Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1958, Az.: IV ZR 169/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 169/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/M. - 14.03.1958
Rechtsgrundlagen
- § 551 Nr. 1 ZPO
- § 71 GVG
- § 208 BEG
- § 126 DBG
- § 155 BBG
- Verwaltungsrecht-Allgemeines (Verwaltungsakt: Widerruf)
Fundstellen
- DRiZ 1959, 121
- DÖV 1961, 62 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rechtsanwalts und Notars Dr. Mathias J. in W., Gustav-F.-Straße ...,
Prozessgegner
die Stadtgemeinde Wiesbaden, vertreten durch den Magistrat,
Amtlicher Leitsatz
Die Entschädigungskammern der Landgerichte und die Entschädigungssenate der Oberlandesgerichte sind keine besonderen Gerichte, sondern Spruchabteilungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie haben über die bei ihnen anhängig werdenden Ansprüche in vollem Umfang auch insoweit zu entscheiden, als diese nicht entschädigungsrechtlicher Natur sind und daher zur Zuständigkeit einer anderen Kammer oder eines anderen Senats gehören würden.
Amtlicher Leitsatz
Der Bescheid, durch den das Ruhegehalt eines Beamten festgesetzt worden ist, der aus Gründen politischer Verfolgung vorübergehend aus seinem Amt entlassen war, kann zum Nachteil des Berechtigten geändert werden, wenn die Behörde bei der Festsetzung des Ruhegehalts die ergangenen Verwaltungsrichtlinien für die Wiedergutmachung falsch angewandt und dem Berechtigten dadurch höhere Bezüge zugesprochen hat, als er sie beanspruchen kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 14. März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde im Jahre 1925 bei der Beklagten als besoldeter Stadtrat für die Dauer von 12 Jahren angestellt und erhielt Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung der Stadt Wiesbaden vom 14. April 1928 (Besoldungsgruppe D d; Endgrundgehalt 16.000 RM). Im August 1933 wurde der Kläger aus politischen Gründen beurlaubt und am 1. Oktober 1933 mit Wirkung vom 1. Februar 1934 nach §6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt. Als Ruhegehalt erhielt er 68 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 1 c der preuß. Besoldungsordnung.
Am 1. Mai 1945 wurde der Kläger wieder in sein früheres Amt als Stadtrat bei der Beklagten eingesetzt. Seine Dienstbezüge richteten sich zunächst nach der Besoldungsgruppe A 1 b (Endgrundgehalt 10.600 RM) und ab 1. September 1945 nach der Besoldungsgruppe A 1 a (Endgrundgehalt 12.600 RM) der Reichsbesoldungsordnung. Am 31. Juli 1946 schied er aus seinem Amt aus. Sein Ruhegehalt wurde durch Nachweisung vom 8. November 1946 auf 80 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 1 a festgesetzt.
Am 15. September 1946 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Ruhegehaltsbezüge im Wege der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nach der Besoldungsgruppe D d der Besoldungsordnung der Stadt Wiesbaden vom 14. April 1928 zu berechnen. Die Beklagte gewährte ihm darauf laut Bescheid vom 26. Februar 1948 ein Ruhegehalt unter Zugrundelegung seiner früheren Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe D d. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1948 teilte sie dem Kläger mit, daß sie sein Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. Januar 1949 wieder auf die Höhe der Nachweisung vom 8. November 1946 herabgesetzt habe, da sie sich nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht in der Lage sähe, die Ruhegehaltsbezüge des Klägers weiterhin nach der Besoldungsgruppe D d zu zahlen.
In der Folgezeit nahm die Beklagte noch weitere Kürzungen vor, die sie jedoch mit den Bescheiden vom 7. August 1953 und 25. März 1955 wieder rückgängig machte. Mit dem letzteren Bescheid wurde das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab 1. April 1951 bis 30. September 1951 auf 80 % (Höchstsatz) und ab 1. Oktober 1951 auf 75 % (Höchstsatz) der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 a festgesetzt. Von einer Rückforderung der in der Zeit vom 1. August 1946 bis 31. Dezember 1948 zuviel gezahlter Versorgungsbezüge wurde abgesehen. Bereits einbehaltene Beträge wurden an den Kläger zurückgezahlt.
