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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 80.94

Voraussetzungen für die Versetzung eines Berufssoldaten auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten; Anforderungen an die Verteilung des Besetzungsrechtes für einen Dienstposten zwischen den Teilstreitkräften; Vereinbarkeit des Planstellenproporzes im Bereich der zentralen militärischen Dienststellen mit dem Soldatengesetz (SG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 80.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1995, 186-188
  • NZWehrr 1995, 118

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein auf die Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten gerichteter Verpflichtungsantrag erledigt sich mit dem durch die Auflösung der Dienststelle einhergehenden Wegfall des Dienstpostens auch dann, wenn bei einer neu geschaffenen Dienststelle ein vergleichbarer Dienstposten eingerichtet wird.

  2. 2.

    Die Zuweisung von Dienstposten innerhalb zentraler militärischer Einrichtungen (hier Militärischer Abschirmdienst) an die einzelnen Teilstreitkräfte unterliegt als organisatorische Maßnahme nicht der richterlichen Kontrolle (im Anschluß anBeschluß vom 28.8.1980 - 1 WB 17.90 = DokBer (B) 1990, 287).

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 25. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Reisch, Oberfeldwebel Freimuth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Teilstreitkraft (TSK) Luftwaffe. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 12. März 1976 und zum Stabsfeldwebel am 1. April 1992 ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. Dezember 1995 enden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 PersStärkeG).

2

Der Antragsteller wird seit 1971 im Bereich des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) verwendet. Seit 1984 war er bis zur Umgliederung am 1. April 1992 in der MAD-Gruppe ... in B. als MAD-Feldwebel im Bereich Befragung/Ermittlung auf einem mit A 9/A 8 Z dotierten Dienstposten (Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 120 108) eingesetzt. Zum 1. April 1992 erfolgte seine Versetzung zur MAD-Stelle ... in B. auf einen ebenfalls mit A 9/A 8 Z dotierten Dienstposten (TE/ZE 120 104). Im Zusammenhang mit weiterer Umgliederung des MAD - Wegfall der MAD-Stellen ... und ... und Errichtung der MAD-Stelle ... - wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum MAD-Amt versetzt.

3

Im Zuge der Zusammenfassung der MAD-Stelle 34 und der MAD-Gruppe ... wurden zum 1. April 1992 in der MAD-Stelle ... für den Teilbereich Ermittlung zwei Oberstabsfeldwebel-Dienstposten neu eingerichtet. Diese waren im Organisations- und Stellenplan (OSP) der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) Nr. 1169334 der MAD-Stelle ... der Teilstreitkraft (TSK) Heer zugeordnet (TE/ZE 110 100, 110 101).

4

Mit Schreiben vom 27. Januar 1992 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf seine entsprechende Verwendung seit 1977 die Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten - Befrager und Ermittler für den Bereich B., Oberste Bundesbehörden und NATO/Deutsche Dienststellen in Belgien - bei der MAD-Stelle ... (neu) in B..

5

Die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) wies den Antrag mit Bescheid vom 15. April 1992, der dem Antragsteller am 3. Juni 1992 ausgehändigt wurde, zurück, weil das Besetzungsrecht für die beiden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, auf der Grundlage des bei den zentralen militärischen Dienststellen der Bundeswehr zu wahrenden Proporzes zwischen den drei TSK, dem Heer zugesprochen worden sei.

6

Die gegen diese Entscheidung am 5. Juni 1992 eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 17. September 1992 mit gleicher Begründung zurück. Ausnahmen von dem verbindlich festgelegten Besetzungsrecht der TSK seien nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch beim Antragsteller nicht vor.

7

Gegen diesen ihm am 5. Oktober 1992 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 1992, das mittels Telefax am selben Tage beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 14. September 1994 vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

9

Der Planstellenproporz im Bereich der zentralen militärischen Dienststellen sei in der Form, wie er durch den BMVg gehandhabt werde, mit § 3 SG unvereinbar. Es gebe keinen MAD des Heeres, der Luftwaffe oder der Marine. Es müßten daher innerhalb dieses integrierten Dienstes die allein gesetzlich zulässigen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und Leistung greifen, nicht dagegen Strukturüberlegungen. Durch das Soldatengesetz sei nicht vorgeschrieben, daß die Personalführung der Unteroffiziere auf TSK-Ebene zentralisiert durch die Stammdienststellen erfolgen müsse. Ob ein Soldat nach Einschätzung seiner Stammdienststelle für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel heranstehe, habe mit seiner fachlichen Qualifikation für bestimmte Verwendungen, wie hier Ermittler/Befrager nichts zu tun.

