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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1958, Az.: VII ZR 33/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1958
Aktenzeichen
VII ZR 33/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg
OLG Nürnberg - 06.11.1956

Fundstellen

  • BGHZ 26, 304 - 310
  • DB 1958, 1331-1332 (Volltext)
  • DB 1958, 284 (Volltext)
  • MDR 1958, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Heinrich W. in R., S. Nr. ...,

Prozessgegner

den Bauunternehmer Josef K. in R.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das ordentliche Gericht hat auch über solche zur Aufrechnung gestellte Forderungen zu befinden, die an sich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden müßten.

  2. 2.

    § 390 Satz 2 BGB ist auf Arbeitnehmerforderungen entsprechend anzuwenden, die durch tarifvertragliche Verfallklausel ausgeschlossen sind.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 6. November 1956 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem Jahre 1938 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Jahre 1945 ließ die Militärregierung den Kläger verhaften und setzte für dessen Betrieb einen Treuhänder ein. Auch der Beklagte wurde im Jahre 1946 auf Veranlassung der Militärregierung zweimal verhaftet; er wurde von dieser zunächst zu einem Monat und später zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt, weil er die Ehefrau des Klägers aus Betriebsmitteln unterstützt und von dem Kläger verstekte Jagdgewehre nicht angemeldet hatte. Von den Strafen hat er mehr als ein Jahr verbüßt. Im Jahre 1948 stellte der Kläger den Beklagten wieder ein und zahlte ihm ein Gehalt von monatlich 1.200,- DM. Am 18. März 1954 entließ er ihn fristlos.

2

Der Beklagte hatte sich im Jahre 1952 ein Haus gebaut und von den Kläger Baumaterial geliefert erhalten; ferner hatte der Kläger dem Beklagten Arbeitskreis sowie Geräte und Fuhrwerke zur Verfügung gestellt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten nach dessen Entlassung die Bezahlung dieser Leistungen und hat mit der Klage einen Betrag von 12.459,16 DM nebst Zinsen hiervon beansprucht.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat behauptet, daß die Lieferungen und Leistungen zur Abgeltung der von ihm, dem Beklagten, für den Kläger gebrachten Opfer sowie für rückständige Weihnachtsgratifikationen und Entschädigungen für nicht genommenen Urlaub hätte dienen sollen. Vorsorglich hat er mit den hieraus abgeleiteten Gegenansprüchen, aufgerechnet.

4

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die Revision rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt und die Vorschrift des § 286 ZPO nicht hinreichend beachtet hat.

7

1.)

Der Kläger stützt die Klage auf die Behauptung, er habe mit dem Beklagten einen Kauf- und Werkvertrag abgeschlossen; er verlangt demgemäß die ihm nach den § § 433 Abs. 2 und 631 Abs. 1 BGB zustehende Gegenleistung.

8

Der Beklagte hat demgegenüber bereits mit den ersten Worten der Klageerwiderung (Bl. 5 d.Akt.) und später vielfach (Bl. 7 R, 12 R, 62, 69 und 91 d.Akt.) den Abschluß eines solchen Vertrages bestritten; er verteidigt sich in erster Linie damit, daß ihm die Leistungen des Klägers als Abgeltung für früher gebrachte persönliche und wirtschaftliche Opfer zukommen sollten.

9

a)

Das Oberlandesgericht würdigt dieses Vorbringen des Beklagten dahin, daß er sich auf einen Aufrechnungsvortrag berufen wolle, und zwar dergestalt, daß der "Kauf- bzw. Werkpreis ... durch Verrechnung mit seinen aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Ansprüchen abgegolten sein" sollte. Die Beweislast für eine solche Vereinbarung treffe, so führt es aus, den Beklagten. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Beweis zu erbringen.

10

Diese Beurteilung ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht haltbar. Der Beklagte hat nicht den Abschluß eines Aufrechnungsvertrages behauptet. Fr hat vielmehr bestritten, mit dem Kläger überhaupt eine Vereinbarung getroffen zu haben, in der er die Zahlung eines Entgelts für dessen Lieferungen und Leistungen zusagte. Damit hat er den Klagegrund geleugnet. Nach anerkannten Regeln ist es somit Sache des Klägers, den Inhalt des Vertrags nachzuweisen, aus dem er seine Ansprüche herleitet (vgl. u.a. RGZ 57, 46, 48 f).