Eine am 28. November 1950 von dem Kläger bei dem Landgericht in Wiesbaden unter Berufung auf den Bescheid vom 26. Februar 1948 anhängig gemachte Klage - Az 2 b O 297/50 - auf Zahlung rückständiger Pension in Höhe eines Teilbetrages von 500 DM hatte keinen Erfolg.
Im gleichen Jahre hat der Kläger bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Wiesbaden Klage nach dem hessischen Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 10. August 1949 erhoben, mit der er eine Bewahrung von Ruhegehalt unter Zugrundelegung seiner früheren Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe D d erstrebt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und
- I.
festzustellen,
- 1.
daß der Wiedergutmachungsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 1948 voll gültig und zwischen den Parteien verbindlich ist,
- 2.
daß die Beklagte verpflichtet ist,
- a)
vom 1. Januar 1949 ab an den Kläger die Differenzbeträge zwischen den Ruhegehaltsbezügen der Gruppe A 1 a (DM 12.600) nebst den jeweiligen Zuschlägen und denen der Gruppe D d (DM 16.000,- nebst Zuschlägen) zu zahlen und zwar die rückständigen sofort in einer Summe, die künftig fällig werdenden jeweils an den vorgeschriebenen Zahlungsterminen,
- b)
4 % Zinsen vom Tage der Klageerhebung (8. Juni 1950) zu zahlen.
- II.
Hilfsweise,
- 1.
- a)
die Beklagte zur Zahlung eines Betrages vom DM 15.000,- zu verurteilen (Zeit vor dem 1. April 1950),
- b)
festzustellen, daß die von der Beklagten während des Wiedergutmachungsverfahrens ausgesprochenen Zurückstufungen gemäß Nachweisungen des Ruhegehalts vom 17. Oktober 1952 (4. und 5. Nachweisung) ungültig sind,
- 2.
hilfsweise die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von DM 5.000,- zu verurteilen (Zeit nach dem 1. April 1950),
- a)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 2. Oktober 1937 bis zum 20. April 1945 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen,
- b)
dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 7.913,- DM zu zahlen,
- 3.
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Ergebnis unbegründet.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Hauptantrag des Klägers dahin verstanden, daß der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm seit dem 16. Oktober 1945 ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Bescheides vom 26. Februar 1948 zu zahlen, d.h. ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % des Endgehalts der Besoldungsgruppe D d der Besoldungsordnung der Stadt Wiesbaden vom 14. April 1928, nämlich eines Grundgehalts von 16.000 RM und eines Wohnungsgeldzuschusses der Tarifklasse II von 1.440 RM. Auch die geltend gemachten Hilfsanträge zu Ziff. I 2 a und b, II 1 a und b sind nur ein Ausdruck dieser Verpflichtung.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Bescheides vom 26. Februar 1928 zu, Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, diesen Bescheid zu ändern und ihm ein geringeres Ruhegehalt zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Klage sachlich in vollem Umfang abgewiesen, ohne diese Rechtsfrage abschließend zu entscheiden. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht die Frage nicht offen lassen können, ob der Bescheid vom 26. Februar 1948 zum Nachteil des Klägers in der Weise, wie es geschehen ist, geändert werden konnte. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig, es handle sich hierbei nicht um eine entschädigungsrechtliche Frage, sondern um eine solche des allgemeinen Beamten- und Verwaltungsrechts, deren Entscheidung der Zuständigkeit des Entschädigungsgerichts entzogen sei.
Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dieser Frage anstellt, sind nicht ganz klar. Auch in Entschädigungssachen sind häufig Fragen aus dem allgemeinen Verwaltungs- und Beamtenrecht als Vortragen zu entscheiden. Daß den Entschädigungskammern und -senaten die Entscheidung dieser Frage nicht verboten sei, hat wohl auch das Berufungsgericht nicht angenommen.
