und ausgesprochen, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers zu 1) ab 1. August 1987 entfällt.
Mit der - zugelassenen - Revision rügen die Kläger u.a., daß der Einzelrichter zu Unrecht anstelle des Kollegiums entschieden habe. Die Verwerfung ihrer auf unbezifferten Unterhalt gerichteten Anschlußberufung sowie die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs des Klägers zu 1) auf die Zeit bis zum 31. Juli 1987 greifen sie nicht an.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
In der Berufungsinstanz ist der Einzelrichter grundsätzlich vorbereitend tätig (§ 524 Abs. 1 und 2 ZPO); ein streitiges Urteil darf er nur erlassen, wenn beide Parteien dem zugestimmt haben (§ 524 Abs. 4 ZPO). Nach dem vor dem 1. Januar 1975 geltenden Recht konnte der Einzelrichter auch mit Zustimmung der Parteien nicht entscheiden (§ 523 a ZPO a.F.). Der jetzige § 524 Abs. 4 ZPO kam nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande; in den Gesetzesmaterialien heißt es zu dieser Frage noch, es erscheine nicht sachgerecht, daß ein einzelner Richter über die Berufung gegen ein Urteil entscheide, an dem möglicherweise drei Richter mitgewirkt hätten (vgl. BT-Drucks. 7/2769 S. 14 f; s.a. Putzo NJW 1975, 185, 188). Nach allgemeiner Ansicht steht es dem Einzelrichter des Berufungsgerichts frei, von einer erteilten Zustimmung Gebrauch zu machen oder die Sache dem Senat vorzulegen (vgl. etwa Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 524 Rdn. 35). Will er allein entscheiden, muß in dem dafür maßgebenden Zeitpunkt, vorliegend also in demjenigen der Schlußverhandlung vom 29. Mai 1987, ein wirksames Einverständnis beider Parteien vorliegen.
2.
Die Kläger haben ihr zunächst erteiltes Einverständnis in jener Schlußverhandlung widerrufen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Widerruf rechtswirksam ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Bei Schaffung des § 524 Abs. 4 ZPO war diese Frage bereits für den rechtsähnlichen § 349 Abs. 3 ZPO a.F. umstritten, wonach in erster Instanz bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Einzelrichter im Einverständnis beider Parteien anstelle des Prozeßgerichts entscheiden konnte (vgl. die Meinungsübersicht in BGHZ 28, 278, 281). Der Meinungsstreit hat sich aber dadurch erledigt, daß der Gesetzgeber den in dieser Vorschrift geregelten vorbereitenden Einzelrichter erster Instanz nicht beibehalten, sondern insoweit den grundsätzlich streitentscheidenden eingeführt hat (§ 348 ZPO n.F.). Einen damit vergleichbaren Meinungsstreit, nämlich denjenigen über die Widerruflichkeit der Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren (vgl. die Meinungsübersicht im Vorlagebeschluß des V. Zivilsenats des BGH vom 10. Oktober 1969 - WM 1970, 75), hat er später mit der sogenannten Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) durch die Neufassung des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entschieden, und zwar dahin, daß die Zustimmung nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerruflich ist.
Es liegt nahe, diese Lösung auf den Widerruf einer Zustimmung nach § 524 Abs. 4 ZPO zu übertragen, da die Vorschrift in vergleichbarer Weise den Parteien einen bestimmenden Einfluß auf die Gestaltung des weiteren Verfahrens einräumt. Dies vertritt denn auch die herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Erläuterungen zu § 524 ZPO von Wieczorek/Rössler 2. Aufl. Anm. E III; Zöller/Schneider a.a.O. Rdn. 34; Baumbach/Lauterbach/Albers 46. Aufl. Anm. 5; AK-ZPO/Ankermann Rdn. 16; Schneider DRiZ 1978, 335, 336; für Unwiderruflichkeit: Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 111 III 3 S. 678). Auf eine "wesentliche Änderung der Prozeßlage" stellt das Gesetz in § 348 Abs. 4 Satz 1 ZPO u.a. ab, wenn es in erster Instanz um die Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Zivilkammer geht.
