Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2000, Az.: BVerwG 1 WB 67.99
Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten; Frage des Bestehens eines Anspruchs auf die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD); Frage des gerichtlich beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraums bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation eines Soldaten; Frage des Bestehens eines Anspruchs auf eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 67.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Gorgels und Hauptfeldwebel Rentl als ehrenamtliche Richter
am 27. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1968 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 31. März 2003 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Er wird zur Zeit als Luftfahrzeugwartungsmechanikermeister bei der Wartungs- und Waffenstaffel des Aufklärungsgeschwaders ... in K. verwendet.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit, daß er auf Grund seiner Bewerbung und erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren für eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) ausgewählt worden sei. Sofern keine Hinderungsgründe vorlägen, werde seine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD zum 1. Oktober 1999 verfügt werden.
In der gleichzeitig angeforderten Begutachtung des Antragstellers wegen seiner Verwendungsfähigkeit kam der Truppenarzt am 25. Januar 1999 zu dem Ergebnis: "Ärztlicherseits Bedenken; truppenärztlicherseits wird eine Ausnahmeregelung empfohlen". Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Schreiben vom 1. Februar 1999 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendungsfähigkeit für die Laufbahn der OffzMilFD. Mit Schreiben vom 28. April 1999 lehnte das PersABw die Ausnahmegenehmigung ab und teilte dem Antragsteller gleichzeitig mit, daß wegen der fehlenden körperlichen Eignung eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD nicht erfolgen könne.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Beschwerdebescheid vom 20. Juli 1999 zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1999, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 24. September 1999 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens vor, daß bei ihm nach einem Gutachten vom 14. Februar 1999 ein Bandscheibenvorfall offensichtlich älterer Natur vorliege, der ohne Befund und aktuelle Beschwerden sei. Da dieser nicht operiert sei und nachweislich keine Beschwerden verursache, könne er nicht nach Gradation IV/Fehlernummer 42 der Anlage 3 ZDv 46/1 a.F. eingestuft werden, denn hierunter falle nur ein operierter Bandscheibenvorfall. Bei richtiger Einstufung nach Gradation III sei er gesundheitlich geeignet. Seine Gesundheitsstörung habe in langjährigem Dienst einschließlich KRK-Einsätzen nie eine Verwendungseinschränkung ergeben. Auch seine Vorgesetzten bestätigten seine hohe Belastbarkeit im täglichen Dienstbetrieb sowie seine hohe Leistungsfähigkeit im sportlichen Bereich. Das stehe im Widerspruch zu einer ihm nachgesagten "mäßigen Funktionseinschränkung". Der behandelnde Arzt im Bundeswehrzentralkrankenhaus (BwZKrhs) K. habe ihm ausdrücklich eine "kräftige Rücken- und Bauchmuskulatur" bestätigt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Zulassung eines Bewerbers zur Laufbahn der OffzMilFD setze u.a. einen bestehenden Bedarf sowie die körperliche und gesundheitliche Eignung des Bewerbers voraus. Nach der Einschätzung des Beratenden Arztes des PersABw, die vom Beratenden Arzt der Abteilung PSZ im Bundesministerium der Verteidigung nicht beanstandet worden sei, beinhalte die beim Antragsteller vorliegende Gesundheitsstörung dauerhaft eine Verwendungseinschränkung, die aller Voraussicht nach dazu führen werde, daß zukünftig - trotz momentan bestehender Leistungsfähigkeit - im Hinblick auf eine mittel- und langfristig zu betrachtende Verwendung als OffzMilFD zu erwarten sei, daß er nur eingeschränkt außendienst- und auslandsdienstverwendungsfähig sein werde. Da genügend weitere qualifizierte Bewerber für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD zur Bedarfsdeckung vorhanden seien, die körperlich und gesundheitlich uneingeschränkt geeignet seien, sei die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Sein positives Leistungsbild könne die fehlende gesundheitliche Eignung nicht ersetzen. Die von ihm gerügte Einstufung mit der Gradation IV könne auch im Falle "stärkerer Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiger Funktionseinschränkung" angenommen werden. Nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ sei neben der Gradation IV auch die Berücksichtigung der Gradation VII möglich, die einen nachgewiesenen Bandscheibenvorfall mit unwesentlichen sensiblen Ausfallerscheinungen beschreibe. Eine Einstufung in die Gradation III komme dagegen nicht in Betracht.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 764/99 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, den BMVg unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (stRspr.: Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142.89 -, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91-, vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 179.90 -, vom 11. März 1997 - BVerwG 1 WB 99.96 -, vom 29. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 13.97 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 52.99 -). Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung des von ihm begehrten Laufbahnwechsels durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - < BVerwGE 73, 51 [f.]>). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid weist keine Rechtsfehler auf und verletzt deshalb den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der BMVg hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV in Kapitel 4 der ZDv 20/7 geregelt. Nach Nr. 401 ZDv 20/7 hängt die Zulassung u.a. vom Bedarf und der Eignung des Bewerbers, zu der auch die gesundheitliche Eignung gehört, ab.