Das Berufungsgericht scheint vielmehr angenommen zu haben, es könne über den geltend gemachten Anspruch insoweit nicht entscheiden, als dieser auf Rechtsvorschriften gestützt werden kann, die nicht zum Gebiet des Wiedergutmachungsrechts gehören, die Entscheidung über solche Ansprüche stehe aber den Entschädigungsgerichten nicht zu. Dem kann nicht gefolgt werden.
2.
Wenn im Wege der Wiedergutmachung die Versorgungsbezüge eines verfolgten Beamten neu festgesetzt werden, dann ist allerdings der aus dieser Festsetzung sich ergebende Versorgungsanspruch, jedenfalls soweit es sich um die Zeit nach der erfolgten Neufestsetzung handelt, nicht mehr entschädigungsrechtlicher, sondern beamtenrechtlicher Natur. Abgesehen von einer Regelung des Schadens, den der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß ihm in der vorangegangenen Zeit Bezüge vorenthalten worden sind, erfolgt die Wiedergutmachung durch die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge in der Weise, daß dem Geschädigten die Rechtsposition verschafft wird, die er ohne die Verfolgung gehabt hätte. Damit hört er auf, Geschädigter zu sein. Die ihm jetzt zustehenden Versorgungsbezüge sind rechtlich dieselben, die auch anderen Beamten derselben Gruppe zustehen, die nicht verfolgt worden sind. Sie sind allen gesetzlichen Änderungen unterworfen, denen die entsprechenden Bezüge nicht verfolgter Beamter unterliegen (vgl. entsprechend für die Rechtsstellung des wiedereingestellten verfolgten Beamten BVerwG in BVGE 5/12 = NJW RzW. 1957, 205). Aus dem Wiedergutmachungsrecht ist nur der Anspruch auf Festsetzung der Versorgungsbezüge entsprechend den Wiedergutmachungsbestimmungen erwachsen, dieser hat durch die Festsetzung seine Erfüllung erhalten.
3.
Das Berufungsgericht durfte aber nicht die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch insoweit versagen, als es sich dabei nicht um einen entschädigungsrechtlichen, sondern um einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch handelt. Hierzu wäre das Berufungsgericht nur berechtigt gewesen, wenn insoweit der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben wäre. Für den hier geltend gemachten Versorgungsanspruch des Klägers ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. §135 des hessischen Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst i.d.F. vom 11. November 1954 (GVBl. 1954, 239), der für die Ansprüche der Beamten und Versorgungsberechtigten den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten vorschreibt, steht dem nicht entgegen. Denn er gilt nach §5 des zweiten Gesetzes zur Änderung und Angleichung der Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen vom 10. November 1954 (GVBl 1954, 223) nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes angestrengten Klagen. Das sind diejenigen Ansprüche, die nach dem 1. April 1954 rechtshängig geworden sind. Der Kläger hat zwar in dem schon vor 1954 anhängig gewordenen Rechtsstreit seine Anträge wiederholt gewechselt. Der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Hauptanspruch ist erst nach dem 1. April 1954 rechtshängig geworden. Vor diesem Zeitpunkt hat aber der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht. Diesen Anspruch hat er ebenso begründet wie den jetzt anhängigen Hauptanspruch. Allein aus prozeßtaktischen Gründen ist der Kläger von der Leistungsklage zur Feststellungsklage übergegangen. Der Sachverhalt und die einschlägigen Rechtsvorschriften haben sich nicht geändert. Daher ist im Sinne des §5 des zweiten hessischen Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen der geltend gemachte Anspruch schon vor dem 1. April 1954 rechtshängig geworden.
