Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1965, Az.: IV ZR 35/64
Veranlassung zur Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs durch arglistige Täuschung; Unrichtige Zeugenerklärung als unerlaubte Handlung; Zulässigkeit der Aufrechnung einer Schadensersatzforderung mit einem Rentennachzahlungsanspruch; Zuständigkeit des Entschädigungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 35/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 31.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1965, 282 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1965, 465-467 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hausfrau Cyrla W. geb. T., verw. L., H., G. O., Israel
Prozessgegner
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in M., L.straße
Amtlicher Leitsatz
Die Entschädigungsgerichte können auch über das Bestehen einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung des Landes, mit der die Entschädigungsbehörde gegen einen Entschädigungsanspruch aufgerechnet hat, entscheiden.
Die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes ist nicht durch § 393 BGB ausgeschlossen.
Die Frage der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen ist im Bundesentschädigungsgesetz abschließend geregelt. Die allgemeinen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO sind nicht anzuwenden.
Rechnet die Entschädigungsbehörde gegen einen Entschädigungsanspruch mit einer Schadensersatzforderung des Landes auf, so bedarf es hierzu nicht einer zusätzlichen Genehmigung nach § 14 BEG. Dem Grundgedanken dieser Vorschrift entsprechend muß jedoch die Entschädigungsbehörde bei der Aufrechnung auch die Belange des Verfolgten beachten. Dies ist gemäß § 211 BEG nachprüfbare
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Vorhandlung vom 8. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher
und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Tatbestand
Mit Prozeßvergleich vom 12. März 1959 verpflichtete sich das beklagte Land, der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit u.a. eine monatliche Rente in Höhe von 100 DM für die Zeit vom 1. November 1953 an und in Höhe von 110 DM für die Zeit vom 1. April 1957 an zu zahlen (Ziff. V des Vergleichs). Der Vergleich enthielt ferner in Ziff. XII Abs. 2 die Vereinbarung, daß sich im übrigen die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Bestimmungen des BEG und den jeweiligen Durchführungsverordnungen regeln sollten, soweit im Vergleich nichts Abweichendes bestimmt sei.
Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 12. Februar 1962 die der Klägerin zugebilligte monatliche Rente auf Grund der 3. ÄndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 auf 110 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an auf 128 DM festgesetzt (Ziff. I des Bescheides). Sie hat jedoch den sich für die Zeit bis 28. Februar 1962 ergebenden Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 308 DM der Klägerin nicht ausbezahlt, sondern in Ziff. II des Bescheides bestimmt, daß dieser Entschädigungsbetrag nicht zur Auszahlung komme, weil gegen den Anspruch aufgerechnet werde. Den Bevollmächtigten der Klägerin ist gleichzeitig mit dem Bescheid folgende Aufrechnungserklärung der Entschädigungsbehörde vom 12. Februar 1962 zugestellt worden:
"Betreff: Entschädigungssache W.-L. Cyrla, Az. 22 387; hier: Aufrechnung mit Rentennachzahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 12.2.1962 Sehr geehrte Herren!
Ihre Mandantin hat in der Entschädigungssache Anna R., geboren am ... 1910 in Lodz, Az. EG 61 353, am 6. Juni 1950 vor dem Notar A. in Tel-Aviv als Zeugin an Eides Statt versichert, daß Frau R. mit ihr zusammen im Ghetto Lodz von Januar 1940 bis August 1944, im August 1944 im KL Auschwitz und vom September 1944 bis Februar 1945 im KL Theresienstadt inhaftiert gewesen sei. Diese Zeugenerklärung war entscheidend dafür, daß Frau R. durch Bescheid vom 13.7.1957 eine Haftentschädigung in Höhe von DM 9.750,- zuerkennt worden ist. Dieser Betrag wurde ausgezahlt. Der genannte Bescheid mußte mit Bescheid vom 14.10.1959 widerrufen werden, weil sich später herausstellte, daß Frau R. in der angegebenen Zeit nicht inhaftiert, sondern in Rußland gewesen ist. Der Widerrufsbescheid ist rechtskräftig. Die Zeugenerklärung war daher unrichtig. Das Verhalten Ihrer Mandantin stellt daher eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB dar, so daß Ihre Mandantin dem Freistaat Bayern gegenüber für den hierdurch entstandenen Schaden zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Freistaat Bayern ist dadurch geschädigt, daß er an Frau R. zu Unrecht den Betrag von DM 9.750,- geleistet hat; von ihr selber konnte er nicht zurückverlangt werden. Mit diesem Schadenersatzanspruch wird hiermit gegen den Anspruch auf Rentennachzahlung in Höhe von DM 308,- auf Grund des Bescheides vom 12. Februar 1962 aufgerechnet, so daß eine Rentennachzahlung nicht zur Auszahlung kommt."
