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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1960, Az.: BVerwG WB 20/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG WB 20/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung
vom 7. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Grünewald als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Rochlitz, ..., Oberleutnant Alboldt, ..., als militärische Beisitzer
beschlossen:

Tenor:

Der Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 26. April 1958 (VMBl. 1958 S. 298) ist unwirksam, soweit er eine Verpflichtung des Antragstellers enthält, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

Gründe

1

Der Antragsteller ist seit April 1958 für drei Jahre als Lehrgangsteilnehmer zur Höheren Technischen Schule der Luftwaffe in N. kommandiert. Am 26.4.1960 hat er bei seiner Inspektion eine Beschwerde eingereicht, die am 23.6.1960 mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Verteidigung an den Wehrdienstsenat gelangt ist. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, daß er gezwungen sei, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Da er im Fliegerhorst N. untergebracht sei, bleibe ihm nur die Wahl, die amtliche Unterkunft zu räumen oder weiter an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die amtliche Unterkunft möchte er nicht verlassen, weil er das Wohnen im Fliegerhorst als für seine Leistungen im Lehrgang förderlicher halte als das Wohnen in einem möblierten Zimmer außerhalb. Der Zwang zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung erscheine ihm durch nichts gerechtfertigt, er habe gegen die "Zwangsverpflegung" einen unüberwindlichen Widerwillen. Er sei auch recht gut in der Lage und alt genug, sich eine ihm zusagende Verpflegung selbst zu beschaffen.

2

Die Beschwerde richtet sich gegen den Erlaß des Bundesministers für Verteidigung über vorläufige Bestimmungen über die Teilnahme an der Truppenverpflegung usw. vom 26.4.1958 (VMBl. 1958 S. 298).

3

Gegen Maßnahmen des Bundesministers für Verteidigung kann unmittelbar die Entscheidung des Wehrdienstsenats angerufen werden (§ 21 WBO). Die Beschwerde ist als Antrag auf diese Entscheidung anzusehen. Der Antragsteller ist von dem angefochtenen Erlaß unmittelbar betroffen Auch gegen die Rechtzeitigkeit des Antrags (§§ 21, 17 WBO) bestehen keine Bedenken, da sich der Antrag gegen eine Daueranordnung richtet, die dem Antragsteller täglich neuen Anlaß zur Beschwerde geben kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher zulässig. Er hat auch Erfolg.

4

Nach § 18 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (jetzt, nach dem Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20.8.1960 - BGBl. I S. 705 -, dem Bundesminister des Innern). Auf Grund dieser gesetzlichen Vorschrift ist in dem angeführten Erlaß vom 26.4.1958 "vorbehaltlich der endgültigen Regelung durch die noch zu erlassenden Verwaltungsanordnungen zur Durchführung des § 18 SG" u.a. bestimmt, daß zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung der Truppe (Truppenverpflegung) verpflichtet sind

"...g)
Soldaten, die zu Akademien, Schulen und ähnlichen Einrichtungen kommandiert sind und während der Kommandierung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden."

5

Nach amtlicher Auskunft des Bundesministers für Verteidigung ist diese Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen getroffen worden.

6

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Truppenverpflegung ist, wie der Bundesminister für Verteidigung zunächst mitgeteilt hat, angeordnet worden, weil innerhalb eines in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Lehrgangs aus truppendienstlichen Gründen ein einheitlicher Dienstablauf sichergestellt sein müsse. Dazu gehöre auch die regelmäßige gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten. Außerdem sollten durch Bereitstellung der Verpflegung wie auch der Unterkünfte von Amts wegen die Lehrgangsteilnehmer von allen Erschwernissen, die sich aus einer Selbstversorgung und Selbstunterbringung ergeben, befreit werden, um sich ausschließlich den Aufgaben des Lehrgangs widmen zu können. Der Antragsteller will diese Begründung gelten lassen für Lehrgänge von der üblichen, verhältnismäßig kurzen Dauer bis zu höchstens wenigen Monaten, nicht aber für einen Lehrgang von mehrjähriger Dauer. Dienstliche Belange würden nach seiner Meinung dadurch, daß er nicht an der Truppenverpflegung teilnehme, nicht beeinträchtigt; außerhalb des Fliegerhorstes wohnende und essende Lehrgangsteilnehmer seien ebenfalls bei den Mahlzeiten abwesend. Der Bundesminister für Verteidigung hat dazu noch vortragen lassen, außer aus truppendienstlichen Gründen müsse auch aus verwaltungsmäßigen Erwägungen Wert darauf gelegt werden, daß die in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Soldaten sich an die gegebene Anstaltsordnung halten. In Gemeinschaftsunterkunft wohnende Soldaten, die auf Selbstverpflegung angewiesen sind, kämen immer wieder in Versuchung, in den Unterkünften kleinere und größere Gerichte zu kochen und zu braten; das sei im Interesse der Mitbewohner und der Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen unerwünscht. Außerdem kämen die von der Verpflegung Abgesetzten immer wieder in Versuchung, einen Teil der Kost mitzuverzehren, wie wenn sie in Truppenverpflegung wären. So werde verschiedentlich darüber geklagt, daß die von der Verpflegung Abgesetzten Frühstückskaffee und Brot sowie Beikost (wie Kartoffeln, Teigwaren usw.) mitverzehrten.