Die Entschädigungskammern und -senate sind nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, besondere Gerichte, die nur über Entschädigungsansprüche entscheiden kennen. Die Entschädigungskammern des Landgerichts und die Entschädigungssenate des Oberlandesgerichts sind Spruchabteilungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie fallen nicht aus der allgemeinen Gerichtsorganisation heraus. Es ist daher nur eine Frage der funktionellen Zuständigkeit, ob ein Anspruch vor die Entschädigungskammer, den Entschädigungssenat oder vor eine andere Kammer oder einen anderen Senat gehört. Ist ein Rechtsstreit bei einer Kammer oder einem Senat anhängig geworden, dann muß die betreffende Kammer oder der betreffende Senat über den ganzen geltend gemachten Anspruch entscheiden, soweit dafür der Rechtsweg vor den ordentlichen Berichten gegeben ist. Es ist unerheblich, ob der Anspruch nach der Geschäftsverteilung ganz oder zum Teil zur Zuständigkeit einer anderen Kammer oder eines anderen Senats gehört. Die mit dem Rechtsstreit befaßte Kammer oder der damit befaßte Senat kann auch die Entscheidung über den Anspruch insoweit nicht versagen, als eine der möglichen Begründungen, auf die der Anspruch gleichfalls gestützt werden kann, die Zuständigkeit einer anderen Kammer oder eines anderen Senats begründen kann (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 28. März 1958 IV ZR 280/57).
4.
Trotz dieses Mangels ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend.
Das Berufungsgericht hat auch über alle geltend gemachten Ansprüche sachlich entschieden und die Ansprüche verneint. Es hat das Bestehen dieser Ansprüche nur rechtlich nicht nach allen Richtungen geprüft. Die vom Berufungsgericht nach dem oben Ausgeführten zu Unrecht unterlassene Prüfung muß das Revisionsgericht vornehmen. Sie ergibt, daß die Klage unbegründet und daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen ist.
Dem Kläger steht auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Beamtenrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts kein Ruhegehaltsanspruch nach Maßgabe des Bescheides vom 26. Februar 1948 zu. In Höhe eines Teilbetrages von 500 DM ist darüber bereits rechtskräftig durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Februar 1951 entschieden. Insoweit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Anspruch weiter geht, ist er gleichfalls unbegründet.
Der Bescheid vom 26. Februar 1948 hat dem Kläger kein unentziehbar es Recht auf das darin errechnete Ruhegehalt verschafft. Dieser Bescheid ist kein begünstigender Verwaltungsakt, durch den dem Kläger ein bestimmtes Ruhegehalt als Wiedergutmachungsleistung zugesprochen worden ist. Zu der Zeit, als der Bescheid erlassen wurde, gab es im Lande Hessen noch keine gesetzliche Regelung der Wiedergutmachungsansprüche, insbesondere kein gesetzlich geregeltes Verfahren, in dem über diese Ansprüche zu entscheiden war. Für die Wiedergutmachung der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes hatte das Hessische Kabinett die Richtlinien für die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 20. September 1945 (Staatsanzeiger 1947 Nr. 40 S. 429) erlassen, die durch den Beschluß der Landesregierung vom 10. Januar 1948 (Staatsanzeiger 1948 Nr. 4/5 S. 33) geändert worden waren. In diesen Richtlinien war in erster Linie angeordnet, daß die aus dem Amt entfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllten, bevorzugt wieder einzustellen seien. Weiter wurden Richtlinien dafür gegeben, wie die Versorgungsbezüge der wiedereingestellten und der im Ruhestand verbleibenden oder in den Ruhestand tretenden Beamten festzusetzen seien. In Nr. 3 der Richtlinien war bestimmt, daß den betreffenden Beamten ihr altes Besoldungsdienstalter zuzubilligen und die Zeit, während der sie aus dem Dienst entfernt waren, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen sei. Es handelte sich dabei nur um Richtlinien, die bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Interesse einer Wiedergutmachung beachtet werden sollten und die die daneben bestehenden beamtenrechtlichen Bestimmungen ergänzten.
