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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.2000, Az.: BVerwG 1 WB 36.00

Notwendigkeit des Vorliegens einer "dienstlichen Maßnahme" im Sinne des § 17 WBO als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wehrbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 36.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Kappen und Oberleutnant Recht als ehrenamtliche Richter
am 24. Mai 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2010 endet. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 ernannt. Seit 25. November 1999 wird er für voraussichtlich sechs Monate in Bosnien-Herzegowina im Feldlager R. beim Logistikbataillon GECONSFOR (L) verwendet.

2

Durch Weisung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Leiter Koordinierungsstab Einsatz-Aufgaben (KSEA) des Führungszentrums der Bundeswehr (FüZBw) vom 26. November 1999 wurde bestimmt, daß allen in den Folgekontingenten KFOR/SFOR eingesetzten Soldaten, bei denen eine Verwendung von mehr als vier Monaten im Einsatz beabsichtigt ist, während dieses Einsatzes, soweit keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, ein zusammenhängender Urlaub, also ohne Aufteilung in mehrere Abschnitte, von bis zu zwei Wochen grundsätzlich im Zeitraum des dritten bis fünften Einsatzmonats gewährt wird und unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für je sechs Monate der Trennung von dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten besteht. Durch die Anlage 12 des Befehls Nr. 10 c des Heeresführungskommandos (HFüKdo) vom 16. Dezember 1999 wurde diese Weisung für Soldaten im SFOR-Einsatz umgesetzt und durch den dortigen Nationalen Befehlshaber im Einsatzland (NatBefh i.E.) vorab mit der Täglichen Nationalen Weisung (TNW) vom 3. Dezember 1999 bekanntgemacht.

3

Mit einem an den Befehlshaber des HFüKdo gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 1999 wandte sich der Antragsteller gegen die für ihn als Angehörigen des 5. Folgekontingents SFOR geltende Urlaubsregelung. Mit seiner Beschwerde wende er sich vor allem dagegen, daß er seinen Urlaub nicht "splitten" könne.

4

Der BMVg - PSZ III 5 - hat die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 24. März 2000 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Er fühle sich durch die Urlaubsregelung des BMVg beschwert. Bei Beginn seines Einsatzes in R. habe er davon ausgehen können, daß er sich mit seiner Frau einmal an einem Wochenende treffen und zwei Wochen Erholungsurlaub nehmen könne. In diesem Sinne sei er auch noch durch die im Einsatzland verteilte Truppeninformation belehrt worden. Nunmehr würden aber nur ein zusammenhängender Urlaub von zwei Wochen sowie eine Reisebeihilfe gewährt. Mit seinem Rechtsschutzbegehren wende er sich insbesondere dagegen, daß er seinen Erholungsurlaub nicht aufteilen könne. Er fühle sich durch den Erlaß des BMVg auch unmittelbar beschwert, denn wenn ihm angesonnen werde, eine Aufteilung seines Urlaubs zu beantragen, verstieße er gegen einen Befehl und beginge ein Dienstvergehen.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Bei der angefochtenen Weisung des BMVg - Leiter KSEA/FüZBw - vom 26. November 1999 und dem darauf beruhenden Befehl des HFüKdo vom 16. Dezember 1999 sowie den TNW handle es sich um allgemeine Vorschriften, die die Rechtsstellung des Antragstellers nicht unmittelbar berührten. Hierzu bedürfe es vielmehr erst einer Umsetzung im Einzelfall, die aber noch nicht erfolgt sei. Trotz eines entsprechenden Hinweises habe der Antragsteller bisher keinen Antrag auf Aufteilung des ihm zustehenden Urlaubs bei dem für ihn zuständigen Vorgesetzten gestellt. Der unmittelbar gegen die Weisung des Leiters KSEA/FüZBw und den hierauf beruhenden Regelungen des HFüKdo sowie in den TNW des NatBefh i.E. gerichtete Rechtsbehelf sei daher mangels Beschwer unzulässig.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 17/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag ist unzulässig.

11

Ein gerichtliches Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nicht schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 17 WBO setzt vielmehr das Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des Abs. 3 sowie gemäß Abs. 1 die Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten voraus. Der Antragsteller muß die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 76, 77.98-, vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 6.99 - und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 17.99 -). Daran fehlt es hier.

12

Der Antragsteller kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unmittelbar die abstrakt generelle Regelung des BMVg - Leiter KSEA/FüZBw - vom 26. November 1999 über die Gewährung von Urlaub für Soldaten im SFOR/KFOR-Einsatz angreifen. Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung derartiger Vorschriften im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. September 1970 - BVerwG 1 WB 85.70 - und vom 1. August 1988 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>). Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus gegen die Umsetzung der Weisung durch das HFüKdo und die TNW des NatBefh i.E. wendet, scheitert das Begehren an der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 WBO).

13

Das Verfahren nach §§ 17 und 21 WBO hat nicht den Sinn, das Handeln der zuständigen Vorgesetzten im allgemeinen einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Es setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen dienstlichen Maßnahme beruhenden Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus. Dieser muß sich somit konkret gegen eine ihm versagte Aufteilung seines Urlaubsanspruchs mit einem Rechtsbehelf wenden. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des BMVg einen solchen Urlaubsantrag bei seinem Vorgesetzten bisher nicht gestellt hat, erweist sich sein Rechtsschutzbegehren mangels Beschwer als unzulässig. Seine Auffassung, ihm werde mit der Empfehlung, einen entsprechenden Urlaubsantrag zu stellen, ein wissentlicher Verstoß gegen einen Befehl und damit ein Dienstvergehen angesonnen, geht rechtlich schon im Ansatz fehl.

14

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kappen
Hecht