11

Der Beklagte hat zwar an einigen Stellen auch den Rechtsbegriff der Aufrechnung verwandt (so laut Niederschrift vom 10. März 1955 - Bl. 33 d.Akt. - und im Schriftsatz vom 12. Oktober 1955 - Bl 63 d.Akt.). Sein Vorbringen läßt aber keinen Zweifel daran, daß er in erster Linie nicht an eine Aufrechnung gedacht hat; er hat sich nur hilfsweise darauf berufen.

12

b)

Auf dieser Verkennung der Beweislastregeln beruht das Urteil des Oberlandesgerichts.

13

Die Entscheidung hängt u.a. davon ab, ob der Beklagte dem Kläger die Bezahlung der Lieferungen zugesagt hat. Das Berufungsgericht befaßt sich mit dieser Frage in der Weise, daß es prüft, ob die Parteien eine Verrechnung der Leistungen des Klägers mit Entschädigungsforderungen des Beklagten vereinbart haben. Diesen Beweis, den nach seiner Ansicht der Beklagte zu führen haben soll, sieht es nicht als erbracht an. Andererseits ergibt sich aus dem Urteil, daß das Berufungsgericht auch die Behauptungen des Klägers nicht als dargetan ansieht. Es betont verschiedentlich, daß die Sachlage nicht geklärt und daß es dem Beklagten nicht gelungen sei, die Angaben des Klägers zu widerlegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Oberlandesgericht die Aussagen des Klägers an zwei Stellen als "nicht unglaubwürdig" bezeichnet (S. 15 d.Urt.); denn aus dem Zusammenhange ergibt sich eindeutig, daß es damit nicht ausdrückliche Feststellungen über die Wahrheit dieser Bekundungen hat treffen wollen.

14

Verblieben aber nicht aufklärbare Zweifel über die zwischen den Parteien getroffene Abrede, so hätten sie nach dem Gesagten zu Lasten des Klägers gehen müssen. Dessen Anhörung fand in § 445 ZPO keine Stütze.

15

2.)

Abgesehen hiervon rügt die Revision mit Recht, daß das Oberlandesgericht über wesentliche Beweisantritte des Beklagten ohne oder mit unzureichender Begründung hinweggegangen ist.

16

a)

Der Beklagte hatte seine Schwester, Maria W. als Zeugin u.a. dafür benannt, daß der Kläger dem Beklagten zugesichert habe, er werde ihn für seinen Verdienstausfall entschädigen (Schriftsats vom 12. Oktober 1955 Bl. 62 R d.A.; ebenso ferner Schriftsatz vom 18. Oktober 1954, Bl. 12 R und 13 R d.A.).

17

Das Oberlandesgericht befaßt sich mit dieser Behauptung nicht. Sie konnte aber für die Entscheidung wesentlich sein. Denn wenn festgestellt worden wäre, daß der Kläger dem Beklagten zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser bei ihm wieder gegen ein monatliches Entgelt von 1.200,- DM arbeitete, noch eine Entschädigung versprochen hat, so konnte dies ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür sein, daß die Hilfe des Klägers beim Hausbau des Beklagten diese Entschädigung darstellen sollte.

18

Der Beweisantritt konnte auch nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die nahe Verwandtschaft der Zeugin mit dem Beklagten abgetan werden. Denn das einzige Beweismittel, das zugunsten des - nach dein oben gesagten beweispflichtigen Klägers zur Verfügung stand, war seine eigene Aussage. Es ist ohne nähere Würdigung durch den Tatrichter nicht ersichtlich, warum sie glaubwürdiger sein soll als die einer Angehörigen des Beklagten.

19

Hinzu kommt, daß manche Umstände für die Behauptung des Beklagten sprechen konnten. Er hat in der Tat im Dienste des Klägers schwere persönliche Nachteile erlitten, die eine Dankesschuld des Klägers rechtfertigen könnten. Aus ähnlichen Erwägungen soll der Kläger zudem, wie er nicht zu bestreiten scheint, der Zeugin Wöhlke eine Abfindung von 10.000,- DM gewährt haben (Schriftsatz vom 23. April 1956 - Bl. 85 d.A.). Hinzu kommt, daß die Lieferungen und Leistungen des Klägers zum überwiegenden Teil bereits im Jahre 1952 aufgewendet worden sind und daß der Kläger zunächst keine Bezahlung verlangt hat; er ist mit seinen Ansprüchen erst hervorgetreten, als es 2 Jahre später zu Streitigkeiten mit dem Beklagten gekommen ist.