Der Kläger hätte somit Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe dieser Richtlinien und des hessischen Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten im öffentlichen Dienst vom 12. November 1946 (GVBl 205). Seine Ruhegehaltsbezüge sind durch den Bescheid vom 26. Februar 1948 festgesetzt worden. Dabei handelt es sich um einen Festsetzungsbescheid im Sinne des §126 DBG. Diese Bestimmung galt am 26. Februar 1943 noch für die hessischen Kommunalbeamten. Das hessische Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten im öffentlichen Dienst vom 12. November 1946 enthielt nur verhältnismäßig wenig Bestimmungen, darunter Bestimmungen über die Höhe des Ruhegehalts, jedoch keine über das Verfahren, in dem die Bezüge festzusetzen seien. §76 des Gesetzes sah vor, daß für die nähere Regelung der Einzelheiten des Ruhegehalts usw. die zuständigen Verwaltungsbehörden nähere Ausführungsbestimmungen treffen sollten. Solche Ausführungsbestimmungen sind bis zum Frühjahr 1948 nicht erlassen worden. Vielmehr bestimmte das hessische Gesetz vom 24. März 1948 zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten im öffentlichen Dienst (GVBl. 53) in seinem §17, daß die Bestimmungen des VIII. Abschnitts des DBG vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, 39) weiter gelten sollten. Hierzu gehört auch §126 DBG. Da auch in der Zwischenzeit keine abweichenden Bestimmungen galten, folgt, daß auch bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Festsetzung des Ruhegehalts wie bisher nach §126 DBG zu verfahren war.
Die Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers nach diesen Bestimmungen durch den Bescheid vom 26. Februar 1948 festgesetzt. Dieser Bescheid hat nur eine erklärende Bedeutung. Es wird darin kein Ruhegehalt rechtsbegründend festgesetzt, sondern nur ausgesprochen, welches Ruhegehalt dem Kläger nach den gesetzlichen Bestimmungen, zu denen auch die genannten Wiedergutmachungsrichtlinien gehören, zusteht. Der Bescheid konnte von der Beklagten jederzeit geändert werden, wenn sich herausstellte, daß er aus irgendeinem Grunde unrichtig war (Fischbach, DBG §126 Anm. I S. 909; vgl. für den entsprechenden §155 des BBG Bochalli, BBG 2. Aufl. §155 Anm. 2; Fischbach, BBG 2. Aufl. §155 Anm. I, 2; OVG Münster, DVBl 1953, 278).
Der Bescheid vom 26. Februar 1948 ist von der Beklagten mit Recht geändert worden, da dem Kläger nach dem hessischen Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten im öffentlichen Dienst vom 12. November 1946 in Verbindung mit den Richtlinien für die Wiedergutmachung kein höheres Ruhegehalt zustand, als dasjenige, das sich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A I a der Reichsbesoldungsordnung ergab. Nach dem Wortlaut der Richtlinien erhalten die entlassenen "Beamten bei ihrer Wiedereinstellung grundsätzlich ihr altes Besoldungsdienstalter in der früheren Besoldungsgruppe". Diese Bestimmung ergibt aber bei sachgemäßer Auslegung und Anwendung nicht, daß auch das Ruhegehalt des Klägers nach der Besoldungsgruppe Dd der Besoldungsordnung der Stadt Wiesbaden zu berechnen sei, nach der der Kläger, wie er behauptet, vor seiner Entlassung zuletzt besoldet wurde. Die Richtlinien für die Wiedergutmachung bezweckten allein, den entlassenen Beamten hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht entlassen worden wäre. Es war nicht Sinn und Zweck dieser Richtlinien, ihm im Gnadenweg höhere Versorgungsbezüge zu gewähren, als er sie erhalten hätte, wenn er weiter im Dienst geblieben wäre. Die Richtlinien können daher nur so verstanden werden, daß dem entlassenen Beamten diejenigen Versorgungsbezüge zu gewähren seien, die er erhalten hätte, wenn er nicht aus dem Amt entfernt worden wäre.