Die Klägerin hat Klage auf Nachzahlung des Mehrbetrages von 308 DM erhoben. Sie hat die Berechtigung des Gegenanspruchs bestritten und geltend gemacht, das beklagte Land müsse sich wegen dieses Anspruchs an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden, um einen Titel zu erhalten. Auch sei die Aufrechnung unzulässig, weil auch der Nachzahlungsanspruch eine laufende Rente im Sinne des § 39 Abs. 1 BEG sei.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage, soweit mit ihr mehr als 126 DM begehrt sind, abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegenüber einer Entschädigungsforderung bejaht, weil es sich um einen durch das Bundesentschädigungsgesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle, der einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht gleichzustellen sei. Der Aufrechnung stehe, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Vorschrift des § 39 Abs. 1 BEG in Vorbindung mit § 394 Satz 1 BGB und § 851 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Nach § 39 Abs. 1 BEG sei lediglich der Anspruch auf die erst in Zukunft fällig werdenden Rentenbeträge weder übertragbar noch vererblich. Die Zulässigkeit der Aufrechnung sei hier jedoch durch § 39 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 242 BGB eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung komme eine Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung nur dann in Betracht, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung im Rahmen des gleichen Rechtsverhältnisses begangen worden sei, auf dem die unpfändbare Forderung beruhe. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Das beklagte Land habe jedoch die Neuberechnung der Renten und die Auszahlung der erhöhten Beträge zu spät vorgenommen.
Falls es die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hätte, wäre es ihm möglich gewesen, spätestens Ende Juli 1961 sämtliche laufenden Renten neu zu berechnen und ab 1. August 1961 die Renten unter gleichzeitiger Nachzahlung der sich für die Vergangenheit ergebenden Mehrbeträge in der neuen Höhe auszuzahlen. Wäre das geschehen, dann wäre eine Aufrechnung mit den auf die Zeit vom 1. August 1961 bis zum 28. Februar 1962 entfallenden Rentenmehrbeträgen ausgeschlossen gewesen. Nach Treu und Glauben sei daher die Aufrechnung hinsichtlich letzterer Beträge unzulässig. Die allgemeinen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO seien auf Entschädigungsrenten nicht anwendbar, weil die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen des BEG selbständig geregelt worden sei. In der Erklärung der Aufrechnung liege zugleich die nach § 14 Satz 2 BEG erforderliche Genehmigung. Die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründe habe das beklagte Land im Berufungsverfahren in zulässiger. Weise nachgeholt. Ein Anhalt für eine fehlerhafte Ermessensausübung sei nicht gegeben. Die Aufrechnung sei folglich zulässig, soweit sie sich gegen die für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Juli 1961 ergebenden Rentenmehrbeträge gerichtet habe. Sie sei im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen, obwohl das beklagte Land über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung keinen rechtskräftigen Titel erwirkt habe und obwohl diese Gegenforderung nur im ordentlichen Streitverfahren nach der Zivilprozeßordnung geltend gemacht werden könne. Dies ändere nichts an der Notwendigkeit der Prüfung, ob der Anspruch der Klägerin durch Aufrechnung erloschen sei.
Das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen bejaht: Anna R. habe sich während des zweiten Weltkiregs in der Sowjetunion aufgehalten. Die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 6. Juni 1960 sei daher unrichtige, Der Klägerin müsse zumindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gemacht werden. Sie sei daher nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 156, 163 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Nachweis, daß gerade ihre eidesstattliche Versicherung für den dem Beklagten entstandenen Schaden ursächlich gewesen sei, sei nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Das beklagte Land habe die gemäß § 852 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebende Kenntnis frühestens am 27. Juli 1959 erhalten und bereits am 16. Juli 1962 die Aufrechnung im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. Im übrigen stehe eine inzwischen eingetretene Verjährung gemäß § 390 Satz 2 BGB der Aufrechnung nicht entgegen.
