Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.2001, Az.: BVerwG 1 WB 59.01
Begründetheit der Beschwerde eines Offiziersanwärters über die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD); Verfahren und Bewertungskriterien der Eignungsfeststellung der Offiziersbewerber; Sachliche Begründung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz wegen einer Ungleichbehandlung von Nichtabiturienten gegenüber Abiturienten durch die Offizierbewerberprüfzentrale
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 59.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 30209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 SG
- § 5 Abs. 2 SLV
- § 18 SLV
- § 30 SLV
- § 33 SLV
- Nr. 510 ZDv 20/7
- "Richtlinie für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 2. Juni 1999
Fundstellen
- DokBer B 2002, 127-129
- ZBR 2003, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ob und mit welchem Gewicht Prüfungen oder Vorbildungen in die Entscheidung über die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes einbezogen werden, liegt im Ermessen des Bundesministers der Verteidigung.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberstleutnant Heidenreich und Hauptfeldwebel Rohling als ehrenamtliche Richter
am 19. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1972 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. September 2005 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 ernannt. Seit 22. Dezember 1993 wird er beim Stab Fliegende Gruppe Jagdgeschwader ... in W. verwendet.
Am 2. Juli 1996 nahm er aufgrund seiner Bewerbung für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes an der Eignungsfeststellung für Offizierbewerber mit dem Ergebnis "noch geeignet" teil, wurde aber wegen des fehlenden Bedarfs nicht übernommen. Vom 21. bis 23. September 1999 unterzog er sich der "Allgemeinen Eignungsfeststellung für Unteroffiziere der Luftwaffe" (AEF) und erhielt dabei die Eignungsstufe "H (BS/Laufbahngruppe Unteroffiziere geeignet)" zuerkannt.
Am 6. Juli 2000 beantragte er seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) für das Jahr 2001. Diesen Antrag lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Bescheid vom 19. Januar 2001 mit der Begründung ab, in der Auswahlkonferenz seien andere Bewerber mit einem günstigeren Eignungs- und Leistungsbild ausgewählt worden.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 11. Juni 2001 zurück.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Juni 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2001 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Seine Nichtzulassung zur Laufbahn der OffzMilFD beruhe vor allem darauf, dass die Auswahlkonferenz sein AEF-Ergebnis als Entscheidungsgrundlage herangezogen habe. Richtigerweise hätte jedoch sein bei der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) erzieltes Ergebnis mit der höchstmöglichen Punktzahl 20 in die Wertung einfließen müssen. Unteroffiziere ohne Abitur, die als Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes die Prüfung bei der OPZ bestanden hätten, erhielten - ohne AEF - für diese Auswahlprüfung generell 20 Punkte. Bewerbern wie ihm werde diese Vergünstigung jedoch vorenthalten, was eine Benachteiligung von Abiturienten gegenüber Nichtabiturienten und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle.
Er beantragt,
den BMVg unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Auswahl unter den Bewerbern für die Laufbahn der OffzMilFD erfolge nach den Bewertungsgrundlagen, die in der "Richtlinie für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 2. Juni 1999 sowie in den Ausführungsbestimmungen für die Luftwaffe im Erlass vom 8. November 2000 festgelegt seien. Dabei handle es sich um die letzte planmäßige Beurteilung als Unteroffizier mit Portepee, die Laufbahnbeurteilung und das Ergebnis der Feldwebelausbildung. Ein weiteres Auswahlkriterium bilde die AEF. Aufgrund dieser vier Bewertungskriterien könne maximal eine Punktsumme von 70 Punkten erreicht werden, woraus sich der jeweilige Summenrangplatzwert und Summenrangplatz errechne. Der Antragsteller habe insgesamt 55,9 Punkte erzielt und sich damit in der Auswahlkonferenz nicht durchsetzen können. Das Ergebnis der AEF bleibe ausnahmsweise nur dann unberücksichtigt, wenn Unteroffiziere am Auswahlverfahren nach § 33 SLV teilgenommen haben und deshalb von der AEF befreit gewesen seien. Dann werde der erfolgreiche Abschluss dieses Auswahlverfahrens pauschal mit 20 Punkten gewichtet. Die unterschiedliche Bewertung eines positiven Ergebnisses der Eignungsfeststellung im Zuge der Bewerbung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 18 SLV sowie der erfolgreichen Teilnahme am gesamten Auswahlverfahren nach § 33 SLV sei nicht willkürlich, sondern sachlich begründet. Bewerber nach § 33 SLV müssten zusätzlich einen militärischen Auswahllehrgang an der Offizierschule der Luftwaffe erfolgreich bestehen und dabei ihre militärische Eignung und Befähigung für die Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes in allgemeinen, praktischen und speziellen Prüfungen nachweisen. Das Gewicht und die Bedeutung dieses Auswahlverfahrens rechtfertigten es, bei den insoweit erfolgreichen Bewerbern die in der AEF erreichbare Höchstpunktzahl, bei anderen Bewerbern ohne militärischen Auswahllehrgang hingegen lediglich ihre in der AEF tatsächlich erzielte Punktzahl zugrunde zu legen. Zu dieser zuletzt genannten Gruppe zähle der Antragsteller.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 523/01 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller wendet sich nicht allgemein gegen die Auswahlkriterien für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD, sondern strebt eine Verbesserung des von ihm erreichten Summenrangplatzwertes mit der Folge der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD an.
