Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1999, Az.: BVerwG 1 WB 52.99
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung als Fürsorgepflicht des Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 52.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Fregattenkapitän Schumacher und Stabsbootsmann Moldenhauer als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1970 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 31. Mai 2001 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren und zwei Monaten. Zum Oberbootsmann wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 ernannt. Seit 1. Oktober 1999 wird er als Marineelektronik(MarElo)-Bootsmann/Hörsaalgruppenleiter für die zivile Aus- und Weiterbildung bei der 7./Marinetechnikschule in P. verwendet.
Unter dem 26. August 1998 schlugen der unmittelbare Vorgesetzte und der nächste Disziplinarvorgesetzte den Antragsteller für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) vor, wobei dieser als gewünschte Verwendungsgruppe die Verwendungsreihe "46 MarElo" angab. In der zu dem Vorschlag erstellten Laufbahnbeurteilung vom 15./16. September 1998 befürworteten seine Vorgesetzten den Laufbahnwechsel mit besonderem Nachdruck.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1999, der dem Antragsteller am 6. April 1999 ausgehändigt wurde, lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Laufbahnwechsel mit der Begründung ab, in der von ihm angestrebten Verwendungsgruppe "46 MarElo" seien besser beurteilte Bewerber vorgeschlagen worden. Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. April 1999 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Beschwerdebescheid vom 29. Juni 1999 zurück.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 legte der Antragsteller hiergegen weitere Beschwerde ein, die der BMVg - PSZ IIII 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 12. August 1999 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, schon seine letzte planmäßige Beurteilung habe ihm überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt. Seitdem seien sie deutlich gestiegen, wie sich aus den anläßlich seiner Bewerbungen für einen Laufbahnwechsel 1997 und 1998 sowie den 1998 zur Übernahme als Berufssoldat erstellten Beurteilungen ergebe. Beim Auswahlverfahren habe, weil die von seinen Vorgesetzten beantragte Sonderbeurteilung nicht erstellt worden sei, sein deutlich erweitertes Leistungsspektrum nicht berücksichtigt werden können. Damit hätten der Auswahlkommission nicht alle für eine sachgerechte Bewertung erforderlichen Leistungskriterien zur Verfügung gestanden, was dem Grundsatz der Bestenauslese widerspreche. Da die Laufbahnbeurteilung nur mit 25 v.H., die planmäßige Beurteilung aber mit 35 v.H. in die Gesamtbewertung einfließe, hätte eine Berücksichtigung seiner Leistungssteigerungen zu einem deutlich besseren Mittelwert und damit zu einem besseren Summenrangplatz geführt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Im Auswahlverfahren 1999 seien von der Auswahlkonferenz der Stammdienststelle der Marine (SDM) in der Verwendungsreihe "46 MarElo" aus dem Geburtsjahrgang 1970 entsprechend dem vorgegebenen Bedarf und nach ganzheitlicher Betrachtung zwei Bewerber für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD vorgeschlagen worden. Da der Antragsteller mit einem - einheitlich berechneten - Summenwert von 300,5 Punkten nur den zehnten Summenrangplatz in seinem Geburtsjahrgang einnehme, habe er nicht ausgewählt werden können. Eines der entscheidenden Kriterien bei der Auswahl sei die letzte planmäßige Beurteilung des Bewerbers. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Sonderbeurteilung. Aus Gründen der Chancengleichheit werde grundsätzlich bei allen Bewerbern auf die letzte planmäßige Beurteilung abgestellt. Allein die Tatsache, daß sich die Leistungen seitdem gesteigert hätten, rechtfertige nicht die Erstellung einer Sonderbeurteilung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 617/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, den BMVg unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (stRspr.: Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142.89 -, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91-, vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 179.90 -, vom 11. März 1997 - BVerwG 1 WB 99.96 -, vom 29. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 13.97 - und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 83.98 -). Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der von ihm begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid weist keine Rechtsfehler auf und verletzt deshalb den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der BMVg hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV in Kapitel 4 der ZDv 20/7 geregelt und hierzu ergänzend die "Richtlinie für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 12. September 1995 sowie die "Bestimmungen der Marine für die 'Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 30 Soldatenlaufbahnverordnung'" vom 2. Januar 1996 erlassen. Danach erfolgt die Auswahl unter den Bewerbern für die Laufbahn der OffzMilFD unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungsreihe, des Geburtsjahrgangs und des Bedarfs der Marine nach dem Prinzip der Bestenauslese im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber. Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen für OffzMilFD hat, handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.74 - <BVerwGE 53, 95 [97]>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom BMVg entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist. Prüfen können die Wehrdienstgerichte insoweit lediglich, ob der Soldat in Anwendung dieser auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt wird (stRspr.: vgl. Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 128.89 - <DokBer B 1990, 295>). Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, dem militärfachlichen Dienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn dafür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 16.98 - m.w.N. und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 83.98 -).