10

Der TSK-Proporz innerhalb des MAD werde von den personalbearbeitenden Stellen tatsächlich auch nicht nach der individuellen Dienstposten-Zuordnung, sondern nur nach einem personellen Globalproporz 6 (Heer): 3 (Luftwaffe): 1 (Marine) eingehalten. Soweit eine Beförderung eines Soldaten gewünscht werde, werde jeweils das Besetzungsrecht örtlich getauscht. Ihm seien verschiedene Fälle bekannt, in denen bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten von der TSK-Zuordnung abgewichen worden sei. Das Besetzungsrecht der Stammdienststelle des Heeres (SDH) sei daher nicht geeignet, seine Einwendungen zu entkräften. Hierüber erbitte er die unmittelbare Sachverhaltsermittlung durch den Senat.

11

Es möge sein, daß der auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten Ermittler zuversetzte Soldat aus dem MAD-Amt ein besseres Beurteilungsbild aufweise als er, der Antragsteller. Daraus ergebe sich jedoch keine konkret bessere Eignung dieses Soldaten für den Dienstposten. Denn es sei zu berücksichtigen, daß der ausgewählte Bewerber als Auswerter/Sachbearbeiter beurteilt worden und im Arbeitsgebiet Rechtsextremismus eingesetzt gewesen sei, während er selbst als Ermittler/Befrager tätig gewesen sei. Seine besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten auf diesem Gebiet seien in seinen Beurteilungen bestätigt. Eine effektive Tätigkeit des MAD erfordere eine hohe Spezialisierung in der Fachtätigkeit. Das bedeute, daß die Tätigkeiten in den einzelnen Abwehrbereichen völlig verschiedene Arbeitsweisen bedingten. Eine Gleichsetzung von Beurteilungsnoten von Soldaten verschiedener Fachtätigkeiten sei daher allenfalls im Rahmen der statusrechtlichen Beförderungsauswahl, nicht jedoch im Rahmen der truppendienstlichen Verwendungsauswahl zulässig. Zu berücksichtigen sei auch, daß es sich nicht um die erstmalige Besetzung neu geschaffener Dienstposten gehandelt habe, sondern um die Besetzung lediglich höher dotierter Dienstposten MAD-Feldwebel Ermittler/Befrager und er, der Antragsteller, diesen Dienstposten besetzt habe. Es seien zu seinen Ungunsten die Grundsätze nicht beachtet worden, die der Senat zur Wegversetzung eines Soldaten aus Anlaß der Höherdotierung seines Dienstpostens entwickelt habe.

12

Von einer Auflösung der MAD-Stelle ... zum 1. Oktober 1994 könne sachlich keine Rede sein, weil im Zuge der Umgliederung des MAD zwar formal die MAD-Stellen ... und ... "außer Dienst gestellt" seien, zugleich jedoch die MAD-Stelle 31 (neu) "in Dienst gestellt" worden sei und die Aufgaben der MAD-Stelle ... (alt) übernommen habe.

13

Hinsichtlich anderer für ihn in Betracht kommende Oberstabsfeldwebel-Dienstposten könne sich der BMVg nicht auf ein fehlendes Vorverfahren berufen, da im Laufe des Abhilfeverfahrens auf Anregung des BMVg eine Stellungnahme zu etwaigen räumlichen Einplanungsmöglichkeiten erfolgt sei.

14

Er beantragt,

  1. "1.

    die Bescheide der Stammdienststelle der Luftwaffe - II 1 (e) - Az 16-26-00 vom 15.04.1992 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - P II 7 - Az 25-05-10 262/92 vom 17.09. 1992, dem Antragsteller eröffnet am 5.10.1992, aufzuheben, sowie

  2. 2.

    den Antragsteller auf sein Gesuch vom 27.01.1992 auf den Dienstposten MAD-Feldwebel Ermittler, STAN A 9 mZ, bei MAD-Stelle ... (Teileinheit Ermittlung, B.), oder einen vergleichbaren Dienstposten, zu versetzen,

    hilfsweise,

    den Antragsteller ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden."