2.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
a)
Die Revision greift die Zulässigkeit der Aufrechnung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 393 BGB an und macht weiter geltend, der Streit über die Gegenforderung könne nicht im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ausgetragen werden.
b)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. Oktober 1961 - IV ZR 34/61 -, LM Nr. 3 zu § 213 BEG 1956 = RzW 1962, 120 Nr. 13) sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verfolgten, der das beklagte Land durch arglistige Täuschung zur Anerkennung des (eigenen) Entschädigungsanspruchs veranlaßt hat, im gewöhnlichen Zivilprozeßvorfahren, also nicht im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, geltend zu machen. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Entschädigungsgerichte auch nicht über das Bestehen einer solchen zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheiden dürfen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Zulässigkeit einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte über Gegenforderungen verneint, wenn diese Gegenforderungen im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind (BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]), dagegen bejaht, sofern sie vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden müssen, weil es sich insoweit, anders als im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten, nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern um die Frage der sachlichen Zuständigkeit handle (BGHZ 26, 304, 305) [BGH 30.01.1958 - VII ZR 33/57]. In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 40, 338) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß ein Landwirtschaftsgericht auch über solche zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen befinden kann, die an sich vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden müssen. Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die Landwirtschaftsgericht. Abteilungen der ordentlichen Gerichte sind, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt, und daß die materielle Rechtskraft der in sog, echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheidungen allgemein anerkannt ist. Auch die Entschädigungskammern und die Entschädigungssenate sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 28. März 1958 - IV ZR 280/57 -, RzW 1958, 326 Nr. 70 und vom 26. November 1958 - IV ZR 169/58 -, LM Nr. 4 zu § 208 BEG 1956 = RzW 1959, 287 Nr. 53) keine besonderen Gerichte, sondern Spruchabteilungen des Gerichts, sie fallen also nicht aus der allgemeinen Gerichtsorganisation heraus. Mit Rücksicht auf diese ihre Stellung können sie im Rahmen der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch auch über das Bestehen einer zur Aufrechnung gestellten privatrechtlichen Schadensersatzforderung mit der Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO entscheiden. So hat der Senat bereits im Urteil vom 7. Dezember 1960 - IV ZR 142/60 - LM Nr. 4 zu § 203 BEG 1956 = RzW 1961, 278 Nr. 33 über einen auf eine Amtspflichtverletzung der Entschädigungsbehörde gestützten Anspruch entschieden, mit dem der Verfolgte gegen einen von der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Rückforderungsanspruch aufgerechnet hatte.
c)
Ohne Erfolg macht die Revision unter Hinweis auf Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG § 10 Anm. 13 geltend, die Aufrechnung gegen einen Entschädigungsanspruch sei gemäß § 393 BGB unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zulässig. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält über die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen eine Entschädigungsforderung keine Bestimmung. Es sieht nur eine Anrechenbarkeit vor, so in § 10 BEG. Eine Anrechnung ist keine Aufrechnung (Senatsurteile vom 8. Juni 1955 - IV ZR 5/55 - LM Nr. 2 zu § 4 BEG 1953 = RzW 1955, 299 Nr. 57 und vom 7. März 1962 - IV ZR 230/61 - LM Nr. 8 zu § 10 BEG 1956 = RzW 1962, 306 Nr. 16). Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist grundsätzlich zu bejahon. Zwar sind die im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Schadenstatbestände in der Hauptsache auch solche des allgemeinen Schadensersatzrechts nach bürgerlichem Recht (§§ 823, 826 und 839 BGB) oder nach öffentlichem Recht (Art. 131 RV). Jedoch ist, wie der Senat im Urteil vom 22. Juni 1960 - IV ZR 47/60 - LM Nr. 2 zur Österreichischem Staatsvertrag = RzW 1960, 553 Nr. 13 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 8 BEG ausgesprochen hat, der durch die Landes- oder Bundesentschädigungsgesetzgebung geschaffene Entschädigungsanspruch an die Stelle oder neben den nach anderen Gesetzen begründeten Schadensersatzanspruch getreten. Mit Rücksicht darauf, daß ein Anspruch letzterer Art oft schwer durchzusetzen wäre, hat der Gesetzgeber an dessen Stelle neue Ansprüche eigener Art gewährt (BVerfGE 13, 39, 43) [BVerfG 27.06.1961 - 1 BvL 26/58]. Diese Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie richten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegen den seinerzeitigen Schädiger, sondern gemäß § 188 BEG gegen das nach §§ 185, 186 BEG zuständige Land und, mittelbar, gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Gesamtheit ihrer Länder (§ 172 BEG). Die Entschädigungsansprüche sind somit neu geschaffene Ansprüche, die wohl ihre Wurzel in früheren schädigenden Handlungen haben, jedoch nicht gegen den ursprünglichen Schädiger, sondern gegen einen neuen Schuldner zu richten sind. Gegenüber diesem neuen Schuldner eines nunmehr anders gearteten Anspruchs greift der Gesichtspunkt, daß die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unbillig und daher unzulässig ist, nicht durch. Den beklagten Land ist es deshalb nicht nach § 393 BGB verwehrt, mit einer eigenen Forderung gegen einen Entschädigungsanspruch aufzurechnen. Auch bestehen gegen die Aufrechenbarkeit privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Forderungen keine Bedenken (BGHZ 21, 18, 29 [BGH 30.05.1956 - V ZR 189/54] mit weiteren Nachweisen). Denn es handelt sich beiderseits um Forderungen, die im Sinne des § 387 BGB ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.