20

Das Oberlandesgericht führt zwar auch Gründe an, die nach seiner Ansicht geeignet sein sollen, die Behauptungen des Klägers zu bekräftigen, wenn es sie auch nicht als voll durchschlagend ansieht. Es meint, das Entgegenkommen des Klägers habe darin bestanden, daß er dem Beklagten das hohe Gehalt von 1.200,- DM monatlich gewährt und die Baumateralien zum Großhandelspreis geliefert habe. Nicht erörtert hat es aber, ob das Gehalt nicht etwa im Hinblick auf die leitende Stellung des Beklagten und die Höhe der erzielten Umsätze angemessen, und ob die Lieferung zum Großhandelspreis im Verhältnis zu den eigenen Angestellten nicht überhaupt das Übliche war.

21

b)

Der Beklagte hat ferner den Angestellten des Klägers, N., als Zeugen dafür benannt, daß es sonst üblich und seine, des Zeugen, Aufgabe gewesen sei, für Lieferungen an Angestellte sofort eine Rechnung auszustellen; der Zeuge habe dies aber im Falle des Beklagten unterlassen; er habe sich "im Zusammenhang mit der ihm von dem Kläger gegebenen Anweisung" dahin geäußert, daß die Leistungen als Entschädigung für die von dem Beklagten erlittene Haft und die nicht gezahlten Gehälter, Weihnachtsgratifikationen usw. dienen sollten.

22

Die Revision gibt zwar in ihrer Rüge, mit der sie sich gegen die Ableitung dieses Beweisantrags wendet, dessen Wortlaut nicht vollständig nieder; insbesondere fehlt der Hinweis auf die angebliche Anweisung des Klägers an N.. Durch die genaue Angabe des in Frage könnenden Schriftsatzes und der Aktenblätter ist die Rüge aber hinreichend bezeichnet und erstreckt sich nach den Umständen des Falles auf alle von dem Beklagten hierzu an dieser Stelle vorgebrachten Behauptungen.

23

Das Oberlandesgericht behandelt die angebliche Anweisung des Klägers an N. überhaupt nicht, während es die Behauptung, daß die Rechnungen verspätet ausgestellt worden seien, ohne nähere Begründung für unbeachtlich hält.

24

Auch dieses Vorgehen ist mit der Vorschrift des § 286 ZPO nicht zu vereinen. Der Beweisantrag des Beklagten ist dahin zu verstehen, daß der Kläger seinen Angestellten Nonnen angewiesen haben soll, dem Beklagten keine Rechnungen zu übersenden, weil die Leistungen und Lieferungen als Entschädigung anzusehen seien. Sollte diese Behauptung erwiesen worden, so könnten sich daraus entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Darstellung des Beklagten richtig ist. Abgesehen hiervon hätte auch die Tatsache, daß die Rechnungen erst nach mehr als zwei Jahren dem Beklagten übersandt worden sind, einer näheren Erörterung bedurft.

25

c)

Dagegen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte auch die als Zeugin benannte Lina Sp. vernehmen müssen, unbegründet. Die angebliche Anordnung des Klägers, die waren und Leistungen nicht in die Bilanz aufzunehmen, ist von dem Oberlandesgericht gewürdigt; sie konnte auch auf Gründe zurückgeführt worden, die nicht mit dem Forderungsrecht gegen den Beklagten, zusammenhingen.

26

II.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung geben zu Bedenken Anlaß. Auf sie kommt es an, wenn das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe mit dem Beklagten die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen vereinbart, für erwiesen ansehen sollte.

27

1.)

Die Frage, ob die Aufrechnung in dem vor dem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren überhaupt beachtet werden konnte, ist von dem Berufungsgericht allerdings zutreffend entschieden worden.

28

Die angeblichen Gegenansprüche des Beklagten entstammen dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Partein bestanden hat; für ihre Geltendmachung im Klagewege wäre daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig gewesen. Das ordentliche Gericht ist dadurch aber nicht gehindert, über sie zu befinden, soweit der Beklagte mit ihnen aufgerechnet hat.