Da dem Antragsteller die gesundheitliche Eignung fehlt, konnte der BMVg rechtsfehlerfrei seine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD ablehnen. Nachdem der Truppenarzt bei seiner Begutachtung am 25. Januar 1999 ärztlicherseits Bedenken festgestellt hatte, wurde der Antragsteller im BwZKrhs K. fachärztlich untersucht. Nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes des PersABw vom 24. Juni 1999 wurde dabei festgestellt, daß seit einiger Zeit wiederholt Beschwerden aufgetreten waren, die sich Mitte 1998 verstärkten. Bei Abklärung dieser Beschwerden wurde ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Auch wenn der Antragsteller dadurch bisher noch nicht wesentlich körperlich beeinträchtigt worden sei, führe diese Erkrankung zu einer Minderbelastung der Wirbelsäule. Die Fachärzte des BwZKrhs sahen deshalb die volle Verwendungsfähigkeit nicht als gegeben an und bestätigten trotz der derzeit noch bestehenden Leistungsfähigkeit den Ausschluß für den vorgesehenen Laufbahnwechsel.
Bei der Beurteilung, ob die gesundheitliche Situation eines Soldaten dessen Eignung für eine bestimmte Verwendung ausschließt, steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 111.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 13> m.w.N.). Der BMVg hat den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums nicht verkannt, wenn er, ausgehend von diesen Untersuchungsergebnissen, die langfristige gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Laufbahn der OffzMilFD verneint.
Nach Nr. 1 des Erlasses des BMVg vom 6. Januar 1998 über die "Militärarztliche Begutachtung bei Soldaten" (VMBl S. 110) ist u.a. bei Laufbahnwechseln eine militärärztliche Begutachtung auf gesundheitliche Eignung nach der Fachanweisung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (FA InspSan) D 01.01 durchzuführen. Nach Nr. 1.3 i.V.m. Nrn. 3.1 und 4.1 FA InspSan D 01.01 besteht bei festgestellten Körperfehlern eine gesundheitliche Eignung nur bei den Gradationen I bis III. Bei der Gradation IV bestehen ärztlicherseits Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung. Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, daß die bei ihm festgestellten körperlichen Mängel der Gradation III entsprächen. Nach Anlage 3 der ZDv 46/1 in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. Juni 1999 gehören zur Gradation III/Fehlernummer 42 nur "Stärkere Grade der unter II genannten Abweichungen, die jedoch die Beweglichkeit nicht beeinträchtigen und den Waffen- wie auch Truppendienst nicht behindern". Nach den ärztlichen Feststellungen, insbesondere der zusammenfassenden Bewertung des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ entspricht die beim Antragsteller vorliegende Gesundheitsstörung der Gradation IV "Stärkere Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiger Funktionseinschränkung ...." Diese Gradation begründet ärztlicherseits Bedenken für den vorgesehenen Laufbahnwechsel. Diese in sich schlüssige Bewertung hält sich innerhalb des gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraums.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die von ihm beantragte militärärztliche Ausnahmegenehmigung. Der BMVg handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er solche Ausnahmegenehmigungen nur für den Fall in Betracht zieht, daß er den Bedarf nicht mit gesundheitlich uneingeschränkt geeigneten Soldaten decken kann. Diese Voraussetzung lag nach den unbestrittenen Angaben des BMVg hier nicht vor. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen für OffzMilFD hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hingenommen werden müssen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> und vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 80.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 4 = NZWehrr 1995, 110>).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Gorgels
Rentl