7

Auf Rückfrage hat der Bundesminister für Verteidigung mitgeteilt, daß der Antragsteller den gemäß den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 31.10.1959 (VMBl. 1960 S. 57) als Lehrgangsteilnehmer zu einer Schule versetzten Offizieren gleichzustellen ist. Er vertritt jedoch die Auffassung, zwar seien nach dem Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 26.4.1958 die zu Schulen, Akademien und ähnlichen Einrichtungen versetzten Soldaten nicht zur Teilnahme an der Truppenverpflegung verpflichtet; das sei jedoch nur darauf zurückzuführen, daß zur Zeit jenes Erlasses Soldaten zu Lehrgängen nur kommandiert, nicht versetzt wurden. Der Erlaß vom 26.4.1958 müsse formell dahin ergänzt werden, daß auch der Fall der Versetzung ausdrücklich eingeschlossen sei. Der Minister verweist in diesem Zusammenhang nochmals im einzelnen auf die Gründe, aus denen es erforderlich ist, daß alle Lehrgangsteilnehmer, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen. Er weist schließlich darauf hin, daß eine neue Regelung der einschlägigen Bestimmungen in Bearbeitung sei. Welchen Inhalt die neue Regelung haben wird, ist nicht bekannt.

8

Die Regelung, wer als Soldat an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen hat, ist durch die gesetzliche Ermächtigung in § 18 SG dem Ermessen des Bundesministers für Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (jetzt Bundesminister des Innern) überlassen. Dieses dem Minister eingeräumte Ermessen findet jedoch seine Grenzen an den nicht einschränkbaren verfassungsmäßigen Grundrechten. Zu ihnen gehört der Gleichheitssatz (Art. 3 GG), der gebietet, daß gleiche Sachverhalte nicht rechtlich ungleich behandelt werden (vgl. z.B. Mangoldt/Klein, Anm. III zu Art. 3 GG). Gegen diesen Grundsatz verstößt der Erlaß vom 26.4.1958 in seiner Anwendung auf den Antragsteller. Dieser ist, wie auch der Bundesminister für Verteidigung anerkennt, einem als Lehrgangsteilnehmer zu einer Schule versetzten Offizier gleichzuachten. Nach einer Auskunft der Höheren Technischen Schule der Luftwaffe werden als Lehrgangsteilnehmer zu dieser Schule versetzte Offiziere, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, nicht als zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet angesehen. Diese Handhabung entspricht dem Wortlaut des Erlasses vom 26.4.1958, der in diesem Zusammenhang nur von Kommandierten spricht. Sie ist umso weniger zu beanstanden, als gleichzeitig mit den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 31.10.1959 ein Erlaß vom 26.1.1960 über besoldungs-, reise- und umzugskostenrechtliche Anordnungen zu diesen Bestimmungen bekanntgegeben wurde (VMBl. 1960 S. 68), in dem ebenso wenig wie in den Bestimmungen vom 31.10.1959 eine Gleichstellung der zu Lehrgängen usw. versetzten Soldaten mit den kommandierten angeordnet wurde. Alle die Gründe, die der Bundesminister für Verteidigung für die Verpflichtung der Lehrgangsteilnehmer zur Gemeinschaftsverpflegung anführt, können zwar eine unterschiedliche Behandlung von Lehrgangsteilnehmern gegenüber anderweit versetzten oder kommandierten Offizieren, nicht aber von als Lehrgangsteilnehmer zur Schule Kommandierten und Versetzten begründen. In dieser Hinsicht besteht zwischen Kommandierten und Versetzten keinerlei Unterschied. Es verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn bei völlig gleicher Sachlage dem Antragsteller nur deshalb, weil er - schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 31.10.1959 - zur Schule kommandiert wurde und obwohl er auch nach Auffassung des Ministers wie ein nach den späteren Bestimmungen Versetzter zu behandeln ist, die Verpflichtung auferlegt wird, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, während diese Verpflichtung für die zur Schule versetzten Lehrgangsteilnehmer nicht besteht. Der Erlaß vom 26.4.1958 ist daher als gegen einen Grundrechtssatz verstoßend dem Antragsteller gegenüber unwirksam, so daß der Antragsteller - ebenso wie die als Lehrgangsteilnehmer zur Höheren Technischen Schule der Luftwaffe versetzten Offiziere - nicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet ist.

Dr. Grünewald
Dr. Krönig
Scherübl
Rochlitz
Alboldt