d)
Nach § 394 Satz 1 BGB kann gegen eine unpfändbare Forderung nicht aufgerechnet worden. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift des § 400 BGB, nach der eine Forderung nicht abgetreten worden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Somit ist jede Forderung unpfändbar, die das Prozeßrecht für unpfändbar oder das sachliche Recht für unübertragbar erklärt (Baumbach/Lauterbach, 28. Aufl. ZPO § 851 Anm. 1). Nach § 14 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich, jedoch nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde, abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden. Dieser Grundsatz ist mehrfach durchbrochen. So ist nach § 39 Abs. 1 BEG der auf einer Schädigung an Körper oder Gesundheit beruhende Anspruch auf die laufende Rente weder übertragbar noch vererblich. Dies gilt gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift nicht für den Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, deren Vererblichkeit allerdings Beschränkungen unterliegt. Zu solchen Rentenbeträgen zählen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 21. März 1962 - IV ZB 33/62 - LM Nr. 3 zu § 39 BEG 1956 = RzW 1962, 360 Nr. 17 und Urteil vom 13. Februar 1963 - IV ZR 231/62 - LM Nr. 4 zu § 39 BEG 1956 = RzW 1963, 361 Nr. 11) auch diejenigen Beträge, die sich für die zurückliegende Zeit dadurch ergeben, daß die Rente durch einen späteren Bescheid oder ein späteres rechtskräftiges Urteil erhöht worden ist. Solche Rentenbeträge sind daher grundsätzlich übertragbar und pfändbar. Entgegen der im Schrifttum (Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG § 14 Anm. 6 und van Dam/Loos, BEG § 14 Anm. 2) vertretenen Ansicht gelten für an sich frei übertragbare Entschädigungsansprüche nicht die allgemeinen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO. In Betracht könnte hier nur die Bestimmung des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommen, die die Unpfändbarkeit der wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtenden Renten vorsieht, in Abs. 2 jedoch die Pfändung unter bestimmten, eng umgrenzten Voraussetzungen zuläßt. Zu den hier genannten Renten zählen jedoch nur die auf dem Privatrecht beruhenden Renten, so die Renten aus § 843 BGB, § 7 HPflG, § 13 StVG usw., nicht dagegen öffentlich-rechtliche Renten. Für diese gilt die Vorschrift des § 850 i. Abs. 4 ZPO, nach der die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben. Zu den Ansprüchen letzterer Art zählt der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch, auch soweit er wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit gewährt wird (vgl. Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18. Aufl. ZPO, Anm. II 1 zu § 850 b in Verbindung mit Anm. VII 4 zu § 850 i; Wieczorek, ZPO, Anm. B I a und c zu § 850 b in Verbindung mit Anm. B I f zu § 851 und Anm. d zu § 850 i). Da, wie noch darzulegen sein wird, die durch § 14 BEG erforderliche Genehmigung zu Verfügungsgeschäften über die Entschädigungsansprüche dem Schütze der Verfolgten dienen soll und deshalb für die Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO kein Bedürfnis besteht, ist der. Auffassung des Berufungsgericht, daß die Frage der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes eine selbständige, abschließende Regelung gefunden hat und folglich die allgemeinen Pfändungsschutzbedingungen der §§ 850 ff ZPO nicht anwendbar sind, beizutreten. Die Frage der Pfändbarkeit und damit der Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes.