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor:

17

Der Antrag sei, soweit er die Nachbesetzung des Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens bei der MAD-Stelle 34 zum 1. April 1992 zum Gegenstand habe, zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, auf den begehrten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten versetzt zu werden. Die Organisationsentscheidung im Zuge der Neustrukturierung der MAD-Stellen zum 1. April 1992, den drei TSK bezüglich der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten unter Proporzgesichtspunkten Besetzungsrechte einzuräumen, lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Bei zehn MAD-Stellen seien zwölf Oberstabsfeldwebel-Dienstposten in der jeweiligen Teileinheit "Ermittlung" neu eingerichtet worden. Ob und inwieweit die bis dahin wahrgenommene Tätigkeit des Antragstellers in der Teileinheit Ermittlung der früheren MAD-Gruppe S mit der Tätigkeit in der neu eingerichteten MAD-Stelle ... vergleichbar oder in Teilen deckungsgleich sei, könne dahinstehen, da durch die Organisationsgrundlagen die Dienstposten bei der MAD-Gruppe ... gestrichen und neue höherwertige Stellen bei der MAD-Stelle ... geschaffen worden seien. Von den zwölf neu eingerichteten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten seien sieben Dienstposten dem Besetzungsrecht der SDH, drei Dienstposten der SDL und zwei Dienstposten der Stammdienststelle der Marine konkret zugeordnet worden. Im Rahmen dieser Organisations-Maßnahmen seien die beiden bei der MAD-Stelle ... auf A 9 mA eingerichteten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten dem Besetzungsrecht der SDH zugeordnet worden. Im Rahmen seiner Organisationsgewalt könne er, der BMVg, festlegen, wie er nicht teilstreitkraftspezifische Dienstposten den einzelnen TSK zur Besetzung zuweise. Diese die verschiedenen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten betreffenden TSK-Zuordnungen blieben grundsätzlich unverändert. Eine Änderung der Zuordnung finde nur statt, wenn sich dies in begründeten Einzelfällen als dienstlich erforderlich erweise. Dienstliche Gründe, einen der beiden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten bei der MAD-Stelle ... abweichend von der getroffenen Zuordnung der TSK Luftwaffe zuzuweisen, habe es, anders als in den vom Antragsteller genannten Einzelfällen nicht gegeben, so daß bereits unter diesem Gesichtspunkt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers als Angehöriger der TSK Luftwaffe keine Beanstandung zulasse.

18

Unabhängig davon habe der Antragsteller auch bei einem TSK-übergreifenden Eignungs- und Leistungsvergleich keinen Anspruch darauf erheben können, bei der Besetzung einer der beiden Dienstposten ausgewählt zu werden. Die beiden ausgewählten Soldaten aus der TSK Heer seien in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum besser als der Antragsteller beurteilt worden.

19

Soweit der Antragsteller geltend mache, in seiner TSK in der Eignungsreihenfolge seines Geburtsjahrganges an vorderster Stelle zu stehen, sei dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Gegenstand des Verfahrens sei allein die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung zum 1. April 1992 für die höherwertigen Stellen bei der MAD-Stelle 34, nicht dagegen das Begehren des Antragstellers, auf irgendeinen - im Besetzungsrecht der SDL stehenden - A 9 mA-Dienstposten versetzt zu werden. Soweit alternativ die Versetzung auf irgendeinen anderen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten begehrt werde, fehle es an dem für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Vorverfahren.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 737/92 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

22

Soweit der Antragsteller mit seinem förmlichen Antrag die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn, den Antragsteller, "auf den Dienstposten MAD-Feldwebel Ermittler, STAN A 9 mZ, bei der MAD-Stelle 34 (Teileinheit Ermittlung Bonn)" zu versetzen, war der Antrag zulässig, er hat sich jedoch durch die im Zuge der Umgliederung des MAD erfolgte Auflösung der MAD-Stelle ... in der Hauptsache erledigt; denn mit dem Außerkrafttreten der STAN der MAD-Stelle ... kommt die begehrte Versetzung nicht mehr in Betracht, der erstrebte Dienstposten ist weggefallen.