29

Die angebliche Forderung des Beklagten lautet auf einen Geldbetrag. Das Gleiche gilt für den angeblichen Anspruch des Klägers. Die geschuldeten Leistungen sind also ihrem Gegenstand nach gleichartig; nach den Behauptungen der Parteien sollen sie auch fällig sein. Die sachlich rechtliche Befugnis des Beklagten zur Aufrechnung wäre somit nach § 387 BGB gegeben (BGHZ 16, 124, 127 ff; 23, 17, 23).

30

Auch verfahrensrechtlich bestehen gegen eine solche Aufrechnung keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof hatte sich in den angegebenen Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob das ordentliche Gericht berechtigt ist, über zur Aufrechnung gestellte Ansprüche zu entscheiden, wenn diese Forderungen vor dem Verwaltungs- oder einem Schiedsgericht eingeklagt werden müßten. Die rechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich dabei - vor allem im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten - aus der Bestimmung des § 322 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils in gewissem umfange auch auf die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird. Eine solche Entscheidungsbefugnis steht aber dem Richter für Fragen, die dem ordentlichen Rechtsweg entzogen sind, nicht zu.

31

Diese Bedenken entfallen im Verhältnis zwischen den ordentlichen- und den Arbeitsgerichten. Es handelt sich insoweit, anders als im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten, nicht um die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern um die Frage der sachlichen Zuständigkeit (vgl. u.a. Urt. des Senats NJW 1958, 24). Beide Gerichtszweige haben Rechtsgebiete zu behandeln, die zum Teil in nahen Beziehungen zueinander stehen und nicht selten ineinander übergreifen. Dieser Lage hat das Gesetz dadurch Rechnung getragen, daß es in § 48 ArbGG, § 276 ZPO die Verweisung von dem einen an das andere Gericht zugelassen hat. Es hat ferner den ordentlichen Gerichten unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich die Befugnis zur Entscheidung arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten eingeräumt und umgekehrt; hat nämlich das erstinstanzliche ordentliche- oder Arbeitsgericht die Zuständigkeit des ändern Gerichtszweiges nicht beachtet und in der Sache entschieden, so verbleibt, wenn der Beklagte keine Rüge erhoben hatte, die Sache im Rechtsmittelverfahren bei dem einmal angerufenen Gerichtszweig (§ 528 ZPO; § 64 Abs. 2 ArbGG; RAG 4, 55). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist schließlich durch § 3 ArbGG auch auf gewisse Ansprüche ausgedehnt, die an sich vor das ordentliche Gericht gehören.

32

Aus dem Gesagten folgt, daß es nicht aus dem Rahmen der gesetzlichen Regelung fällt, wenn die Entscheidung des ordentlichen oder des Arbeitsgerichts über einen zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch Rechtskraft erlangt, obwohl insofern der andere Gerichtszweig zuständig gewesen wäre. Dann bestehen aber auch keine grundsätzlichen Bedenken, die sachlich rechtlichen Folgen der Aufrechnung in dem gleichen Verfahren zu ermitteln und festzustellen (ebenso OLG Stuttgart MDR 1957, 689 [OLG Stuttgart 15.07.1957 - 3 W 46/57] und das dort angeführte Schrifttum).

33

2.)

Der Kläger hatte einen Teil der von ihm geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 472,51 DM bereits vor dem Arbeitsgericht in Regensburg eingeklagt; dieses hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Forderung nach § 11 Abs. 1 b des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes verfallen sei.

34

Die Rechtskraft dieses Urteils erfaßt nur den damals in Streit befangenen Betrag; der Kläger ist also durch das Urteil nicht gehindert, mit seinen Rechtsansprüchen, die er auf mehr als 12.000,- DM berechnet, nunmehr aufzurechnen.

35

Das Oberlandesgericht hat diese Rechtslage zutreffend erkannt. Es unterläßt aber ebenfalls eine sachliche Prüfung, weil es in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, daß die Forderungen des Klägers in jeden Falle wegen Versäumung der angeführten Ausschlußfrist erloschen seien.

36

Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie ist der Ansicht, daß sich der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Ausschlußfrist berufen könne, weil er den Beklagten von der rechtzeitigen Erhebung der Ansprüche abgehalten habe. Ferner macht sie geltend, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB mindestens mit den Forderungen aufrechnen könne, die einmal den Ansprüchen des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden hätten.

