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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2001, Az.: BVerwG 1 WB 25.01

Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung; Darlegungspflicht des unmittelbar durch einen Erlass betroffenen Soldaten; Erlass über die Haartracht und Barttracht von Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 25.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2001, 271-273
  • NZWehrR 2001, 164-165
  • NZWehrr 2001, 164-165

Amtlicher Leitsatz

Die Wehrbeschwerdeordnung sieht ein dem Normenkontrollverfahren entsprechendes Rechtsinstitut nicht vor. Ein auf die gerichtliche Kontrolle einer Rechtsvorschrift gerichteter Antrag ist daher unstatthaft.

Ein Erlass des Bundesministers der Verteidigung (hier: Erlass über die Haar- und Barttracht) kann ausnahmsweise dann Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn er eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf.

Diese Möglichkeit entbindet einen Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberstleutnant Mitterer und Oberleutnant Hildebrandt als ehrenamtliche Richter
am 8. Mai 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2021 endet. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 ernannt. Seit 10. Juli 1999 wird er als Militärtransporthubschrauberführer (MTH) Offizier Fachdienst bei der 1./Fliegende Abteilung ... in M. verwendet.

2

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 wandte sich der Antragsteller an das Streitkräfteamt mit dem Hinweis, dass seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr die dienstliche Notwendigkeit für die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 getroffene unterschiedliche Regelung über die Haar- und Barttracht männlicher und weiblicher Soldaten entfallen sei und beantragte, die Vorschriften der neuen Sach- und Rechtslage anzupassen.

3

Mit Schreiben vom 8. November 2000 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü S I 3 - den Antrag ab.

4

Nachdem der Antragsteller am 28. November 2000 gegenüber seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten erklärt hatte, dass er sein Vorbringen als Beschwerde gewertet wissen wolle, legte der BMVg - PSZ III 5 - dem Senat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. April 2001 vor.

5

Der Antragsteller beantragt,

den BMVg zu verpflichten, die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 getroffenen Regelungen über die Haarlängen männlicher und weiblicher Soldaten neu zu fassen.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Die für weibliche Soldaten getroffene Haartrachtregelung verletze den Antragsteller nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung, da sie nur für einen nach wie vor verhältnismäßig kleinen Personenkreis innerhalb der Streitkräfte gelte und eine einheitliche Regelung der jeweiligen geschlechtsspezifischen Situation nicht gerecht würde. Aus dem Umstand, dass einer bestimmten Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden würden, ergebe sich kein verfassungsmäßiges Gebot, diese Vergünstigungen allen zu gewähren. Von Soldaten in Uniform werde in der Gesellschaft und im Umgang mit Soldaten der NATO-Partner ein bestimmtes Auftreten erwartet. Die Bundeswehr stehe mehr denn je im Blickfeld kritischer Betrachtung durch die Öffentlichkeit, die von den verantwortlichen Vorgesetzten auch ein erzieherisches Einwirken auf die Soldaten erwarte. Diesem Zweck diene der angefochtene Erlass über die Haar- und Barttracht der Soldaten.

8

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 1119/00 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

9

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg zur Änderung der in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 getroffenen unterschiedlichen Regelung über die Haarlänge männlicher und weiblicher Soldaten begehrt, ist unzulässig.

10

Nach § 21 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - < BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - < BVerwGE 86, 316 [318] > und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - < DokBer B 1992, 127>). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - < NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - < Buchholz 236.1 § 6 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 33 = NJW 2000, 531 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt >). Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - < BVerwGE 43, 88 [90] >, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - < BVerwGE 86, 159 [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 -). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.>).

11

In Ausnahmefällen kann auch ein Erlass des BMVg gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn er eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf.

12

Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 < NZWehrr 1992, 72 > und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - < a.a.O. >). Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - <a.a.O. >).

13

Die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtung dieses Erlasses entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird.

14

Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern er durch die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung überhaupt persönlich betroffen ist, sondern lediglich gerügt, dass für eine unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Soldaten jedenfalls seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr kein sachlich gerechtfertigter Differenzierungsgrund mehr bestehe. Er hat damit - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, sondern lediglich beanstandet, dass für Soldatinnen abweichende Regelungen gelten.

15

Die substantiierte Behauptung, durch die Regelung in eigenen Rechten verletzt zu sein, ist auch im Schriftsatz vom 17. April 2001 nicht erfolgt. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich vielmehr, dass es ihm nach wie vor darum geht, die Rechtmäßigkeit des Erlasses über die Haar- und Barttracht im Hinblick auf Art. 3 GG einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dies ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht möglich. Ebenso ist es ausgeschlossen, den BMVg im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens zu Änderungen oder Neuregelungen von Vorschriften zu verpflichten, deren Erlass in seinem Ermessen liegt.

16

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Mitterer
Hildebrandt