23

Die Auffassung des Antragstellers, daß von einer Auflösung der MAD-Stelle 34 sachlich keine Rede sein könne, weil im Zuge der Umgliederung zugleich die MAD-Stelle ... "in Dienst gestellt" worden sei und die Aufgaben der MAD-Stelle 34 übernommen habe, so daß "der fragliche Dienstposten auch nach der Umbenennung der MAD-Stelle ... zur MAD-Stelle 31 nach wie vor vorhanden und besetzbar" sei, geht fehl. Hiermit kann der Antragsteller lediglich geltend machen, daß auch in der STAN Nr. 1169431 der MAD-Stelle ... ein Oberstabsfeldwebel-Dienstposten MAD-Feldwebel Ermittler vorgesehen sei und insoweit für die Besetzung dieses Dienstpostens dasselbe zu gelten habe wie für den entsprechenden früheren Dienstposten bei der MAD-Stelle .... Auf die Bezeichnung und Dotierung einer bestimmten Stelle in einem Stellenplan bzw. eines bestimmten Dienstpostens in der STAN kommt es jedoch nicht an. Der Umstand, daß sowohl eine außer Kraft getretene als auch eine neu in Kraft gesetzte STAN eine bestimmte "Funktion" bzw. "Position" mit gleicher Dotierung vorsehen, bedeutet keine Stellenidentität (vgl.Beschluß vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 54.93 -).

24

Dem Vorbringen des Antragstellers kann insoweit jedoch noch entnommen werden, daß er nach der Erledigung der Hauptsache das Verfahren mit dem Ziel der Feststellung fortsetzen will, daß die Weigerung der SDL bzw. des BMVg, ihn auf den begehrten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten bei der MAD-Stelle 34 zu versetzen, rechtswidrig war. Dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das erforderliche berechtigte Interesse ergibt sich daraus, daß der Antragsteller davon ausgeht, bei einem Obsiegen Anspruch auf die Besetzung des entsprechenden Dienstpostens bei der MAD-Stelle 31 zu haben.

25

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung begehrt, alternativ auf "einen vergleichbaren Dienstposten" versetzt zu werden, ist der Antrag unzulässig. Dieser vermeintliche Anspruch war nicht Gegenstand des Vorverfahrens, da sich der Antrag des Antragstellers vom 27. Januar 1992, die Beschwerde vom 5. Juni 1992 und der Beschwerdebescheid des BMVg vom 17. September 1992 ausschließlich auf einen der beiden neu eingerichteten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten Ermittler/Befrager bei der MAD-Stelle ... bezogen und Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war (vgl.Beschluß vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]>). Zudem ist dieser Anspruch so weder ausreichend konkretisiert noch ausreichend begründet. Denn es ergibt sich aus diesem Begehren kein Hinweis darauf, welche Oberstabsfeldwebel-Dienstposten in der TSK des Antragstellers oder die TSK übergreifend - wie dem MAD - für den Antragsteller überhaupt in Betracht kommen könnten und für welche oder welchen Dienstposten er geeignet ist oder sich für geeignet hält, so daß er glaubt, einen Anspruch auf die Besetzung mit ihm zu haben. Ein derart unbestimmtes, nicht konkretisiertes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, da hierauf eine inhaltlich genau abgegrenzte und vollstreckbare Entscheidung nicht ergehen könnte (vgl.Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242> m.w.N.). Die bloße Beschränkung auf den Bereich Düsseldorf/Köln/Bonn/Koblenz/Lahnstein mit Schriftsatz vom 10. Mai 1993 an den BMVg genügt dem Erfordernis der Konkretisierung des vermeintlichen Anspruchs nicht.

26

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Versetzung.

27

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl.Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [340]> m.w.N.).

28

Der Antragsteller ist bei der Besetzung der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten TE/ZE 110 100 oder 110 101 bei der MAD-Stelle ... nicht rechtswidrig übergangen worden. Nach dem ab 1. April 1992 gültigen Organisations- und Stellenplan (OSP) für Soldaten - BMVg Fü S IV 3/C - Az 16-25-04 - vom 7. Mai 1992 - waren diese Dienstposten in der STAN der MAD-Stelle ... (STAN-Nr. 1169334, Bearbeitungsstand: 22. April 1992, Gültigkeitsdatum: 1. April 1992) der TSK Heer zugeordnet und somit dieser TSK zur Besetzung zugewiesen worden. Aus dieser Organisationsentscheidung folgt, daß der Antragsteller als Angehöriger der TSK Luftwaffe keinen Anspruch auf einen dieser Dienstposten hatte. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die vom BMVg im Rahmen seiner Organisationsgewalt getroffenen Maßnahmen zur Gestaltung der Streitkräfte nicht der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit hin unterliegen. Das folgt ohne weiteres aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl.Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>). Im Rahmen der Organisationsgewalt des BMVg liegt es, wie er nicht teilstreitkraftspezifische Dienstposten im MAD den einzelnen TSK zur Besetzung zuweist (vgl.Beschlüsse vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 1 WB 93.85 - <NZWehrr 1987, 120 - nur Leitsatz>, vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 54.84 - <NZWehrr 1986, 84 - nur Leitsatz> undvom 28. August 1990 - BVerwG 1 WB 17.90 - <DokBer B 1990, 287>). Ein Verstoß gegen die Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze des § 3 SG liegt hierin nicht. Alle Überlegungen, die der Antragsteller gegen die Zuordnungen von Dienstposten zu den TSK durch den BMVg ins Feld führt, liegen damit neben der Sache.