Selbst wenn aber unterstellt wird, daß es sich bei dem Bescheid vom 26. Februar 1948 um einen den Kläger begünstigenden, rechtsbegründenden Wiedergutmachungsbescheid gehandelt hat, konnte dieser in der Weise wie es geschehen ist widerrufen werden. Auch begünstigende Verwaltungsakte, die nicht erschlichen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder geändert werden. Ihnen kommt, anders als einem rechtskräftigen Urteil, wenn sie unanfechtbar geworden sind, keine materielle Rechtskraft zu. Sie haben aber eine gewisse Beständigkeit und können, wenn sie fehlerhaft zustande gekommen sind, in der Regel nicht widerrufen werden. Sie sind widerruflich, wenn sie in solchem Maße gegen das Gesetz verstoßen, daß sie wegen Gesetzwidrigkeit nichtig oder aufhebbar sind (BGHZ 1, 223). Von ihrer grundsätzlichen Unwiderruflichkeit müssen ferner, wie das BVerwG (NJW 1958, 884 = DVBl. 1958, 285) zutreffend entschieden hat, unter besonderen Voraussetzungen weitere Ausnahmen gemacht werden. Wenn der Verwaltungsakt auf einem Irrtum der Behörde beruht, muß zwischen dem grundsätzlich zu bejahenden Interesse an der gleichmäßigen Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Rechtszustandes und dem Einzelinteresse des Begünstigten abgewogen werden. Das öffentliche Interesse fordert einerseits im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Rechtsunterworfenen, daß fehlerhafte Verwaltungsakte beseitigt werden, damit niemand im Verhältnis zu den anderen dem sachlichen Recht zuwider bevorzugt oder benachteiligt wird, Andererseits erfordert das öffentliche Interesse an einem geordneten raschen und reibungslosen Ablauf der Verwaltung auch, daß durch bestimmte Verwaltungsakte eine abschließende Regelung getroffen wird, die zur Ordnung und Ruhe des sozialen Lebens führt. Das Interesse des einzelnen geht dahin, die ihm eingeräumte günstige Rechtsposition zu behalten. Ein Abwägen dieser verschiedenen Interessen kann es in Ausnahmefällen rechtfertigen, auch einen begünstigenden rechtsbegründenden Verwaltungsakt zu ändern.
Ein solcher Ausnahmefall würde hier vorliegen, wenn der Bescheid vom 26. Februar 1948 ein rechtsbegründender Wiedergutmachungsbescheid wäre. Durch diesen Bescheid war dem Kläger eine Wiedergutmachung gewährt, die er nach den damals bestehenden Gesetzen nicht zu beanspruchen hatte und durch die er erheblich besser gestellt wurde als andere Beamte, die sich in derselben Lage wie er befanden. Eine solche ungleiche Behandlung ist gerade auf dem Gebiet der Wiedergutmachung nicht zu rechtfertigen. Es ist unmöglich, im Wege der Wiedergutmachung das ganze Unrecht, das geschehen ist, zu beseitigen. Es kann immer nur ein gewisser begrenzter Schadensausgleich erfolgen. Gerade deswegen ist eine gleichmäßige Behandlung aller Geschädigten unerläßlich. Würden hier auch unbewußt, infolge Rechtsirrtums, unsachliche Unterschiede gemacht werden, dann würden alle anderen Geschädigten, die keinen vollen Ausgleich ihres Schadens erhellten haben, dieses als eine Beeinträchtigung ihrer an sich berechtigten Ansprüche empfinden. Im Hinblick auf die berechtigten Ansprüche dieser Personen ist es jedenfalls nicht angängig, einem Geschädigten lebenslänglich Versorgungsbezüge zu belassen, die erheblich höher sind als er sie zu beanspruchen hat und durch die er wesentlich besser gestellt wird, als er stehen würde, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Es ist weiter zu beachten, daß, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, zu der fraglichen Zeit noch kein durch Rechtsvorschriften genau geregeltes Entschädigungsverfahren, bestand, sondern daß die Behörden ihre Entscheidungen nur nach wenigen allgemeinen Richtlinien treffen mußten, so daß ihre Aufgabe schwer und fehlerhafte Entscheidungen sehr leicht möglich waren. Unter diesen Umständen konnten Wiedergutmachungsbescheide nur vorläufiger Natur sein. Sie konnten, wenn sie gegen das allgemeine Beamtenrecht verstießen, weil die Behörde die Richtlinien falsch ausgelegt hatte, auch zum Nachteil der Begünstigten geändert worden. Dem Kläger ist auch, bevor die Versorgungsbezüge an ihn ausgezahlt wurden, mündlich und später nochmals durch Schreiben vom 9. September 1948 eröffnet worden, daß die Beklagte sich vorbehalte, seine Versorgungsbezüge anderweit zu regeln, wenn sich neue Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Rechtslage ergeben würden. Er mußte daher damit rechnen, daß der Bescheid vom 26. Februar 1948 möglicherweise geändert werde. Dieser Bescheid, durch den dem Kläger erheblich höhere Versorgungsbezüge, als er sie zu beanspruchen hatte, zugesprochen worden waren und nach dem er mehr erhalten sollte, als er erhalten hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, konnte daher, wie es auch nur geschehen ist, nachdem der Irrtum dem Kläger eröffnet war, jedenfalls für die Zukunft geändert werden. Ein nennenswertes rechtlich zu schützendes Interesse des Klägers, das diese Änderung verbieten könnte, besteht nicht.