37

Diese Rügen greifen durch.

38

a)

Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung:

39

Die angegebene Bestimmung in dem Tarifvertrag, die die Überschrift "Ausschlußfristen" trägt, lautet:

"Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis verfallen, wenn sie der Gegenpartei gegenüber nicht wie folgt schriftlich geltend gemacht werden:

  1. a)

    ...

  2. b)

    alle übrigen Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis und solche, die mit den Angestelltenverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 5 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb."

40

Es ist unstreitig, daß der Beklagte diese Fristen nicht eingehalten hat. Hierdurch ist ihm aber die Geldendmachung seiner Forderungen nicht unter allen Umständen abgeschnitten.

41

aa)

In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird zutreffend darauf hingewiesen, daß Vorfallklauseln der vorliegenden Art, durch die die Rechte der Arbeitnehmer entscheidend beeinträchtigt werden können, eng auszulegen sind. Das gilt insbesondere für sehr kurze Fristen; ihre Auscchlußwirkung wird auf besondere gelagerte Falle, wie z.B. unrichtige Lohnberechnungen, zu beschränken sein (vgl. u.a. RAG 20, 143, 150; 21, 345, 350).

42

Von solchen besonders kurzen Fristen kann hier aber nicht gesprochen werden, denn es sind immerhin Zeitspannen von 2 Monaten und 5 Wochen vorgesehen.

43

bb)

Dagegen könnte das Vorbringen des Beklagten geeignet sein, gegenüber dem Hinweis des Klägers auf die Verfallklausel den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu rechtfertigen.

44

Die Zulässigkeit dieses Einwandes wird, soweit ersichtlich, auch im Falle einer Ausschlußfrist von keiner Seite in Zweifel gezogen (vgl. RGZ 142, 280; 152, 330, 344; RG in Recht 1925 Nr. 909). Er könnte begründet sein, wenn der Kläger den Beklagten, wie dieser behauptet, durch etwaige Versprechungen und Vertröstungen sowie durch die Nichtübersendung der Rechnungen veranlaßt haben sollte, die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche in der vorgesehenen schriftlichen Form zu unterlassen.

45

Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen und dessen rechtliche Bedeutung nicht übersehen. Es hält aber die tatsächlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, weil nämlich der Beklagte nicht bewiesen habe, daß ihn der Kläger hingehalten habe.

46

Richtig ist zwar, daß insoweit der Beklagte beweispflichtig ist. Die Würdigung des Tatrichters unterliegt aber den gleichen Bedenken, wie sie bereits oben erörtert worden sind. Er hat nicht beachtet, daß der Beklagte durch Benennung seiner Schwester und in gewissem Umfange auch des N. als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptungen Beweis angetreten hat. Hätte das Oberlandesgericht diese Beweise entsprechend der ihm nach § 286 ZPO obliegenden Verpflichtung erhoben, so hätte sich möglicherweise ein anderes Bild ergeben. Der Verstoß nötigt daher auch in diesem Zusammenhang zur Aufhebung des Urteils.

48

Die von dem Beklagten erstrebte entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB würde zu einem nicht so weit reichenden Ergebnis führen, wie der zu a) erwähnte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Der Beklagte konnte auf diese Weise nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die denen des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden hütten; das wäre wohl nur ein beschränkter Teil seiner in der Zeit nach dem Jahre 1946 entstandenen angeblichen Ansprüche.

49

Das Oberlandesgericht versagt dem Beklagten die Berufung auf § 390 Satz 2 BGB. Es meint, daß diese Vorschrift nur für verjährte, nicht jedoch für solche Forderungen gelten könne, die durch Ablauf einer Ausschlußfrist erloschen seien.

50

Der Senat hält jedoch eine entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB in einem Fall wie dem vorliegenden für zulässig.

51

Es ist zwar richtig, daß die Verjährungsfrist mit der Ausschluß-(Verfall-)frist nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann. Der Ablauf der Verjährungsfrist verschafft dem Schuldner nur eine Einrede, die vorgebracht werden muß und den Anspruch nicht schlechthin vernichtet. Demgegenüber beseitigt die Versäumung der Ausschlußfrist das Recht selbst und ist von Amts wegen zu beachten (vgl. u.a. Hueck-Hipperdey, Tarifvertraggesetz 3. Aufl. § 4 Anm. 58 und 60).

