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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1999, Az.: BVerwG 1 WB 83.98

Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) wegen fehlerhafter Bewertung des Ergebnisses einer psychologischen Eignungsprüfung; Beurteilung der Möglichkeiten und Erfolgschancen des Antragstellers; Nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte gehörende Bereiche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 83.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. April 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Köpper,
Hauptfeldwebel Krannich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1967 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endet. Zum Oberfeldwebel wurde er am 13. März 1996 ernannt. Zur Zeit wird er als S 1-Feldwebel beim Stab/Stabsstaffel Luftfahrzeugtechnische Abteilung (St/Stff LfzTAbt) ... in R... verwendet.

2

Mit Bescheid vom 25. Februar 1998, der dem Antragsteller am 30. März 1998 ausgehändigt wurde, lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) dessen Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) mit der Begründung ab, daß in dem Auswahlverfahren des Heeres 1998 nur solche Bewerber ausgewählt worden seien, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger als das des Antragstellers gewesen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 8. April 1998 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Beschwerdebescheid vom 27. August 1998 zurück.

3

Mit Schriftsatz vom 9. September 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 13. November 1998 dem Senat vorgelegt.

4

Zur Begründung seines Begehrens trägt der Antragsteller vor, es sei rechtswidrig gewesen, ihn nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen. Der BMVg habe das Ergebnis der Psychologischen Eignungsprüfung falsch gewichtet und deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt. Das Ergebnis dieses Psychologischen Eignungstests stehe in krassem Widerspruch zu allen seinen bisherigen dienstlichen Beurteilungen und Laufbahnprüfungen. Auch der Hinweis des BMVg, daß dem Psychologischen Eignungstest andere Leistungsmerkmale zugrunde lägen, könne die eklatanten Abweichungen nicht erklären. Die Psychologische Eignungsbeurteilung dürfe nicht ohne Zusammenhang mit den bisherigen Leistungen gesehen und gewichtet werden. Die Bewertung seiner Fähigkeiten als mangelhaft sei nicht nachvollziehbar. Es sei deshalb zu vermuten, daß das Ergebnis des Psychologischen Eignungstests kein objektives Bild seiner Persönlichkeit zeichne; es hätte deshalb nicht in die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD einbezogen werden dürfen. Jedenfalls hätte es die Fürsorgepflicht geboten, im Wege einer Ausnahmegenehmigung eine Wiederholung des Psychologischen Eignungstests zuzulassen, zumal für ihn auf Grund seines Geburtsjahrgangs keine weitere Bewerbung um Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD möglich sei.

5

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des PersABw vom 25. Februar 1998 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 27. August 1998 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Die Auswahl unter den Bewerbern für die Laufbahn der OffzMilFD erfolge unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR), des jeweiligen Geburtszeitraums und des Bedarfs nach dem Prinzip der Bestenauslese. Die dazu herangezogenen Bewertungsgrundlagen/-kriterien würden wie folgt gewichtet:

  • letzte planmäßige Beurteilung, gegebenenfalls Sonderbeurteilung als Unteroffizier mit Portepee: 35 v.H.,
  • Laufbahnbeurteilung: 20 v.H.,
  • Abschlußnote des Feldwebellehrgangs: 25 v.H.,
  • Ergebnis der Psychologischen Eignungsprüfung: 20 v.H.

8

Aus diesen Kriterien ergebe sich der sogenannte Summenrangplatzwert (SRPW), der den Ausgangspunkt der darauf basierenden Reihungen bilde. Zunächst erfolge eine Reihung aller Bewerber des Heeres, sodann werde jeweils getrennt nach dem aufgerufenen Geburtszeitraum und der AVR eine Reihung gebildet, um in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf die zur Zulassung vorzuschlagenden Bewerber zu ermitteln. Schließlich würden die Bewerber, die in ihrer AVR aus Bedarfsgründen nicht ausgewählt werden konnten, nochmals gesondert betrachtet, um gegebenenfalls für die Zulassung in einer anderen AVR vorgeschlagen werden zu können. Der SRPW des Antragstellers habe sich wie folgt errechnet:

  • letzte planmäßige Beurteilung 1,50 (= 21/14) x 15 x 35 v.H. = 7,875
  • Laufbahnbeurteilung 1 x 15 x 20 v.H. = 3,000
  • Abschlußnote des Feldwebellehrgangs 3 x 15 x 25 v.H. = 11,250
  • Ergebnis der Psychologischen Eignungsprüfung: 5 x 15 x 20 v.H. = 15,000

9

Daraus ergebe sich ein SRPW von 37,125, mit dem der Antragsteller den Summenrangplatz (SRP) 968 erreicht habe. Berücksichtigt worden seien indes nur Bewerber bis zu einem SRPW von 29,538 und einem SRP von 399. Der Antragsteller habe deshalb im Auswahlverfahren 1998 nicht ausgewählt werden können. Die Psychologische Eignungsfeststellung basiere nicht auf den Leistungsmerkmalen der bisherigen Tätigkeit eines Bewerbers - diese schlügen sich in den planmäßigen Beurteilungen nieder -, sondern auf "Standardisierten Arbeitsproben", die eine wissenschaftlich begründete Prognose auf die Eignung zum OffzMilFD zuließen. Der psychologische Befund sage damit nichts über die bisherigen Leistungen des Antragstellers aus und stehe auch nicht im Gegensatz zu seinen bisherigen Beurteilungen. Der Antragsteller habe bei der Psychologischen Eignungsprüfung in wesentlichen Anforderungsmerkmalen die geforderte Leistungsausprägung unterschritten. Eine Empfehlung für die Laufbahn der OffzMilFD habe daher aus psychologischer Sicht nicht ausgesprochen werden können. Anhaltspunkte dafür, daß die Psychologische Eignungsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, bestünden nicht. Die Eignungsuntersuchung werde grundsätzlich nicht wiederholt. Darüber hinaus habe aber auch das zuständige Fachreferat des BMVg einer Wiederholung im Wege einer Ausnahmegenehmigung nicht zugestimmt. Die Unterschreitungen der geforderten Leistungsausprägungen seien aus psychologischer Sicht in der Fähigkeitsstruktur des Antragstellers begründet und deshalb nicht durch Erfahrung oder Übung trainierbar.