6.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht als Entschädigungsanspruch begründet.
Der Kläger war seit dem 1. Mai 1945 wieder in sein früheres Amt als Stadtrat bei der Beklagten eingesetzt worden. Er bezog die ihm für diese Tätigkeit zustehenden Dienstbezüge. Seitdem er am 31. Juli 1946 aus seinem Amt ausgeschieden war, hat er stets mindestens den Höchstsatz des gesetzlich zustehenden Ruhegehalts nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A I a (Endgehalt 12.600) der Reichsbesoldungsordnung erhalten.
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der Kläger nach den §§9, 11, 12 BWGöD kein höheres Ruhegehalt beanspruchen kann, da ihm kein höheres Ruhegehalt zugestanden hätte, wenn er, wie es nach §12 BWGöD zu unterstellen ist, bis zum 31. Dezember 1946 im Dienst verblieben wäre. Es kann daher nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger vor der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahme nach der damals geltenden Besoldungsordnung höhere Bezüge bekommen hatte, als sie sich aus der Reichsbesoldungsordnung Gruppe A I a ergeben. Abgesehen von der Bestimmung des §12 BWGöD hätte der Kläger nach diesem Gesetz kein höheres Ruhegehalt beanspruchen können, als er es bekommt. Denn es hätte immer berücksichtigt werden müssen, daß die Bezüge aller Beamten der Beklagten, die dieselbe Stellung wie der Kläger inne hatten, auf Grund des §40 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I, 433) in entsprechender Weise herabgesetzt worden sind. Mindestens auf die Bezüge der Reichsbesoldungsordnung Gruppe A I a wären auch die Bezüge des Klägers herabgesetzt worden, wenn er bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt verblieben wäre. Der Kläger kann aber keine höheren Versorgungsbezüge beanspruchen, als sie ihm zugestanden hätten, wenn er nicht aus seinem Amt verdrängt worden wäre.
Nach §§32 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 BWGöD gelten für die Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für entgangene Bezüge aus der Zeit vor dem 1. April 1950 die im Lande Hessen geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen weiter. In Betracht kommen zunächst die einschlägigen Vorschriften des in Hessen geltenden US-EG vom 10. August 1949 (GVBl. 101). Sie sind später durch die §§25, 38 ff BErgG und die §§64, 99 ff BEG ersetzt worden. Auch nach diesen Bestimmungen hätte dem Kläger keine weitere Entschädigung als die empfangenen zuerkannten Ruhegehaltsansprüche zugestanden.
Außerdem richten sich diese Ansprüche nicht gegen die beklagte, sondern gegen das Land Hessen.
Die Kleine ist daher mit Recht in vollem Umfang abgewiesen worden. Für die Hilfsanträge zu II 1 b und II 2 b fehlt dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die übrigen Hilfsanträge sind, da der Kläger keine höheren Versorgungsbezüge beanspruchen kann, als ihm gezahlt worden sind und weiterhin unstreitig gezahlt werden sollen, gleichfalls unbegründet.