Gegen eine freie, von der Änderung der Prozeßlage unabhängige Widerruflichkeit spricht, daß die Parteien im Interesse eines zügigen und konzentrierten Verfahrens an bestimmenden Prozeßhandlungen dieser Art grundsätzlich festgehalten werden müssen. Gegen die Unwiderruflichkeit spricht, daß es sich bei der Zustimmungserklärung um eine Prozeßhandlung mit Dauerwirkung handelt, die von einer späteren Änderung ihrer Grundlagen nicht unberührt bleiben kann. Die Neufassung des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO trägt dem für den Anwendungsbereich der Vorschrift Rechnung. Hierbei hat der Gesetzgeber erwogen, daß der Partei ein Festhalten an der Erklärung nicht mehr zuzumuten sei, wenn sich die Umstände seit Erklärung der Zustimmung wesentlich geändert hätten. Die Anknüpfung an objektive Voraussetzungen könne im übrigen einen das Verfahren verzögernden Streit über die Zulässigkeit des Widerrufs weitgehend ausschließen (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 55). Diese Erwägungen treffen auch auf den hier erörterten Widerruf zu. Der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist daher darin beizupflichten, daß auf den Widerruf einer Zustimmung nach § 524 Abs. 4 ZPO die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist.
3.
Bei der Prüfung der Frage, ob danach ein Widerruf wirksam ist, ist die Prozeßlage bei Abgabe der Zustimmungserklärung mit derjenigen im Zeitpunkt des Widerrufs zu vergleichen. Zwischenzeitliche Veränderungen des Sach- und Streitstands sind in Beziehung zu setzen zu Sinn und Zweck des § 524 Abs. 4 ZPO, der darin besteht, das Kollegium von Streitfällen zu entlasten, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen und die auch keine grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. insoweit § 348 Abs. 1 ZPO). Wenn die Sache im Zeitpunkt des Widerrufs bei objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht der Parteien einen derartigen Zuschnitt nicht mehr hat, ist eine wesentliche Veränderung der Prozeßlage, die den Widerruf rechtfertigt, zu bejahen (vgl. für § 128 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Urteil vom 12. Juni 1970 - V ZR 133/60 - NJW 1970, 1458, 1459).
4.
Im vorliegenden Fall gilt folgendes: Als die Kläger mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1986 ihre Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung erteilten, ging der Streit im wesentlichen um die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten; gemessen an einem durchschnittlichen Unterhaltsprozeß waren keine besonders schwierigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art aufgetaucht, geschweige denn eine grundsätzliche Bedeutung gegeben. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Termin vom 29. Mai 1987 hatten sich hingegen die Einkünfte des Beklagten ab März 1987 um 1/3 vermindert, weil seinem Antrag auf Dienstreduzierung stattgegeben worden war. Die Kläger machten vor allem geltend, daß diese selbst herbeigeführte Einkommensminderung unterhaltsrechtlich nicht zu beachten sei, der Beklagte sich vielmehr so behandeln lassen müsse, als erziele er nach wie vor Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung. Danach war wegen einer Veränderung der Sachlage seit Abgabe der Zustimmungserklärung über die rechtlich nicht einfache Frage zu entscheiden, ob dem Beklagten die Berufung auf seine verminderten Einkünfte nach Treu und Glauben verwehrt ist (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597 m.w.N.). Auch vom Standpunkt eines objektiven Betrachters war deswegen eine wesentliche Änderung der Prozeßlage eingetreten, die die Kläger zum Widerruf ihrer Zustimmung berechtigte.
5.
Nach allem durfte sich der Einzelrichter des Berufungsgerichts nicht über diesen Widerruf hinwegsetzen. Er hat zu Unrecht eine wesentliche Änderung der Prozeßlage schon in dem Antrag auf Dienstzeitreduzierung gesehen und nicht erst in der für die Unterhaltsansprüche der Kläger bedeutsamen Einkommensminderung des Beklagten ab März 1987. Ob ein Widerruf zeitlichen Schranken unterliegen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall hat er das Verfahren nicht ungebührlich verzögert, weil er in der nächsten mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, die auf die Mitteilung der maßgebenden Änderung der Verhältnisse durch Schriftsatz vom 13. März 1987 folgte. Der Einzelrichter hat somit anstelle des zur Entscheidung berufenen Kollegiums erkannt. Danach liegen die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 551 Nr. 1 ZPO und zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. etwa Zöller/Schneider a.a.O. § 524 Rdn. 38). Das angefochtene Urteil muß hierwegen in vollem Umfang aufgehoben werden. Daß die Kläger es teilweise nicht angegriffen haben, steht nicht entgegen, da die Bindung des Revisionsgerichts an die Anträge der Parteien sich nur auf die Entscheidung in der Sache selbst bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1965 - Ib ZR 143/64 - LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 45). Von dem Verfahrensmangel ist das angefochtene Urteil insgesamt betroffen, so daß die Aufhebung und Zurückverweisung in vollem Umfang geboten ist, um den Prozeß "in die richtige Lage zu bringen" (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255 m.w.N.).
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp