Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1995, Az.: BVerwG 6 NB 1/95
Revision; Grundsätzliche Bedeutung; Landesrecht; Abwägung; Normenkontrolle; Nichtvorlagebeschwerde; Rundfunkprogramm; Grundversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 NB 1/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.08.1994 - AZ: 10 S 3152/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1995, 700-705
- NVwZ 1997, 61-65 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Art. 5 I GG wirft hinsichtlich der Frage, ob ein Rundfunkprogramm nach anzuwendendem Landesrecht deshalb als grundversorgend anzusehen ist, weil es das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalters qualitativ erweitert und grundversorgungsspezifische Gesichtspunkte diese Erweiterung rechtfertigen, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die bisherige Verfassungsrechtsprechung zum Begriff der Grundversorgung auf.
2. Bezieht Landesrecht in der Auslegung, die ihm Gerichte eines Landes gegeben haben, das fachplanerische Abwägungsgebot ein, handelt es sich bei dieser Auslegung um die Anwendung irrevisiblen Rechts.
3. Ein Landesmediengesetz wird nicht allein deshalb revisibel, weil es den durch das BVerfG im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 I GG geprägten Begriff der Grundversorgung aufnimmt.
4. Eine Nichtvorlagebeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (§ 47 VII 3 VwGO) kann substantiiert nur wegen solcher Fragen eine Nichtvorlage durch das Normenkontrollgericht rügen, die einen bestimmten Rechtssatz, typischerweise in Form eines bestimmten der Entscheidung des Normenkontrollgerichts entnommenen Auslegungsergebnisses enthalten.