In dem vom BMVg nach Nr. 2 der Anlage zu den "Bestimmungen der Marine für die 'Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 30 Soldatenlaufbahnverordnung'"durchgeführten Auswahlverfahren werden die quantifizierbaren Bewertungskriterien unterschiedlich gewichtet. Im einzelnen geht der Mittelwert der gebundenen Beschreibung der letzten Beurteilung als Portepeenteroffizier bzw. einer gegebenenfalls zu erstellenden Sonderbeurteilung mit 35 v.H., die Laufbahnbeurteilung mit 25 v.H., die Abschlußnoten der zwei Bootsmannlehrgänge mit je 15 v.H. und das Ergebnis des psychologischen Tests mit 10 v.H. in das Gesamtergebnis ein. Für den Antragsteller ergab das einen Summenwert von 300,5 Punkten und den Summenrangplatz 10. Mit diesem Ergebnis konnte er nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden. Den vom BMVg ermittelten Bedarf von zwei Unteroffizieren mit besser qualifizierten Bewerbern zu decken entspricht der Regelung des § 3 SG und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Der BMVg war auch nicht verpflichtet, die Bewertungskriterien für den Antragsteller dahingehend zu ändern, daß er anstelle der letzten planmäßigen Beurteilung als Portepee-Unteroffizier eine - nach Auffassung des Antragstellers günstigere - Sonderbeurteilung anforderte und berücksichtigte. Zwar kann nach Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6 in der zum Zeitpunkt des Vorschlags geltenden Fassung die Personalbearbeitende Stelle (PersBSt) eine Sonderbeurteilung anfordern, wenn dies für eine Personalmaßnahme erforderlich erscheint. Außerdem kann der beurteilende Vorgesetzte der PersBSt im begründeten Einzelfall die Anforderung einer Sonderbeurteilung vorschlagen. Einem entsprechenden Vorschlag der Vorgesetzten des Antragstellers zu folgen war der BMVg aber nicht verpflichtet. Er konnte, zur Wahrung der Chancengleichheit aller Bewerber, darauf verweisen, daß Sonderbeurteilungen nach Nr. 208 Buchst. d ZDv 20/6 bei Vorschlägen und Anträgen auf Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere nur dann vorzulegen sind, wenn über den Bewerber noch keine planmäßige Beurteilung als Portepee-Unteroffizier erstellt wurde. Da der Antragsteller bei seiner letzten planmäßigen Beurteilung bereits Oberbootsmann war, lag diese Voraussetzung bei ihm nicht vor. Allein der Umstand, daß sich nach Auffassung seiner unmittelbaren Vorgesetzten sein Leistungsspektrum und die Qualität seiner Leistungen deutlich gesteigert haben, begründet für den BMVg keine Verpflichtung, dem Auswahlverfahren anstelle der planmäßigen Beurteilung eine Sonderbeurteilung zugrunde zu legen. Der BMVg muß alle Bewerber gleich behandeln. Das setzt die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes voraus. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch andere Bewerber ihre Leistungen seit der letzten planmäßigen Beurteilung steigern konnten, war der BMVg nicht verpflichtet, diesem Umstand allein beim Antragsteller durch die Anforderung einer Sonderbeurteilung Rechnung zu tragen. Der aktuelle Leistungsstand sämtlicher Bewerber ergibt sich aus deren Laufbahnbeurteilung. Auch wenn diese nur mit 25 v.H., die letzte planmäßige Beurteilung als Portepee-Unteroffizier aber mit 35 v.H. gewichtet wird, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Leistungssteigerung durch die Anforderung einer Sonderbeurteilung. Der BMVg darf vielmehr seiner Auswahlentscheidung, ohne dadurch rechtswidrig zu handeln, auch ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes Leistungsbild eines Bewerbers zugrunde legen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Schumacher
Moldenhauer