29

Die organisatorischen Vorgaben sind somit von den Gerichten hinzunehmen. Überprüft werden kann nur die einem Soldaten im Einzelfall gegenüber getroffene Maßnahme. Nur dann, wenn die Organisationsmaßnahme ihrerseits gezielt gegen einen Soldaten gerichtet ist und diesem gegenüber gewissermaßen als Vorwand für eine Personalentscheidung dienen soll, unterliegt sie der gerichtlichen Nachprüfung wie eine Einzelmaßnahme (vgl.Beschluß vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [BVerwG 26.02.1992 - 1 WB 133/90]> m.w.N.). Daß dies vorliegend der Fall ist, ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht behauptet worden. Bei Berücksichtigung der vom BMVg unwidersprochen vorgetragenen Zuordnung der zwölf neu ausgebrachten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten - Ermittler - für zehn MAD-Stellen im Verhältnis 7 (Heer): 3 (Luftwaffe): 2 (Marine) spricht nichts dafür, daß bei der MAD-Stelle ..., die die Aufgaben der aufgelösten MAD-Gruppe ... übernommen hatte, die beiden herausgehobenen Dienstposten vom BMVg - Fü S IV 3 - der TSK Heer zugeordnet worden sind mit dem Ziel, den Antragsteller von weiterer Förderung auszuschließen.

30

Der Einwand des Antragstellers, innerhalb des MAD werde nicht nach der individuellen Dienstposten-Zuordnung, sondern nur nach einem Globalproporz verfahren, dringt nicht durch. Wenn er damit darlegen wollte, die konkrete Besetzung der MAD-Dienstposten erfolge grundsätzlich ohne Beachtung der in der jeweiligen STAN/OSP festgelegten TSK-Zuordnungen, handelt es sich um eine durch nichts belegte Behauptung. Im übrigen ist er dem Vortrag des BMVg, daß eine Änderung der Zuordnung eines bestimmten Dienstpostens nur stattfinde, wenn sich dies in begründeten Einzelfällen als dienstlich erforderlich erweise, nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht dargetan, daß in den von ihm genannten zwei Fällen anders verfahren worden wäre, wobei zu beachten ist, daß die Nichtbesetzbarkeit eines Dienstpostens durch die entsprechende TSK nur ein möglicher dienstlicher Grund für einen Zuordnungswechsel sein kann. Im übrigen gäbe ein Zuordnungswechsel im Einzelfall dem Antragsteller keinen Anspruch, daß auch zu seinen Gunsten ein solcher Wechsel vorgenommen würde, da in abweichenden Einzelentscheidungen noch keine das Ermessen der zuständigen Stelle bindende Übung gesehen werden kann, die ihrerseits schon einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen würde (vgl.Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <DokBer B 1989, 243>). Der Senat sieht daher keinen Anlaß für die vom Antragsteller angeregte weitergehende Tatsachenermittlung. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung des Antragstellers sind nicht gegeben, zumal die für die Dienstposten ausgewählten Soldaten der TSK Heer über insgesamt bessere Beurteilungsbilder verfügten. Daß sich die Auswahl besser beurteilter Konkurrenten im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle hält, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 20.94 - m.w.N.), und es liegt auch in Ermessen der zuständigen Stelle, welche Gewichtung sie den Vorverwendungen beimißt (vgl.Beschluß vom 22. April 1991 - BVerwG 1 WB 61.91 -). Daß bei der Übertragung neuer, insbesondere höherwertiger Aufgaben auf einen Soldaten neue Erkenntnisse erworben werden müssen und eine Einarbeitung in eine neue Materie erforderlich ist, ist nichts ungewöhnliches.

31

Der Feststellungsantrag ist nach alledem unbegründet.

32

Dem Hilfsantrag kann schon wegen der Erledigung des ursprünglichen Hauptantrags nicht entsprochen werden.

33

Dem Antrag zu 1. kommt keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu, da die Aufhebung der angefochtenen Bescheide lediglich Folge des erfolgreichen Verpflichtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsbegehrens gewesen wäre.

34

Der Antrag ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

35

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Reisch
Freimuth