Der Zulässigkeit dieses Antragsbegehrens steht auch der Umstand nicht entgegen, dass eine Zulassung zum 1. Oktober 2001 zeitlich nicht mehr möglich ist. Nach der Mitteilung des BMVg vom 19. Oktober 2001 könnte der Antragsteller aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auch noch zum Ersten eines Folgemonats zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden.
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142.89 -, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 67.99 - m.w.N. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 -). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid lässt keine Rechtsfehler erkennen und verletzt den Antragsteller infolgedessen nicht in seinen Rechten.
Der BMVg hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV in Kap. 4 ZDv 20/7 geregelt und in Ausführung hierzu die "Richtlinie für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 2. Juni 1999, zuletzt geändert am 12. April 2000, erlassen und im Erlass vom 8. November 2000 für den Bereich der Luftwaffe ergänzende Regelungen getroffen. Danach erfolgt die Auswahl unter den Bewerbern auf der Grundlage des Bedarfs in den einzelnen Offizierverwendungen nach Eignung, Leistung und Befähigung. Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 - m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die insoweit erforderliche Bedarfsermittlung eine organisatorische Entscheidung dar, mit deren Hilfe der BMVg planerische Vorstellungen verwirklichen und den Auftrag der Bundeswehr erfüllen will. Sie steht deshalb grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, grundsätzlich - und so auch hier - als gegeben hinzunehmen sind (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <NVwZ-RR 2001, 675 > und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 -).
Der gerichtlichen Nachprüfung in gleicher Weise entzogen ist darüber hinaus die Frage, ob der BMVg im Rahmen der gemäß § 3 SG vorzunehmenden Bestenauslese berechtigt ist, besondere Ausbildungen in seine Auswahlentscheidung einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 22 = ZBR 2001, 31> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00 -). Es liegt im Rahmen des ihm bzw. den Teilstreitkräften insoweit eingeräumten Ermessensspielraums, im Einzelnen festzulegen, welche Bewertungskriterien oder Personalunterlagen für eine sachgerechte Auswahl der Bewerber am geeignetsten erscheinen und mit welchem Anteil diese Unterlagen in die Auswahlentscheidung eingehen. Eine solche an den Kriterien von Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht sowohl mit den Grundsätzen des Laufbahnrechts als auch mit der Fürsorgepflicht im Einklang. Dadurch, dass bei jedem Bewerber die gleichen Unterlagen für die Feststellung seiner Eignung herangezogen werden, ist überdies gewährleistet, dass die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit erfolgt (Beschluss vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265 [268]>). Die in Nr. 18 der Richtlinie vom 2. Juni 1999, in deren Anlage 1 und in Nr. 2 Buchst. a des Erlasses des BMVg vom 8. November 2000 enthaltenen Bestimmungen, denenzufolge neben der Feldwebelausbildung auch das Ergebnis der AEF als spezifisches Auswahlkriterium der jeweiligen Teilstreitkraft in die Bewertung einzubeziehen ist, begegnen danach keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
Im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung war der BMVg auch nicht verpflichtet, die Bewertungskriterien in Bezug auf den Antragsteller dahingehend zu ändern, anstelle des Ergebnisses der AEF das Ergebnis der Prüfung bei der OPZ mit der Höchstpunktzahl 20 zu werten. Eine solche Möglichkeit sieht der Erlass vom 8. November 2000 nur für Unteroffiziere vor, die am Auswahlverfahren nach § 33 SLV teilgenommen und sich in diesem Rahmen - über die Prüfung bei der OPZ hinaus - einem militärischen Auswahllehrgang an der Offizierschule der jeweiligen Teilstreitkraft unterzogen haben. Dieser zusätzlichen Prüfung, in der gemäß Nr. 510 ZDv 20/7 die militärische Eignung und Befähigung des Soldaten festgestellt wird, haben sich Bewerber nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 18 SLV nicht unterzogen, so dass die unterschiedliche Behandlung beider Bewerbergruppen sachlich gerechtfertigt erscheint. Mit dieser Ausnahmeregelung verstößt der BMVg auch nicht gegen die ihm obliegende Verpflichtung, alle Bewerber unter Beachtung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes gleich zu behandeln (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 52.99 -).
Soweit der Antragsteller schließlich allgemein eine Schlechterstellung von Abiturienten im Auswahlverfahren zur Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD rügt, ist dieses Vorbringen unzulässig. Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <DokBer B 1992, 127>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00-, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - < BVerwGE 112, 133 [f.] = Buchholz 311 § 17 Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS]> und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - < NZWehrr 2001, 164 = ZBR 2001, 343 [LS]>).
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Heidenreich
Rohling