52

Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die beiden Einrichtungen rechtsähnlich sind und, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, im wesentlichen gleichen Zwecken dienen (RGZ 152, 330, 334; RAG in ARs 38 Tl. I S. 355). Der Schuldner soll durch sie vor Ansprüchen geschützt werden, mit denen er nicht mehr zu rechnen braucht und deren baldige Geltendmachung schon im Hinblick auf den drohenden Verlust von Beweismitteln unerläßlich ist. Deswegen wird es regelmäßig zulässig sein, auch bei Ausschlußfristen auf die Vorschriften über die Verjährung zurückzugreifen, soweit dies nicht im Einzelfall im Hinblick auf die bereits hervorgehobenen rechtlichen Verschiedenheiten ausgeschlossen ist (vgl. insbesondere Staudinger 11. Aufl. vor § 194 Anm. 3). Der Senat vermag daher nicht der abweichenden Entscheidung RGZ 158, 137, 140 zu folgen, die ohne nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit der in RGZ 152, 330, 344 vertretenen Meinung jede Gemeinsamkeit zwischen der Ausschluß- und der Verjährungsfrist verneint.

53

Diese Grundsätze sind auch bei Entscheidung der Frage zu beachten, ob § 390 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, wenn es sich nicht um verjährte, sondern um durch tarifvertragliche Verfallsfristen ausgeschlossene Forderungen von Arbeitnehmern handelt. Es kommt also darauf an, ob die zwischen den beiden Rechtseinrichtungen bestehenden Verschiedenheiten eine abweichende Beurteilung verlangen. Ist dies nicht der Fall, so wird im Hinblick auf die erwähnten Gemeinsamkeiten einem Zurückgreifen auf § 390 Satz 2 BGB nichts im Wege stehen.

54

Im Schrifttum ist streitig, welchen Rechtsgedanken diese Vorschrift letztlich verkörpert. Es bedarf jedoch keiner Stellungnahme hierzu. Denn in jedem Falle besteht Einigkeit darüber, daß Billigkeitserwägungen mindestens mitbestimmend sind; es würde nämlich dem Gerechtigkeitsgefühl widersprechen, dem Schuldner die ihm obliegende Leistung zuzumuten, obwohl seine Gegenrechte dem Anspruch des Gläubigers einmal vollgültig gegenübergestanden haben.

55

Erwägungen dieser Art treffen in gleicher Weise auf den durch eine Verjährungsfrist betroffenen, wie auf den durch eine tarifvertragliche Verfallfrist ausgeschlossenen Anspruch zu. Dabei wird auch zu beachten sein, daß der bedingungslose Ausschluß in den meisten Fällen den Arbeitnehmer benachteiligen würde. Dieser wird aber aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen des Schutzes bedürfen. Deswegen hat die Rechtsprechung, wie bereits hervorgehoben, die einengende Auslegung von solchen Verfallklauseln für notwendig erachtet; die Zulassung einer entsprechenden Anwendung des § 390 Satz 2 BGB liegt auf der gleichen Linie. Es wäre in der Tat unbillig und geradezu widerspruchsvoll, wenn man dem Arbeitnehmer die durch § 390 Satz 2 BGB gewährte Vergünstigung bei Versäumung der kurzen Ausschlußfrist versagen wollte, während sie ihm bei Ablauf der regelmäßig längeren Verjährungsfrist zu gute kommen würde.

56

Aus dem Gesagten folgt, daß hier beachtliche Gründe für eine gleiche Behandlung der Ausschluß- mit der Verjährungsfrist sprechen. Andererseits sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die einer solchen Gleichstellung entgegenstehen könnten. Der Senat ist danach der Auffassung, daß mindestens dann keine Bedenken gegen die entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB bestehen, wenn, es sich um Verfallfristen handelt, die in Tarifverträgen zu Lasten von Arbeitnehmern vereinbart worden sind. Das Oberlandesgericht wird daher in dem sich daraus ergebenden Rahmen auf die angeblichen Gegenforderungen des Beklagten einzugehen haben, wenn und soweit es noch darauf ankommen sollte.

Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel Meyer