Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1981, Az.: BVerwG 6 CB 144.80

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rechtsmittel gegen die Verkürzung der Ladungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 144.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 16425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.05.1980 - AZ: VRS X 34/79

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1980 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 102 Abs. 1 VwGO die Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1980 abgekürzt, obwohl die Angelegenheit nicht dringend gewesen sei und der Kläger an diesem Tage seinen Urlaub antreten wollte, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Terminsbestimmung Sache des Gerichts ist und von den Parteien nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Unter ganz besonderen Umständen kann zwar eine zu kurzfristige Terminsanberaumung und Ladung des als Partei zu vernehmenden Klägers zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73]). Der Kläger hat aber weder vordem Verwaltungsgericht noch mit der Revision etwas dafür vorgetragen, weswegen er sich auf den Termin vor dem Verwaltungsgericht nicht hätte hinreichend vorbereiten können. Vielmehr hat er sich bei seiner Vernehmung eingehend geäußert; er war auch anwaltlich vertreten. Den Umstand, daß der Kläger am Terminstage seinen Urlaub antreten und nach ... reisen wollte, hat das Verwaltungsgericht in seiner eine Terminsverlegung ablehnenden Verfügung vom 22. Mai 1980 rechtlich unbedenklich dahin gewürdigt, daß dem Kläger eine Terminswahrnehmung zuzumuten war, da er nach seinen eigenen Angaben nur für eine Woche mit seinem Pkw verreisen wollte und kein Quartier gebucht hatte. Damit erledigt sich auch die ohnehin nicht den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechende Rüge, bei richtiger Sachbehandlung hätten bereits im Jahre 1979 andere Richter über die Klage entschieden (Abschnitt 2 des Schriftsatzes vom 15. September 1980). Mit dieser Rüge wird weder geltend gemacht, das Gericht sei im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, noch deutet sie auf einen anderen wesentlichen Verfahrensmangel hin.

4

Auch darin, daß das Verwaltungsgericht den Kläger zur mündlichen Verhandlung über dessen Klage geladen hat, obwohl es das Verfahren mit Beschluß vom 2. August 1977 im Hinblick auf die Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) - WPflÄndG - eingestellt hatte, ist kein Verfahrensmangel zu erblicken. Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 6 C 88.78 - (BVerwGE 57, 311 = NJW 1979, 1469) im einzelnen ausgeführt hat, waren die nach Inkrafttreten dieses später durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) rückwirkend für nichtig erklärten Gesetzes eingestellten Klageverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von den Verwaltungsgerichten fortzusetzen. Im Hinblick auf die rein deklaratorische Bedeutung des Einstellungsbeschlusses, mit dem lediglich die sich aus dem nichtigen Gesetz scheinbar ergebende Rechtslage bestätigt werdensollte, bedurfte es einer ausdrücklichen Aufhebung dieses Beschlusses nicht. Deshalb stand weder der Erlaß des Einstellungsbeschlusses einer Ladung des Klägers zur Verhandlung über seine Klage noch die Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 1980 einer Durchführung des Termins entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision war also auch nicht der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 1980, mit dem der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluß nicht abgeholfen wurde, "logisch vorrangig"; wegen der Nichtigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes war das Gericht vielmehr gehalten, das Verfahren so durchzuführen, als wäre dieses Gesetz nicht erlassen worden und deshalb auch der Einstellungsbeschluß vom 2. August 1977 nicht ergangen.

5

Die Revision war nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückzuweisen.

6

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

7

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG wird mit der Beschwerde nicht aufgeworfen. Aus dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 9. März 1979 (BVerwGE 57, 311, insbesondere 321) ergibt sich die Entscheidung über die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Kläger im Hinblick auf den Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 2. August 1977 als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zu behandeln ist. Da derartige Beschlüsse wegen der Nichtigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes nämlich hinfällig geworden sind, haben sie für die Wehrpflichtigen und damit auch den Kläger keine Schutzwirkung gehabt, die sich etwa aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergeben könnte.

8

Soweit die Beschwerde weiterhin geltend macht, die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1980 hätte nicht durchgeführt werden dürfen, weil ein "verfahrenes Hindernis" vorgelegen habe (S. 4 des Schriftsatzes vom 21. August 1980), beruft sie sich auf einen Verfahrensmangel, der nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG geltend gemacht werden kann und vom Kläger auch - allerdings ohne Erfolg - geltend gemacht worden ist.

9

Mit den Ausführungen zu dem erwähnten Urteil des Senats vom 9. März 1979 macht die Beschwerde keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG geltend. Das Verwaltungsgericht hat sich im übrigen an die vom Senat aufgestellten Grundsätze gehalten und ist mit Recht, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 GKG.

Fischer
Dr. Schinkel
Ernst