10

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1008/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antragsteller begehrt - unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide - die Verpflichtung des BMVg, über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

12

Der Zulässigkeit dieses Antrags steht nicht entgegen, daß infolge des Zeitablaufs eine Zulassung im Jahr 1998 nicht mehr möglich ist. Wenn ihm diese rechtswidrig verweigert worden wäre, müßte er - auch wenn sein Geburtsjahrgang nicht mehr zur Teilnahme aufgerufen ist - beim nächsten Auswahlverfahren mitberücksichtigt werden.

13

Der Antrag muß jedoch in der Sache erfolglos bleiben.

14

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (stRspr.: Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142.89 -, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91-, vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 179.90 -, vom 11. März 1997 - BVerwG 1 WB 99.96 - und vom 29. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 13.97 -). Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der von ihm begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid weist keine Rechtsfehler auf und verletzt deshalb den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

15

Der BMVg hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV in Kapitel 4 der ZDv 20/7 geregelt und ergänzend die "Richtlinie für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 12. September 1995, den Erlaß "Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Heer" vom 23. Februar 1996 und die "Jährliche Weisung für das Auswahlverfahren 'Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 1998'" erlassen. Danach erfolgt die Auswahl unter den Bewerbern für die Laufbahn der OffzMilFD unter Berücksichtigung der jeweiligen AVR, des jeweiligen Geburtszeitraums und des Bedarfs nach dem Prinzip der Bestenauslese im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat, handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen deshalb organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.74 - <BVerwGE 53, 95 [97]>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom BMVg entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist. Prüfen können die Wehrdienstgerichte insoweit lediglich, ob der Soldat in Anwendung dieser auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt wird (stRspr.: vgl. Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 128.89 - <DokBer B 1990, 295>). Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, dem militärfachlichen Dienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn dafür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 16.98 - m.w.N.).

16

Da die Anzahl der Bewerber regelmäßig größer ist als der Bedarf, führt der BMVg ein Auswahlverfahren durch, bei dem nach Nr. 2.3 des Erlasses über das "Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Heer" die quantifizierbaren Bewertungskriterien unterschiedlich gewichtet werden. Da das Ergebnis der Psychologischen Eignungsprüfung für den Antragsteller mit "4,6", gerundet auf "5", festgestellt wurde, erzielte er einen im Vergleich zu anderen Bewerbern schlechteren SRPW von 37,125 und den SRP 968. Mit dieser Einstufung hatte er keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD, da der Bedarf mit deutlich besseren und in der Rangfolge vor ihm stehenden Bewerbern gedeckt werden konnte. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese trifft.

17

Der BMVg war auch nicht verpflichtet, das schlechte Ergebnis der Psychologischen Eignungsprüfung des Antragstellers entgegen Nr. 2.3 des Erlasses mit einem geringeren Anteil zu gewichten oder gar aus der Bewertung herauszunehmen, denn damit verstieße er im Vergleich zu anderen Bewerbern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und handelte ermessensfehlerhaft. Allein die Tatsache, daß die Eignungsprüfung mit der Bewertung "4,6" und "nicht empfohlen" endete, läßt nicht den Schluß zu, der Test sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Tatsache, daß der Antragsteller insbesondere seit 1995 in seinen dienstlichen Beurteilungen überdurchschnittlich gut bewertet wurde, läßt ebenfalls nicht darauf schließen, daß das Ergebnis der Psychologischen Eignungsprüfung fehlerhaft zustande gekommen ist. Der Psychologische Test für die Eignung zum OffzMilFD muß als Prognoseentscheidung auf andere Kriterien abstellen als die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers. Andernfalls wäre auch die gesonderte Berücksichtigung bei der Berechnung des SRPW nicht sinnvoll. Die bisherigen Leistungen des Bewerbers, wie sie sich aus der letzten planmäßigen Beurteilung ergeben, werden - deutlich höher - mit 35 v.H. ebenfalls gewichtet. Der BMVg handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn er für die Einschätzung zukünftiger Eignung zum OffzMilFD nicht nur auf die bisherigen Leistungen abstellt, sondern auch die psychische Befähigung berücksichtigt. Die Einbeziehung und Gewichtung der Bewertungsgrundlagen und -kriterien beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und entzieht sich damit der gerichtlichen Kontrolle.

18

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Psychologischen Eignungsprüfung. Wie sich aus der "Jährlichen Weisung für das Auswahlverfahren 'Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 1998'" ergibt, nehmen Bewerber für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD nur einmal an der Psychologischen Eignungsprüfung teil, auch wenn sie sich mehrmals bewerben. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Eignungstest des Antragstellers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und er insoweit substantiiert auch nichts für eine solche Annahme vorgetragen hat, besteht kein Anspruch darauf, den Test wiederholen zu dürfen.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.