e)
flach § 14 Satz 2 BEG ist die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung eines Entschädigungsanspruchs nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig. Die Einschaltung der Entschädigungsbehörde ist mit Rücksicht auf den Verfolgten vorgesehen, der vor übereilten Abtretungen wie auch vor Verpfändungen oder Pfändungen geschützt werden soll. Deshalb muß hierbei die Entschädigungsbehörde mitwirken, die am besten beurteilen kann, ob und in welchem Umfang solche Rechtshandlungen den Belangen des Verfolgten nicht zuwiderlaufen. Nach dem Sinn der Vorschrift ist aber eine - ausdrückliche - Genehmigung der Entschädigungsbehörde dann nicht erforderlich, wenn diese Behörde selbst eine solche Handlung vornimmt. Folglich war zu der von der Behörde erklärten Aufrechnung nicht eine zusätzliche Genehmigung derselben Behörde erforderlich. Wohl aber mußte die Entschädigungsbehörde, dem Grundgedanken des § 14 BEG entsprechend, prüfen, ob bei der Aufrechnung die Interessen der Klägerin gewahrt blieben. Hier ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Entschädigungsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise nachgeholte Darlegung der für die Aufrechnung maßgebenden Gründe keinen Ermessensfehler im Sinne des § 211 BEG erkennen läßt, beizutreten. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch des beklagten Landes beruht auf einer in einem Entschädigungsverfahren begangenen unerlaubten Handlung. Gleichwohl verbleibt der Klägerin der Anspruch auf die gesamte laufende, nunmehr erhöhte Rente, während die Rückstände, gegen die die Aufrechnung erklärt worden ist, nur einen verhältnismäßig geringfügigen, unbedeutenden Teil ihres gesamten Anspruchs darstellen. Die Aufrechnung verstößt daher in dem Umfang, in dem ihre Zulässigkeit vom Berufungsgericht bejaht worden ist, nicht gegen die berechtigten Belange dem Klägerin und läßt auch sonst keinen Ermessensmißbrauch im Sinne des § 211 BEG erkennen.
f)
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung bejaht, Die von der Revision insoweit erhobenen Angriffe sind unbegründet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Klägerin bei der Abgabe ihrer falschen eidesstattlichen Versicherung bejaht, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die von der Revision in diesem Zusammenhang vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 13. Januar 1964 über die Umstände, unter denen im Jahre 1950 in Israel von einem Verfolgtenverband eidesstattliche Versicherungen aufgenommen wurden, kann als neues Vorbringen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Der von der Revision noch geltend gemachte Umstand, daß es sich um eine sog. "summarische Zeugenaussage" handle, ist im übrigen nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zumindest fahrlässig gehandelt hat, zu entkräften. Die Haftung der Klägerin folgt aus § 830 Abs. 1 BGB. Durch den Hinweis auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht ersichtlich zum Ausdruck gebracht, daß nach soiner Überzeugung die Klägerin bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Anna R. zusammenwirkte, um deren - in Wahrheit nicht bestehende - Entschädigungsforderung durchzusetzen. Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte sich die Entschädigungsbehörde, entgegen der Meinung der Revision, nicht erst an Anna R. selbst halten. Dem Umstands daß die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur einen Teil des Haftverlaufs bestätigt hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Bestätigung bezog sich auf nahezu die gesamte Haftzeit, während nur gegen einen Betrag von 182 DM aufgerechnet wurde. Die weitere Rüge der Revision, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, daß das beklagte Land frühestens am 27. Juli 1959 Kenntnis von der unerlaubten Handlung der Klägerin erhalten habe, daß also erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährung begonnen habe, ist gleichfalls unbegründet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts finden ihre Stütze im Inhalt der von ihm beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten LEA Akten Anna R. EG 61353 (Blatt 27 R, 28). Zudem kommt es, wie das Berufungsgericht vorsorglich ausgeführt hat, gemäß § 390 Satz 2 BGB für die Frage der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Aufrechnung, sondern auf den Zeitpunkt des Bestehens der Aufrechnungslage an.
Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch besteht somit zu Recht. Durch diese Aufrechnung ist folglich der Klageanspruch erloschen.
3.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Raske
Johannsen
Maaß
Dr. Graf